Kurz & klar
Steuern in Spanien können je nach Modelo per Bankeinzug, Kontobelastung, Karte, Bizum oder AEAT-Überweisung bezahlt werden. Ein NRC belegt die Zahlung, nicht automatisch die Einreichung einer Selbstveranlagung. Bei Überweisungen zählt der Eingang bei der AEAT. Stundung und Ratenzahlung erfordern einen Antrag, laufen grundsätzlich mit Zinsen und sind nicht für jede Schuld verfügbar.
Eine spanische Steuerzahlung besteht häufig aus mehreren Schritten: Erklärung einreichen, Zahlung auslösen und den Betrag der richtigen Schuld zuordnen. Welche Zahlungsart möglich ist, hängt vom Modelo, dem Verfahren, der Bank und dem Zeitpunkt ab. Besonders wichtig sind deshalb der richtige Zahlungsnachweis und die Unterscheidung zwischen freiwilliger Zahlungsfrist, Stundung und Vollstreckung.
Wie kann man Steuern in Spanien bezahlen?
Die staatliche Steuerverwaltung AEAT bietet je nach Verfahren verschiedene Zahlungswege an. Nicht jede Methode steht bei jedem Modelo zur Verfügung. Wer in Spanien seine AEAT Steuer online bezahlen möchte, muss deshalb zuerst im konkreten Formular prüfen, welche Auswahl tatsächlich freigeschaltet ist.
| Zahlungsweg | Typischer Einsatz | Wichtige Grenze |
|---|---|---|
| Bankeinzug | Unterstützte Selbstveranlagungen innerhalb der besonderen Bankeinzugsfrist | Frist endet früher als die allgemeine Abgabe- und Zahlungsfrist |
| Kontobelastung mit NRC | Unterstützte Selbstveranlagungen über ein mitwirkendes Kreditinstitut | Nach der Zahlung muss die Selbstveranlagung noch eingereicht werden |
| Karte oder Bizum | Nur bei von der AEAT unterstützten Modelos | Verfügbarkeit und Zahlungsdaten vor Bestätigung prüfen |
| Überweisung für Selbstveranlagung | Unterstützte Modelos bei Ausgangskonto einer nicht mitwirkenden Bank, auch im Ausland | Nur mit den von der AEAT erzeugten Transaktionsdaten und innerhalb der Eingangsfrist |
| Überweisung einer festgesetzten Schuld | Liquidationen und andere AEAT-Schulden bei Konto einer nicht mitwirkenden Bank | Von der AEAT erzeugter Zahlungsidentifikator ist 30 Kalendertage gültig |
| Schuldanerkennung | Bei dafür vorgesehenen Verfahren mit anschließender Stundung, Ratenzahlung oder Überweisung | Anerkannte Schuld muss nach der Einreichung gesondert weiterbearbeitet werden |
Eine Zahlung tilgt die Steuerschuld erst, wenn der Betrag bei der zuständigen Kasse, Einzugsstelle oder zugelassenen Stelle eingegangen ist. Eine nur angewiesene, aber noch nicht eingegangene Transaktion genügt nicht.
Steuerzahlung Spanien: Was beweist der NRC?
Der vollständige Referenzcode (Número de Referencia Completo, NRC) ist ein 22-stelliger alphanumerischer Code. Er enthält verschlüsselte Angaben zu Steueridentifikationsnummer, Betrag, Modelo, Steuerjahr und Zeitraum. Fehler in diesen Daten können deshalb dazu führen, dass die Zahlung nicht zur beabsichtigten Erklärung passt.
Wird bei einer elektronischen Selbstveranlagung (autoliquidación) die Zahlungsart „A ingresar“ gewählt, ist grundsätzlich ein NRC anzugeben. Andere im konkreten Modelo angebotene Wege – etwa Bankeinzug, Schuldanerkennung oder Schuldanerkennung mit Überweisung – folgen eigenen Abläufen. Der Code belegt den Zahlungsvorgang, ersetzt aber nicht die Einreichung: Nach Erhalt des NRC muss die Selbstveranlagung fertig übermittelt werden. Erst der Einreichungsbeleg mit Registrierungsdaten beziehungsweise sicherem Prüfcode dokumentiert diesen zweiten Schritt.
Anders liegt es bei einer bereits festgesetzten Liquidation oder sonstigen Schuld. Dort ist der Zahlungsvorgang nach ordnungsgemäßer Zahlung und Erhalt des NRC grundsätzlich abgeschlossen. Zahlungsbeleg und Einreichungsbeleg erfüllen daher je nach Verfahren unterschiedliche Funktionen.
Wann sind Bankeinzug, Karte oder Bizum möglich?
Beim Bankeinzug (domiciliación bancaria) gibt der Zahlungspflichtige ein Konto für die Belastung an. Nach der allgemeinen Regel muss er Kontoinhaber sein. Die zuständige Verwaltung kann unter ihren Bedingungen auch ein fremdes Konto zulassen, wenn dessen Inhaber den Einzug autorisiert. Ob ein Dritt- oder Vertreterkonto bei einem bestimmten Modelo akzeptiert wird, ist im konkreten Verfahren zu prüfen.
Die Zahlung gilt am Tag der Kontobelastung als geleistet. Als Nachweis dient die Bestätigung der Bank. Unterbleibt oder verspätet sich die Belastung aus einem Grund, den der Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat, dürfen ihm hierfür keine Zuschläge, Verzugszinsen oder Sanktionen auferlegt werden. Die fehlende eigene Verantwortlichkeit sollte mit Kontoauszug, Einreichungsbeleg und Kommunikation dokumentiert werden.
Die AEAT-Zahlungsplattform kann bei unterstützten Selbstveranlagungen außerdem einen NRC durch sichere Kartenzahlung oder Bizum erzeugen. Diese Wege sind nur für bestimmte Modelos verfügbar. Vor der Bestätigung müssen insbesondere Identität, Modelo, Zeitraum und Betrag kontrolliert werden, weil ein ausgeführter Zahlungseingang nach AEAT-Angabe nicht online annulliert werden kann. Frühere Zahlungen und NRC lassen sich über die vorgesehenen Abfragen beziehungsweise „Mis pagos“ wiederfinden.
Wie funktioniert eine Überweisung aus dem In- oder Ausland?
Die AEAT-Überweisung ist keine freie Überweisung auf ein dauerhaftes Finanzamtskonto. Für unterstützte Selbstveranlagungen ist sie vorgesehen, wenn das Ausgangskonto bei einer nicht mit der AEAT zusammenarbeitenden Bank geführt wird; das kann auch eine ausländische Bank sein. Das Verfahren erzeugt eine Ziel-IBAN, BIC beziehungsweise SWIFT, den Betrag, einen festgelegten Verwendungszweck und das späteste Eingangsdatum.
Entscheidend ist nicht der Tag, an dem die Bank den Auftrag annimmt. Als Zahlungszeitpunkt gilt der Eingang bei der AEAT. Banklaufzeiten, mögliche Korrespondenzbanken und arbeitsfreie Tage müssen daher so eingeplant werden, dass der Betrag innerhalb der mitgeteilten Frist eingeht.
Für festgesetzte Liquidationen und andere AEAT-Schulden gibt es ein eigenes Überweisungsverfahren. Es kann mit eIDAS oder ohne elektronische Identifikation vorbereitet werden und ist insbesondere für Schuldner ohne eigenes Konto bei einer mitwirkenden Bank geeignet. Die AEAT erzeugt dafür einen Zahlungsidentifikator für den Verwendungszweck; er ist 30 Kalendertage ab Erzeugung gültig. Modelo, Belegnummer der Zahlungsaufforderung, Identitätsdaten und Betrag müssen exakt zum Vorgang passen.
Welche Besonderheit gilt beim Modelo 210?
Beim Modelo 210 für bestimmte Einkünfte Nichtansässiger kann innerhalb der vorgesehenen Frist von einem spanischen oder ausländischen SEPA-Konto eingezogen werden. Seit 1. Februar 2024 sind dabei auch Konten bei nicht mitwirkenden Banken im SEPA-Raum zugelassen. Diese ausdrücklich dokumentierte Möglichkeit darf nicht ohne Prüfung auf andere Modelos übertragen werden.
Modelo 210 bietet außerdem Schuldanerkennung mit anschließendem Stundungs- oder Ratenantrag sowie bei einem nicht mitwirkenden Kreditinstitut Schuldanerkennung mit Zahlung per Überweisung. Nach Einreichung muss die anerkannte Schuld über das vorgesehene AEAT-Verfahren weiterbearbeitet werden.
Welche Zahlungsfrist gilt?
Für eine Selbstveranlagung ergibt sich die Zahlungsfrist aus der Regelung der jeweiligen Steuer und des konkreten Modelos. Eine universelle Frist gibt es nicht. Auch die Bankeinzugsfrist darf nicht mit dem allgemeinen Fristende gleichgesetzt werden: Im AEAT-Kalender 2026 endet sie modelbezogen früher; zwischen beiden Enddaten müssen mindestens drei Werktage oder fünf Kalendertage liegen.
| Vorgang | Zustellung oder Ausgangspunkt | Allgemeines Fristende |
|---|---|---|
| Selbstveranlagung | Steuer, Modelo und Zeitraum | Nach der besonderen Regel des jeweiligen Formulars |
| Behördliche Liquidation in freiwilliger Zahlungsfrist | Zustellung vom 1. bis 15. eines Monats | Grundsätzlich 20. des Folgemonats |
| Behördliche Liquidation in freiwilliger Zahlungsfrist | Zustellung vom 16. bis Monatsende | Grundsätzlich 5. des zweiten Folgemonats |
| Vollstreckungsaufforderung | Zustellung vom 1. bis 15. eines Monats | Grundsätzlich 20. desselben Monats |
| Vollstreckungsaufforderung | Zustellung vom 16. bis Monatsende | Grundsätzlich 5. des Folgemonats |
Fällt eines dieser gesetzlichen Enddaten auf einen arbeitsfreien Tag, verschiebt es sich grundsätzlich auf den nächsten Werktag. Sonderregeln, periodische Sammelbescheide und einzelne Vollstreckungsverfahren können andere Fristen vorsehen. Deshalb müssen Dokumentart, Zustelltag und Rechtsbehelfsbelehrung zusammen gelesen werden.
Welche Belege gehören in die Steuerakte?
- Selbstveranlagung: vollständiger Einreichungsbeleg mit Registrierungsdaten oder sicherem Prüfcode.
- Zahlung mit NRC: NRC und Zahlungsbestätigung mit NIF, Modelo, Jahr, Zeitraum und Betrag.
- Bankeinzug: Einreichungsbeleg, Einzugsermächtigung und Bankbestätigung der tatsächlichen Kontobelastung.
- Überweisung: von der AEAT erzeugte Transaktionsdaten, Bankauftrag und Nachweis des fristgerechten Eingangs.
- Festgesetzte Schuld: Zahlungsaufforderung, Belegnummer, Zahlungsidentifikator und Zahlungsbestätigung.
- Stundung oder Ratenzahlung: Antrag, Empfangsbestätigung, vorläufiger Zahlungsplan, Bewilligungsbescheid und Nachweise jeder Rate.
Mehrere Steuerschulden bleiben rechtlich selbständig. Der Zahlungspflichtige kann bestimmen, auf welche Schuld eine Zahlung angerechnet wird; die Begleichung einer später fälligen Schuld beseitigt ältere offene Schulden nicht. Referenz, Modelo, Zeitraum und Betrag müssen deshalb bereits vor Auslösung der Zahlung geprüft werden.
Steuerzahlung Spanien aufschieben: Wann ist das möglich?
Eine Forderung im freiwilligen oder bereits begonnenen Vollstreckungszeitraum kann auf Antrag gestundet (aplazamiento) oder in Raten geteilt (fraccionamiento) werden, wenn eine vorübergehende wirtschaftlich-finanzielle Lage die fristgerechte Zahlung verhindert. Daraus folgt kein Anspruch auf Bewilligung. Die Verwaltung prüft insbesondere Liquidität, Tragfähigkeit und gegebenenfalls Sicherheiten.
Davon zu unterscheiden ist die besondere zins- und zuschlagsfreie Zweiteilung der IRPF-Jahressteuer: Für die fristgerecht eingereichte IRPF-Erklärung 2025 können 60 % innerhalb der allgemeinen Abgabe- und Zahlungsfrist und die restlichen 40 % bis zum 5. November 2026 bezahlt werden. Die erste Rate muss fristgerecht vollständig bezahlt sein; ergänzende Selbstveranlagungen sind von dieser Sonderregel ausgeschlossen.
Ein Antrag für eine noch freiwillig zahlbare Schuld muss innerhalb ihrer Zahlungs- beziehungsweise Erklärungsfrist eingehen. Bei einer verspäteten Selbstveranlagung gilt er nur dann als noch im freiwilligen Zeitraum gestellt, wenn er zusammen mit dieser Selbstveranlagung eingereicht wird. Ein rechtzeitig im freiwilligen Zeitraum gestellter Antrag verhindert während der Bearbeitung grundsätzlich den Beginn der Vollstreckung, stoppt aber nicht den Anfall von Verzugszinsen. Das gilt nicht für einen weiteren Antrag zu derselben Schuld, wenn bereits ein freiwillig gestellter Antrag abgelehnt, eine neue Zahlungsfrist eröffnet wurde und die Schuld weiterhin unbezahlt ist.
Wird der Antrag erst im Vollstreckungszeitraum gestellt, darf die Verwaltung die Vollstreckung grundsätzlich fortsetzen. Nur die Verwertung gepfändeter Gegenstände muss bis zur Zustellung einer ablehnenden Entscheidung ausgesetzt werden. In dieser Phase kann der Antrag bis zur Mitteilung des Verwertungsbeschlusses gestellt werden.
Welche Schulden sind nicht stundbar?
Das Gesetz schließt insbesondere abzuführende Steuerabzugsbeträge (retenciones e ingresos a cuenta), Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren, Rückforderungen staatlicher Beihilfen, bereits ausgesetzte und rechtskräftig bestätigte Schulden sowie Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aus. Ebenfalls grundsätzlich nicht stundbar sind rechtlich überwälzte Steuern wie IVA, soweit die weiterberechneten Beträge vereinnahmt wurden. Eine gesetzliche Ausnahme besteht, wenn ordnungsgemäß nachgewiesen wird, dass diese Beträge tatsächlich nicht bezahlt wurden.
Was muss der Antrag enthalten?
Der Antrag muss unter anderem Schuldner und gegebenenfalls Vertreter, die konkrete Schuld, Gründe der vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit, beantragte Termine und Bedingungen, eine angebotene Sicherheit sowie gegebenenfalls die Bankeinzugsermächtigung nennen. Die Liquiditätslage ist zu belegen. Bei Selbstveranlagungen ist grundsätzlich das ausgefüllte Modelo beizufügen oder auf seine bereits erfolgte Einreichung zu verweisen.
Für von der AEAT verwaltete staatliche öffentlich-rechtliche Forderungen wird grundsätzlich keine Sicherheit verlangt, wenn der zusammenzurechnende Betrag 50.000 Euro nicht überschreitet. In die Berechnung fließen auch offene Anträge und ausstehende Raten ein, soweit sie nicht hinreichend gesichert sind. Die Grenze befreit nur von der Sicherheit; sie ist weder ein Steuerfreibetrag noch eine automatische Bewilligung.
Was gilt während der Bearbeitung und nach der Bewilligung?
Während der Bearbeitung sind die vorgeschlagenen Raten oder ein von der Verwaltung festgelegter vorläufiger Zahlungsplan einzuhalten. Die endgültige Bewilligung kann andere Termine und Bedingungen festsetzen. Bei einer Stundung werden Verzugszinsen grundsätzlich vom Tag nach Ende der ursprünglichen freiwilligen Zahlungsfrist bis zum bewilligten Fälligkeitstag berechnet; bei Raten geschieht dies für jede Rate gesondert.
Wird eine bewilligte Stundung nicht rechtzeitig bezahlt, beginnt bei einem ursprünglich im freiwilligen Zeitraum gestellten Antrag am Folgetag der Vollstreckungszeitraum. Bei einer ausgefallenen Rate hängen die Folgen davon ab, ob Sicherheiten alle Raten gemeinsam, einzelne Raten oder keine Raten absichern. Deshalb darf ein Zahlungsplan nicht als unverbindliche Empfehlung behandelt werden.
Was kostet eine verspätete Erklärung oder Zahlung?
Die Zuschläge für eine freiwillig verspätete Erklärung ohne vorherige Aufforderung und die Zuschläge des Vollstreckungszeitraums haben unterschiedliche Auslöser. Sie dürfen nicht als eine einzige Staffel dargestellt werden.
| Situation | Zuschlag | Zusätzliche Folge |
|---|---|---|
| Verspätete Erklärung ohne vorherige Aufforderung | 1 % plus 1 weiterer Prozentpunkt je vollem Verzögerungsmonat | Nach mehr als zwölf Monaten 15 %; zusätzlich Zinsen für die Zeit nach Ablauf der ersten zwölf Monate |
| Vollständige Zahlung vor Zustellung der Vollstreckungsaufforderung | 5 % Vollstreckungszuschlag | Keine Verzugszinsen für den Vollstreckungszeitraum; nicht mit anderen Vollstreckungszuschlägen kumulierbar |
| Rechtzeitige Zahlung von Schuld und reduziertem Zuschlag innerhalb der Vollstreckungsfrist | 10 % reduzierter Vollstreckungszuschlag | Keine Verzugszinsen für den Vollstreckungszeitraum; nicht mit anderen Vollstreckungszuschlägen kumulierbar |
| Übrige Fälle im Vollstreckungszeitraum | 20 % gewöhnlicher Vollstreckungszuschlag | Mit Verzugszinsen vereinbar |
Der Zuschlag für die freiwillig verspätete Erklärung kann nach Artikel 27 Absatz 5 LGT um 25 % ermäßigt werden: Der verbleibende Zuschlag muss innerhalb seiner Zahlungsfrist vollständig bezahlt werden, ebenso die erklärte Steuer bei der verspäteten Selbstveranlagung beziehungsweise innerhalb der Frist des darauf ergehenden Bescheids. Alternativ kommt die fristgerechte Zahlung nach einer bewilligten, durch Bürgschaft oder Kautionsversicherung gesicherten Stundung oder Ratenzahlung in Betracht, die gleichzeitig mit der verspäteten Selbstveranlagung beziehungsweise vor Ablauf der Bescheidzahlungsfrist beantragt wurde.
Eine verspätete Erklärung ohne gleichzeitige Zahlung oder rechtzeitigen Stundungsantrag kann beide Regelungskomplexe berühren. Welche Folge tatsächlich eintritt, hängt daher von Abgabezeitpunkt, Zahlungseingang, vorheriger Aufforderung und Verfahrensstand ab.
Was ist bei einer doppelten oder falschen Zahlung zu tun?
Für doppelte Zahlungen, Zahlungen über den geschuldeten Betrag, Zahlungen nach Eintritt der Verjährung und andere gesetzlich bestimmte rechtsgrundlose Eingänge bietet die AEAT das Verfahren zur Erstattung rechtsgrundloser Zahlungen (devolución de ingresos indebidos) an. Der Antrag muss die Belege und den gewünschten Erstattungsweg enthalten.
Eine ausgeführte Karten- oder Bizum-Zahlung lässt sich nach AEAT-Angabe nicht online annullieren. Das schließt ein späteres Erstattungsverfahren bei einer rechtsgrundlosen oder doppelten Zahlung nicht aus. Zahlungsvorgang, rechtlicher Zahlungsgrund und Rückerstattung sind getrennt zu behandeln.
Wurde eine falsche Referenz oder eine andere Steuerschuld angegeben, sollte der Betrag nicht eigenmächtig mit einer offenen Schuld verrechnet werden. Zuerst sind Zuordnung und Belege zu klären; anschließend kommt je nach Ergebnis ein Korrektur- oder Erstattungsverfahren in Betracht.
Wie lässt sich eine Steuerzahlung sicher vorbereiten?
- Vorgang bestimmen: Selbstveranlagung, festgesetzte Liquidation, Vollstreckungsaufforderung oder anerkannte Schuld unterscheiden.
- Frist prüfen: Modelo, Zeitraum, Zustelltag und besondere Bankeinzugsfrist im aktuellen Verfahren kontrollieren.
- Zahlungsweg wählen: Nur eine im konkreten Modelo angebotene Methode verwenden.
- Daten abgleichen: NIF, Modelo, Steuerjahr, Zeitraum, Betrag, Referenz und Konto vor Bestätigung prüfen.
- Banklaufzeit einplanen: Bei Überweisung auf den Eingang bei der AEAT und nicht auf den Auftragstag abstellen.
- Belege sichern: Zahlung und Einreichung mit getrennten Nachweisen dokumentieren.
- Liquiditätsproblem früh behandeln: Stundungs- oder Ratenantrag möglichst innerhalb der freiwilligen Frist vollständig stellen.
- Fehler formal korrigieren: Falsche, doppelte oder überhöhte Zahlungen nicht durch eine zweite improvisierte Zuordnung verdecken.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist eine Selbstveranlagung mit dem NRC bereits eingereicht?
Nein. Der NRC belegt und identifiziert die Zahlung. Die Selbstveranlagung muss anschließend erfolgreich übermittelt werden und erzeugt dafür einen eigenen Einreichungsbeleg.
Kann jede spanische Steuer mit Karte oder Bizum bezahlt werden?
Nein. Karte und Bizum stehen nur bei bestimmten, von der AEAT unterstützten Modelos zur Verfügung. Die angebotenen Zahlungsarten müssen im konkreten Formular geprüft werden.
Ist eine Überweisung am Tag des Bankauftrags rechtzeitig?
Nicht zwingend. Für die Steuerzahlung ist der Eingang bei der AEAT maßgeblich. Die Überweisung muss deshalb einschließlich Banklaufzeit innerhalb der von der AEAT vorgegebenen Eingangsfrist ankommen.
Kann Modelo 210 von einem ausländischen Konto eingezogen werden?
Ja, innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von einem spanischen oder ausländischen SEPA-Konto. Seit 1. Februar 2024 sind für Modelo 210 auch Konten bei nicht mitwirkenden Banken im SEPA-Raum zugelassen.
Stoppt ein Stundungsantrag automatisch alle Vollstreckungsmaßnahmen?
Ein innerhalb der freiwilligen Zahlungsfrist gestellter Antrag verhindert während seiner Bearbeitung grundsätzlich den Beginn des Vollstreckungszeitraums. Das gilt nicht für einen weiteren Antrag zu derselben Schuld, wenn bereits ein freiwillig gestellter Antrag abgelehnt, eine neue Zahlungsfrist eröffnet wurde und die Schuld weiterhin unbezahlt ist. Ein erst im Vollstreckungszeitraum gestellter Antrag stoppt das Verfahren grundsätzlich nicht.
Ist eine Steuerschuld bis 50.000 Euro automatisch stundbar?
Nein. Die Grenze betrifft im geregelten staatlichen Anwendungsbereich nur die Befreiung von einer Sicherheit. Die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit, die Antragsvoraussetzungen und die Bewilligungsprüfung bleiben bestehen.
Was passiert, wenn die AEAT doppelt abbucht?
Für eine doppelte oder überhöhte Zahlung kann das Verfahren zur Erstattung rechtsgrundloser Zahlungen genutzt werden. Zahlungs- und Einreichungsbelege sollten dem Antrag beigefügt und der gewünschte Erstattungsweg angegeben werden.
Quellen
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Qué es un NRC, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Pago de autoliquidaciones con tarjeta o Bizum, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Pago de autoliquidaciones mediante transferencia bancaria, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Pago de liquidaciones y deudas mediante transferencia bancaria, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Plazos de presentación de autoliquidaciones con domiciliación bancaria 2026, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Modelo 210: presentación electrónica, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Ley 58/2003, General Tributaria, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 939/2005, Reglamento General de Recaudación, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Orden HFP/311/2023: Sicherheitsgrenze bei Stundung und Ratenzahlung, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Devolución de ingresos indebidos, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: IRPF 2025: Fraccionamiento del pago y domiciliación, abgerufen am 16. September 2026.
