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Lex Beckham in Spanien: Steuern, Voraussetzungen und Startup-Vorteile

Autor: Yvonne Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 14. Oktober 2026
Lesezeit: 23 Min.

Kurz & klar

Die sogenannte Lex Beckham ist ein Wahlregime für bestimmte Personen, die wegen einer Beschäftigung, Organstellung oder qualifizierten unternehmerischen Tätigkeit nach Spanien ziehen. Begünstigte bleiben spanische IRPF-Steuerpflichtige, berechnen ihre Steuer aber für das erste Anwendungsjahr und fünf weitere Jahre weitgehend nach besonderen Regeln des Nichtresidentenrechts.

Kurz und Klar

Die sogenannte Lex Beckham ist kein eigenes Gesetz und auch keine Steuerfreiheit für Zugezogene. Gemeint ist das besondere Zuzugsregime des Artikels 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes LIRPF. Wer die Voraussetzungen erfüllt und rechtzeitig optiert, bleibt in Spanien steuerpflichtig nach der Einkommensteuer IRPF, berechnet die Steuer aber zeitlich befristet nach Sonderregeln, die sich weitgehend am Recht für Nichtresidenten orientieren.

Das bekannteste Ergebnis ist der feste Satz von 24 Prozent auf die allgemeine Bemessungsgrundlage bis 600.000 Euro; nur der darüber liegende Teil unterliegt 47 Prozent. Ebenso wichtig ist die Quellenlogik: Bestimmte ausländische Kapital- und Vermögenseinkünfte können außerhalb der spanischen Bemessungsgrundlage bleiben. Das gilt jedoch nicht pauschal für „Einkünfte aus dem Ausland“. Arbeitseinkommen und die vom Gesetz begünstigten unternehmerischen Einkünfte gelten während des Regimes grundsätzlich als in Spanien erzielt. Für Tätigkeiten vor dem Zuzug und nach dem ordnungsgemäß mitgeteilten Ende des Zuzugsfalls enthält die Verordnung jedoch eine wichtige Ausnahme.

Ob die Wahl vorteilhaft ist, entscheidet daher nicht allein das Gehalt. Herkunft und Art jeder Einkunft, Beteiligungen, Immobilien, Familienmitglieder, Vermögen und Sozialversicherung müssen vor dem Zuzug zusammen betrachtet werden. Auch mögliche Abkommensrechte des anderen Staates gehören in die Prüfung, denn Artikel-93-Personen erhalten spanischen DBA-Schutz nicht automatisch. Die wichtigste formale Grenze ist regelmäßig die Sechsmonatsfrist für das Modelo 149. Wer sie versäumt, kann die Option nicht einfach in der nächsten Steuererklärung nachholen.

Was ist die Lex Beckham?

Der populäre Name erinnert an den Fußballer David Beckham, der nach seinem Wechsel nach Spanien von einer damaligen Fassung des Zuzugsregimes profitierte. Die heutige Regel ist deutlich anders. Insbesondere professionelle Sportler im besonderen arbeitsrechtlichen Sportlerstatus sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die korrekte Bezeichnung lautet „besonderes Steuerregime für nach Spanien zugezogene Arbeitnehmer, Fachkräfte, Unternehmer und Investoren“.

Das Regime verbindet zwei Aussagen, die häufig verwechselt werden:

  • Die Person wird steuerlich in Spanien ansässig und bleibt IRPF-Steuerpflichtige.
  • Die Steuer wird während des Sonderzeitraums nach besonderen Regeln des spanischen Nichtresidentensteuerrechts berechnet.

Die Lex Beckham ist damit weder eine Fortsetzung der Nichtansässigkeit noch eine pauschale Befreiung des Weltvermögens. Sie ist eine gesetzliche Berechnungsmethode mit eigenem persönlichen Anwendungsbereich, eigenen Quellenregeln, eigenen Tarifen und eigenen Formularen.

Die fünf Zugangswege im Überblick

Seit der Startup-Reform ist das Regime nicht mehr auf den klassischen Arbeitnehmer beschränkt. Der Zuzug muss im ersten Anwendungsjahr oder im unmittelbar davor liegenden Jahr durch einen der gesetzlich anerkannten Gründe veranlasst sein.

ModellTypischer FallZentrale Besonderheit
Spanischer ArbeitsvertragNeue Beschäftigung bei einem Arbeitgeber in SpanienProfessionelle Sportler im besonderen Sportler-Arbeitsverhältnis sind ausgeschlossen.
EntsendungAusländischer Arbeitgeber ordnet die Tätigkeit in Spanien anDie Entsendung muss durch ein Schreiben des Arbeitgebers dokumentiert sein.
Internationales TelearbeitenArbeit für einen Arbeitgeber im Ausland wird ausschließlich über IT- und Telekommunikationsmittel aus Spanien erbrachtEin Digital-Nomad-Visum ist ein starkes gesetzliches Beispiel, aber Aufenthaltsrecht und Steuerrecht bleiben getrennte Prüfungen.
OrganstellungÜbernahme einer Geschäftsführer- oder VerwaltungsratsfunktionBei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft darf die Beteiligung nicht die steuerliche Verbundenheit nach Artikel 18 LIS auslösen.
Unternehmer oder hochqualifizierte selbständige FachkraftAnerkannte unternehmerische Tätigkeit oder qualifizierte Leistungen für Startups beziehungsweise F&EBeim besonderen Fachkräftezugang müssen die qualifizierten Vergütungen zusammen mehr als 40 Prozent der Arbeits-, Berufs- und Unternehmenseinkünfte ausmachen. Ein angestellter Fachmann kann bereits über den Arbeitnehmerzugang erfasst sein.

Beim Unternehmerzugang verweist das Steuerrecht ausdrücklich auf das Aufenthaltsverfahren: Nicht freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige müssen bereits vor dem Zuzug die Aufenthaltserlaubnis für eine unternehmerische Tätigkeit nach Artikel 69 Ley 14/2013 besitzen. EU-Bürger und sonstige Freizügigkeitsberechtigte müssen den Unternehmerbericht von ENISA vor dem Zuzug beantragt haben; der positive Bericht bleibt Voraussetzung für die endgültige steuerliche Qualifikation.

Ein Beteiligungserwerb, ein Wohnungskauf oder die bloße Verlegung des Lebensmittelpunkts nach Spanien reicht nicht. Erforderlich ist ein gesetzlicher Zuzugsgrund und ein belastbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen diesem Grund und dem Ansässigkeitswechsel.

Die allgemeinen Voraussetzungen

Neben einem der Zugangswege müssen die folgenden Grundbedingungen zusammen erfüllt sein:

  1. Keine spanische Steueransässigkeit in den fünf vorangegangenen Steuerjahren. Maßgeblich sind Steuerjahre, nicht einfach 60 Monate.
  2. Steueransässigkeit als Folge des Zuzugs. Das Regime setzt voraus, dass die Person gerade durch den Wechsel nach Spanien dort steuerlich ansässig wird.
  3. Zuzug im richtigen Zeitfenster. Der qualifizierende Grund muss im ersten Anwendungsjahr oder im Jahr davor liegen.
  4. Keine unzulässige wirtschaftliche Tätigkeit. Zulässig sind neben der anerkannten Unternehmertätigkeit nur die gesetzlich qualifizierten Leistungen für Startups sowie die bezeichneten Ausbildungs-, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten.
  5. Kein vorheriges Verfahren nach Artikel 89.B RIRPF. Wer dieses besondere Verfahren zur Bestimmung der Lohnsteuer bei einem Ansässigkeitswechsel genutzt hat, kann die Artikel-93-Option nicht ausüben.
  6. Fristgerechte individuelle Option. Die Voraussetzungen allein aktivieren das Regime nicht automatisch.

Für Organmitglieder gilt eine wichtige Differenzierung. Bei einer operativ tätigen Gesellschaft ist eine Beteiligung nicht allein wegen ihrer Höhe schädlich. Ist die Gesellschaft jedoch steuerlich als vermögensverwaltend einzuordnen, darf die Beteiligung keine Verbundenheit nach Artikel 18 LIS auslösen; bei der dort maßgeblichen direkten oder indirekten Beteiligung muss sie deshalb unter 25 Prozent bleiben. Diese Einordnung sollte vor der Bestellung geprüft werden, nicht erst bei der Veranlagung.

Laufzeit: bis zu sechs Steuerjahre

Die Lex Beckham gilt im gesetzlich bestimmten ersten Anwendungssteuerjahr und in den fünf folgenden Steuerjahren. Daraus ergeben sich höchstens sechs Steuerjahre, aber nicht zwingend sechs volle Kalenderjahre. Nicht jede anderweitig begründete spanische Ansässigkeit im Zuzugsjahr macht dieses Jahr automatisch zum ersten Anwendungsjahr.

Das spanische Steuerjahr entspricht grundsätzlich dem Kalenderjahr. Das erste Anwendungsjahr ist nach Artikel 115 RIRPF das erste Kalenderjahr, in dem die Person nach dem Zuzug eine Verweildauer von mehr als 183 Tagen in Spanien erreicht. Bei dieser besonderen Berechnung zählen sporadische Abwesenheiten grundsätzlich mit, sofern die Person keine Steueransässigkeit in einem anderen Staat nachweist. Bei einem späten Zuzug kann das erste Anwendungsjahr daher das Folgejahr sein. Eine taggenaue Verlängerung am Ende gibt es nicht. Deshalb gehören Zuzugsdatum, Verweildauer, Abwesenheiten und Ansässigkeitsnachweise in jede seriöse Vorabrechnung.

Tarife 2026

Allgemeine Bemessungsgrundlage

BemessungsgrundlageSteuersatz
Bis 600.000 Euro24 Prozent
Teil über 600.000 Euro47 Prozent

Der Satz von 47 Prozent betrifft nur den Teil oberhalb von 600.000 Euro. Bei 700.000 Euro allgemeiner Bemessungsgrundlage werden daher 600.000 Euro mit 24 Prozent und 100.000 Euro mit 47 Prozent berechnet. Die vereinfachte Bruttosteuer beträgt in diesem Beispiel 191.000 Euro. Das ist keine vollständige Steuerberechnung, weil unter anderem Quellenstaaten, anrechenbare ausländische Steuern, Sachbezüge und konkrete Qualifikation noch berücksichtigt werden können.

Spanische Dividenden, Zinsen und bestimmte Veräußerungsgewinne

Teil der besonderen SparbemessungsgrundlageSteuersatz
0 bis 6.000 Euro19 Prozent
6.000,01 bis 50.000 Euro21 Prozent
50.000,01 bis 200.000 Euro23 Prozent
200.000,01 bis 300.000 Euro27 Prozent
Über 300.000 Euro30 Prozent

Diese Staffel gilt nicht für jedes beliebige Auslandseinkommen, sondern für die gesetzlich bezeichneten, in Spanien steuerbaren Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne. Verluste können unter dem Regime nicht ohne Weiteres wie im normalen IRPF-System verrechnet werden; Artikel 93 ordnet für die in Spanien erzielten Einkünfte grundsätzlich eine kumulierte Besteuerung ohne gegenseitige Verrechnung an.

Welche Einkünfte werden in Spanien erfasst?

Die Quellenprüfung ist der Kern des Regimes. Eine Kontoverbindung im Ausland macht eine Zahlung noch nicht zu „ausländischem Einkommen“, und ein spanisches Konto macht sie nicht automatisch zu spanischem Einkommen. Entscheidend sind die gesetzliche Einkunftsart und die spanischen Quellenregeln.

EinkunftGrundregel während der Lex BeckhamPrüfpunkt
ArbeitslohnDas während des Regimes erzielte Arbeitseinkommen gilt grundsätzlich als in Spanien erzielt.Für Tätigkeiten vor dem Zuzug oder nach dem mitgeteilten Ende des Zuzugsfalls gilt eine besondere Abgrenzung.
Anerkannte unternehmerische TätigkeitDie während des Regimes erzielten Einkünfte aus der qualifizierten unternehmerischen Tätigkeit gelten grundsätzlich als spanisch.Die Tätigkeit muss die besondere gesetzliche Qualifikation erfüllen; Vor- und Nachzeiträume sind gesondert abzugrenzen.
Spanische Dividenden und ZinsenIn Spanien steuerbar; besondere Sparstaffel.Schuldner, ausschüttende Gesellschaft, Kapitalverwendung und Quellensteuer prüfen.
Ausländische Dividenden und ZinsenGrundsätzlich außerhalb der spanischen Bemessungsgrundlage, wenn sie nach den spanischen Quellenregeln nicht als in Spanien erzielt gelten.Bei Dividenden ist grundsätzlich die Ansässigkeit der ausschüttenden Gesellschaft maßgeblich; bei Zinsen insbesondere der Schuldner, eine spanische Betriebsstätte oder die Verwendung des Kapitals in Spanien. Eine bloße spanische Depot- oder Zahlungsstelle verändert die Quelle nicht.
Spanische ImmobilieMiete, Eigennutzungszurechnung und Veräußerungsgewinn können in Spanien steuerbar sein.Nutzungsart, Eigentumsstruktur und spanische Quellenregeln.
Ausländische ImmobilieGrundsätzlich nicht Teil der spanischen Artikel-93-Bemessungsgrundlage, soweit keine spanische Quelle vorliegt.Der Belegenheitsstaat kann besteuern; Gesellschaftsstrukturen benötigen eine gesonderte Prüfung.
Private Veräußerungsgewinne aus ausländischen VermögenswertenGrundsätzlich nur dann in Spanien erfasst, wenn die spanischen Quellenregeln eine spanische Quelle annehmen.Spanien-Bezug, Beteiligungsstruktur und mögliche Rechte des anderen Staates.

Arbeitseinkommen und Einkommen aus qualifizierter unternehmerischer Tätigkeit, die während der Anwendung des Regimes erzielt werden, gelten grundsätzlich vollständig als in Spanien erzielt. Nicht als während des Regimes erzielt gelten jedoch Erträge aus Tätigkeiten, die vor dem Zuzug oder nach dem der AEAT gemäß Artikel 119 Absatz 5 RIRPF mitgeteilten Ende des desplazamiento ausgeübt wurden; sie sind nur steuerbar, soweit sie nach den allgemeinen IRNR-Quellenregeln als in Spanien erzielt gelten.

Die oft verwendete Aussage „Auslandseinkünfte sind steuerfrei“ ist deshalb zu grob. Richtig ist: Das Regime besteuert grundsätzlich die in Spanien erzielten Einkünfte und erweitert die spanische Quelle während seines Anwendungszeitraums ausdrücklich auf Arbeitslohn und qualifizierte unternehmerische Einkünfte. Bei allen anderen Positionen muss die Quelle einzeln bestimmt werden.

Doppelbesteuerung und ausländische Steuern

Artikel-93-Personen sind zwar spanische IRPF-Steuerpflichtige, gelten nach der aktuellen Verwaltungspraxis grundsätzlich aber nicht als in Spanien ansässig für die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens. Abkommensschutz und eine spanische DBA-Ansässigkeitsbescheinigung stehen daher nicht automatisch zur Verfügung. Eine mögliche Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat und ausdrücklich zugelassene Reziprozitätsfälle sind gesondert zu prüfen.

Artikel 93 beseitigt deshalb nicht automatisch jede Doppelbesteuerung. Ein anderer Staat kann nach seinem nationalen Recht oder aufgrund eines dort anwendbaren Abkommensrechts ebenfalls besteuern. Die spanische Anrechnung ausländischer Steuern ist innerhalb des Sonderregimes begrenzt und folgt nicht in jedem Punkt der normalen IRPF-Logik.

Die Anrechnung ausländischer Steuer ist im Sonderregime nur für im Ausland erzielte Arbeitseinkünfte und Einkünfte aus einer als unternehmerisch qualifizierten Tätigkeit nach Artikel 80 LIRPF zulässig. Zusätzlich ist sie auf 30 Prozent des Teils der spanischen Bruttosteuer begrenzt, der auf die Gesamtheit dieser Einkünfte entfällt. Daneben mindern nur die Spendenabzüge sowie Steuerabzüge und Vorauszahlungen nach Artikel 26 IRNR die Quote; die allgemeinen IRPF-Abzüge gelten nicht.

Vor dem Zuzug sollten insbesondere Bonusperioden, Aktienvergütung, Abfindungen, Optionsausübungen, carried interest, Ausschüttungen und geplante Veräußerungen zeitlich und nach Quellenstaaten aufgeteilt werden. Das gilt auch dann, wenn die Zahlung erst nach dem Umzug zufließt. Entscheidend können Leistungszeitraum, Vesting, Tätigkeitstage, Ansässigkeit und das konkrete Abkommen sein.

Vermögensteuer und Solidaritätssteuer

Die Lex Beckham schaltet die spanische Vermögensbesteuerung nicht aus. Begünstigte unterliegen der spanischen Vermögensteuer grundsätzlich nach der obligación real, also für in Spanien belegene oder ausübbare Vermögenswerte und Rechte. Ausländisches Vermögen ist damit nicht automatisch Teil dieser spanischen Bemessungsgrundlage; spanische Immobilien, bestimmte Beteiligungen, Konten und andere spanische Vermögenspositionen können es sehr wohl sein.

Zusätzlich ist die staatliche Solidaritätssteuer auf große Vermögen zu prüfen. Sie kann sowohl Personen mit persönlicher als auch mit realer Steuerpflicht erfassen, wenn nach den gesetzlichen Anrechnungen tatsächlich ein Zahlbetrag verbleibt. Vermögensteuer und Solidaritätssteuer müssen zusammen gerechnet werden, weil gezahlte Vermögensteuer auf die Solidaritätssteuer angerechnet werden kann.

Für real Vermögensteuerpflichtige nennt das staatliche System grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 700.000 Euro. Ein Modelo 714 kann trotz fehlender Zahllast erforderlich sein, wenn der Bruttowert der Vermögenswerte und Rechte zwei Millionen Euro übersteigt. Bei regionalen Besonderheiten, Beteiligungsbefreiungen, Belastungen und der Bewertung von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen ist eine Einzelfallrechnung erforderlich. Auch Anteile an einer ausländischen, nicht börsennotierten Gesellschaft können als in Spanien belegen gelten, wenn ihre Aktiva direkt oder indirekt zu mindestens 50 Prozent aus spanischen Immobilien bestehen.

Staatliche Staffel der Solidaritätssteuer

Teil der BemessungsgrundlageSteuersatz
Bis 3.000.000 Euro0 Prozent
3.000.000,01 bis 5.347.998,03 Euro1,7 Prozent
5.347.998,04 bis 10.695.996,06 Euro2,1 Prozent
Über 10.695.996,06 Euro3,5 Prozent

Bei realer Steuerpflicht gilt auch hier grundsätzlich ein Freibetrag von 700.000 Euro. Das Modelo 718 ist nur abzugeben, wenn nach Freibetrag, Tarif, gegebenenfalls anwendbaren Bonifikationen und Anrechnung der tatsächlich gezahlten Vermögensteuer eine positive Zahllast verbleibt. Die 60-Prozent-Begrenzung des Artikels 3.Doce Ley 38/2022 gilt ausschließlich bei obligación personal und daher nicht für Artikel-93-Personen mit obligación real.

Auslandsvermögen und Modelo 720

Nach den veröffentlichten FAQ der spanischen Steuerverwaltung müssen Personen, die selbst wirksam dem Artikel-93-Regime unterliegen, das Modelo 720 für Auslandsvermögen grundsätzlich nicht allein wegen ihrer spanischen Ansässigkeit abgeben. Die Begründung liegt darin, dass sie während des Sonderregimes nicht mit ihrem gesamten Welteinkommen besteuert werden. Diese Aussage darf nicht ungeprüft auf Familienmitglieder, Gesellschaften oder andere Informationspflichten übertragen werden. Insbesondere muss jedes Familienmitglied einen eigenen Status haben.

Familienmitglieder

Seit der Startup-Reform können unter bestimmten Bedingungen auch folgende Angehörige selbst in das Regime optieren:

  • der Ehepartner,
  • Kinder unter 25 Jahren,
  • Kinder jeden Alters bei einer Behinderung,
  • bei fehlender Ehe der andere Elternteil dieser Kinder.

Angehörige dürfen auch vor der Hauptperson nach Spanien ziehen, sofern sie dadurch nicht bereits vor deren erstem Anwendungsjahr spanische Steueransässigkeit erwerben. Sie müssen spätestens vor Ablauf des ersten Anwendungssteuerjahres der Hauptperson zuziehen. Jeder Angehörige muss selbst spanische Steueransässigkeit erwerben, in den fünf vorhergehenden Steuerjahren nicht in Spanien ansässig gewesen sein, die gesetzliche Betriebsstättenbedingung einhalten und eine eigene Option einreichen. Ein eigener Beschäftigungs-, Unternehmer- oder Fachkräfte-Zuzugsgrund ist für die Familienoption dagegen nicht erforderlich. Außerdem muss die Summe ihrer jeweiligen besonderen Bemessungsgrundlagen in jedem Anwendungsjahr unter der Bemessungsgrundlage der Hauptperson liegen.

Die Option der Hauptperson wird zuerst eingereicht. Für einen Angehörigen gilt als Höchstfrist der spätere von zwei Zeitpunkten: sechs Monate seit seiner Einreise oder sechs Monate seit dem maßgeblichen Tätigkeitsbeginn der Hauptperson. Familienplanung und Zuzugsreihenfolge können deshalb die formale Berechtigung beeinflussen.

Die individuelle Option macht die Familienregime nicht unabhängig: Verzicht oder Ausschluss der Hauptperson sowie ein Verstoß gegen die gemeinsame Bemessungsgrundlagen-Grenze schließen die verbundenen Angehörigen gemeinsam aus. Sonstige persönliche Verstöße schließen grundsätzlich nur die betroffene Person aus. Nach einem Ausschluss ist keine erneute Option möglich.

Modelo 149: Option, Unterlagen und Frist

Die Wahl erfolgt elektronisch über das Modelo 149. Vor der Einreichung müssen die zugehörigen Nachweise über den dafür vorgesehenen elektronischen Vorgang an die Agencia Tributaria übermittelt werden; die Registriernummer dieser Übermittlung wird im Modelo 149 angegeben. Die Person benötigt eine spanische Steueridentifikationsnummer und muss im Steuerpflichtigenregister erfasst sein.

Für die Hauptperson beträgt die Optionsfrist grundsätzlich sechs Monate ab dem dokumentierten Beginn der Tätigkeit. Maßgeblich ist je nach Fall die Anmeldung in der spanischen Sozialversicherung, der Nachweis über die Fortgeltung des ausländischen Sozialversicherungsrechts oder ein anderer belastbarer Tätigkeitsbeginn. Weil die Frist nicht an die erste Steuererklärung anknüpft, sollte das Dossier unmittelbar nach Vertragsabschluss und Zuzugsplanung vorbereitet werden.

Modelo 147 darf nicht mit der Artikel-93-Option verwechselt werden: Wer sich dem besonderen Verfahren nach Artikel 89.B RIRPF zur vorgezogenen Umstellung der Lohnsteuerabzüge unterworfen hat, kann die Wahl nach Artikel 93 nicht mehr ausüben.

Typische Nachweise sind je nach Zugangsweg:

  • Arbeitsvertrag, Arbeitgeberbescheinigung und Beginn der Sozialversicherung,
  • Entsendeschreiben und Nachweis der ausländischen Sozialversicherung,
  • Organbestellung, Registerunterlagen und Beteiligungsverhältnisse,
  • Nachweis der unternehmerischen Qualifikation nach dem Verfahren der Ley 14/2013,
  • Nachweise zur hochqualifizierten Tätigkeit, zum Startup-Kunden und zur 40-Prozent-Grenze,
  • Einreise-, Ansässigkeits- und Familienunterlagen für verbundene Antragsteller.

Beim Unternehmerzugang gelten zusätzliche zeitliche Nachweise: Nicht freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige benötigen bereits vor dem Zuzug die Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 69 Ley 14/2013. EU-Bürger und andere Freizügigkeitsberechtigte müssen den Unternehmerbericht von ENISA vor dem Zuzug beantragt haben; die positive Beurteilung ist für den Zugang zum Regime erforderlich.

Endet der zugrunde liegende Zuzugsfall, ohne dass im selben Jahr auch die spanische Steueransässigkeit endet, muss die Beendigung innerhalb eines Monats über das Modelo 149 mitgeteilt werden. Einkünfte aus einer danach ausgeübten Tätigkeit werden nicht allein durch Artikel 93 als spanische Einkünfte fingiert.

Jährliche Steuererklärung: Modelo 151

Begünstigte reichen jährlich das Modelo 151 ein. Es handelt sich weiterhin um eine IRPF-Erklärung, nur in der besonderen Form für Artikel 93. Die Abgabefrist entspricht grundsätzlich der allgemeinen jährlichen IRPF-Kampagne; die konkrete Kalenderfrist wird für jedes Veranlagungsjahr veröffentlicht.

Ein in Spanien zum Einbehalt verpflichteter Zahler wendet grundsätzlich 24 Prozent Lohnsteuerabzug an. Übersteigt die Vergütung desselben Zahlers im Kalenderjahr 600.000 Euro, beträgt der Einbehalt für den übersteigenden Teil 47 Prozent. Bei einem ausländischen Arbeitgeber ohne spanische Betriebsstätte oder wirtschaftliche Tätigkeit muss gesondert geprüft werden, ob überhaupt eine spanische Einbehaltspflicht besteht. Der Lohnsteuerabzug ersetzt die Jahreserklärung nicht.

Verzicht und Ausschluss

Ein freiwilliger Verzicht wird im November oder Dezember vor dem Kalenderjahr erklärt, ab dem er wirken soll. Wer verzichtet, kann später nicht erneut in das Regime optieren. Ein Ausschluss tritt dagegen ein, sobald eine gesetzliche Voraussetzung verletzt wird, und wirkt bereits im Steuerjahr des Verstoßes. Der Ausschluss muss grundsätzlich innerhalb eines Monats über das Modelo 149 mitgeteilt werden.

Während des Sonderregimes dürfen als wirtschaftliche Tätigkeiten ausschließlich die anerkannte Unternehmertätigkeit, qualifizierte Leistungen für empresas emergentes sowie die gesetzlich bezeichneten Ausbildungs-, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten ausgeübt werden. Beginnt eine bereits begünstigte Person später eine andere unternehmerische Tätigkeit, benötigt sie auch dafür einen positiven Bericht nach dem Unternehmerverfahren. Andere selbständige Tätigkeiten können zum Ausschluss führen. Weitere Risiken sind eine problematische Organ- oder Beteiligungsstruktur oder der Wegfall der Qualifikation als Unternehmer beziehungsweise hochqualifizierte Fachkraft. Eine jährliche Statusprüfung ist daher sinnvoll.

Startup-Förderung: drei Ebenen sauber trennen

Die spanische Startup-Gesetzgebung enthält Vorteile für Personen und Unternehmen. Diese wirken jedoch auf unterschiedlichen Ebenen und werden häufig zu einem einzigen „Startup-Modell“ vermischt.

  1. Lex Beckham für die zuziehende Person: Artikel 93 kann Arbeitnehmer, Remote Worker, Organmitglieder, anerkannte Unternehmer und bestimmte hochqualifizierte Fachkräfte erfassen.
  2. Steuerliche Vorteile der zertifizierten Startup-Gesellschaft: Diese setzen die Eigenschaft als empresa emergente voraus und betreffen unter anderem Körperschaftsteuer, Zahlungsaufschub und Mitarbeiterbeteiligungen.
  3. Aufenthalts- und Finanzierungssysteme: Visa und Aufenthaltstitel nach der Ley 14/2013 sowie ENISA-Finanzierungen sind eigene Verfahren. Eine Bewilligung ersetzt die steuerliche Prüfung nicht.

Wann gilt eine Gesellschaft als „empresa emergente“?

Eine Gesellschaft erhält die Vorteile der Ley 28/2022 nicht allein, weil sie sich Startup nennt. ENISA prüft zunächst die gesetzliche Qualifikation. Die ENISA-Bewertung allein reicht formal jedoch nicht aus: Die Eigenschaft als empresa emergente muss anschließend im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sein. Erst diese eingetragene Eigenschaft ist nach Artikel 5 Absatz 1 Ley 28/2022 notwendige und ausreichende Voraussetzung für die gesetzlichen Vorteile; die steuerliche Nachprüfung bleibt vorbehalten. Zu den kumulativen Kernvoraussetzungen gehören:

  • grundsätzlich höchstens fünf Jahre seit Registereintragung; bis zu sieben Jahre insbesondere bei Biotechnologie, Energie, Industrie, strategischen Sektoren oder vollständig in Spanien entwickelter eigener Technologie,
  • keine Entstehung aus einer nicht begünstigten Fusion, Spaltung oder Umwandlung,
  • keine ausgeschütteten Dividenden oder Genossenschaftsrückvergütungen,
  • keine Notierung an einem geregelten Markt,
  • Sitz, Gesellschaftssitz oder Betriebsstätte in Spanien,
  • mindestens 60 Prozent der Belegschaft mit Arbeitsvertrag in Spanien,
  • innovatives Vorhaben mit skalierbarem Geschäftsmodell,
  • Jahresumsatz von höchstens zehn Millionen Euro,
  • keine gesetzlichen Ausschlussgründe bei Gesellschaft, Gründern, Leitung und bestimmten Gesellschaftern.

Die Marktgrenzen der verschiedenen Vergünstigungen sind nicht identisch. Für den Startup-Status schadet die Notierung an einem geregelten Markt; BME Growth ist dagegen ein multilaterales Handelssystem und deshalb nicht schon aus diesem Grund gleichzusetzen. Beim Aufschub für Mitarbeiteranteile löst auch die Zulassung zu einem multilateralen Handelssystem die Besteuerung aus. Der Investorenabzug verlangt während der gesamten Haltedauer sogar, dass die Anteile weder an einem geregelten Markt noch an einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind.

Bei einer Unternehmensgruppe müssen nach dem gesetzlichen Grundsatz der Gruppe oder jedes einbezogene Unternehmen die maßgeblichen Anforderungen erfüllen. Änderungen, die die Zertifizierung gefährden, müssen ENISA mitgeteilt werden.

Steuervorteile für zertifizierte Startups

InstrumentVorteilGrenzen
Körperschaftsteuer15 Prozent im ersten positiven Steuerjahr und in den drei folgenden SteuerjahrenNur solange die Gesellschaft in den jeweiligen Jahren den Startup-Status behält.
ZahlungsaufschubAuf Antrag zwölf Monate für die Steuer des ersten positiven Jahres und sechs Monate für die Steuer des zweiten positiven Jahres; ohne Sicherheiten und ohne VerzugszinsenFristgerechte Erklärung, keine ergänzende Erklärung und steuerliche Zuverlässigkeit erforderlich.
RatenzahlungenKeine bestimmten Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für die auf die ersten beiden positiven Jahre folgenden PeriodenStartup-Status muss fortbestehen.
MitarbeiteranteileBis 50.000 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr können bei Erfüllung der Voraussetzungen steuerfrei seinBei Optionen muss der Startup-Status bereits bei Gewährung der Option vorliegen.
Besteuerungsaufschub für überschießende MitarbeiteranteileIm normalen IRPF grundsätzlich Besteuerung bei Zulassung an einem geregelten Markt oder multilateralen Handelssystem, bei Veräußerung oder spätestens nach zehn JahrenFür Artikel-93-Personen ist diese allgemeine Aufschubregel nicht ebenso ausdrücklich übernommen und darf nicht ungeprüft zugesagt werden.
Investorenabzug50 Prozent der begünstigten Investition; maximale Bemessungsgrundlage 100.000 Euro pro JahrRechtsform, wirtschaftliche Tätigkeit, Eigenkapital, Erwerbszeitraum, Haltedauer und Beteiligungsgrenzen müssen erfüllt sein.

Beim Investorenabzug müssen die Anteile grundsätzlich bei Gründung oder in einer Kapitalerhöhung innerhalb von fünf Jahren erworben werden; bei einer empresa emergente verlängert sich dieses Fenster auf sieben Jahre. Die Haltedauer muss mehr als drei und weniger als zwölf Jahre betragen. Während dieser gesamten Zeit dürfen die Anteile weder an einem geregelten Markt noch an einem multilateralen Handelssystem zugelassen sein. Die Beteiligung des Investors und bestimmter naher Angehöriger darf grundsätzlich 40 Prozent nicht überschreiten. Für in der Gründungsurkunde genannte Startup-Gründer gilt die gesetzliche Ausnahme von dieser 40-Prozent-Grenze.

Zusätzlich darf das Eigenkapital der Gesellschaft zu Beginn ihres Steuerjahres, in dem die Beteiligung erworben wird, 400.000 Euro nicht übersteigen; bei einer Unternehmensgruppe gilt die Grenze für die Gruppe insgesamt.

Der Investorenabzug gehört zum normalen IRPF. Die besonderen Abzugsregeln des Modelo 151 übernehmen Artikel 68 Absatz 1 LIRPF nicht. Eine Person, die selbst nach Artikel 93 besteuert wird, sollte diesen Abzug deshalb nicht in ihre eigene Sonderregime-Rechnung einplanen. Ebenso muss bei Mitarbeiteranteilen getrennt werden: Die 50.000-Euro-Befreiung ist in den Artikel-93-Mechanismus einbezogen; der allgemeine Zehnjahres-Aufschub für den darüber liegenden Teil ist dort nicht gleich ausdrücklich verankert.

ENISA-Finanzierung ist kein Steuerbonus

ENISA übernimmt zwei unterschiedliche Rollen: Sie zertifiziert die Eigenschaft als empresa emergente und bietet außerdem Finanzierungen an. Beides sind getrennte Vorgänge. Die Zertifizierung erzeugt keinen automatischen Anspruch auf ein Darlehen; ein Darlehen beweist umgekehrt nicht automatisch jede Voraussetzung der steuerlichen Zertifizierung.

ENISA beschreibt aktuell partiarische Darlehen für Startups und KMU zwischen 25.000 und 1,5 Millionen Euro, grundsätzlich ohne persönliche Sicherheiten, mit Laufzeiten von bis zu sieben Jahren und bis zu zwei tilgungsfreien Jahren. Der Businessplan, die wirtschaftliche Tragfähigkeit und das Team bleiben entscheidend; außerdem müssen Gesellschaftssitz und Haupttätigkeit des Unternehmens in Spanien liegen und die Eigenmittel mindestens dem beantragten Darlehensbetrag entsprechen. Je nach Projekt können daneben nationale, regionale oder europäische Zuschüsse, Forschungsförderung, Darlehen, Garantien oder Investorenprogramme in Betracht kommen. Diese Programme ändern sich laufend und müssen zum Antragszeitpunkt separat geprüft werden.

Visa, Aufenthalt und Sozialversicherung

Die Ley 14/2013 kennt unter anderem Aufenthaltstitel für Unternehmer, hochqualifizierte Fachkräfte, Forscher, innerbetriebliche Transfers und internationale Telearbeiter. Ein solcher Titel kann den tatsächlichen Zuzugsgrund dokumentieren, führt aber nicht automatisch zur Lex Beckham. Umgekehrt kann eine EU-Person steuerlich die Voraussetzungen erfüllen, ohne ein Digital-Nomad-Visum zu benötigen.

Beim Unternehmerzugang sind Aufenthalts- und Steuerrecht dennoch ausdrücklich verzahnt: Nicht freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige müssen vor dem Zuzug die Aufenthaltserlaubnis für eine unternehmerische Tätigkeit nach Artikel 69 Ley 14/2013 besitzen. EU-Bürger und sonstige Freizügigkeitsberechtigte müssen den ENISA-Unternehmerbericht vor dem Zuzug beantragt haben; positiv ausfallen muss er für die Anerkennung des Unternehmerzugangs.

Auch die Sozialversicherung folgt einem eigenen Regelwerk. Je nach Beschäftigungsstaat, Entsendung, EU-Koordinierung oder Sozialversicherungsabkommen kann die spanische oder eine ausländische Versicherung zuständig sein. Die steuerliche 24-Prozent-Regel sagt darüber nichts aus. Beiträge und Arbeitgeberpflichten gehören deshalb in dieselbe Zuzugsplanung, dürfen aber nicht aus dem Steuerregime abgeleitet werden.

Eine schmale Startup-Begünstigung gibt es für bestimmte Selbständige in Mehrfachtätigkeit: Wer wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle einer zertifizierten Startup-Gesellschaft im RETA versichert und gleichzeitig bei einem anderen Arbeitgeber abhängig beschäftigt ist, kann unter den gesetzlichen Bedingungen bis zu drei Jahre eine Beitragsvergünstigung auf Basis der allgemeinen Mindestbemessungsgrundlage erhalten. Das ist keine allgemeine dreijährige Beitragsfreiheit für Gründer.

Wann lohnt sich die Lex Beckham?

Das Sonderregime ist häufig attraktiv bei hohen Arbeitseinkünften und relevantem ausländischem Privatvermögen oder ausländischen Kapitalerträgen. Es kann dagegen ungünstig sein, wenn das Gehalt im normalen progressiven IRPF noch niedrig besteuert würde, hohe persönliche oder familiäre Vergünstigungen verloren gehen, wesentliche Verluste nicht verrechenbar sind oder fast alle Einkünfte ohnehin spanische Quellen haben.

Eine belastbare Vergleichsrechnung umfasst mindestens:

  • normales staatliches und regionales IRPF im Wohnort,
  • Artikel-93-Steuer nach Einkunftsarten und Quellenstaaten,
  • Quellensteuern und die tatsächlich zulässige Anrechnung,
  • Vermögensteuer und Solidaritätssteuer,
  • Aktienvergütung, Bonus, Abfindung und Altersvorsorge,
  • Familienmitglieder und deren eigene Einkünfte,
  • Sozialversicherung und Arbeitgeberkosten,
  • geplante Ausschüttungen, Finanzierungen und Vermögensveräußerungen über den gesamten Sechsjahreszeitraum.

Praxisfahrplan vor dem Zuzug

  1. Ansässigkeit planen: Einreise, Wohnung, Familie, Arbeitstage und Mittelpunkt der Lebensinteressen dokumentieren.
  2. Zugangsweg festlegen: Beschäftigung, Entsendung, Remote Work, Organstellung, Unternehmertätigkeit oder hochqualifizierte Tätigkeit rechtlich korrekt zuordnen.
  3. Einkünfte kartieren: Gehalt, Bonus, Beteiligungen, Optionen, Dividenden, Zinsen, Immobilien, Veräußerungen und Pensionen nach Quelle und Jahr erfassen.
  4. Normalregime vergleichen: Nicht nur den Grenzsteuersatz, sondern Abzüge, Freibeträge und Verlustverrechnung einrechnen.
  5. Strukturen prüfen: Gesellschaften, Betriebsstätten, Organstellungen und nahestehende Personen vor Umsetzung auf schädliche Folgen kontrollieren.
  6. Aufenthalt und Sozialversicherung koordinieren: Visa, A1-Bescheinigung oder spanische Anmeldung parallel vorbereiten.
  7. Modelo 149 vorbereiten: NIF, Registrierung und Belegdossier so früh erstellen, dass die Sechsmonatsfrist nicht vom letzten Dokument abhängt.
  8. Jährlich überwachen: Voraussetzungen, Einkunftsquellen, Familiengrenzen, Vermögen und Meldepflichten erneut prüfen.

Häufige Fehler

  • Die Person wird als „Nichtresident“ bezeichnet, obwohl sie IRPF-Steuerpflichtige bleibt.
  • Alle ausländischen Zahlungen werden pauschal als steuerfrei behandelt.
  • Das Digital-Nomad-Visum wird mit der steuerlichen Option gleichgesetzt.
  • Die Sechsmonatsfrist wird ab Einreise statt ab dem maßgeblichen Tätigkeitsbeginn berechnet.
  • Modelo 147 wird vor dem Zuzug genutzt, obwohl dieses Lohnsteuerverfahren die spätere Artikel-93-Option ausschließt.
  • Eine Organstellung wird eingerichtet, ohne die Gesellschaft als operativ oder vermögensverwaltend einzuordnen.
  • Der 24-Prozent-Satz wird auf Kapitalerträge oder auf den Teil über 600.000 Euro übertragen.
  • Vermögensteuer und Solidaritätssteuer werden in der Zuzugsrechnung weggelassen.
  • Startup-Zertifizierung, Steuerregime, Aufenthaltstitel und ENISA-Finanzierung werden als ein einziges Verfahren behandelt.
  • Familienmitglieder werden nicht individuell optiert oder ihre Frist und Einkommensgrenze werden übersehen.

Häufige Fragen

Ist man mit der Lex Beckham in Spanien steuerlich nicht ansässig?

Nein. Begünstigte bleiben spanische IRPF-Steuerpflichtige. Nur die Steuerberechnung folgt während des Sonderregimes besonderen Regeln, die sich am Nichtresidentenrecht orientieren.

Wie lange gilt die Lex Beckham?

Sie gilt im ersten Kalenderjahr nach dem Zuzug, in dem die nach Artikel 115 RIRPF maßgebliche Verweildauer in Spanien mehr als 183 Tage beträgt, und in den fünf folgenden Steuerjahren. Sporadische Abwesenheiten können dabei grundsätzlich mitzählen, sofern keine ausländische Steueransässigkeit nachgewiesen wird. Das sind höchstens sechs Steuerjahre, aber bei einem späten Zuzug nicht zwingend sechs volle Jahre.

Gilt der Satz von 24 Prozent für das gesamte Einkommen?

Nein. Er gilt für die allgemeine Bemessungsgrundlage bis 600.000 Euro. Der darüber liegende Teil wird mit 47 Prozent besteuert. Bestimmte spanische Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne folgen der separaten Staffel von 19 bis 30 Prozent.

Sind ausländische Einkünfte immer steuerfrei?

Nein. Arbeitseinkommen und begünstigte unternehmerische Einkünfte gelten während des Regimes grundsätzlich als in Spanien erzielt. Tätigkeiten vor dem Zuzug oder nach dem der AEAT mitgeteilten Ende des Zuzugsfalls werden dagegen nur erfasst, soweit die allgemeinen IRNR-Regeln eine spanische Quelle annehmen. Bei anderen Einkünften entscheidet ebenfalls die spanische Quellenregel. Ein Doppelbesteuerungsabkommen schützt Artikel-93-Personen nicht automatisch.

Können Selbständige die Lex Beckham nutzen?

Nicht jeder Selbständige. Erfasst sind insbesondere gesetzlich anerkannte Unternehmer sowie bestimmte hochqualifizierte Fachkräfte für Startups oder Forschung, Entwicklung und Innovation. Diese Wege haben eigene Nachweis- und Einkommensbedingungen.

Können Ehepartner und Kinder mitoptieren?

Ja, wenn sie selbst die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, im gesetzlichen Zeitfenster nach Spanien ziehen, dort steuerlich ansässig werden und individuell optieren. Zusätzlich gilt eine jährliche Einkommensrelation zur Hauptperson. Verzicht oder Ausschluss der Hauptperson kann die verbundenen Familienoptionen gemeinsam beenden.

Ist eine ENISA-Zertifizierung dasselbe wie die Lex Beckham?

Nein. ENISA zertifiziert die Gesellschaft als empresa emergente. Die Person benötigt für Artikel 93 einen eigenen qualifizierenden Zuzugsgrund und eine fristgerechte Option. Auch Finanzierung und Aufenthaltsrecht sind getrennte Verfahren.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 29. Juli 2026. Bei einem geplanten Zuzug müssen Gesetz, Verwaltungspraxis und die für das konkrete Veranlagungsjahr geltenden Formulare und Fristen nochmals geprüft werden.