Kurz & klar
Die Lex Beckham ermöglicht qualifizierten beruflichen Zuzüglern eine besondere spanische Einkommensteuerbehandlung für insgesamt sechs Steuerjahre. Zugang, Antrag und Folgen hängen vom Zuzugsgrund, der Vorresidenz und der Tätigkeitsstruktur ab. Deutsche Ansässigkeit, Wegzugsbesteuerung sowie Vermögen- und Meldepflichten müssen im Einzelfall getrennt geprüft werden.
Die sogenannte Lex Beckham ist ein besonderes spanisches Einkommensteuerregime für bestimmte Personen, die aus beruflichen oder unternehmerischen Gründen zuziehen. Sie werden in Spanien einkommensteuerpflichtig, können aber unter den Voraussetzungen des Artikels 93 LIRPF nach besonderen Regeln des Nichtresidentensteuerrechts besteuert werden. Ob die Wahl vorteilhaft ist, hängt deshalb nicht nur vom Einkommen, sondern auch von Tätigkeit, Vermögen und den steuerlichen Beziehungen zum bisherigen Wohnsitzstaat ab.
Was ist die Lex Beckham Spanien?
„Lex Beckham“ ist die gebräuchliche Bezeichnung für das Sonderregime nach Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas (LIRPF). Das Regime verbindet eine spanische Einkommensteuerpflicht mit besonderen Regeln, die sich am Einkommensteuerrecht für Nichtresidenten orientieren. Es ist kein pauschaler Steuervorteil für jeden Menschen, der seinen Wohnsitz verlegt.
Für die seit 2023 geltende Fassung darf der Antragsteller in den fünf Steuerperioden vor dem Zuzugsjahr nicht in Spanien steuerlich ansässig gewesen sein. Der Umzug muss im ersten Anwendungsjahr oder im unmittelbar vorausgehenden Jahr aufgrund eines gesetzlich anerkannten beruflichen oder unternehmerischen Tatbestands erfolgen.
Wer kann das Sonderregime für Zuzügler in Spanien nutzen?
Ein möglicher Zugang besteht bei einer neuen Beschäftigung, einer vom Arbeitgeber angeordneten Entsendung oder einer abhängigen Fernarbeit, die ausschließlich mit Informations-, Telekommunikations- und Kommunikationstechnik von Spanien aus erbracht wird. Profisportler im besonderen arbeitsrechtlichen Regime sind ausgeschlossen.
Auch die Übernahme einer Organstellung als Administrator kann den erforderlichen Zuzugsgrund erfüllen. Handelt es sich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft entidad patrimonial, darf die Beteiligung des Administrators jedoch nicht die gesetzliche Verbundenheit im Sinne des Körperschaftsteuerrechts auslösen.
Weitere Zugangstatbestände gibt es für eine nach dem gesetzlichen Verfahren anerkannte unternehmerische Tätigkeit sowie für bestimmte hochqualifizierte Fachkräfte. Dazu gehören Tätigkeiten für Start-ups und Aufgaben in Ausbildung, Forschung, Entwicklung oder Innovation. Bei der hochqualifizierten Tätigkeit muss die qualifizierende Vergütung mehr als 40 Prozent der einschlägigen Gesamtvergütung ausmachen.
Grundsätzlich darf der Begünstigte keine Einkünfte erzielen, die einer spanischen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Für die gesetzlich begünstigte unternehmerische Tätigkeit und bestimmte hochqualifizierte Tätigkeiten besteht eine ausdrückliche Ausnahme. Ob eine Tätigkeit eine Betriebsstätte begründet, muss unabhängig davon anhand der tatsächlichen Struktur geprüft werden.
Können Ehepartner und Kinder das Regime mitnutzen?
Mitziehen können der Ehegatte oder, wenn keine Ehe besteht, der andere Elternteil gemeinsamer Kinder. Ebenfalls erfasst werden können Kinder unter 25 Jahren sowie Kinder jeden Alters mit Behinderung. Der Einschluss erfolgt nicht automatisch: Jedes Familienmitglied wird eigener Steuerpflichtiger und muss die zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Begünstigte Angehörige müssen infolge ihres Zuzugs spanisch steuerlich ansässig werden. Ein späterer Zuzug muss vor Ende des ersten Anwendungsjahrs des Hauptsteuerpflichtigen erfolgen. Auch ein früherer Zuzug ist möglich, sofern dadurch keine spanische Steueransässigkeit vor dessen erstem Anwendungsjahr entsteht (Art. 113 Abs. 3 RIRPF). Sie müssen unter anderem die Vorresidenz- und Betriebsstättenvoraussetzungen erfüllen. Außerdem muss ihre gemeinsame Bemessungsgrundlage unter der Bemessungsgrundlage des Hauptsteuerpflichtigen liegen. Ihr Regime endet spätestens mit dem des Hauptsteuerpflichtigen.
Wie werden Option, Dauer und Beendigung geregelt?
Die Option, ein späterer Verzicht und die Mitteilung eines Ausschlussgrunds erfolgen über das Modelo 149. Die jährliche besondere Einkommensteuererklärung wird mit dem Modelo 151 abgegeben. Welche Nachweise dem Antrag beizufügen sind, richtet sich nach dem konkreten Zugangstatbestand.
Der Hauptsteuerpflichtige muss die Option grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn der Tätigkeit erklären, der sich aus der maßgeblichen Sozialversicherungs- oder Ersatzdokumentation ergibt. Fristbeginn und Beleg sollten deshalb vor dem Zuzug eindeutig bestimmt werden. Für begünstigte Angehörige gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten ab der Einreise nach Spanien; endet die Optionsfrist des Hauptsteuerpflichtigen später, gilt dieser spätere Termin (Art. 116 RIRPF).
| Vorgang | Zeitpunkt oder Zeitraum |
|---|---|
| Option des Hauptsteuerpflichtigen | Grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab dem dokumentierten Tätigkeitsbeginn |
| Anwendungsdauer | Jahr des Ansässigkeitswechsels plus fünf folgende Steuerperioden |
| Freiwilliger Verzicht | Grundsätzlich im November oder Dezember vor dem Jahr, in dem er wirken soll |
| Mitteilung eines Ausschlussgrunds | Innerhalb eines Monats nach seinem Eintritt |
Bei durchgehender Berechtigung gilt das Sonderregime somit für insgesamt sechs Steuerjahre. Nach einem freiwilligen Verzicht oder einem Ausschluss kann es nicht erneut gewählt werden. Weil schon ein veränderter Tätigkeitsablauf die Voraussetzungen berühren kann, sollten Zugangstatbestand und Nachweise während der gesamten Laufzeit nachvollziehbar bleiben.
Wie werden Einkommen und Kapitalerträge besteuert?
Während des Sonderregimes gelten sämtliche Arbeitsvergütungen und die begünstigten unternehmerischen Einkünfte grundsätzlich als in Spanien erzielt. Diese Fiktion erfasst nicht die Beträge für Tätigkeiten vor dem Zuzug oder nach dem mit Modelo 149 mitgeteilten Ende des Aufenthalts aus beruflichem Anlass; trotzdem können solche Beträge nach den allgemeinen IRNR-Quellenregeln in Spanien steuerpflichtig sein. Das Ende dieses Aufenthalts ist nicht gleichbedeutend mit dem Ende der sechsjährigen Regimelaufzeit. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann für Doppelbesteuerung eine Anrechnung in Betracht kommen. Andere Einkünfte folgen grundsätzlich dem spanischen Quellenprinzip: Ausländische Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne ohne spanischen Quellenbezug werden daher nicht allein wegen des Wohnsitzes in Spanien erfasst.
Für die allgemeine Bemessungsgrundlage gilt bis 600.000 Euro ein Steuersatz von 24 Prozent. Nur der darüberliegende Betrag wird mit 47 Prozent besteuert. Kapital- und Veräußerungseinkünfte, die der besonderen Sparbemessungsgrundlage zugeordnet werden, unterliegen dagegen einer eigenen progressiven Tarifstaffel. Die 24-Prozent-Aussage darf daher nicht pauschal auf jede Einkunftsart übertragen werden.
Wie wirkt die Lex Beckham auf Mallorca bei Vermögen und Meldungen?
Für die spanische Vermögensteuer werden Begünstigte grundsätzlich nach der beschränkten Steuerpflicht behandelt. Maßgeblich sind damit in Spanien belegene Vermögenswerte und Rechte. Freibeträge, regionale Regelungen und eine mögliche Belastung durch die Solidaritätssteuer auf große Vermögen müssen für das jeweilige Steuerjahr und die konkrete Vermögensstruktur gesondert geprüft werden.
Nach der amtlichen Auskunft zum Modelo 720 müssen Personen im Sonderregime diese Erklärung über Auslandsvermögen nicht allein wegen ihrer Besteuerung nach Artikel 93 LIRPF abgeben, weil das Regime sie nicht auf ihr Welteinkommen besteuert. Andere Informationspflichten können trotzdem bestehen. Auch Erbschaft- und Schenkungsteuer werden nicht automatisch durch die einkommensteuerliche Option entschieden und benötigen eine eigene Prüfung.
Welche grenzüberschreitenden Folgen hat die Lex Beckham Spanien?
Die spanische Steuerverwaltung behandelt Personen im Sonderregime für Zwecke eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht als in Spanien ansässig, weil das Regime sie grundsätzlich nur für Einkünfte aus spanischen Quellen besteuert. Die abkommensrechtliche Einordnung muss zusätzlich mit dem anderen Vertragsstaat und anhand des konkreten Abkommens geprüft werden.
Die Wahl des Regimes beendet eine deutsche unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nicht automatisch. Nach § 1 EStG kann sie insbesondere fortbestehen, wenn weiterhin ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorhanden ist. Der tatsächliche Wegzug und nutzbare Wohnmöglichkeiten in Deutschland sind daher getrennt von der spanischen Option zu beurteilen.
Für das deutsch-spanische Abkommen ist die Sonderregel ausdrücklich: Abschnitt II des DBA-Protokolls schließt bei Steuerpflichtigen im Regime des Art. 93 LIRPF die Anwendung von Art. 4 sowie Art. 6 bis 21 aus. Die gewöhnliche Tie-Breaker-Prüfung nach ständiger Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlichem Aufenthalt und Staatsangehörigkeit kann deshalb für diese Regimejahre nicht einfach genutzt werden, um eine fortbestehende deutsche Steuerpflicht zugunsten Spaniens aufzulösen. Außerhalb dieses Sonderregimes setzt die Tie-Breaker-Prüfung eine Ansässigkeit in beiden Staaten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 voraus.
Ein Wegzug aus Deutschland kann außerdem nach § 6 AStG eine Wegzugsbesteuerung für wesentliche Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG auslösen, wenn die persönlichen und zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das spanische Sonderregime schützt nicht vor dieser deutschen Rechtsfolge. Die Ansässigkeit, mögliche Betriebsstätten, Beteiligungen und der zeitliche Ablauf sollten deshalb vor dem Umzug gemeinsam geprüft werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Reicht jeder berufliche Umzug für die Option aus?
Nein. Der Zuzug muss auf einem gesetzlich anerkannten Beschäftigungs-, Entsendungs-, Fernarbeits-, Organ-, unternehmerischen oder hochqualifizierten Tätigkeitstatbestand beruhen. Hinzu kommen insbesondere die Vorresidenz- und Betriebsstättenvoraussetzungen.
Können Remote Worker das Sonderregime wählen?
Eine ausschließlich mittels Informations-, Telekommunikations- und Kommunikationstechnik von Spanien aus erbrachte abhängige Fernarbeit kann ein begünstigter Zuzugsgrund sein. Selbständige Remote-Arbeit benötigt dagegen einen passenden unternehmerischen oder hochqualifizierten Zugangstatbestand. Die übrigen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
Werden Ehepartner und Kinder automatisch einbezogen?
Nein. Begünstigte Angehörige werden jeweils eigene Steuerpflichtige. Sie müssen rechtzeitig zuziehen und unter anderem die Vorresidenz-, Ansässigkeits-, Betriebsstätten- und Bemessungsgrundlagenvoraussetzungen erfüllen.
Wie lange kann das Sonderregime angewendet werden?
Es gilt im Steuerjahr des Ansässigkeitswechsels und in den fünf folgenden Steuerperioden. Bei durchgehender Berechtigung umfasst es damit insgesamt sechs Steuerjahre.
Gilt der Steuersatz von 24 Prozent für alle Einkünfte?
Nein. Der Satz von 24 Prozent gilt für die allgemeine Bemessungsgrundlage bis 600.000 Euro; der darüberliegende Betrag wird mit 47 Prozent besteuert. Bestimmte Kapital- und Veräußerungseinkünfte folgen einer eigenen progressiven Tarifstaffel.
Muss während des Regimes ein Modelo 720 abgegeben werden?
Nach der amtlichen FAQ entsteht diese Pflicht nicht allein aus dem Sonderregime. Unabhängige Informationspflichten können jedoch weiterhin bestehen und müssen gesondert geprüft werden.
Entfällt mit der Option jede Steuerpflicht in Deutschland?
Nein. Ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt kann die unbeschränkte Steuerpflicht erhalten. Auch die DBA-Ansässigkeit und eine mögliche Wegzugsbesteuerung sind eigenständige Fragen.
Quellen
- Boletín Oficial del Estado: Ley 35/2006 del IRPF, artículo 93, texto consolidado, abgerufen im Juli 2026
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Régimen especial impatriados, artículo 93 Ley IRPF, abgerufen im Juli 2026
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Modelo 149, instrucciones para cumplimentar la comunicación, abgerufen im Juli 2026
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Impuesto sobre el Patrimonio, contribuyentes y obligación de declarar, abgerufen im Juli 2026
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Modelo 720, preguntas frecuentes sobre contribuyentes obligados, abgerufen im Juli 2026
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Einkommensteuergesetz § 1 Steuerpflicht, abgerufen im Juli 2026
- Boletín Oficial del Estado: Abkommen zwischen Deutschland und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, abgerufen im Juli 2026
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Außensteuergesetz § 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses, abgerufen im Juli 2026
- BOE: Real Decreto 439/2007 (RIRPF), Art. 67 bis, 113–120 und 121–123; abgerufen am 16. September 2026.
- BMF: Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes, 22. Dezember 2023, Abschnitte 6.1, 6.3 und 15.1; insbesondere PDF-Seiten 41–46 und 204–206; abgerufen am 16. September 2026.
