Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die deutsche Wegzugssteuer nicht anfällt, wenn eine Person nur vorübergehend aus der Bundesrepublik auswandert und innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmens wieder nach Deutschland zurückkehrt. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Steuerpflichtige beim Wegzug eine Rückkehrabsicht hatte oder nicht.
Was sagt das Gesetz?
Laut Gesetz muss eine Person, die mindestens zehn Jahre in Deutschland voll steuerpflichtig war und ins Ausland auswandert, beim Wegzug Steuern auf Anteile von Kapitalgesellschaften zahlen - selbst wenn sie die Anteile nicht verkauft hat. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn die Person innerhalb von fünf – beziehungsweise mittlerweile sieben – Jahren wieder in Deutschland steuerpflichtig wird, entfällt die Wegzugsbesteuerung.
Ein Fall vor dem Bundesfinanzhof
Ein Kläger zog 2014 nach Dubai und gab seinen Wohnsitz in Deutschland auf. Er hielt Anteile an mehreren in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaften. 2016, also zwei Jahre nach dem Wegzug, kehrte der Mann wieder nach Deutschland zurück. 2014 hatte er Geschäftsanteile an mehreren GmbHs veräußert. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster berechneten ihm Steuern auf die Gewinne aus dem Verkauf seiner Anteile.
Sie argumentierten, dass die Voraussetzungen für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung nicht erfüllt seien, da der Kläger seinen Rückkehrwillen nicht glaubhaft machen konnte. Die Finanzverwaltung erwartet, dass ein Steuerpflichtiger bereits beim Wegzug den Willen zur Rückkehr und zur Wiederaufnahme der unbeschränkten Steuerpflicht hat und diesen auch glaubhaft machen kann (siehe BMF-Schreiben vom 14.05.2004). Der Mann ging in Revision.
Das Urteil des BFH
Der BFH vertrat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2022 die Ansicht, dass die Voraussetzungen für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung erfüllt sind. Somit sind im Jahr des Wegzugs keine steuerpflichtigen Gewinne aus dem Verkauf der Gesellschaftsanteile entstanden.
Der BFH vertritt damit die Ansicht, dass es für den Wegfall der Wegzugssteuer ausreicht, wenn die Person innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist nach Deutschland zurückkehrt. Die Rückkehrabsicht wird erst bedeutsam, wenn es um die Verlängerung der Rückkehrerregelung geht. Es muss also nicht bereits beim Weggzug die Rückkehrabsicht bestehen, sondern der Wunsch der Rückwanderung kann innerhalb des gesetzlichen Rahmens gefasst und umgesetzt werden.
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