Kurz & klar
Bewirtungskosten in Spanien folgen nicht automatisch einem einzigen Steuerregime. Beansprucht ein deutscher Steuerpflichtiger den deutschen Abzug, sind bei angemessener Bewirtung aus geschäftlichem Anlass grundsätzlich 70 Prozent abziehbar und die BMF-Nachweise gelten auch im Ausland. Spanische Gesellschaften prüfen dagegen Körperschaftsteuer, die Ein-Prozent-Grenze, IVA-Abzugsbeschränkungen und die Rechnung. Restaurantstandort, Steuersubjekt und Steuerart entscheiden gemeinsam.
Bewirtungskosten in Spanien können je nach Steuersubjekt, Steuerart und Zuordnung des Aufwands nach deutschen oder spanischen Regeln zu beurteilen sein. Wer den Betriebsausgabenabzug in Deutschland beansprucht, muss auch bei einem Restaurantbesuch in Spanien die deutschen Nachweisanforderungen beachten. Für eine spanische Gesellschaft gelten dagegen die spanischen Regeln zur Körperschaftsteuer, zur Umsatzsteuer und zur Rechnung.
Welche Steuerregeln gelten für Bewirtungskosten in Spanien?
Der Standort des Restaurants entscheidet nicht allein über die steuerliche Behandlung. Maßgeblich sind das Steuersubjekt, die betroffene Steuerart und die Zuordnung des Aufwands. In einem Betriebsstätten- oder Konzernsachverhalt können deshalb mehrere Steuerregime nebeneinander relevant sein.
| Prüffrage | Deutsches Recht | Spanisches Recht |
|---|---|---|
| Ertragsteuerlicher Abzug | Grundsätzlich 70 Prozent bei angemessener Bewirtung aus geschäftlichem Anlass | Kunden- und Lieferantenaufwendungen bis zur Ein-Prozent-Grenze, jeweils mit allgemeinen Abzugsvoraussetzungen |
| Formeller Nachweis | BMF-Vorgaben und § 4 EStG | Spanisches Rechnungsreglement und steuerliche Dokumentation |
| Umsatzsteuer | Keine Aussage aus der 70-Prozent-Regel ableitbar | Gesonderte Abzugsbeschränkungen nach dem IVA-Recht |
Die deutsche 70-Prozent-Regel ist daher keine spanische Abzugsquote. Umgekehrt erfüllt eine in Spanien zulässige Rechnung nicht automatisch sämtliche Anforderungen für einen Betriebsausgabenabzug in Deutschland.
Wie hoch ist der deutsche Betriebsausgabenabzug?
Nach deutschem Einkommensteuerrecht sind angemessene Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass bei ordnungsgemäßem Nachweis grundsätzlich zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar. Diese Begrenzung betrifft den deutschen ertragsteuerlichen Abzug. Eine ausschließlich betriebliche Bewirtung eigener Arbeitnehmer fällt dagegen nicht unter diese 70-Prozent-Begrenzung; mögliche lohnsteuerliche Folgen sind getrennt zu beurteilen.
Für den Nachweis einer Gaststättenbewirtung sind Rechnung und Eigenbeleg klar zu trennen. Anlass und Teilnehmer sind auf einem vom Steuerpflichtigen autorisierten Eigenbeleg festzuhalten; der geschäftliche Anlass muss konkret und überprüfbar sein. Ein papiergebundener Eigenbeleg ist vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben. Ort und Höhe ergeben sich aus der beizufügenden Restaurantrechnung; sie muss auch den Leistungszeitpunkt beziehungsweise den Tag der Bewirtung maschinell enthalten. Ein Verweis darauf, dass das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum entspricht, genügt; eine handschriftliche Ergänzung oder ein Datumsstempel ersetzt einen fehlenden Leistungszeitpunkt nicht.
Eine Kreditkartenabrechnung oder ein bloßer Zahlungsbeleg ersetzt die Restaurantrechnung nicht. Der Zahlungsnachweis kann die Zahlung belegen, enthält aber nicht automatisch die für den Bewirtungsnachweis verlangten Rechnungs- und Bewirtungsangaben.
Was regelt das BMF-Schreiben vom 19. November 2025?
Das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 ersetzt für Bewirtungen, die nach dem 31. Dezember 2024 stattfinden, die Verwaltungsgrundsätze des Schreibens vom 30. Juni 2021. Für Bewirtungen bis einschließlich 31. Dezember 2024 verweist das neue Schreiben weiterhin auf die Grundsätze von 2021.
Die deutschen Nachweisregeln unterscheiden grundsätzlich nicht zwischen einer Bewirtung im Inland und einer Bewirtung im Ausland. Die BMF-Regeln für Auslandsbewirtung in Spanien sind deshalb zu beachten, wenn für das Geschäftsessen ein Betriebsausgabenabzug nach deutschem Recht beansprucht wird. Das Schreiben bestimmt damit nicht die steuerliche Behandlung einer spanischen Gesellschaft.
Für Gaststättenbewirtungen verlangt die deutsche Finanzverwaltung grundsätzlich eine maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung, die den umsatzsteuerlichen Rechnungsanforderungen entspricht. Die Rechnung und die ergänzenden Angaben müssen eindeutig zusammengehören.
Welche Angaben braucht ein deutscher Bewirtungsbeleg?
Bei deutschen Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro genügen insbesondere der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, die Leistungsbeschreibung sowie das Gesamtentgelt mit Steuersatz oder einem Hinweis auf die Steuerbefreiung. Für den Bewirtungsnachweis muss die Rechnung zusätzlich den Leistungszeitpunkt beziehungsweise den Tag der Bewirtung maschinell enthalten; ein Verweis darauf, dass das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum entspricht, genügt.
Übersteigt eine Bewirtungsrechnung 250 Euro, verlangt das BMF für den deutschen Nachweis zusätzlich die umsatzsteuerlich erforderlichen Angaben einer Vollrechnung. Bei der Bewirtung gehört dazu insbesondere die Benennung des bewirtenden Steuerpflichtigen als Rechnungsempfänger. Bei einem Einzelunternehmen ist der Unternehmer, bei einer Gesellschaft die Gesellschaft zu nennen.
Die Grenze von 250 Euro ist eine deutsche Rechnungsgrenze. Sie bestimmt nicht, bis zu welchem Betrag ein spanisches Restaurant nach spanischem Recht eine vereinfachte Rechnung ausstellen darf; dafür gelten eigene Betragsgrenzen und Pflichtangaben. Für den beanspruchten deutschen Bewirtungsnachweis bleibt die 250-Euro-Grenze jedoch auch bei einer spanischen Restaurantrechnung relevant; die nachfolgend erläuterte Auslandsausnahme ist gesondert zu beachten.
Was gilt für ausländische oder handschriftliche Rechnungen?
Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass im betreffenden ausländischen Staat keine detaillierte maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung erhältlich war, kann nach dem BMF-Schreiben ausnahmsweise eine ausländische Rechnung mit geringeren formellen Anforderungen genügen.
Bei einer nur handschriftlichen Auslandsrechnung muss insbesondere dargelegt werden, dass im betreffenden Staat keine Pflicht zu maschinellen Belegen besteht. Die Ausnahme greift nicht allein deshalb, weil das Restaurant tatsächlich einen handschriftlichen Beleg ausgestellt hat.
Wer ein Geschäftsessen in Spanien steuerlich absetzen will, sollte deshalb zuerst die nach spanischem Recht mögliche Restaurantrechnung anfordern und anschließend prüfen, welche ergänzenden Angaben der deutsche Bewirtungsnachweis verlangt. Eine spanische vereinfachte Rechnung und der deutsche Eigenbeleg erfüllen unterschiedliche Funktionen.
Wie werden digitale Bewirtungsbelege anerkannt?
Digitale Restaurantrechnungen und digitale oder digitalisierte Eigenbelege können nach den BMF-Grundsätzen anerkannt werden. Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg muss vom Steuerpflichtigen elektronisch unterschrieben oder elektronisch genehmigt werden. Der Zeitpunkt seiner Erstellung oder Ergänzung und der Zeitpunkt der Signierung oder Genehmigung sind elektronisch aufzuzeichnen. Darüber hinaus muss der eingesetzte Prozess die eindeutige Zuordnung, Vollständigkeit, Unveränderbarkeit und Nachprüfbarkeit der Angaben nach den steuerlichen Aufzeichnungsgrundsätzen gewährleisten.
Entscheidend ist damit nicht allein, dass ein Beleg als Datei vorliegt. Die Verfahrensdokumentation muss zum eingesetzten digitalen Ablauf passen und nachvollziehbar machen, wie Rechnung, Teilnehmer, Anlass und weitere Angaben zusammengeführt und vor Veränderungen geschützt werden.
Wie behandelt Spanien Kunden- und Lieferantenbewirtungen?
Nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz gelten Aufwendungen für Kunden und Lieferanten nicht allein deshalb als nicht abziehbare Schenkungen oder Liberalitäten. Ihr Abzug ist jedoch auf ein Prozent des Nettoumsatzes des jeweiligen Steuerzeitraums begrenzt.
Diese Ein-Prozent-Grenze ist keine Freigrenze für beliebige Restaurantkosten. Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere betriebliche Veranlassung, Verbuchung und Nachweis. Erst wenn der konkrete Aufwand als Kunden- oder Lieferantenaufwendung eingeordnet ist, kommt die Grenze für diese Kategorie zum Tragen.
Auch übliche Aufwendungen zugunsten des Personals, Verkaufsförderungsaufwendungen und mit Einnahmen zusammenhängende Aufwendungen nimmt das spanische Körperschaftsteuerrecht aus dem Begriff der nicht abziehbaren Liberalitäten aus. Welche Kategorie vorliegt, richtet sich nach Zweck, Empfänger und Dokumentation der konkreten Bewirtung.
Wann ist spanische IVA aus Restaurantkosten abziehbar?
Die spanische Umsatzsteuer, der Impuesto sobre el Valor Añadido (IVA), folgt eigenen Abzugsregeln. Das IVA-Gesetz schließt Vorsteuer aus Aufwendungen für Kunden, Arbeitnehmer oder Dritte grundsätzlich aus und enthält daneben eine besondere Beschränkung für Reise-, Hotel- und Restaurantleistungen.
Für Reise-, Hotel- und Restaurantleistungen gilt eine Ausnahme von der speziellen Abzugssperre nur, wenn der Aufwand für Zwecke der spanischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer steuerlich abzugsfähig ist. Daraus folgt jedoch nicht automatisch ein Vorsteuerabzug. Kundenaufmerksamkeit, Leistungszweck, ertragsteuerliche Abziehbarkeit, die weiteren IVA-Voraussetzungen und der Rechnungsinhalt müssen zusammen geprüft werden.
Eine pauschale Aussage, Restaurant-IVA sei immer vollständig abziehbar oder stets ausgeschlossen, wäre deshalb unzutreffend. Die ertragsteuerliche Ein-Prozent-Grenze ersetzt die eigenständige IVA-Prüfung nicht.
Welche Angaben muss eine spanische Restaurantrechnung enthalten?
Nach dem spanischen Rechnungsreglement kann grundsätzlich bis 400 Euro einschließlich IVA eine vereinfachte Rechnung (factura simplificada) ausgestellt werden. Für Restaurant- und ähnliche Bewirtungsleistungen ist eine vereinfachte Rechnung bis 3.000 Euro einschließlich IVA zulässig.
Eine factura simplificada muss unter anderem eine fortlaufende Nummer, das Ausstellungsdatum, Identität und spanische Steueridentifikationsnummer des Ausstellers, die Leistungsbeschreibung, den Steuersatz und den Gesamtbetrag enthalten. Bei mehreren Steuersätzen sind die Bemessungsgrundlagen getrennt auszuweisen.
Benötigt ein unternehmerischer Empfänger die vereinfachte Rechnung für einen spanischen Vorsteuerabzug, muss sie auf Verlangen zusätzlich die ihm von der spanischen Steuerverwaltung oder gegebenenfalls von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer, seine Anschrift sowie den gesonderten IVA-Betrag ausweisen. Ein anonymer Kassenzettel reicht für einen beanspruchten spanischen Vorsteuerabzug daher regelmäßig nicht aus.
Die spanischen Grenzen von 400 beziehungsweise 3.000 Euro regeln, wann eine factura simplificada zulässig ist. Sie ändern weder die deutsche 250-Euro-Grenze noch die deutschen Angaben zu Teilnehmern, Anlass und gegebenenfalls Rechnungsempfänger.
Was gilt für Bewirtungsbelege auf Mallorca?
Für Restaurantrechnungen auf Mallorca sind die dargestellten spanischen Rechnungs- und Steuerregeln maßgeblich. Entscheidend bleibt, ob der Aufwand einer deutschen oder spanischen Besteuerung zugeordnet wird und welche Steuerart betroffen ist.
Wird der deutsche Betriebsausgabenabzug beansprucht, müssen die spanische Rechnung und die deutschen Zusatzangaben gemeinsam einen vollständigen Nachweis ergeben. Wird zusätzlich spanische IVA abgezogen, braucht die Rechnung die dafür erforderlichen Empfängerangaben und den gesonderten IVA-Betrag.
Wie lässt sich ein Geschäftsessen vollständig dokumentieren?
- Zuerst ist zu bestimmen, welcher Betrieb den Aufwand trägt und ob deutscher oder spanischer Ertragsteuerabzug geprüft wird.
- Im Restaurant ist die nach dem jeweiligen Rechnungsregime erforderliche Rechnung anzufordern; ein Zahlungsbeleg allein genügt für den deutschen Nachweis nicht.
- Für den deutschen Abzug sind Anlass und Teilnehmer auf dem Eigenbeleg festzuhalten; Ort, Höhe und der Leistungszeitpunkt beziehungsweise Tag der Bewirtung müssen sich aus der Restaurantrechnung ergeben. Der Leistungszeitpunkt muss maschinell enthalten sein. Ein papiergebundener Eigenbeleg ist vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben.
- Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg ist vom Steuerpflichtigen elektronisch zu unterschreiben oder elektronisch zu genehmigen; der Erstellungs- beziehungsweise Ergänzungszeitpunkt und der Signierungs- beziehungsweise Genehmigungszeitpunkt sind elektronisch aufzuzeichnen. Rechnung und Eigenbeleg müssen außerdem eindeutig zugeordnet, vollständig, unveränderbar und nachprüfbar gespeichert werden.
- Ein möglicher spanischer IVA-Abzug ist getrennt vom ertragsteuerlichen Abzug und anhand des Leistungszwecks sowie des Rechnungsinhalts zu prüfen.
Häufige Fragen (FAQ)
Sind bei einem Restaurantbesuch in Spanien immer 70 Prozent abziehbar?
Nein. Die 70-Prozent-Regel gehört zum deutschen Einkommensteuerrecht. Sie ist relevant, wenn angemessene Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass nach deutschem Recht abgezogen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Für eine spanische Gesellschaft gelten die spanischen Körperschaftsteuerregeln.
Reicht der Kreditkartenbeleg als Bewirtungsnachweis?
Nein. Nach den BMF-Grundsätzen ersetzt eine Kreditkartenabrechnung oder ein Zahlungsbeleg die Restaurantrechnung nicht. Zusätzlich müssen für den deutschen Abzug Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Bewirtung dokumentiert sein.
Kann eine handschriftliche Restaurantrechnung anerkannt werden?
Bei einer Auslandsbewirtung kann ausnahmsweise eine Rechnung mit geringeren formellen Anforderungen genügen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass keine detaillierte maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung erhältlich war. Eine handschriftliche Rechnung allein beweist diese Voraussetzung nicht.
Genügt eine spanische factura simplificada für den deutschen Abzug?
Nicht automatisch. Die factura simplificada muss zunächst die spanischen Anforderungen erfüllen. Für den deutschen Bewirtungsabzug kommen die Angaben zu Teilnehmern und Anlass sowie bei einer Rechnung über 250 Euro insbesondere der Rechnungsempfänger hinzu.
Ist die spanische IVA aus Geschäftsessen immer abziehbar?
Nein. Das spanische IVA-Recht enthält Abzugsbeschränkungen für Aufwendungen zugunsten von Kunden, Arbeitnehmern oder Dritten sowie für Reise-, Hotel- und Restaurantleistungen. Ertragsteuerliche Abziehbarkeit, Leistungszweck und ordnungsgemäße Rechnung müssen im konkreten Fall zusammen geprüft werden.
Quellen
- BMF, Einkommensteuer-Richtlinien R 4.10 Abs. 6–7 – geschäftliche und ausschließlich betriebliche Bewirtung
- Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 19. November 2025: Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2025-11-19-bewirtungskosten-als-betriebsausgaben.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen am 15. September 2026)
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, § 4 EStG – Gewinnbegriff und Betriebsausgaben; Bewirtungsaufwendungen: BMF, EStH 2025, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG – amtlicher Gesetzestext (abgerufen am 15. September 2026)
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__33.html (abgerufen am 15. September 2026)
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado, Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades, artículo 15 e): https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-12328 (abgerufen am 15. September 2026)
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado, Ley 37/1992 del Impuesto sobre el Valor Añadido, artículo 96: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1992-28740 (abgerufen am 15. September 2026)
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado, Real Decreto 1619/2012 – Reglamento sobre obligaciones de facturación, artículos 4 und 7: Real Decreto 1619/2012 – konsolidierte Fassung (abgerufen am 15. September 2026)
