SteuerPediaWissen

TEAC | Tribunal Económico-Administrativo Central

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 30. September 2025 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 13 Min.

Kurz & klar

Das TEAC ist kein Gericht, sondern ein funktionell unabhängiges spanisches Verwaltungsorgan für bestimmte steuerliche Rechtsbehelfe. Zuständigkeit und Instanzenzug hängen von Ausgangsorgan, Streitwert und Verfahrensart ab. Die Einlegungsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat; sie stoppt die Vollziehung nicht automatisch. Nach Abschluss des Verwaltungswegs führt die gerichtliche Kontrolle je nach Fall zur Audiencia Nacional oder zum zuständigen Obergericht.

Eine TEAC Spanien Steuerbeschwerde gehört zum wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Das Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC) ist dabei kein Gericht der spanischen Justiz, sondern ein staatliches Verwaltungsorgan, das funktionell unabhängig entscheidet. Ob es in einziger oder zweiter Instanz zuständig ist, hängt insbesondere vom Ausgangsorgan, Streitwert und Verfahrensweg ab. Beschwerde, Vollziehungsaussetzung und spätere Gerichtsklage haben jeweils eigene Voraussetzungen und Fristen.

TEAC Spanien Steuerbeschwerde: Was ist das TEAC?

TEAC, regionale TEAR und lokale TEAL sind staatliche wirtschaftsverwaltungsrechtliche Verwaltungsorgane. Sie kontrollieren bestimmte Entscheidungen und Handlungen im Steuerbereich, üben diese Aufgabe aber funktionell unabhängig aus. Das TEAC hat seinen Sitz in Madrid, ist für das gesamte Staatsgebiet zuständig und entscheidet je nach Verfahrensart im Plenum, in Kammern oder durch Einzelorgane.

Die Bezeichnung „Tribunal“ darf nicht zu der Annahme führen, das TEAC sei Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das Verfahren bleibt ein administrativer Rechtsbehelfsweg. Erst gegen Entscheidungen, die diesen Verwaltungsweg beenden, kann eine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden.

Ebene Organ Funktion
Zentrale Ebene TEAC Je nach Fall einzige Instanz, zweite Instanz oder zuständiges Organ für besondere außerordentliche Rechtsbehelfe
Regionale und lokale Ebene TEAR und TEAL Entscheidung in einziger oder erster Instanz abhängig von Streitwert und Verfahrensart
Gerichtliche Kontrolle Audiencia Nacional oder zuständiges Tribunal Superior de Justicia Kontrolle nach Beendigung des wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Verwaltungswegs

Welche Steuerakte können angefochten werden?

Das wirtschaftsverwaltungsrechtliche Verfahren erfasst insbesondere die Anwendung staatlicher Steuern und Steuerzuschläge, staatlich verhängte steuerliche Verwaltungssanktionen und weitere Materien, die ein Gesetz ausdrücklich diesem Rechtsweg zuweist. Nicht jede lokale, regionale oder sonstige Abgabe fällt allein wegen ihres Steuerbezugs in die Zuständigkeit.

Anfechtbar können unter anderem sein:

  • vorläufige und endgültige Steuerfestsetzungen,
  • Entscheidungen über die Berichtigung von Selbstveranlagungen,
  • Feststellungen von Werten und Bemessungsgrundlagen,
  • Entscheidungen über Steuervergünstigungen,
  • Erhebungs- und Vollstreckungsakte sowie
  • steuerliche Verwaltungssanktionen.

Auch bestimmte Handlungen oder Unterlassungen Privater können einbezogen sein, etwa bei Steuerüberwälzung, Einbehalten, Abschlagszahlungen oder Rechnungspflichten. Ausgenommen bleiben Materien, die das Gesetz einem anderen abschließenden Verwaltungsverfahren vorbehält oder ausdrücklich aus diesem Rechtsweg herausnimmt. Bloße Vorbereitungshandlungen sind nicht automatisch selbständig anfechtbar; entscheidend ist der konkrete Akt nach Artikel 227 der Ley General Tributaria.

TEAC Steuerbescheid anfechten: Welches Organ entscheidet in Spanien?

Das TEAC entscheidet in einziger Instanz über bestimmte Akte zentraler staatlicher Steuerorgane und oberster Organe autonomer Gemeinschaften. In zweiter Instanz entscheidet es über ordentliche Berufungen gegen erstinstanzliche Entscheidungen von TEAR, TEAL und entsprechenden wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Organen autonomer Gemeinschaften. Außerdem ist es für gesetzlich vorgesehene außerordentliche Rechtsbehelfe zuständig.

TEAR und TEAL entscheiden in einziger Instanz, wenn die maßgebliche Berufungsgrenze nicht überschritten wird, und in erster Instanz, wenn sie überschritten wird. Eine ordentliche Berufung zum TEAC ist vorgesehen, wenn:

  • der Streitwert 150.000 Euro übersteigt,
  • bei Streit über Bemessungsgrundlagen oder Bewertungen der Wert 1.800.000 Euro übersteigt oder
  • der Streitwert unbestimmt ist.

Die beiden Betragsgrenzen sind strikte Überschreitungsgrenzen. In einem berufungsfähigen Fall kann der Beschwerdeführer die Beschwerde unmittelbar beim TEAC einlegen und damit auf die erste regionale Instanz verzichten. Dieser direkte Weg ist keine zusätzliche Instanz: Wer ihn wählt, verkürzt den administrativen Instanzenzug.

Wann gilt das abgekürzte Verfahren?

Beschwerden mit einem Streitwert unter 6.000 Euro werden im abgekürzten Verfahren bearbeitet. Geht es um Bemessungsgrundlagen oder Bewertungen, liegt die entsprechende Grenze unter 72.000 Euro. Die Entscheidung ergeht in einziger Instanz und kann nicht mit der ordentlichen Berufung zum TEAC angegriffen werden. Andere gesetzlich eröffnete besondere Rechtsbehelfe werden dadurch nicht pauschal ausgeschlossen.

Diese Schwellen dürfen nicht vermischt werden: 150.000 beziehungsweise 1.800.000 Euro betreffen die ordentliche Berufungsfähigkeit. 6.000 beziehungsweise 72.000 Euro bestimmen das abgekürzte Verfahren.

Wer darf Beschwerde einlegen?

Beschwerdebefugt sind insbesondere Steuerpflichtige, Personen, gegen die eine steuerliche Verwaltungssanktion verhängt wurde, und andere Personen, deren berechtigte Interessen durch den Akt oder die steuerliche Handlung betroffen sind. Das Gesetz enthält aber ausdrückliche Ausschlüsse, etwa für bloße Hinweisgeber und bestimmte Personen, die eine Steuerpflicht lediglich vertraglich übernommen haben.

Handelt ein Vertreter, muss der Vertretungsnachweis dem ersten nicht vom Beschwerdeführer persönlich unterzeichneten Schriftsatz beigefügt werden. Ein behebbarer Vertretungsmangel ist grundsätzlich nachzubessern oder zu bestätigen. Die Möglichkeit der Nachbesserung sollte jedoch nicht als Einladung verstanden werden, die Identität des Beschwerdeführers, den angegriffenen Akt oder die Vertretung ungeklärt zu lassen.

Welche Einlegungsfrist gilt?

Die reclamación económico-administrativa ist grundsätzlich innerhalb eines Monats einzulegen. Der Lauf beginnt je nach Sachverhalt:

  • am Tag nach Bekanntgabe des anfechtbaren Akts,
  • nach Ende des freiwilligen Zahlungszeitraums bei periodischen Sammelveranlagungen oder
  • nach der gesetzlich bezeichneten Handlung oder Unterlassung eines Privaten.

Bei behördlichem Schweigen kann die Beschwerde ab dem Tag nach Eintritt seiner Rechtswirkungen eingelegt werden; Artikel 235 Absatz 1 LGT setzt dafür keine einmonatige Ausschlussfrist. Bekanntgabeform, tatsächlicher Zugang und Art des angegriffenen Vorgangs können bei den übrigen Fällen den Fristbeginn verändern. Deshalb ist die Monatsfrist nicht ohne Prüfung des konkreten Zustellungs- und Verfahrensablaufs auf ein Kalenderdatum zu übertragen.

Was gilt beim vorherigen Einspruch?

Der recurso de reposición bei der Ausgangsbehörde ist grundsätzlich freiwillig. Wird er gewählt, muss er vor der wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Beschwerde eingelegt werden. Diese darf erst nach ausdrücklicher oder fingierter Entscheidung über den Einspruch betrieben werden. Auch die Einspruchsfrist beträgt einen Monat.

Einspruch und Beschwerde gegen denselben Akt sollten nicht parallel eingelegt werden. Geschieht dies innerhalb der Frist dennoch, droht die Unzulässigkeit des später eingelegten Rechtsbehelfs.

Was muss im Einlegungsschriftsatz stehen?

Der Schriftsatz muss den Beschwerdeführer, den angegriffenen Akt oder die angegriffene Handlung, das angerufene Organ und eine Zustellanschrift erkennen lassen. Der Sachvortrag kann bereits beigefügt werden. Bei einem Verwaltungsakt ist der Schriftsatz grundsätzlich an das Organ zu richten, das den Akt erlassen hat. Bei anfechtbaren Handlungen Privater wird er unmittelbar beim zuständigen wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Organ eingereicht.

Wer zur elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung verpflichtet ist, muss elektronisch einlegen. Das Ausgangsorgan leitet die Beschwerde zusammen mit der Verwaltungsakte grundsätzlich innerhalb eines Monats weiter. Enthält der Einlegungsschriftsatz bereits Sachvortrag und wurde zuvor kein recurso de reposición eingelegt, kann es den angegriffenen Akt innerhalb dieser Frist vor der Weiterleitung ganz oder teilweise aufheben.

Wann folgen Akteneinsicht, Vortrag und Beweise?

Hat der Beschwerdeführer bei Einlegung noch keinen Sachvortrag vorgelegt oder die Akteneinsicht ausdrücklich beantragt, erhält er grundsätzlich einen gemeinsamen Zeitraum von einem Monat für Akteneinsicht, Vortrag und Beweisanträge. Rechtserhebliche Tatsachen können mit den gesetzlich zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden. Offensichtlich unerhebliche Beweisangebote müssen nicht geprüft werden.

Im abgekürzten Verfahren sind dagegen Sachvortrag und Beweise bereits mit dem Einlegungsschriftsatz einzureichen. Die hierfür benötigte Akteneinsicht erfolgt innerhalb der Einlegungsfrist bei der Ausgangsbehörde, nicht erst in einem anschließenden zusätzlichen Monatszeitraum (Artikel 246 Absatz 1 LGT).

Das entscheidende Organ untersucht alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen, die sich aus der Akte ergeben, selbst wenn die Beteiligten sie nicht ausdrücklich aufgeworfen haben. Es darf die Ausgangslage des Beschwerdeführers dabei nicht verschlechtern. Werden neue Fragen in das Verfahren eingeführt, müssen die Betroffenen zuvor angehört werden.

Stoppt die Beschwerde die Vollziehung?

Nein. Allein die Einlegung setzt den angegriffenen Akt grundsätzlich nicht außer Vollzug. Wer eine Zahlung oder andere Vollziehungsmaßnahme vorläufig stoppen will, muss die Aussetzung getrennt prüfen und regelmäßig beantragen.

Eine automatische Aussetzung auf Antrag erfolgt, wenn Hauptbetrag, Aussetzungszinsen und mögliche Zuschläge durch gesetzlich zugelassene Sicherheiten gedeckt sind. Als Regelsicherheiten nennt das Gesetz insbesondere:

  • Geld oder öffentliche Wertpapiere,
  • Bank- oder Versicherungsbürgschaften und
  • in den gesetzlich geregelten Fällen persönliche Bürgschaften solventer Steuerpflichtiger.

Bei der Anfechtung einer steuerlichen Verwaltungssanktion wird die Vollziehung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich automatisch und ohne Sicherheit ausgesetzt. Diese Sonderregel darf nicht auf den zugleich streitigen Steuerhauptbetrag übertragen werden.

Wann kommt eine Ausnahme ohne Regelsicherheit in Betracht?

Kann die gesetzliche Regelsicherheit nicht gestellt werden, ist eine Aussetzung gegen andere als ausreichend beurteilte Sicherheiten nach Artikel 233 Absatz 3 LGT möglich. Bei schwer oder unmöglich wiedergutzumachenden Schäden kann das Tribunal ganz oder teilweise auf Sicherheiten verzichten. Bei erkennbaren Rechen-, Sach- oder Tatsachenfehlern kommt ebenfalls eine Aussetzung ohne Sicherheit in Betracht. Die jeweiligen Voraussetzungen müssen belegt werden; eine bloß behauptete Härte führt nicht automatisch zur Aussetzung.

Wird nur ein Teil des Akts angefochten, bleibt der nicht angegriffene Teil grundsätzlich zahlbar. Im außerordentlichen Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 244 LGT ist eine Vollziehungsaussetzung nicht zulässig.

Welche Entscheidungsfristen gelten?

Die allgemeine Höchstdauer jeder wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Instanz beträgt ein Jahr. Im abgekürzten Verfahren beträgt sie sechs Monate. Diese Fristen betreffen die Entscheidung des Organs und sind nicht mit der grundsätzlich einmonatigen Frist des Steuerpflichtigen für die Einlegung zu verwechseln.

Nach Ablauf der jeweiligen Höchstdauer darf der Betroffene die Beschwerde für den statthaften Folgebehelf als zurückgewiesen behandeln. Der Ablauf bedeutet weder automatische Stattgabe noch Abschluss des laufenden Verfahrens; das Organ bleibt zu einer ausdrücklichen Entscheidung verpflichtet.

War die Vollziehung ausgesetzt, fallen nach Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer unter den Voraussetzungen der Ley General Tributaria keine weiteren Aussetzungszinsen an, soweit die Verzögerung der Behörde zuzurechnen ist. Auch diese Zinsfolge ersetzt keine Sachentscheidung.

Das Verfahren wird von Amts wegen betrieben und ist grundsätzlich kostenfrei. Verfahrensfristen sind grundsätzlich nicht verlängerbar; bei technischen Störungen der elektronischen Akteneinsicht oder Einreichung, die der Steuerverwaltung zuzurechnen sind, erlaubt Artikel 236 Absatz 1 LGT jedoch unter anderem eine neue oder verlängerte Frist. Kosten können nur bei vollständiger Zurückweisung oder Unzulässigkeit auferlegt werden, wenn zusätzlich Bösgläubigkeit oder Leichtfertigkeit begründet festgestellt wird. Eine bloß erfolglose Beschwerde genügt dafür nicht.

Wie kann die Entscheidung ausfallen?

Die Entscheidung muss alle aus der Akte hervorgehenden Fragen behandeln. Sie kann der Beschwerde stattgeben, sie zurückweisen oder als unzulässig verwerfen. Ein Akt kann aus materiellen oder formellen Gründen ganz oder teilweise aufgehoben werden. Hat ein Formfehler die Verteidigung beeinträchtigt, kann die Sache zur Wiederholung der betroffenen Verfahrensschritte zurückverwiesen werden.

Unzulässigkeit kommt unter anderem in Betracht bei:

  • verspäteter Einlegung,
  • fehlender Beschwerdebefugnis,
  • nicht identifiziertem Akt,
  • fehlendem Zusammenhang des Begehrens oder
  • einer bereits bestandskräftig entschiedenen Sache.

Aufhebung, Zurückverweisung und Unzulässigkeit haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Insbesondere bedeutet eine Zurückverweisung nicht, dass der Steuerstreit bereits abschließend zugunsten des Beschwerdeführers entschieden ist.

Welche weiteren Verwaltungsrechtsbehelfe gibt es?

Ordentliche Berufung zum TEAC

Der recurso de alzada ordinario gegen eine erstinstanzliche Entscheidung von TEAR, TEAL oder einem entsprechenden Organ einer autonomen Gemeinschaft ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe an das Organ zu richten, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat; dieses leitet ihn zur Entscheidung an das TEAC weiter. Beteiligte, die bereits in erster Instanz mitgewirkt haben, müssen Vortrag und grundsätzlich auch Beweise mit dem Rechtsmittelschriftsatz einreichen. Neue Beweise werden nur angenommen, wenn ihre Vorlage in erster Instanz nicht möglich war. Auch für diese Instanz gilt grundsätzlich die einjährige Höchstdauer.

Recurso de anulación

Der recurso de anulación ist innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag nach Bekanntgabe bei dem Organ einzulegen, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat; Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden nicht mitgezählt. Er ist keine allgemeine zweite Sachprüfung, sondern nur für gesetzlich abschließend genannte Fehler eröffnet: eine zu Unrecht angenommene Unzulässigkeit, übergangener rechtzeitiger Vortrag oder Beweis, eine vollständig und offensichtlich inkongruente Entscheidung sowie bestimmte Einstellungsbeschlüsse. Gegen die Entscheidung über diesen Rechtsbehelf ist kein weiterer recurso de anulación zulässig.

Rechtsbehelf gegen die Vollziehung

Der Vollziehungsakt muss die wirtschaftsverwaltungsrechtliche Entscheidung in ihren konkreten Vorgaben beachten. Ein Betroffener kann ihn innerhalb eines Monats mit dem recurso contra la ejecución bei demselben Organ angreifen. Ein vorheriger recurso de reposición ist dagegen nicht zulässig. Bereits bestandskräftig entschiedene Sachfragen werden über den Vollziehungsrechtsbehelf nicht neu geöffnet.

Außerordentliche Wiederaufnahme

Der recurso extraordinario de revisión ist gegen bestandskräftige Steuerakte oder abschließende wirtschaftsverwaltungsrechtliche Entscheidungen nur aus drei Gruppen gesetzlich abschließender Gründe eröffnet:

  • entscheidungswesentliche Unterlagen, die nach dem angegriffenen Akt entstanden sind oder damals unmöglich vorgelegt werden konnten und den Fehler der Entscheidung erkennen lassen,
  • Unterlagen oder Aussagen, die die Entscheidung wesentlich beeinflusst haben und durch rechtskräftiges Urteil als falsch festgestellt wurden, oder
  • eine durch rechtskräftiges Urteil festgestellte strafbare Handlung, infolge derer der angegriffene Akt oder die Entscheidung ergangen ist.

Zuständig ist das TEAC. Die Einlegungsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis der Unterlagen beziehungsweise ab Rechtskraft des Urteils, die Entscheidungsfrist sechs Monate. Der Rechtsbehelf setzt die Vollziehung nicht aus.

Steuerrechtsbehelf Spanien: Wann beginnt der gerichtliche Rechtsweg?

Eine Entscheidung, die den wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Verwaltungsweg beendet, kann mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angegriffen werden. Damit beginnt eine neue Ebene: Nun kontrolliert ein Gericht die administrative Entscheidung.

Für Entscheidungen des TEAC ist grundsätzlich die Audiencia Nacional zuständig. Betrifft die TEAC-Entscheidung jedoch übertragene Steuern, sogenannte tributos cedidos, weist das Gesetz die Sache den Verwaltungsgerichtskammern der Tribunales Superiores de Justicia zu. Welches Gericht zuständig ist, muss daher anhand des Streitgegenstands und der gesetzlichen Spezialzuweisung bestimmt werden.

Bei einer ausdrücklichen Entscheidung, die den Verwaltungsweg beendet, beträgt die Klagefrist grundsätzlich zwei Monate ab dem Tag nach ihrer Bekanntgabe oder Veröffentlichung. Der Wortlaut des Artikels 46 Absatz 1 LJCA nennt zwar sechs Monate für nicht ausdrückliche Akte. Bei ablehnendem behördlichen Schweigen greift diese Ausschlussfrist jedoch nicht: Nach dem Urteil des Tribunal Constitucional 52/2014 vom 10. April 2014, Entscheidungsgrund 5, fällt dieser Fall nicht darunter. Wird später eine ausdrückliche abschließende Entscheidung bekannt gegeben, ist deren Zweimonatsfrist zu beachten. Bei der gerichtlichen Klagefrist läuft der August grundsätzlich nicht mit; ausgenommen ist insbesondere das besondere Grundrechtsschutzverfahren (Artikel 128 Absatz 2 LJCA).

Vor einer konkreten Klage sind Fristbeginn, aktuelle rechtliche Behandlung der Verwaltungsfiktion, sachliche Gerichtszuständigkeit und eine mögliche vorherige Nutzung des recurso de anulación individuell zu prüfen. Die einjährige Entscheidungsfrist des TEAC darf nicht mit der gerichtlichen Zweimonatsfrist verwechselt werden.

Welche Bindungswirkung haben TEAC-Kriterien?

Eine wiederholte Rechtsauffassung des TEAC bindet TEAR, TEAL, entsprechende wirtschaftsverwaltungsrechtliche Organe autonomer Gemeinschaften und die Steuerverwaltung. Das TEAC muss solche wiederholten Kriterien ausdrücklich kennzeichnen und veröffentlichen.

Auch Entscheidungen in außerordentlichen Rechtsmitteln zur Vereinheitlichung von Kriterien oder Lehre binden die genannten Verwaltungsorgane. Sie verändern jedoch grundsätzlich nicht die individuelle Rechtslage, die durch die jeweils angegriffene Entscheidung geschaffen wurde.

Diese administrative Bindungswirkung ist nicht mit höchstrichterlicher Rechtsprechung gleichzusetzen. TEAC-Kriterien bleiben im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfbar.

Welche Punkte sollten vor Einlegung geklärt sein?

  1. Akt bestimmen: Bekanntgabe, Urheber, Inhalt und selbständige Anfechtbarkeit dokumentieren.
  2. Zuständigkeit prüfen: Steuerart, Ausgangsorgan, Gebiet, Streitwert und mögliche Instanzwahl zusammen betrachten.
  3. Frist berechnen: Zustellung, Zahlungszeitraum oder private Handlung als Fristauslöser festhalten; bei behördlichem Schweigen den Beginn der Beschwerdemöglichkeit ohne pauschale Monats-Ausschlussfrist bestimmen.
  4. Rechtsbehelfsweg wählen: Freiwilligen Einspruch und wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde nicht parallel betreiben.
  5. Aussetzung trennen: Hauptbetrag, steuerliche Verwaltungssanktion, Antrag, Sicherheiten und mögliche Ausnahmegründe gesondert behandeln.
  6. Akte und Beweise sichern: Vortrag, Nachweise, Vollmacht und elektronische Einreichung rechtzeitig vorbereiten.
  7. Folgeweg planen: Entscheidungsfrist, mögliche administrative Folgebehelfe, zuständiges Gericht und gerichtliche Klagefrist unabhängig voneinander notieren.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist das TEAC ein spanisches Gericht?

Nein. Es ist ein staatliches Verwaltungsorgan, das seine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Kontrollaufgabe funktionell unabhängig ausübt. Gerichtliche Kontrolle beginnt erst mit der verwaltungsgerichtlichen Klage nach Abschluss des administrativen Rechtswegs.

Kann jede spanische Steuersache direkt beim TEAC beginnen?

Nein. Zuständigkeit und Instanz hängen insbesondere von Steuerart, Ausgangsorgan und Streitwert ab. Für bestimmte Akte zentraler Organe ist das TEAC unmittelbar in einziger Instanz zuständig. Nur der freiwillige Verzicht auf eine sonst vorgesehene erste regionale Instanz setzt einen berufungsfähigen Fall voraus.

Wie lange ist die Einlegungsfrist?

Die Beschwerde muss grundsätzlich innerhalb eines Monats eingelegt werden. Der genaue Fristbeginn richtet sich insbesondere nach Bekanntgabe, Zahlungszeitraum oder der maßgeblichen privaten Handlung beziehungsweise Unterlassung. Bei behördlichem Schweigen ist die Beschwerde ab Eintritt seiner Rechtswirkungen am folgenden Tag möglich; die einmonatige Ausschlussfrist gilt hierfür nicht.

Kann gleichzeitig Einspruch und Beschwerde eingelegt werden?

Das sollte gegen denselben Akt nicht parallel geschehen. Wird der freiwillige Einspruch gewählt, ist erst dessen ausdrückliche oder fingierte Entscheidung abzuwarten. Der später eingelegte parallele Rechtsbehelf kann unzulässig sein.

Stoppt die Beschwerde automatisch die Zahlung?

Grundsätzlich nein. Die Aussetzung muss getrennt beantragt und regelmäßig abgesichert werden. Eine steuerliche Verwaltungssanktion wird im Verwaltungsverfahren dagegen grundsätzlich automatisch und ohne Sicherheit ausgesetzt.

Ist die Beschwerde nach einem Jahr automatisch gewonnen?

Nein. Nach Ablauf der Höchstdauer kann sie für den statthaften Folgebehelf als zurückgewiesen behandelt werden. Das Organ bleibt trotzdem zu einer ausdrücklichen Entscheidung verpflichtet.

Ist im abgekürzten Verfahren eine ordentliche Berufung möglich?

Nein. Die Entscheidung ergeht in einziger Instanz und ist nicht mit der ordentlichen Berufung zum TEAC anfechtbar. Andere gesetzlich vorgesehene besondere Rechtsbehelfe bleiben davon unberührt.

Welches Gericht kontrolliert eine abschließende TEAC-Entscheidung?

Grundsätzlich ist die Audiencia Nacional zuständig. Bei Entscheidungen zu übertragenen Steuern sind es die Verwaltungsgerichtskammern der Tribunales Superiores de Justicia. Die Zuständigkeit muss am Streitgegenstand geprüft werden.

Quellen