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HörfassungÜberschattet von anderen Gesetzesänderungen wurde gestern ein Antrag aufgenommen, der Spanien erlauben würde, von Nichtresidenten auf deren Anteile an ausländischen Gesellschaften Vermögensteuer zu erheben.
Damit würde ein nahezu zehn Jahre dauernder Konflikt beendet, in dem die Steuerbehörde sich auf der Verliererstraße sah. Am 13. September 2022 erließ die Ministerialabteilung Steuern (DGT) die verbindliche Anordnung (siehe hierzu unsere NEWS - Keine Vermögensteuer bei Immobilienbesitz über ausländische Gesellschaften), die nicht in Spanien ansässige natürliche Personen betrifft, die indirekt, d.h. über ausländische Gesellschaften, Immobilien in Spanien besitzen. Mit diesem Urteil bestätigt die DGT, dass der Besitz von Anteilen oder Beteiligungen an gebietsfremden Gesellschaften, die direkt oder indirekt Immobilieninvestitionen in Spanien besitzen, im Land keine Besteuerung für die Vermögensteuer auslöst. Bezüglich des Immobilieneigentums über Kapitalgesellschaften besteht somit Rechtssicherheit. Leider aber wahrscheinlich bald nicht mehr.
Wahrscheinlich wird das Gesetz noch in diesem Jahr beschlossen
Der Gesetzgeber möchte die entsprechende Schwachstelle im Gesetz mit einer unmissverständlichen Formulierung beseitigen.
Für Nichtresidenten mit Anteilen an ausländischen Gesellschaften mit Immobilieneigentum hätte das zur Folge, dass ihre vermögensteuerliche Situation neu beurteilt werden muss, sofern das Gesetz in der aktuell vorliegenden Fassung beschlossen wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies noch vor dem Jahresende geschieht, wird als sehr hoch angesehen.
Auf unserer Veranstaltung „Erben und Schenken“ am 18. November werden wir auch zu diesem Thema über den aktuellen Stand informieren.
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