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Gründungskosten Gesellschaft | Abzugsfähigkeit | Spanien

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 08. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 6 Min.

Kurz & klar

Spanien unterscheidet echte Gesellschaftsgründungs- und Kapitalerhöhungskosten von Erstanlaufkosten. Kapitalbezogene Kosten werden direkt im Eigenkapital erfasst, operative Vorbereitungskosten grundsätzlich als Aufwand im Entstehungsjahr. Die steuerliche Berücksichtigung folgt erst aus richtiger Buchung und Abzugsprüfung. Vorsteuer vor Tätigkeitsbeginn verlangt belegte Absicht einer zum Abzug berechtigenden Tätigkeit, richtigen Leistungsempfänger und eine ordnungsgemäße Rechnung.

Gründungskosten einer Gesellschaft in Spanien werden nicht einheitlich behandelt. Echte Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung werden nach dem spanischen Kontenrahmen unmittelbar im Eigenkapital erfasst. Erstanlauf- und laufende Beratungskosten können dagegen nach ihrer wirtschaftlichen Natur Aufwand der Gewinn- und Verlustrechnung sein. Erst nach dieser Abgrenzung lassen sich Körperschaftsteuer und Vorsteuer richtig beurteilen.

Welche Gründungskosten einer Gesellschaft in Spanien werden im Eigenkapital erfasst?

Der spanische Plan General de Contabilidad (PGC) trennt Kosten eines Kapitalvorgangs von Kosten des betrieblichen Starts. Kosten, die unmittelbar der Gründung einer Gesellschaft oder einer Kapitalerhöhung zugeordnet werden, laufen nicht durch die Gewinn- und Verlustrechnung. Sie werden direkt im Eigenkapital erfasst.

Dazu können Leistungen gehören, die ohne den konkreten Gründungs- oder Kapitalerhöhungsvorgang nicht angefallen wären. Die Zuordnung richtet sich nach dem Inhalt der Leistung, nicht nur nach Rechnungsdatum oder Rechnungsbezeichnung. Eine Rechnung während der Gründungsphase ist deshalb nicht automatisch ein Eigenkapitalposten. Wird der Kapitalvorgang aufgegeben oder abgebrochen, sind die damit verbundenen Kosten nach PGC-Bewertungsnorm 9 Abschnitt 4 dagegen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Die unmittelbar im Eigenkapital gebuchten Beträge erscheinen im Eigenkapitalveränderungsnachweis als Teil der Bewegungen des Geschäftsjahres. Buchung, Steuereffekt und steuerliche Berücksichtigung müssen dabei konsistent aufeinander abgestimmt sein.

Was unterscheidet Gründungskosten von Erstanlaufkosten?

Erstanlaufkosten betreffen den Aufbau der operativen Tätigkeit. Nach dem PGC werden sie grundsätzlich im Jahr ihrer Entstehung als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Entscheidend ist, wofür eine Leistung bezogen wurde.

Kostenart Typischer Zusammenhang Rechnungslegung
Echte Gründungskosten Unmittelbarer gesellschaftsrechtlicher Gründungsvorgang Direkt im Eigenkapital; bei aufgegebenem Vorgang in der Gewinn- und Verlustrechnung
Kapitalerhöhungskosten Unmittelbare Ausgabe oder Erhöhung von Eigenkapital Direkt im Eigenkapital; bei aufgegebenem Vorgang in der Gewinn- und Verlustrechnung
Erstanlaufkosten Vorbereitung des operativen Geschäftsbetriebs Aufwand im Entstehungsjahr
Laufende Beratung Buchhaltung, Steuererfüllung oder operative Verträge Periodenaufwand, soweit keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswerts

Notar-, Register-, Rechts- und Steuerberatungskosten lassen sich nicht allein nach der Berufsbezeichnung des Leistenden einordnen. Eine Notarrechnung für die Gründungsurkunde hat einen anderen Zusammenhang als eine spätere notarielle Immobilientransaktion. Ebenso kann eine Steuerberatung sowohl den Kapitalvorgang als auch den Aufbau laufender Deklarationsprozesse betreffen. Gehören die Kosten zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswerts, werden sie mit diesem aktiviert und nicht allein wegen ihres Anfalls in der Gründungsphase sofort als Periodenaufwand abgezogen.

Wann lassen sich Gründungskosten in Spanien steuerlich absetzen?

Die spanische Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage wird aus dem handelsrechtlichen Ergebnis abgeleitet und anschließend nach dem Körperschaftsteuergesetz angepasst. Artikel 11 Absatz 3 der Ley del Impuesto sobre Sociedades erlaubt grundsätzlich auch die steuerliche Berücksichtigung eines Aufwands, der aufgrund einer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Rechnungslegungsvorschrift in einer Rücklagenposition statt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird.

Das bedeutet aber nicht, dass jede Eigenkapitalbuchung automatisch dieselbe negative außerbilanzielle Korrektur auslöst. Zunächst müssen Art und Betrag der Ausgabe, die korrekte handelsrechtliche Erfassung und ein bereits im Eigenkapital berücksichtigter Steuereffekt bestimmt werden. Erst danach lässt sich feststellen, ob und wie eine steuerliche Anpassung erforderlich ist. Im Regelfall abzugsfähiger Gründungs- oder Kapitalerhöhungskosten, die ausschließlich gegen Rücklagen gebucht wurden, wird die aus der Gewinn- und Verlustrechnung abgeleitete Steuerbemessungsgrundlage durch eine negative außerbilanzielle Korrektur um den steuerlich abzugsfähigen Aufwand vermindert. Maßgeblich ist dieser Aufwand vor dem zugehörigen Körperschaftsteuereffekt, nicht nur die nach Steuern verbleibende Eigenkapitalminderung; abziehbare IVA gehört nicht zum Aufwand. Ein bereits steuerlich berücksichtigter Betrag darf nicht nochmals abgezogen werden.

Die allgemeine steuerliche Abzugsfähigkeit bleibt ebenfalls zu prüfen. Die Nähe zur Gründung macht eine Ausgabe weder automatisch betrieblich veranlasst noch hebt sie gesetzliche Abzugsverbote auf. Geldbußen, bestimmte Zuschläge oder gesellschaftsrechtliche Eigenkapitalvergütungen folgen beispielsweise eigenen Regeln.

In welchem Geschäftsjahr werden die Kosten berücksichtigt?

Aufwand und Ertrag sind körperschaftsteuerlich grundsätzlich dem Zeitraum ihrer Entstehung nach den Rechnungslegungsvorschriften zuzuordnen. Der Zahlungszeitpunkt ist dafür nicht allein entscheidend.

Bei Erstanlaufkosten führt dies regelmäßig zur Aufwandserfassung im Entstehungsjahr. Bei echten Gründungs- oder Kapitalerhöhungskosten muss der Eigenkapitalvorgang zeitlich richtig abgebildet werden. Werden Leistungen über mehrere Phasen erbracht, kann eine sachgerechte Aufteilung der Rechnung erforderlich sein.

Nachträgliche Umbuchungen ohne Leistungsanalyse lösen das Problem nicht. Leistungsbeschreibung, Vertrag, Tätigkeitsnachweise und Rechnung sollten erkennen lassen, welcher Teil unmittelbar zum Kapitalvorgang und welcher zur späteren Geschäftstätigkeit gehört.

Kann Vorsteuer vor Beginn der Tätigkeit abgezogen werden?

Spanische Vorsteuer aus Leistungen vor Beginn regelmäßiger Umsätze kann grundsätzlich abzugsfähig sein. Dafür muss objektiv belegt sein, dass die Leistungen für eine beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit mit nach Artikel 94 des IVA-Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen verwendet werden. Die bloße Unternehmerabsicht genügt bei Umsätzen ohne Abzugsrecht nicht. Der Abzug vor Aufnahme regelmäßiger Umsätze erfolgt nach Artikel 111 zunächst vorläufig und unterliegt den späteren Berichtigungen nach Artikel 112 und gegebenenfalls 113. Der spätere Beginn steuerpflichtiger Umsätze und die von Anfang an dokumentierte Investitionsabsicht sind wichtige Indizien.

Die Gesellschaft oder der andere berechtigte Unternehmer muss zudem über einen ordnungsgemäßen Beleg verfügen. Regelmäßig ist dies die Originalrechnung des leistenden Unternehmers. Ausstellungsdatum, fortlaufende Nummer, vollständige Namen oder Firmierungen und die vorgeschriebenen Steueridentifikationsdaten gehören zu den Pflichtangaben.

Eine vor der formellen Eintragung ausgestellte Rechnung berechtigt die spätere Gesellschaft daher nicht automatisch zum Abzug. Leistungsempfänger, wirtschaftlicher Zusammenhang, beabsichtigte Verwendung und Rechnungsangaben müssen zusammenpassen.

Was gilt bei einer Firmengründung auf Mallorca?

Kosten einer Firmengründung auf Mallorca folgen demselben spanischen Bilanz- und Körperschaftsteuerrecht wie im übrigen allgemeinen Anwendungsgebiet. Für Mallorca besteht keine eigene Buchungsregel, die alle Ausgaben rund um die Gründung sofort abzugsfähig macht.

Der regionale Ort kann für andere Pflichten und Abgaben bedeutsam sein, ändert aber nicht die Grundsystematik des PGC: Kapitalvorgang, Erstanlauf und laufender Betrieb werden nach ihrem wirtschaftlichen Inhalt getrennt.

Welche Unterlagen sichern die steuerliche Behandlung?

  1. Gesellschaftsurkunde und Registerunterlagen dem konkreten Kapitalvorgang zuordnen.
  2. Leistungsvereinbarungen und Rechnungen nach Gründung, Erstanlauf und laufendem Betrieb trennen.
  3. Bei gemischten Leistungen eine nachvollziehbare Aufteilung anfordern.
  4. Eigenkapitalbuchung und Steuereffekt gemeinsam dokumentieren.
  5. Entstehungszeitpunkt und Zahlungszeitpunkt getrennt festhalten.
  6. Unternehmerische Absicht vor Tätigkeitsbeginn mit Verträgen, Planungen und Investitionen belegen.
  7. Rechnungsempfänger, Steueridentifikationsdaten und Leistungsbeschreibung prüfen.
  8. Körperschaftsteuerliche Anpassungen aus der finalen Buchung ableiten und nicht pauschal vorgeben.

Häufige Fragen (FAQ)

Werden alle Rechnungen vor der Eintragung im Eigenkapital gebucht?

Nein. Unmittelbar mit einem durchgeführten Gründungs- oder Kapitalerhöhungsvorgang zusammenhängende Kosten werden direkt im Eigenkapital erfasst; Kosten eines aufgegebenen Vorgangs dagegen in der Gewinn- und Verlustrechnung. Erstanlauf- und laufende Kosten folgen ihrer wirtschaftlichen Natur.

Sind Notar- und Registerkosten immer sofort steuerlich abzugsfähig?

Eine pauschale Antwort ist nicht möglich. Zuerst sind Leistungsinhalt und richtige Buchung zu bestimmen; anschließend werden steuerliche Abzugsfähigkeit und eine mögliche Anpassung geprüft.

Braucht jede Eigenkapitalbuchung eine negative Steuerkorrektur?

Nein. Buchung, steuerliche Regel, bereits erfasster Steuereffekt und mögliche Abzugsverbote müssen gemeinsam ausgewertet werden.

Entscheidet das Zahlungsdatum über das Abzugsjahr?

Grundsätzlich nicht. Maßgeblich ist die zeitliche Zuordnung nach den Rechnungslegungsvorschriften; der Zahlungszeitpunkt allein bestimmt das Steuerjahr nicht.

Kann Vorsteuer vor dem ersten Umsatz abgezogen werden?

Grundsätzlich ja, wenn die Absicht und Verwendung für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze objektiv belegt sind und ein ordnungsgemäßer Beleg für den richtigen Leistungsempfänger vorliegt. Der zunächst vorläufige Abzug unterliegt der gesetzlichen Berichtigung.

Reicht eine Rechnung mit der Bezeichnung „Gründungsberatung“?

Nein. Die Bezeichnung ersetzt keine Leistungsanalyse. Vertrag, Tätigkeitsnachweis und Rechnung müssen zeigen, welcher Teil zum Kapitalvorgang und welcher zur operativen Vorbereitung gehört.

Quellen