Kurz & klar
Spanien erhebt eine regional geprägte Vermögensteuer und zusätzlich eine staatliche Solidaritätssteuer auf große Vermögen. Beide werden getrennt aus dem steuerpflichtigen Nettovermögen berechnet; die tatsächlich gezahlte Vermögensteuer wird anschließend angerechnet. Freibeträge, regionale Tarife, Belastungsgrenzen, Ansässigkeit und Erklärungspflichten müssen für jede Person und jedes Steuerjahr einzeln geprüft werden.
Vermögensteuer und Reichensteuer Spanien sind zwei getrennte Abgaben auf das Nettovermögen natürlicher Personen. Die reguläre Vermögensteuer kann regional ausgestaltet sein. Die amtlich als Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas bezeichnete Solidaritätssteuer ist dagegen eine ergänzende staatliche Steuer. Ob und in welcher Höhe beide greifen, lässt sich nur in getrennten Rechenschritten bestimmen.
Wie greifen Vermögensteuer und Reichensteuer Spanien ineinander?
Die spanische Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) erfasst das Nettovermögen einer natürlichen Person. Ausgangspunkt ist der wirtschaftliche Wert ihrer Güter und Rechte. Wertmindernde reale Lasten sowie persönliche Schulden und Verpflichtungen werden nach den gesetzlichen Bewertungs- und Abzugsregeln berücksichtigt.
Die Solidaritätssteuer auf große Vermögen wurde als direkte, persönliche und zur Vermögensteuer ergänzende staatliche Steuer geschaffen. „Reichensteuer“ ist dafür nur eine umgangssprachliche Bezeichnung. Die Steuer ist nicht an die Autonomen Gemeinschaften abtretbar und gilt weiter, bis die Vermögensbesteuerung im Zuge der Reform des autonomen Finanzierungssystems überprüft wird. Ein festes Enddatum nennt die Fortgeltungsregel nicht.
Beide Steuern werden zunächst eigenständig berechnet. Erst anschließend darf die für dasselbe Jahr tatsächlich gezahlte Vermögensteuer von der nach den übrigen Regeln ermittelten Solidaritätssteuerquote abgezogen werden. Der Ergänzungsmechanismus bedeutet weder, dass stets beide Beträge voll nebeneinander zu zahlen sind, noch dass eine niedrige regionale Vermögensteuer automatisch eine bestimmte Restschuld auslöst.
Wer unterliegt der spanischen Vermögensteuer?
Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien erfasst die persönliche Steuerpflicht grundsätzlich das weltweite Nettovermögen. Andere natürliche Personen unterliegen der realen Steuerpflicht grundsätzlich nur mit Gütern und Rechten, die in Spanien belegen sind, dort ausgeübt werden können oder dort zu erfüllen sind. Für nicht börsennotierte Beteiligungen enthält das Gesetz zusätzlich eine besondere Belegenheitsregel, wenn mindestens 50 Prozent der Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar aus spanischen Immobilien bestehen.
Der gesetzliche Stichtag ist der 31. Dezember jedes Jahres. Maßgeblich sind die Vermögenswerte, deren Inhaber die steuerpflichtige Person an diesem Tag ist. Der Stichtag bestimmt die Zurechnung; die Bewertungsregeln können dennoch unterjährige Durchschnittswerte verlangen. So ist bei Bankguthaben grundsätzlich der höhere Wert aus Stichtagssaldo und Durchschnitt des letzten Quartals anzusetzen (Art. 12 Ley 19/1991), bei börsengehandelten Beteiligungen grundsätzlich der durchschnittliche Kurs des vierten Quartals (Art. 15).
Welche Werte und Befreiungen sind vor dem Tarif zu prüfen?
Die Tarifskala wird nicht auf einen ungeprüften Gesamtwert angewandt. Zuerst werden die einzelnen Vermögenspositionen nach den gesetzlichen Regeln bewertet. Danach sind einschlägige Befreiungen, Lasten und Schulden zu prüfen. Die eigene Hauptwohnung ist bei der Vermögensteuer bis höchstens 300.000 Euro befreit. Für Betriebsvermögen oder bestimmte Beteiligungen bestehen andere, jeweils eigenständige Voraussetzungen.
Erst aus diesen Schritten entsteht die Bemessungsgrundlage. Bei persönlich Steuerpflichtigen wird davon der Freibetrag der zuständigen Autonomen Gemeinschaft abgezogen. Fehlt eine regionale Regelung, beträgt der staatliche Freibetrag 700.000 Euro. Dieser persönliche Freibetrag ist nicht mit der Befreiung der Hauptwohnung zu verwechseln.
Welche Tarife gelten bei der Vermögensteuer?
Soweit keine autonome Skala anzuwenden ist, gilt der staatliche progressive Tarif. Er beginnt in der ersten Stufe bei 0,2 Prozent und steigt bis 3,5 Prozent für den Teil der Bemessungsgrundlage oberhalb von 10.695.996,06 Euro. Das sind Grenzsteuersätze: Der höchste erreichte Satz wird nicht auf das gesamte Vermögen angewandt, sondern nur auf den Teil in der jeweiligen Stufe.
| Rechenschritt | Vermögensteuer | Solidaritätssteuer |
|---|---|---|
| Ausgangspunkt | gesetzlich bewertetes Nettovermögen | Nettovermögen nach übernommenen Bewertungsregeln |
| Persönlicher Freibetrag | regional; staatlich grundsätzlich 700.000 Euro, wenn keine regionale Regel gilt | 700.000 Euro |
| Tarifbeginn | staatlich 0,2 Prozent; regional abweichend möglich | Nullstufe bis 3.000.000 Euro der Bemessungsgrundlage nach Freibetrag |
| Spitzensatz | staatlich 3,5 Prozent oberhalb von 10.695.996,06 Euro | 3,5 Prozent oberhalb von 10.695.996,06 Euro |
| Verhältnis beider Steuern | eigenständige Berechnung | tatsächlich gezahlte Vermögensteuer desselben Jahres wird angerechnet |
Die Autonomen Gemeinschaften können Freibeträge, Tarife und Vergünstigungen festlegen. Ein Vergleich allein anhand des ersten oder letzten Prozentsatzes ist deshalb nicht aussagekräftig. Bewertung, Befreiungen, Schulden, regionale Regeln, Stufen, Belastungsgrenze und Anrechnung müssen gemeinsam betrachtet werden.
Wann gilt die Vermögensteuer Mallorca?
Für persönlich Vermögensteuerpflichtige mit gewöhnlichem Aufenthalt auf den Illes Balears beträgt der regionale persönliche Freibetrag 3.000.000 Euro. Der balearische progressive Tarif beginnt bei 0,28 Prozent und erreicht 3,45 Prozent für den Teil der Bemessungsgrundlage oberhalb von 10.909.915,99 Euro. Daneben enthält das Balearenrecht eine eng begrenzte Vergünstigung für bestimmte Kulturgüter.
Der balearische Freibetrag darf nicht allein wegen des Eigentums an einer Immobilie auf Mallorca angesetzt werden. Bei Nichtresidenten kommt regionales Recht nur nach der besonderen gesetzlichen Zuordnung in Betracht: Maßgeblich ist die Autonome Gemeinschaft, in der der größte Wert der in Spanien steuerpflichtigen Güter und Rechte belegen ist. Erst die Zusammensetzung des gesamten steuerpflichtigen Spanienvermögens zeigt daher, ob Balearenrecht anwendbar ist.
Wie wird die Solidaritätssteuer große Vermögen Spanien berechnet?
Steuerpflichtige, Befreiungen und Bewertungsregeln entsprechen grundsätzlich denen der Vermögensteuer. Der Steuertatbestand knüpft an ein Nettovermögen von mehr als 3.000.000 Euro am Stichtag an. Davon getrennt wird die Bemessungsgrundlage um einen persönlichen Freibetrag von 700.000 Euro gemindert. Diese Fassung gilt für alle Steuerpflichtigen unabhängig von ihrer Ansässigkeit.
Der Tarif enthält zunächst eine Nullstufe bis 3.000.000 Euro der Bemessungsgrundlage nach dem persönlichen Freibetrag. Für den darüberliegenden Teil bis 5.347.998,03 Euro gelten 1,7 Prozent, für den Teil über 5.347.998,03 bis 10.695.996,06 Euro 2,1 Prozent und für den darüberliegenden Teil 3,5 Prozent. Die tatsächlich gezahlte Vermögensteuer desselben Jahres wird anschließend abgezogen.
Eine positive Tarifquote entsteht damit erst, wenn die nach Befreiungen und abzugsfähigen Schulden ermittelte Bemessungsgrundlage vor dem persönlichen Freibetrag 3.700.000 Euro übersteigt. Daraus folgt aber keine allgemeine Zahlungsschwelle von 3,7 oder 4 Millionen Euro Bruttogesamtvermögen. Steuertatbestand, Freibetrag, Befreiungen, Schulden, Nullstufe, Belastungsgrenze und Anrechnung erfüllen unterschiedliche Funktionen. Die persönliche Berechnung kann deshalb trotz identischen Bruttovermögens verschieden ausfallen.
Was bedeutet die 60-Prozent-Grenze?
Bei persönlicher Steuerpflicht darf die Summe aus den vollen Quoten von Vermögensteuer und spanischer Einkommensteuer grundsätzlich 60 Prozent der Summe der IRPF-Bemessungsgrundlagen nicht überschreiten. Die Belastungsgrenze ist nach der in der Orden HAC/277/2026 umgesetzten Rechtsprechung auch bei Nichtresidenten mit realer Steuerpflicht anzuwenden; der weiterhin enger formulierte Gesetzeswortlaut darf insoweit nicht isoliert gelesen werden. Das Gesetz enthält Bereinigungen und Ausschlüsse. Die Vermögensteuerquote darf durch diese Regel höchstens um 80 Prozent sinken.
Für die Solidaritätssteuer gilt die entsprechende gemeinsame Grenze aus Solidaritätssteuer, Vermögensteuer und Einkommensteuer ebenfalls nicht nur für persönlich Steuerpflichtige: Die Orden HAC/652/2026 setzt ihre Anwendung auch für Nichtresidenten im Modelo 718 für das Steuerjahr 2025 um. Auch hier darf die Solidaritätssteuerquote höchstens um 80 Prozent reduziert werden. Die Regel ist daher weder eine einfache Multiplikation des laufenden Einkommens noch eine vollständige Befreiung.
Wann sind Modelo 714 und Modelo 718 abzugeben?
Eine Vermögensteuererklärung ist abzugeben, wenn nach Abzügen und Vergünstigungen eine Zahllast entsteht. Sie ist auch ohne Zahllast erforderlich, wenn der nach den gesetzlichen Bewertungsregeln ermittelte Bruttowert der Güter und Rechte 2.000.000 Euro übersteigt. Diese zweite Schwelle gilt vor dem Abzug von Schulden und ist kein zusätzlicher Freibetrag.
Für den Veranlagungszeitraum 2025 war Modelo 714 vom 8. April bis 30. Juni 2026 einzureichen; die Bankeinzugsermächtigung für eine resultierende Schuld war bis 25. Juni 2026 möglich. Diese Daten gehören ausschließlich zur Kampagne 2025 und müssen für jedes spätere Steuerjahr neu festgestellt werden.
Modelo 718 für die Solidaritätssteuer ist nur erforderlich, wenn nach den anwendbaren Abzügen und Vergünstigungen eine positive Zahllast verbleibt. Die Erklärung ist elektronisch zwischen dem 1. und 31. Juli des auf den Stichtag folgenden Jahres einzureichen. Anders als bei der Vermögensteuer löst ein Bruttowert von mehr als 2.000.000 Euro für sich keine Erklärungspflicht zur Solidaritätssteuer aus.
Was gilt für in Deutschland Ansässige mit Spanienvermögen?
Nach dem DBA Deutschland–Spanien darf Spanien das Vermögen eines in Deutschland Ansässigen besteuern, soweit es aus in Spanien gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht. Das gilt auch für qualifizierte Beteiligungen, deren Wert unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 Prozent auf spanischen Immobilien beruht. Auch bewegliches Betriebsvermögen einer spanischen Betriebsstätte kann nach Art. 21 Abs. 2 in Spanien besteuert werden; weitere Sonderfälle sind vor der Auffangregel des Art. 21 Abs. 5 zu prüfen. Erst die davon nicht erfassten Vermögensbestandteile dürfen grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Die Methode zur Vermeidung einer etwaigen Doppelbesteuerung richtet sich zusätzlich nach Art. 22 des Abkommens. Die Solidaritätssteuer fällt als ergänzende, der Vermögensteuer gleichartige Steuer unter den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1, 2 und 4 DBA. Dass sie erst nach Vertragsschluss geschaffen wurde, schließt die Abkommensanwendung deshalb nicht aus; Art. 3 Dos der Ley 38/2022 wahrt ausdrücklich die internationalen Abkommen. Die Zuweisung nach Art. 21 und die gegebenenfalls einschlägige Entlastung nach Art. 22 sind auch für diese Steuer maßgeblich.
Häufige Fragen (FAQ)
Sind Vermögensteuer und Solidaritätssteuer dieselbe Steuer?
Nein. Die Vermögensteuer kann regional ausgestaltet sein. Die Solidaritätssteuer ist eine ergänzende staatliche Steuer. Beide werden getrennt berechnet; anschließend wird die tatsächlich gezahlte Vermögensteuer desselben Jahres auf die Solidaritätssteuer angerechnet.
Beginnt die spanische Solidaritätssteuer immer bei 3,7 Millionen Euro?
Nein. Der Steuertatbestand über 3.000.000 Euro Nettovermögen, der Freibetrag von 700.000 Euro, die Nullstufe, Befreiungen, Schulden und Anrechnung sind getrennte Rechenelemente. Daraus lässt sich keine pauschale Zahlungsschwelle für jeden Fall bilden.
Gilt der balearische Freibetrag automatisch für eine Mallorca-Immobilie?
Nein. Bei Residenten ist der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend. Nichtresidenten können das Recht derjenigen Autonomen Gemeinschaft anwenden, in der der größte Wert ihres gesamten in Spanien steuerpflichtigen Vermögens liegt.
Ist die 2-Millionen-Euro-Grenze ein weiterer Freibetrag?
Nein. Sie ist eine Erklärungsschwelle der Vermögensteuer, die auch ohne Zahllast greifen kann. Maßgeblich ist der Bruttowert der Güter und Rechte vor dem Abzug von Schulden.
Senkt die 60-Prozent-Grenze die Steuer immer auf null?
Nein. Die Regel enthält besondere Bereinigungen und Ausschlüsse. Außerdem darf die jeweilige Vermögensteuer- beziehungsweise Solidaritätssteuerquote dadurch höchstens um 80 Prozent sinken.
Müssen Modelo 714 und Modelo 718 immer gemeinsam eingereicht werden?
Nein. Für Modelo 714 gelten Zahllast oder die besondere Bruttowertschwelle. Modelo 718 ist nur bei einer nach Abzügen und Vergünstigungen verbleibenden positiven Solidaritätssteuerschuld erforderlich.
Gilt das DBA Deutschland–Spanien automatisch für die Solidaritätssteuer?
Ja, als ergänzende gleichartige Vermögensteuer ist sie vom sachlichen Anwendungsbereich des Art. 2 DBA erfasst. Welcher Staat die einzelnen Vermögensbestandteile besteuern darf und ob eine Entlastung greift, richtet sich insbesondere nach Art. 21 und 22 sowie der Ansässigkeit; die zeitlich spätere Einführung der Steuer ist kein Ausschlussgrund.
Quellen
- Boletín Oficial del Estado: Ley 19/1991 über die Vermögensteuer, abgerufen am 16. September 2026
- Boletín Oficial del Estado: Ley 38/2022 über die Solidaritätssteuer auf große Vermögen, abgerufen am 16. September 2026
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto-ley 8/2023 zur Fortgeltung und Änderung der Solidaritätssteuer, abgerufen am 16. September 2026
- Boletín Oficial del Estado: Decreto Legislativo 1/2014 der Illes Balears, abgerufen am 16. September 2026
- Boletín Oficial del Estado: DBA Deutschland–Spanien vom 3. Februar 2011, abgerufen am 16. September 2026
- Boletín Oficial del Estado: Orden HFP/587/2023 zu Modelo 718, abgerufen am 16. September 2026
- Boletín Oficial del Estado: Orden HAC/277/2026 zu Modelo 714 für den Veranlagungszeitraum 2025, abgerufen am 16. September 2026
- Orden HAC/652/2026: Modelo 718 und Belastungsgrenze bei Nichtresidenten; abgerufen am 16. September 2026
