Das Finanzgericht Köln hatte am 18. Oktober 2016 entschieden, dass eine Ferienwohnung erst nach 10 Jahren steuerfrei verkauft werden kann. Dieses Urteil ist mit gestriger Veröffentlichung des BFH (18. Oktober 2017) einkassiert worden, und es wurde entschieden, dass ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Ausdrücklich benennt der BFH in diesem Zusammenhang auch Ferienwohnungen. Eine unentgeltliche Mitnutzung durch Familienangehörige soll dabei ebenfalls unschädlich sein. Somit ist die Veräußerung - wie schon vor dem FG-Urteil - im dritten Jahr der Nutzung steuerfrei.
Wortlaut aus dem BFH-Urteil: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken – Begünstigung von Zweit- und Ferienwohnungen
- Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen.
- Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken "im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren" (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG) liegt vor, wenn das Gebäude in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie --mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs-- voll auszufüllen.
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 3 // Urteil vom 27. Juni 2017 IX R 37/16 // Vorinstanz: FG Köln vom 18. Oktober 2016 8 K 3825/11 (EFG 2017, 222)
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