Kurz & klar
Eine Gestaltung ist nach DAC6 meldepflichtig, wenn sie grenzüberschreitend ist, mindestens ein Kennzeichen der Kategorien A bis E erfüllt und – nur bei den dafür vorgesehenen Kennzeichen – der steuerliche Hauptvorteilstest bestanden wird. In Spanien erfolgt die Erstmeldung regelmäßig binnen 30 Kalendertagen mit Modelo 234; marktfähige Gestaltungen und ihre Nutzung lösen zusätzliche Modelos 235 und 236 aus.
DAC6 ist die sechste Änderung der EU-Amtshilferichtlinie. Sie soll Steuerverwaltungen frühzeitig Informationen über potenziell risikobehaftete grenzüberschreitende Gestaltungen geben. Die Meldung ist weder ein Schuldeingeständnis noch eine Genehmigung: Eine gemeldete Gestaltung kann rechtmäßig sein, und eine ausbleibende Reaktion der Finanzverwaltung bestätigt ihre Rechtmäßigkeit nicht.
Das Wichtigste im Überblick
Eine spanische DAC6-Prüfung folgt fünf Fragen:
- Liegt eine „Gestaltung“ beziehungsweise ein Mechanismus vor?
- Ist sie grenzüberschreitend im gesetzlichen Sinn?
- Erfüllt sie mindestens ein Kennzeichen der Kategorien A bis E?
- Gilt für dieses Kennzeichen der Main-Benefit-Test, und ist er erfüllt?
- Wer muss in welchem Mitgliedstaat bis zu welchem Datum melden?
In Spanien werden drei Erklärungen unterschieden:
| Modelo | Zweck | Grundfrist |
|---|---|---|
| 234 | Erstmeldung einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung | 30 Kalendertage nach Entstehung der Meldepflicht; Sonderbeginn bei rechtzeitiger Verschwiegenheitsmitteilung |
| 235 | Vierteljährliche Aktualisierung einer marktfähigen Gestaltung | Im Monat nach Ende des Kalenderquartals |
| 236 | Jährliche Meldung der Nutzung einer Gestaltung in Spanien | Im letzten Kalenderquartal des Jahres nach dem Nutzungsjahr |
Die Erstprüfung darf nicht bis zur Steuererklärung warten. Die Frist kann bereits beginnen, bevor eine Transaktion vollzogen oder ein Steuervorteil realisiert ist.
Was als Gestaltung gilt
Artikel 45 des spanischen Durchführungsreglements, Real Decreto 1065/2007, versteht unter einem Mechanismus jedes Abkommen, Rechtsgeschäft, Schema oder jede Operation; mehrere Schritte können eine einzige Gestaltung bilden. Der Begriff ist funktional und weit. Er kann etwa umfassen:
- eine konzerninterne Finanzierung mit mehreren Rechtsträgern;
- eine Umstrukturierung oder Verlagerung von Funktionen;
- einen Anteilserwerb mit anschließender Nutzung von Verlusten;
- eine standardisierte Anlage- oder Finanzierungslösung;
- eine Übertragung immaterieller Werte;
- eine Struktur, die den automatischen Informationsaustausch oder die Feststellung wirtschaftlich Berechtigter beeinträchtigt.
Nicht jede grenzüberschreitende Zahlung ist deshalb eine Gestaltung. Eine gewöhnliche Warenrechnung, ein marktübliches Gehalt oder der bloße Umzug einer Privatperson löst ohne ein einschlägiges Kennzeichen keine DAC6-Meldung aus. Umgekehrt muss eine Gestaltung nicht besonders komplex oder missbräuchlich sein.
Wann eine Gestaltung grenzüberschreitend ist
Ein Mechanismus ist grenzüberschreitend, wenn er mehr als einen EU-Mitgliedstaat oder mindestens einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat betrifft und mindestens eine gesetzliche Verbindung vorliegt. Dazu gehören insbesondere:
- nicht alle Beteiligten sind im selben Steuerhoheitsgebiet ansässig;
- mindestens ein Beteiligter ist gleichzeitig in mehreren Steuerhoheitsgebieten ansässig;
- ein Beteiligter übt im anderen Staat über eine Betriebsstätte eine Tätigkeit aus und die Gestaltung gehört zu dieser Tätigkeit;
- ein Beteiligter übt im anderen Staat eine Tätigkeit ohne dortige Ansässigkeit oder Betriebsstätte aus;
- die Gestaltung kann den automatischen Informationsaustausch oder die Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter beeinflussen.
Ein Deutschland–Spanien-Bezug ist damit häufig grenzüberschreitend, aber noch nicht meldepflichtig. Erst ein Kennzeichen macht aus dem internationalen Sachverhalt eine potenziell meldepflichtige Gestaltung.
Die Richtlinie gilt für die von der EU-Amtshilfe erfassten Steuern. Umsatzsteuer, Zölle und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gehören nicht zum eigentlichen DAC6-Anwendungsbereich. Bei Verbrauchsteuern gilt der Ausschluss für diejenigen, die bereits von anderen unionsrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungszusammenarbeit erfasst sind. Eine Transaktion kann dennoch gleichzeitig erfasste Ertrag-, Vermögen- oder sonstige Steuern betreffen.
Die Kennzeichen A bis E
Die Kennzeichen stehen in Anhang IV der Richtlinie 2011/16/EU und werden in Spanien durch Artikel 47 des Real Decreto 1065/2007 konkretisiert.
Kategorie A: allgemeine Kennzeichen mit Hauptvorteilstest
Hierzu gehören insbesondere:
- eine Vertraulichkeitsklausel, die die Offenlegung des steuerlichen Vorteils gegenüber anderen Intermediären oder Behörden beschränkt;
- eine Vergütung des Intermediärs, die vom Steuervorteil abhängt oder bei dessen Ausbleiben zurückgezahlt wird;
- standardisierte Unterlagen oder Strukturen, die ohne wesentliche Anpassung mehreren Steuerpflichtigen angeboten werden können.
Diese Kennzeichen führen nur dann zur Meldung, wenn zusätzlich der steuerliche Hauptvorteilstest erfüllt ist.
Kategorie B: besondere Kennzeichen mit Hauptvorteilstest
Erfasst werden unter anderem:
- der Erwerb eines verlustreichen Unternehmens, die Beendigung seiner Haupttätigkeit und die Nutzung der Verluste zur Steuerreduktion;
- die Umwandlung von Einkünften in niedriger besteuerte oder steuerfreie Kategorien, etwa Kapital, Schenkung oder andere Einnahmen;
- zirkuläre Transaktionen über zwischengeschaltete Einheiten ohne wesentliche wirtschaftliche Funktion oder sich gegenseitig ausgleichende Vorgänge.
Auch Kategorie B setzt den Hauptvorteilstest voraus.
Kategorie C: grenzüberschreitende Transaktionen
Diese Kategorie betrifft insbesondere abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen, doppelte Abschreibungen, mehrfache Entlastung von Doppelbesteuerung und erhebliche Bewertungsunterschiede bei Vermögensübertragungen.
Der Hauptvorteilstest gilt nicht für die gesamte Kategorie C. Er ist nur in den ausdrücklich bezeichneten Fällen C 1(b)(i), C 1(c) und C 1(d) erforderlich: bei einer abzugsfähigen grenzüberschreitenden Zahlung an einen verbundenen Empfänger mit nominaler Körperschaftsteuer von null oder nahezu null, bei vollständiger Steuerbefreiung der Zahlung oder bei einem steuerlichen Präferenzregime. Dagegen unterliegen insbesondere C 1(a) – der Empfänger ist in keiner Steuerhoheit steuerlich ansässig – und C 1(b)(ii) – der Empfänger ist in einem unions- oder OECD-rechtlich gelisteten nicht kooperativen Gebiet ansässig – keinem Hauptvorteilstest. Sind deren objektive Voraussetzungen erfüllt, kann die Meldepflicht ohne steuerlichen Hauptvorteil entstehen.
Spanien konkretisiert eine „nahezu null“ liegende Körperschaftsteuer für diese Zwecke grundsätzlich mit einem nominalen Satz unter 1 Prozent. Bei einem erheblichen Bewertungsunterschied grenzüberschreitend übertragener Vermögenswerte verwendet das Reglement eine Abweichung von mehr als 25 Prozent zwischen den steuerlichen Werten in den beiden Staaten. Rein bilanzielle Unterschiede ohne steuerliche Wertabweichung genügen nicht.
Kategorie D: Informationsaustausch und wirtschaftlich Berechtigte
Kategorie D erfasst Strukturen, die den automatischen Austausch von Finanzkonteninformationen umgehen können, und bestimmte intransparente Eigentümerketten. Für das Kennzeichen D 2 müssen drei Voraussetzungen zusammenkommen: eingebundene Personen oder Strukturen ohne wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit mit angemessener Ausstattung; ihre Eintragung, Ansässigkeit, Niederlassung, Verwaltung oder Kontrolle in einem anderen Staat als dem mindestens eines wirtschaftlichen Eigentümers; und nicht feststellbare wirtschaftliche Eigentümer. Eine bloß mehrstufige Beteiligung oder erschwerte Ermittlung genügt dafür nicht. Es kommt nicht darauf an, ob bereits eine konkrete Steuerersparnis eingetreten ist. Der Main-Benefit-Test gilt hier nicht.
Kategorie E: Verrechnungspreise
Erfasst werden insbesondere:
- die Nutzung einseitiger Safe-Harbour-Regeln;
- die Übertragung schwer zu bewertender immaterieller Werte;
- bestimmte grenzüberschreitende Übertragungen von Funktionen, Risiken oder Vermögenswerten innerhalb eines Konzerns, wenn der erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Übertragenden über die drei Jahre nach der Übertragung weniger als 50 Prozent des jährlichen EBIT beträgt, das ohne die Übertragung zu erwarten gewesen wäre.
Auch diese Kennzeichen gelten ohne Hauptvorteilstest. Eine vorhandene Verrechnungspreisdokumentation ersetzt die DAC6-Prüfung nicht. Spanien nimmt jedoch Gestaltungen von den E-Kennzeichen aus, wenn ihre Werte durch eine Vorabpreisvereinbarung nach Kapitel X des Titels I des spanischen Körperschaftsteuerreglements oder durch eine andere Vorabpreisvereinbarung bestimmt wurden, die dem automatischen Austausch nach der Amtshilferichtlinie unterliegt (Artikel 47 Absatz 6 Buchstabe a RGAT).
Der Main-Benefit-Test richtig anwenden
Der steuerliche Hauptvorteilstest ist erfüllt, wenn unter Berücksichtigung aller wesentlichen Tatsachen und Umstände vernünftigerweise zu erwarten ist, dass die Erlangung eines Steuervorteils der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile der Gestaltung ist. Spanien zählt dazu insbesondere eine Steuervermeidung, Steuerreduktion oder Steuerstundung sowie die Entstehung nutzbarer steuerlicher Positionen.
Drei Missverständnisse sind zu vermeiden:
Ein wirtschaftlicher Grund beendet die Prüfung nicht automatisch. Eine Transaktion kann einen echten geschäftlichen Zweck und zugleich einen der Hauptvorteile in einer Steuerersparnis haben.
Ein gesetzlich vorgesehener Steuervorteil ist nicht automatisch meldefrei. Entscheidend sind Kennzeichen und Test. Zulässigkeit und Meldepflicht sind verschiedene Fragen.
Der Test gilt nicht für jedes Kennzeichen. Bei Kategorien D und E sowie mehreren C-Kennzeichen ist die subjektive oder wirtschaftliche Bedeutung des Steuervorteils nicht erforderlich.
Eine belastbare Akte sollte den Vergleich mit einer realistischen Alternativgestaltung, die erwarteten Steuerwirkungen nach Staaten und die nichtsteuerlichen Entscheidungsgründe dokumentieren. Eine nachträglich formulierte allgemeine Behauptung wie „betriebswirtschaftlich veranlasst“ genügt nicht.
Wer als Intermediär gilt
Spanien unterscheidet zwei Gruppen:
Primäre Intermediäre
Intermediär ist, wer eine meldepflichtige Gestaltung entwirft, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitstellt oder ihre Umsetzung verwaltet. Das kann eine Steuerberatung, Rechtsanwaltskanzlei, Bank, Vermögensverwaltung, Konzernservicegesellschaft oder eine andere Person sein. Die Berufsbezeichnung ist nicht ausschlaggebend.
Unterstützende Intermediäre
Auch wer unter Berücksichtigung der verfügbaren Tatsachen weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass er unmittelbar oder über andere Hilfe, Unterstützung oder Beratung leistet, kann Intermediär sein. Reine Routinedienstleistungen ohne Kenntnis oder Erkennbarkeit der Gestaltung fallen nicht automatisch darunter; die Wissens- und Sorgfaltsfrage muss dokumentiert werden.
Der relevante Steuerpflichtige
Der Nutzer beziehungsweise „obligado tributario interesado“ muss insbesondere dann selbst melden, wenn
- kein in der EU meldepflichtiger Intermediär vorhanden ist;
- die Gestaltung intern ohne externen Intermediär entwickelt wurde;
- sämtliche Intermediäre wirksam von der Meldung befreit sind;
- die nationale Prioritätsregel die Pflicht auf den Nutzer verlagert.
Entwickelt ein Unternehmen die Gestaltung in Spanien ohne meldepflichtigen Intermediär für sich selbst, trifft es die Meldepflicht als relevanter Steuerpflichtiger. Selbstgestaltung allein macht es dort nicht zu einem Intermediär.
Welcher Staat die Meldung erhält
Für Intermediäre enthält das spanische Reglement eine Prioritätsreihenfolge. Spanien ist insbesondere zuständig, wenn der Intermediär
- in Spanien steuerlich ansässig ist;
- eine spanische Betriebsstätte hat, über die die Leistung erbracht wird;
- in Spanien errichtet wurde oder spanischem Recht unterliegt;
- in einem spanischen Berufsregister eingetragen ist.
Für relevante Steuerpflichtige knüpft Spanien insbesondere an Ansässigkeit, eine begünstigte spanische Betriebsstätte, spanische Einkünfte oder eine wirtschaftliche Tätigkeit in Spanien an. Treffen mehrere Mitgliedstaaten zu, entscheidet die unionsrechtliche Rangfolge.
Eine Meldung in einem anderen Mitgliedstaat kann eine doppelte Erstmeldung vermeiden, wenn der in Spanien Verpflichtete nachweist, dass dieselbe Gestaltung dort ordnungsgemäß gemeldet wurde. Die Beweisakte sollte mindestens die Registrier- und Offenlegungsnummer, Empfangsbestätigung, gemeldeten Beteiligten, Kennzeichen und den Umfang der ausländischen Meldung enthalten.
Diese Befreiung darf nicht mit der spanischen Jahresmeldung der Nutzung verwechselt werden. Modelo 236 kann trotz einer Erstmeldung in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat erforderlich bleiben, wenn die Gestaltung in Spanien genutzt wird.
Die spanischen Fristen und Modelos
Modelo 234: 30 Kalendertage
Modelo 234 ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Entstehung der Meldepflicht einzureichen. Artikel 46 Absätze 3 und 4 RGAT unterscheiden dabei zwischen der Entstehung der Pflicht und der anschließenden Abgabefrist. Die Pflicht entsteht zum frühesten einschlägigen Zeitpunkt:
- am Tag nach der Bereitstellung zur Umsetzung;
- am Tag nach Eintritt der Umsetzungsbereitschaft;
- beim ersten Umsetzungsschritt.
Für einen unterstützenden Intermediär entsteht die Pflicht am Tag nach der Hilfe, Unterstützung oder Beratung. Erhält ein Intermediär oder relevanter Steuerpflichtiger rechtzeitig die Mitteilung über die Verschwiegenheitsbefreiung eines anderen Intermediärs, entsteht seine Pflicht nach der Sonderregel mit dem Eingang dieser Mitteilung. Ein späterer Vertragsabschluss oder eine spätere Steuerwirkung setzt eine bereits laufende Frist nicht neu in Gang.
Modelo 234 enthält insbesondere:
- Identität und steuerliche Ansässigkeit der Intermediäre und betroffenen Steuerpflichtigen, ausgenommen die wegen Berufsgeheimnisses befreiten Intermediäre;
- verbundene Unternehmen und betroffene Staaten;
- einschlägige Kennzeichen;
- abstrakte Beschreibung der Gestaltung ohne unnötige Geschäftsgeheimnisse;
- Datum des ersten Umsetzungsschritts;
- einschlägige nationale Rechtsvorschriften;
- Wert beziehungsweise steuerliche Wirkung;
- weitere wahrscheinlich betroffene Personen.
Die Einreichung erfolgt elektronisch. Nach der Meldung werden Referenznummern erzeugt, die zwischen Beteiligten und Behörden weitergegeben werden müssen.
Modelo 235: marktfähige Gestaltungen
Eine Gestaltung ist marktfähig, wenn sie ohne wesentliche individuelle Anpassung konzipiert, vermarktet, umsetzungsbereit gemacht oder bereitgestellt wird. Der Intermediär meldet im Monat nach jedem Kalenderquartal neue meldepflichtige Informationen, insbesondere neu hinzugekommene Nutzer und Umsetzungsdaten.
Eine maßgeschneiderte Gestaltung wird nicht allein deshalb marktfähig, weil einzelne Dokumente standardisiert sind. Umgekehrt verhindert ein kurzes Kundengespräch nicht die Einordnung als marktfähiges Produkt, wenn die Struktur im Kern unverändert mehrfach angeboten wird.
Modelo 236: Nutzung in Spanien
Der relevante Steuerpflichtige meldet die Nutzung einer Gestaltung in Spanien jährlich. Die Erklärung ist im letzten Kalenderquartal des Jahres einzureichen, das auf das Jahr der Nutzung folgt. Diese Folgepflicht ist von der 30-Tage-Erstmeldung zu trennen und gehört in den jährlichen Steuerkalender.
Mehrere Intermediäre und Mitteilungen untereinander
Sind mehrere Intermediäre oder Nutzer beteiligt, muss nicht jeder denselben vollständigen Datensatz mehrfach einreichen. Eine Befreiung setzt aber einen belastbaren Nachweis voraus, dass ein anderer Verpflichteter ordnungsgemäß gemeldet hat. Wer die Meldung vorgenommen hat, muss die übrigen betroffenen Intermediäre oder Steuerpflichtigen nach den spanischen Regeln grundsätzlich innerhalb von fünf Tagen nach Einreichung nachweisbar informieren.
Ohne eine Referenznummer, Empfangsbestätigung und inhaltliche Deckung ist die Aussage „der Berater hat das erledigt“ keine sichere Befreiung. Jede potenziell verpflichtete Person sollte ihre eigene Zuständigkeit und den Umfang der Drittmeldung dokumentieren.
Berufsgeheimnis und EuGH-Rechtsprechung
Die spanische Zusatzbestimmung 23 zur Ley General Tributaria befreit einen Intermediär vom eigenen Informationsbericht, wenn er ausschließlich die Übereinstimmung der Gestaltung mit dem geltenden Recht beurteilt und ihre Umsetzung weder betreibt noch erleichtert. Der betroffene Steuerpflichtige kann ihn nachweisbar von der Verschwiegenheit entbinden.
Der befreite Intermediär muss seine Kunden nachweisbar über die Befreiung und die verlagerten Pflichten informieren. Das spanische Reglement sieht hierfür fünf Tage ab dem Tag nach Entstehung der Meldepflicht vor; die rechtzeitige Mitteilung ist zugleich für den besonderen Fristbeginn beim Empfänger maßgeblich.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil C-694/20 vom 8. Dezember 2022 entschieden, dass ein anwaltlicher Intermediär unter Berufsgeheimnis nicht verpflichtet werden darf, einen anderen Intermediär, der nicht sein Mandant ist, über dessen Meldepflicht zu informieren. Die aktuelle spanische Regelung knüpft die Mitteilung des befreiten Intermediärs an seine Kunden. Bei mehrgliedrigen Beraterketten muss der Adressatenkreis dennoch anhand Berufsrecht, Mandatsbeziehung und aktueller unionsrechtlicher Vorgaben konkret geprüft werden.
Im Urteil C-623/22 vom 29. Juli 2024 hat der EuGH weitere Gültigkeitsfragen zu DAC6 behandelt, ohne das System insgesamt aufzuheben. Berufsgeheimnis ist deshalb kein pauschaler Ausschluss für jede beratende Person und keine Befreiung des Nutzers von der materiellen Meldung.
Deutschland–Spanien-Koordination
Deutschland hat DAC6 in §§ 138d bis 138k der Abgabenordnung umgesetzt. Die Meldung erfolgt elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern. Auch dort gilt grundsätzlich eine 30-Tage-Frist, und eine ordnungsgemäße Meldung in einem anderen Mitgliedstaat kann bei Nachweis die deutsche Doppelmeldung vermeiden.
Für einen gemeinsamen Fall sollte eine Verantwortungstabelle geführt werden:
| Frage | Spanien | Deutschland |
|---|---|---|
| Primär verpflichteter Intermediär | nach Art. 45 RGAT und spanischem Nexus | nach §§ 138d, 138f AO und deutschem Nexus |
| Nutzerpflicht | bei fehlendem oder befreitem Intermediär und nach Priorität | insbesondere nach § 138g AO |
| Erstmeldung | Modelo 234 | Datensatz an das BZSt |
| Marktfähige Aktualisierung | Modelo 235 | § 138h AO |
| Nutzung/Folgeangabe | Modelo 236 | Angabe in der Steuererklärung nach § 138k AO |
| Doppelmeldungsbefreiung | nur mit Nachweis der EU-Meldung | nur mit Nachweis der EU-Meldung |
Die Beurteilung darf nicht allein einem Staat überlassen werden. Ein deutscher Intermediär kann in Deutschland melden, während der spanische Nutzer seine spanische Folgepflicht erfüllen muss. Umgekehrt kann eine spanische Erstmeldung deutsche Nutzerangaben nicht ersetzen, wenn der gemeldete Datensatz sie nicht umfasst.
Sanktionen in Spanien
Die spanische Ley General Tributaria behandelt DAC6-Verstöße als eigenständige Steuerordnungswidrigkeiten.
Fehlende oder verspätete Erstmeldung
Die nicht fristgerechte Informationsmeldung ist ein schwerer Verstoß. Die Geldbuße beträgt grundsätzlich 2.000 Euro je Angabe oder zusammengehörigem Datensatz zu derselben Gestaltung, mindestens 4.000 Euro. Der Höchstbetrag entspricht bei einem Intermediär grundsätzlich seinen erhaltenen oder zu erwartenden Honoraren und beim relevanten Steuerpflichtigen grundsätzlich dem steuerlichen Effekt der Gestaltung. Liegt diese Grenze unter 4.000 Euro, wird sie jedoch nicht als Höchstgrenze angewendet. Fehlt ein steuerlicher Effekt, ist für den Nutzer grundsätzlich auf die Intermediärhonorare abzustellen; bei fehlenden Honoraren gilt der Marktwert der Tätigkeit, die die Informationspflicht ausgelöst hätte.
Wird die Meldung ohne vorherige Aufforderung der Verwaltung verspätet nachgeholt, werden Sanktion sowie Mindest- und Höchstgrenzen nach dem Gesetz halbiert.
Unvollständige, unrichtige oder falsche Angaben
Auch hier gelten grundsätzlich 2.000 Euro je fehlender, unrichtiger oder falscher Angabe beziehungsweise Datensatz, mindestens 4.000 Euro und die genannten Höchstgrenzen.
Falscher Übermittlungsweg
Wer trotz elektronischer Pflicht auf einem anderen Weg meldet, riskiert grundsätzlich 250 Euro je Angabe oder Datensatz, mindestens 750 Euro und höchstens 1.500 Euro.
Unterlassene Mitteilung zwischen Beteiligten
Die nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Mitteilung über eine Verschwiegenheitsbefreiung oder eine bereits erfolgte Meldung wird grundsätzlich mit 600 Euro geahndet. Führt die fehlende Mitteilung über das Berufsgeheimnis dazu, dass der eigentlich verpflichtete Steuerpflichtige die Gestaltung nicht meldet, kann die schwerere Sanktion der unterlassenen Hauptmeldung eingreifen.
Die konkrete Sanktion hängt von Datenumfang, Täterrolle, steuerlichem Effekt, Honoraren, freiwilliger Nachholung und Verfahrensstand ab. Sie sollte nicht anhand des Mindestbetrags allein kalkuliert werden.
Vier Praxisbeispiele
Beispiel 1: Gewöhnliches Darlehen ohne Kennzeichen
Eine deutsche Muttergesellschaft gewährt ihrer spanischen Tochter ein marktüblich verzinstes Darlehen. Beide Staaten sind betroffen. Ohne weiteres Kennzeichen ist die bloße grenzüberschreitende Finanzierung nicht automatisch meldepflichtig. Verrechnungspreise und Quellensteuer bleiben unabhängig davon zu prüfen.
Beispiel 2: Abzugsfähige Zahlung an nahezu unversteuerten verbundenen Empfänger
Eine spanische Gesellschaft zahlt Zinsen an eine verbundene Gesellschaft in einem Staat mit einem nominalen Körperschaftsteuersatz unter 1 Prozent. Das einschlägige C-Kennzeichen und der Main-Benefit-Test sind zu prüfen. Entsteht die Struktur aufgrund eines Beraterkonzepts, kann dessen 30-Tage-Frist schon mit der umsetzungsreifen Vorlage beginnen.
Beispiel 3: Übertragung schwer bewertbarer Software
Ein deutsches Unternehmen überträgt ein neu entwickeltes, noch nicht verlässlich prognostizierbares Software-Recht auf eine spanische Konzerngesellschaft. Das Kennzeichen für schwer zu bewertende immaterielle Werte kann ohne Main-Benefit-Test greifen. Eine fremdübliche Bewertung beseitigt die Meldeprüfung nicht.
Beispiel 4: Meldung in Deutschland, Nutzung in Spanien
Ein deutscher Intermediär meldet eine Gestaltung rechtzeitig an das BZSt und übermittelt Referenz und vollständige Bestätigung an den spanischen Nutzer. Eine doppelte Modelo-234-Meldung kann bei erfülltem Nachweis entfallen. Nutzt der Steuerpflichtige die Gestaltung in Spanien, muss er Modelo 236 dennoch gesondert prüfen.
Praktischer 30-Tage-Prozess
- Jede internationale Struktur erhält bei Projektbeginn einen DAC6-Verantwortlichen.
- Beteiligte, Staaten, Steuerarten und Transaktionsschritte werden in einer Skizze festgehalten.
- Grenzüberschreitende Merkmale werden geprüft.
- Jedes Kennzeichen A bis E wird einzeln mit „ja“, „nein“ oder „weitere Tatsachen“ dokumentiert.
- Der Main-Benefit-Test wird nur dort angewendet, wo die Norm ihn verlangt.
- Für jeden Intermediär und Nutzer werden Ansässigkeit, Betriebsstätte und Registrierungsnexus erfasst.
- Das früheste Fristauslöseereignis wird datiert und mit Beleg versehen.
- Berufsgeheimnis, Kundenmitteilung und mögliche Entbindung werden schriftlich geklärt.
- Ein Mitgliedstaat und ein primär Meldender werden nach der Prioritätsregel bestimmt.
- Meldedatensatz, Übersetzungen und Referenznummern werden mit allen Verpflichteten geteilt.
- Marktfähigkeit und spätere Modelo-235-Aktualisierungen werden terminiert.
- Spanische Nutzung wird für Modelo 236 und deutsche Folgeangaben überwacht.
Typische Fehler
Nur aggressive oder rechtswidrige Modelle prüfen. DAC6 ist ein Kennzeichensystem und kann rechtmäßige Gestaltungen erfassen.
Den Main-Benefit-Test auf alle Kennzeichen anwenden. Mehrere C-Kennzeichen sowie D und E funktionieren ohne diesen Test.
Die Frist ab Vertragsunterzeichnung rechnen. Bereitstellung oder Umsetzungsreife können früher liegen.
Berufsgeheimnis als Ende der Sache behandeln. Die Pflicht kann auf andere Intermediäre oder den Nutzer übergehen; Benachrichtigungen bleiben zu prüfen.
Eine EU-Meldung ohne Beleg annehmen. Die Befreiung von Doppelmeldungen verlangt nachweisbare inhaltliche Deckung.
Modelo 236 vergessen. Eine ausländische Erstmeldung beseitigt die spanische Jahresmeldung der Nutzung nicht automatisch.
Meldung mit steuerlicher Anerkennung verwechseln. Weder Meldung noch Schweigen der Behörde genehmigen die Gestaltung.
Den steuerlichen Effekt zu klein ansetzen. Er beeinflusst unter anderem den möglichen Sanktionshöchstbetrag und muss nach der spanischen Definition berechnet werden.
Aktueller EU-Reformstand
Die Europäische Kommission hat am 24. Juni 2026 mit COM(2026) 308 eine Neufassung der Amtshilferichtlinie vorgeschlagen, die auch DAC6 vereinfachen soll. Am Rechtsstand dieses Beitrags ist dies ein Gesetzgebungsvorschlag, keine geltende Richtlinie. Bis zu einer verabschiedeten und umgesetzten Änderung gelten die bestehenden Kennzeichen, Fristen und spanischen Modelos fort.
Häufige Fragen
Ist jeder grenzüberschreitende Steuervorteil meldepflichtig?
Nein. Es muss mindestens ein gesetzliches Kennzeichen erfüllt sein. Nur bei den dafür bezeichneten Kennzeichen kommt zusätzlich der Hauptvorteilstest hinzu.
Muss die Transaktion schon umgesetzt sein?
Nein. Die Frist kann bereits mit Bereitstellung oder Umsetzungsreife beginnen.
Meldet immer der Steuerberater?
Nein. Intermediär kann jede Person sein, die die gesetzliche Funktion erfüllt. Bei fehlendem EU-Intermediär, Selbstgestaltung oder wirksamer Befreiung kann der Nutzer melden müssen.
Verhindert eine deutsche Meldung Modelo 234?
Sie kann die doppelte Erstmeldung vermeiden, wenn dieselbe Gestaltung ordnungsgemäß gemeldet wurde und der spanisch Verpflichtete dies nachweist. Spanische Folgepflichten bleiben separat.
Ist eine gemeldete Gestaltung zulässig?
Die Meldung trifft keine Aussage über Rechtmäßigkeit. Die materielle Steuerregel, Missbrauchsprüfung und Verrechnungspreise gelten unabhängig davon.
Kann eine verspätete Meldung noch sinnvoll sein?
Ja. Das Gesetz halbiert bei einer freiwilligen verspäteten Meldung ohne vorherige Verwaltungsaufforderung grundsätzlich Sanktion und Grenzen. Die Pflicht und weitere Folgen sind sofort zu prüfen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Beitrags: 11. August 2026.
- Europäische Union / EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 (DAC6), insbesondere Artikel 1 zur Einfügung von Artikel 8ab und Anhang IV mit den Kennzeichen; ABl. L 139 vom 5. Juni 2018. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32018L0822
- Europäische Union / EUR-Lex: Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, insbesondere Artikel 2, 3 und 8ab sowie Anhang IV in konsolidierter Fassung; abgerufen am 11. August 2026. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02011L0016-20260101
- Boletín Oficial del Estado (BOE): Ley 58/2003, de 17 de diciembre, General Tributaria, Zusatzbestimmungen 23 und 24 zu Meldepflicht, Berufsgeheimnis, Kommunikation und Sanktionen; konsolidierte Fassung, abgerufen am 11. August 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
- BOE: Ley 10/2020, de 29 de diciembre, zur Umsetzung von DAC6, insbesondere Präambel und Artikel único; BOE vom 30. Dezember 2020. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2020-17265
- BOE: Real Decreto 1065/2007, de 27 de julio, Artikel 45 bis 49 bis zu Begriffen, Verpflichteten, Kennzeichen, Fristen, marktfähigen Gestaltungen und Nutzung; konsolidierte Fassung, abgerufen am 11. August 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984
- BOE: Real Decreto 243/2021, de 6 de abril, zur Einführung der DAC6-Regelungen in das Real Decreto 1065/2007; BOE vom 7. April 2021. https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2021-5394
- Ministerio de Hacienda / BOE: Orden HAC/342/2021, de 12 de abril, zur Genehmigung der Modelos 234, 235 und 236, insbesondere Artikel 1 bis 16; BOE vom 13. April 2021. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2021-5780
- BOE: Real Decreto 117/2024, de 30 de enero, mit aktuellen Änderungen der Amtshilfe- und Meldevorschriften; BOE vom 31. Januar 2024. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2024-1771
- Ministerio de Hacienda / BOE: Orden HAC/266/2024, de 18 de marzo, zur Änderung insbesondere des Modelo 234; BOE vom 22. März 2024. https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2024-5722
- Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT): Verfahrensseite „Modelo 234. Declaración de información de determinados mecanismos transfronterizos de planificación fiscal“, Verfahrenskennung GI46, einschließlich FAQ und Hilfen; abgerufen am 11. August 2026. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GI46.shtml
- Gerichtshof der Europäischen Union / EUR-Lex: Urteil vom 8. Dezember 2022, Orde van Vlaamse Balies u. a., C-694/20, ECLI:EU:C:2022:963, insbesondere zur Benachrichtigung anderer, nicht mandatierter Intermediäre durch privilegierte Rechtsanwälte. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62020CJ0694
- Gerichtshof der Europäischen Union / EUR-Lex: Urteil vom 29. Juli 2024, Belgian Association of Tax Lawyers u. a., C-623/22, zur Gültigkeit und Auslegung von DAC6; ECLI-Fundstelle in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62022CJ0623
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Abgabenordnung, §§ 138d bis 138k zu deutschen DAC6-Pflichten, insbesondere §§ 138d, 138f, 138g, 138h und 138k; geltende Fassung, abgerufen am 11. August 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): „Austausch von Steuergestaltungen – DAC6“, amtliche Verfahrens-, FAQ- und Vorschriftenübersicht; abgerufen am 11. August 2026. https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC6/dac6_node.html
- Europäische Kommission / EUR-Lex: Vorschlag COM(2026) 308 final vom 24. Juni 2026 für eine Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, 2026/0168(CNS); Vorschlag, am 11. August 2026 noch kein geltendes Recht. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52026PC0308
