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Pläne für Fahrzeug-Limit auf Mallorca – was bisher über Umsetzung und Ausnahmen bekannt ist

Das Balearen-Parlament will die Einreise von Fahrzeugen begrenzen, die nicht auf der Insel gemeldet sind. Änderungsanträge sehen zusätzliche Ausnahmen für Bewohner der Balearen und eine Registrierung ausländischer Kennzeichen vor.

Autor: Frank Feldmeier LinkedIn
Erstveröffentlichung: 23. Oktober 2026
Lesezeit: 7 Min.
KI-Illustration: Familie kommt mit Fahrzeug via Fähre auf Mallorca an

Mallorca treibt die geplante Begrenzung des Fahrzeugverkehrs weiter voran. Nachdem der Inselrat im Juni die Gesetzesinitiative verabschiedet und das Balearen-Parlament den Vorschlag im September zur Beratung angenommen hatte, werden nun Änderungsanträge zur konkreten Umsetzung und Reichweite im parlamentarischen Verfahren behandelt.

Das Gesetz soll zur Tourismussaison 2027 angewendet werden. Vorgesehen sind eine Begrenzung der Einreise und des Aufenthalts von Fahrzeugen, die nicht auf Mallorca steuerlich angemeldet sind – während noch vom Inselrat festzulegender Zeiträume –, eine Obergrenze für Mietwagen sowie eine Gebühr für die Erteilung und Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen. Für nichtansässige Immobilieneigentümer ist eine Ausnahme für ein auf Mallorca steuerlich angemeldetes Fahrzeug pro Wohnimmobilie vorgesehen.

Ein endgültiger Gesetzesbeschluss steht noch aus. Im laufenden parlamentarischen Verfahren können sich deshalb noch wichtige Einzelheiten ändern. Allerdings zeichnet sich eine breite parlamentarische Unterstützung für das Gesetzesprojekt ab. Daran dürfte auch der einsetzende Wahlkampf im Vorfeld der spanischen Parlamentswahl am 29. November und der für Mai 2027 vorgesehenen Regionalwahlen auf den Balearen nichts ändern.

Neue Ausnahmen für Bewohner der Balearen

Am 13. Oktober hat die konservative Volkspartei (PP) zwei Änderungsanträge im Balearen-Parlament eingebracht. Demnach sollen Balearen-Residenten, die mit ihrem Fahrzeug zwischen den Inseln reisen, generell von den geplanten Einfahrtsbeschränkungen, Gebühren und Registrierungspflichten ausgenommen werden.

Der ursprüngliche Entwurf hingegen sieht eine Ausnahme für Bewohner von Ibiza, Menorca und Formentera nur dann vor, wenn diese aus medizinischen Gründen nach Mallorca reisen müssen. Mit der vorgeschlagenen Änderung würde diese Einschränkung entfallen. Ob die Änderung in dieser Form angenommen wird, ist noch offen.

Registrierung ausländischer Kennzeichen geplant

Der zweite Änderungsantrag betrifft Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen. Nach dem Vorschlag sollen deren Halter künftig verpflichtet werden, dem Inselrat das Kennzeichen oder die Fahrgestellnummer sowie das Einreisedatum mitzuteilen. Die Meldung müsste innerhalb von höchstens sechs Monaten nach der Einreise erfolgen und über eine dafür vorgesehene elektronische Plattform abgewickelt werden.

Eine solche Registrierungspflicht könnte insbesondere für Personen relevant werden, die sich regelmäßig oder für längere Zeit mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug auf Mallorca aufhalten. Auch diese Regelung ist bislang lediglich vorgeschlagen.

Bereits der vorliegende Gesetzentwurf verpflichtet die Fährgesellschaften allerdings dazu, die Kennzeichen beziehungsweise Fahrgestellnummern der ein- und ausreisenden Fahrzeuge sowie die jeweiligen Ein- und Ausreisezeiten an den Inselrat zu übermitteln. Der neue Vorschlag würde somit eine zusätzliche Meldepflicht für Fahrzeughalter schaffen.

Weitere Änderungsanträge

Auch die oppositionellen Sozialisten haben Änderungsanträge eingereicht. Ob und in welchem Umfang diese berücksichtigt werden, ist noch offen. Unter den am 14. Oktober eingereichten 44 Änderungsanträgen ist der Vorschlag, die Zufahrt von Fahrzeugen zur Serra de Tramuntana unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu beschränken. Außerdem werden ein gesonderter Mobilitätsplan für das gesamte Gebiet sowie ein Ausbau des Bus- und Schienenverkehrs auf Mallorca vorgeschlagen.

Eine Abmilderung der geplanten Beschränkungen fordert unterdessen der balearische Autovermieterverband Baleval, in dem die Big Player der Branche organisiert sind. Der Verband hat 22 Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf vorgelegt. Zu den zentralen Forderungen gehört, die vorgesehenen Obergrenzen für Mietwagen frühestens 2028 anzuwenden und bis dahin weitere Daten über das Verkehrsaufkommen zu erheben. Der Verband verlangt darüber hinaus eine wettbewerbsrechtliche Prüfung des geplanten Regelwerks durch die spanische Wettbewerbsbehörde CNMC.

Fahrzeugobergrenzen noch nicht festgelegt

Die im Gesetzentwurf geplante Begrenzung orientiert sich an Regelungen, die bereits auf Ibiza und Formentera bestehen. Die konkrete Obergrenze für Fahrzeuge soll auf Grundlage einer jährlichen oder zweijährlichen Untersuchung der Verkehrsbelastung festgelegt und vom Inselrat beschlossen werden. Gleiches gilt für die vorgesehene Obergrenze bei Mietwagen.

Bei der Vergabe der Einreisegenehmigungen sollen nach Artikel 13 des Entwurfs unter anderem Fahrzeugtyp, technische Eigenschaften und Fahrzeugalter berücksichtigt werden. Elektrofahrzeuge und andere emissionsarme Fahrzeuge sollen bevorzugt werden.

Nach Angaben des Inselrats kamen im Jahr 2023 knapp 380.000 Fahrzeuge über die Häfen nach Mallorca. Das entspricht einem Anstieg um 108 Prozent gegenüber 2017.

Unter anderem, um künftig die von außerhalb nach Mallorca gebrachten Fahrzeuge auch technisch zu erfassen, hat der Inselrat die Installation von Überwachungskameras auf den Weg gebracht. Neben 64 Kameras, die im Gebiet der Serra de Tramuntana aufgestellt werden sollen, sind in einer Pressemitteilung von Juli fünf geplante Kontrollstellen zur Erfassung einreisender Fahrzeuge in den Häfen von Palma und Alcúdia genannt.

Ende September stellte Inselratspräsident Llorenç Galmés die Gesetzesinitiative auch bei einem Treffen mit Vertretern der Europäischen Kommission in Brüssel vor. Eine formelle Genehmigung der geplanten Regelung durch die EU ist damit allerdings nicht verbunden.

Das sind die geplanten Regelungen im Einzelnen

Der Entwurf sieht eine Begrenzung der Einreise und des Aufenthalts von Fahrzeugen vor, die nicht auf Mallorca steuerlich gemeldet sind. Die Formulierung erfasst grundsätzlich Fahrzeuge und unterscheidet damit nicht pauschal zwischen Autos und Motorrädern. Artikel 12 Absatz 1 spricht ausdrücklich von sämtlichen Arten motorisierter Fahrzeuge ("toda mena de vehicles de motor").

Bei Verstößen sind Geldbußen zwischen 300 und 30.000 Euro vorgesehen. Fahrzeuge, für die eine erforderliche Genehmigung fehlt, können zudem stillgelegt werden. Bei schweren und sehr schweren Verstößen kann zusätzlich eine zeitweise Stilllegung des Fahrzeugs für zwei bis vier Monate oder der Entzug der Fahrberechtigung auf Mallorca mit einer zweijährigen Sperre für eine neue Genehmigung verhängt werden. In bestimmten Fällen sieht der Entwurf auch eine vorläufige Stilllegung vor.

Von der geplanten Regulierung ausgenommen sein sollen nach dem bisherigen Gesetzestext:

  • Fahrzeuge von Residenten auf Mallorca: Fahrzeuge von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz auf Mallorca, sofern diese steuerlich in einer Gemeinde der Insel gemeldet sind. Fahrzeuge, die zur Vermietung bestimmt sind, fallen nicht unter diese Ausnahme.
  • Fahrzeuge von nichtresidenten Immobilieneigentümern: Fahrzeuge von natürlichen Personen, die nicht auf Mallorca ansässig sind, jedoch eine Wohnimmobilie auf der Insel besitzen. Die Ausnahme gilt für ein Fahrzeug pro Immobilie, sofern nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug an der Adresse dieser Immobilie steuerlich angemeldet ist.
  • Leasing- und Renting-Fahrzeuge von Residenten: Fahrzeuge, die von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz auf Mallorca im Rahmen eines Leasing- oder Renting-Vertrags genutzt werden.
  • Fahrzeuge von Bewohnern anderer Baleareninseln: Fahrzeuge von Personen mit Wohnsitz auf Formentera, Menorca oder Ibiza, sofern nachgewiesen wird, dass die Fahrt nach Mallorca aus beruflichen oder medizinischen Gründen erforderlich ist. Diese Limitierung soll nach dem neuen Änderungsantrag entfallen.
  • Fahrzeuge bei vorübergehendem beruflichem Aufenthalt: Fahrzeuge von Personen, die nachweisen, dass sie sich aus beruflichen Gründen vorübergehend auf Mallorca aufhalten. Hierzu können insbesondere Saisonarbeitskräfte gehören.
  • Fahrzeuge von vorübergehend abwesenden Mallorca-Residenten: Fahrzeuge von Personen mit Wohnsitz auf Mallorca, die sich vorübergehend außerhalb der Insel befinden und wegen schwerwiegender medizinischer oder familiärer Umstände nach Mallorca zurückkehren müssen.
  • Fahrzeuge für Menschen mit eingeschränkter Mobilität: Fahrzeuge, die nachweislich Menschen mit eingeschränkter Mobilität dienen.
  • Behörden- und öffentliche Dienstfahrzeuge: Dazu gehören insbesondere Fahrzeuge von Polizei und anderen Sicherheitskräften, Feuerwehr, Rettungsdiensten, Krankenwagen, Fahrzeugen des Gesundheitssystems, Bestattungsfahrzeugen, Zivilschutz, öffentlichen Verkehrsmitteln, Schultransporten, Taxis sowie Müllabfuhr und öffentlicher Straßenreinigung. Nicht darunter fallen bestimmte Fahrzeuge zur entgeltlichen Personenbeförderung mit Fahrer, wenn die entsprechende Genehmigung nicht auf Mallorca registriert ist.
  • Zugelassene Mietfahrzeuge: Mietfahrzeuge, die nach Artikel 16 des geplanten Gesetzes zugelassen sind, sofern nachgewiesen wird, dass sie steuerlich auf Mallorca gemeldet sind.
  • Waren- und Gütertransport: Fahrzeuge zur Beförderung von Waren und Gütern sowie Fahrzeuge für die gewerbliche Warenverteilung.
  • Landwirtschaftliche und vergleichbare Fahrzeuge: Traktoren, Bagger und ähnliche Fahrzeuge.
  • Fahrzeuge, die gemäß Artikel 13 des Gesetzentwurfs keiner Kontrolle des Fahrzeugaufkommens unterliegen.

Für die Anwendung der Ausnahmen sind insbesondere der Sitz des Fahrzeughalters und der steuerliche Sitz des Fahrzeugs maßgeblich. Für nichtresidente Immobilieneigentümer ist insbesondere entscheidend, dass die Ausnahme grundsätzlich nur für ein Fahrzeug pro Wohnimmobilie gilt und dieses dort steuerlich angemeldet sein muss. Andere Ausnahmetatbestände, etwa für beruflich bedingte Aufenthalte, können unabhängig davon greifen.

Gebühr soll beim Kauf des Fährtickets erhoben werden

Der Gesetzentwurf sieht eine Gebühr für die Erteilung und Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen vor. Betroffen wären insbesondere Urlauber und Nichtresidenten, die mit ihrem eigenen, nicht auf Mallorca steuerlich angemeldeten Fahrzeug anreisen. Nach den aktuellen Plänen soll die Gebühr bereits bei der Buchung des Fährtickets erhoben werden. Die Abwicklung sollen die Reedereien übernehmen. Die Höhe der Gebühr steht bislang nicht fest, sie soll in einer gesonderten Gebührenordnung geregelt werden.

Wichtig: Die Zahlung der geplanten Gebühr würde nach der Systematik des Gesetzentwurfs nicht automatisch zur Einreise mit dem Fahrzeug berechtigen. Demnach müssen Fahrzeuge, die nicht unter eine gesetzliche Ausnahme fallen, zusätzlich die vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Maßgeblich sind dabei insbesondere die vom Inselrat noch festzulegenden Fahrzeugkontingente.

Inkrafttreten für die Tourismussaison 2027 geplant

Die Gesetzesinitiative soll noch 2026 verabschiedet werden, damit die Beschränkungen zur Tourismussaison 2027 angewendet werden können. Nach dem bisherigen Entwurf soll das Gesetz selbst am Tag nach seiner Veröffentlichung im balearischen Gesetzesblatt (BOIB) in Kraft treten. Die jeweiligen Kontrollzeiträume muss der Inselrat anschließend gesondert festlegen und mindestens drei Monate vor Beginn im Amtsblatt veröffentlichen.

Die PlattesGroup wird über das weitere Gesetzgebungsverfahren informieren und betroffene Mandanten zu möglichen Handlungsoptionen und steuerlichen Auswirkungen beraten, sobald die endgültige Ausgestaltung der Regelungen feststeht.

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