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HörfassungDas Finanzgericht Köln hat Bedenken gegen die höhere Schenkungsteuerlast von ausländischen Familienstiftungen im Vergleich zu inländischen Stiftungen zum Ausdruck gebracht. Der Fall betrifft eine Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein, die von einer in Deutschland ansässigen Stifterin ins Leben gerufen wurde. Die Stiftung, deren Begünstigte die Kinder und Enkelkinder der Stifterin sind, sieht sich mit einer Schenkungsteuerfestsetzung konfrontiert, die nicht die für inländische Stiftungen geltenden steuerlichen Privilegien berücksichtigt.
Die zentrale Frage, ob das Steuerklassenprivileg, das inländischen Familienstiftungen eine günstigere Steuerklasse zuweist, auch auf Stiftungen im europäischen Ausland anwendbar ist, wurde vom 7. Senat des Finanzgerichts Köln aufgeworfen. Der Senat sieht einen möglichen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach EU-Recht und hat daher den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg mit der Klärung dieser Frage beauftragt.
Der Ausgangspunkt des Streits liegt in der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der liechtensteinischen Stiftung. So wurde bei der Errichtung eine Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der Steuerklasse I beantragte. Das lehnte das Finanzamt jedoch ab. Stattdessen wurde die Schenkungsteuer nach Steuerklasse III festgesetzt, was die Klägerin zur Anrufung des Finanzgerichts Köln veranlasste.
Die Entscheidung des EuGH zu diesem könnte weitreichende Folgen für die steuerliche Behandlung von ausländischen Familienstiftungen innerhalb der EU haben. Sollte der EuGH zu dem Schluss kommen, dass die derzeitige Praxis der Ungleichbehandlung gegen europäisches Recht verstößt, könnte dies zu einer Änderung der Schenkungsteuerregelungen führen und die Position ausländischer Stiftungen in Deutschland stärken.
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