Als „verfassungswidrig“ stuft das spanische Verfassungsgericht die Wertzuwachssteuer (Plusvalía) ein, wenn beim Verkauf einer Immobilie kein Gewinn erzielt wird. Mit seinem Urteil vom 11. Mai bestätigt das „Tribunal Constitucional“ ein gleichlautendes Urteil vom 16. Februar dieses Jahres betreffend die Region Gipuzkoa (Baskenland) und erweitert dessen Gültigkeit auf das ganze Staatsgebiet. Dies ebnet spanienweit den Weg für die Forderung nach Rückerstattung in all jenen Fällen, in denen eine Immobilie mit Verlust verkauft wurde und noch keine Verjährung erfolgt ist.
Mit der Plusvalía besteuert die jeweilige Gemeinde den theoretischen Wertzuwachs eines Grundstücks zum Zeitpunkt des Verkaufs einer Immobilie. Die Abgabe ist vom Verkäufer zu tragen. Das Urteil zwingt Spaniens Gemeinden, die 2015 über diese Steuer mehr als 2,4 Milliarden Euro eingenommen haben, die entsprechenden Artikel in der Gemeindeverordnung zu ändern. Bei verlustfreien Immobilienverkäufen wird die Plusvalía weiterhin unverändert angewendet.
Erstattung beantragen
Da aufgrund dieses Urteils bei allen Verkäufen der letzten vier Jahre, bei denen Verluste entstanden sind, die Erstattung beantragt werden kann, haben wir eine Sonderabteilung gegründet die sich ausschließlich mit diesem Thema beschäftigt. Gerne können Sie sich ein Angebot einholen. Schreiben Sie an: plusvalia@europeanaccounting.net
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