SteuerPediaWissen

Spanische Körperschaftsteuererklärungen: Modelos 200, 202, 220 und 222

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 15 Min.

Kurz & klar

Einzelgesellschaften erklären die jährliche spanische Körperschaftsteuer grundsätzlich mit Modelo 200 und leisten Vorauszahlungen mit Modelo 202. Steuerliche Konsolidierungsgruppen geben zusätzlich die Gruppenerklärung Modelo 220 ab und zahlen die gruppenbezogenen Vorauszahlungen über Modelo 222; die einzelnen Gruppenmitglieder behalten dabei eigene Erklärungspflichten.

Vier Formularnummern stehen für zwei verschiedene Ebenen: Jahreserklärung oder Vorauszahlung sowie Einzelbesteuerung oder steuerliche Konsolidierung. Wer diese Achsen trennt, kann die meisten Zuordnungsfehler vermeiden. Die konkrete Berechnung bleibt dennoch von Wirtschaftsjahr, Umsatzgröße, Steuersatz, Vorjahressteuer und gegebenenfalls Sonderregeln für große Unternehmen abhängig.

Das Wichtigste im Überblick

  • Modelo 200 ist die jährliche Körperschaftsteuer-Selbstveranlagung der einzelnen Gesellschaft und dient außerdem der IRNR-Erklärung bestimmter spanischer Betriebsstätten nichtresidenter Rechtsträger.
  • Modelo 202 dient den unterjährigen Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen außerhalb einer steuerlichen Konsolidierungsgruppe und entsprechenden IRNR-Vorauszahlungen nichtresidenter Rechtsträger mit spanischer Betriebsstätte beziehungsweise erfasster Präsenz in Spanien.
  • Modelo 220 ist die jährliche Gruppenerklärung im spanischen Steuerkonsolidierungsregime.
  • Modelo 222 ist die gruppenbezogene Vorauszahlung der steuerlichen Konsolidierungsgruppe.

Die Formulare sind grundsätzlich elektronisch einzureichen. Für die Jahreserklärung gilt keine starre, für alle Gesellschaften identische Julifrist: Maßgeblich sind 25 Kalendertage nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des jeweiligen Steuerzeitraums. Die Vorauszahlungen werden grundsätzlich in den ersten 20 Kalendertagen der Monate April, Oktober und Dezember erklärt. Fällt das Fristende auf einen nicht arbeitenden Tag, verschiebt es sich nach den allgemeinen Fristenregeln; für die Lastschrift kann eine frühere Annahmefrist gelten.

Die vier Modelos im direkten Vergleich

Modelo Funktion Typischer Erklärender Grundfrist Zentrale Besonderheit
200 Jährliche Selbstveranlagung Einzelgesellschaft, einzelne Gruppenmitgliedsgesellschaft, spanische Betriebsstätte eines Nichtresidenten und weitere erfasste Steuerpflichtige Grundsätzlich 25 Kalendertage nach den sechs Monaten, die auf das Ende des Steuerzeitraums folgen; bei bestimmten vorzeitigen IRNR-Beendigungen abweichend Das Wirtschaftsjahr bestimmt den Kalender; bei Kalenderjahr liegt die Frist regelmäßig im Juli des Folgejahres
202 Unterjährige Vorauszahlung Körperschaftsteuerpflichtiger außerhalb der steuerlichen Konsolidierung sowie erfasster IRNR-Pflichtiger mit spanischer Betriebsstätte oder Präsenz Erste 20 Kalendertage im April, Oktober und Dezember Berechnung nach Artikel 40 Absatz 2 oder Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes; für bestimmte große Unternehmen besteht eine Abgabepflicht auch ohne Zahlbetrag
220 Jährliche Gruppenselbstveranlagung Vertretergesellschaft der steuerlichen Konsolidierungsgruppe Gleiche Frist wie für die Individualerklärung der Vertretergesellschaft Ermittelt die Steuerschuld oder Erstattung der Gruppe; ersetzt nicht sämtliche individuellen Informationspflichten der Mitglieder
222 Unterjährige Gruppenvorauszahlung Vertretergesellschaft der steuerlichen Konsolidierungsgruppe Erste 20 Kalendertage im April, Oktober und Dezember Die Gruppenstruktur und Änderungen im Mitgliederbestand müssen für den jeweiligen Vorauszahlungszeitraum richtig abgebildet werden

Für die über Modelo 200 erklärte IRNR gilt eine wichtige Fristausnahme: Endet der Betriebsstättenzeitraum vorzeitig aus einem Grund des Artikels 20 Absatz 2 IRNR, etwa durch Betriebseinstellung, Übertragung der Betriebsstätte, Verlagerung ihrer Tätigkeit oder Ansässigkeitswechsel des Stammhauses, ist die Erklärung in den ersten 20 Kalendertagen des auf das Ereignisquartal folgenden April, Juli, Oktober oder Januar abzugeben. Entsprechendes gilt in den geregelten Beendigungsfällen ausländischer Einkünftezurechnungseinheiten mit spanischer Präsenz; die sechsmonatige Wartephase gilt dann nicht.

„Gruppe“ meint hier nicht jede wirtschaftlich verbundene Unternehmensgruppe. Modelo 220 und Modelo 222 setzen voraus, dass das besondere spanische Steuerkonsolidierungsregime wirksam angewendet wird. Konzernabschluss, Mehrheitsbeteiligung oder gemeinsame Marke allein genügen dafür nicht.

Modelo 200: die jährliche Individualerklärung

Wer grundsätzlich erklären muss

Artikel 124 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes, der Ley 27/2014, verpflichtet Körperschaftsteuerpflichtige grundsätzlich zur Abgabe einer Erklärung. Dazu gehören insbesondere spanische Kapitalgesellschaften. Das jeweils gültige Formular erfasst außerdem die in der jährlichen Formularverordnung bezeichneten spanischen Betriebsstätten nichtresidenter Rechtsträger und bestimmte im Ausland errichtete, aber in Spanien präsente Einkünftezurechnungseinheiten.

Vollständig steuerbefreite Einrichtungen nach Artikel 9 Absatz 1 der Ley 27/2014 reichen keine Körperschaftsteuererklärung ein. Für teilweise befreite Einrichtungen nach Artikel 9 Absatz 3 besteht eine eng begrenzte Ausnahme, wenn gleichzeitig

  • die gesamten Einnahmen 75.000 Euro jährlich nicht übersteigen,
  • die nicht befreiten Einnahmen höchstens 2.000 Euro jährlich betragen und
  • sämtliche nicht befreite Einnahmen einem Steuerabzug unterliegen.

Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ. Eine gemeinnützige oder teilweise befreite Einordnung bedeutet daher nicht automatisch, dass Modelo 200 entfällt.

Wie die Frist berechnet wird

Die gesetzliche Formel lautet: 25 Kalendertage nach Ablauf der sechs Monate, die auf das Ende des Steuerzeitraums folgen. Bei einem Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember enden die sechs Monate am 30. Juni; die reguläre Einreichungsphase liegt daher im Juli des Folgejahres. Für den Steuerzeitraum 2025 wurde die Kampagne 2026 am 1. Juli geöffnet. Da der 25. Juli 2026 auf einen Samstag fiel, endete die allgemeine Frist am Montag, dem 27. Juli 2026. Die Lastschrift war nach den Kampagnenangaben nur bis zum 22. Juli 2026 möglich.

Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr verschiebt sich die Frist entsprechend. Endet das Geschäftsjahr beispielsweise am 30. September, laufen die sechs Monate bis zum 31. März des Folgejahres; daran schließen sich die 25 Kalendertage an. Das Datum der Gesellschafterversammlung oder der Feststellung des Jahresabschlusses ersetzt diese gesetzliche Fristformel nicht.

Ist zu Beginn der regulären Erklärungsfrist die neue Formularverordnung noch nicht in Kraft, enthält Artikel 124 eine Sonderregel: Die Erklärung kann innerhalb von 25 Kalendertagen ab Inkrafttreten der neuen Verordnung eingereicht werden; alternativ kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen das vorherige Formular innerhalb der normalen Frist verwendet werden. Dieser seltene Fall sollte nicht mit einer allgemeinen Fristverlängerung verwechselt werden.

Inhalt und Abstimmung

Modelo 200 führt vom handelsrechtlichen Ergebnis über steuerliche Korrekturen zur steuerlichen Bemessungsgrundlage, zu Verlustvorträgen, Steuervergünstigungen, Abzügen, Quellensteuern und Vorauszahlungen. Deshalb sollte die Erklärung mindestens mit folgenden Unterlagen abgestimmt werden:

  1. endgültige Handelsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung;
  2. Beschluss über die Ergebnisverwendung;
  3. Übersicht sämtlicher außerbilanzieller Hinzurechnungen und Kürzungen;
  4. Fortschreibung steuerlicher Verlustvorträge und Steuergutschriften;
  5. Bescheinigungen über einbehaltene Steuern;
  6. Nachweise zu den im Jahr geleisteten Modelos 202 oder 222;
  7. gegebenenfalls Dokumentation verbundener Geschäfte, Betriebsstätten und grenzüberschreitender Sachverhalte;
  8. bei Gruppenmitgliedern die Überleitung von den Individualdaten zur Gruppenerklärung.

Die materiellen Regeln zur Abziehbarkeit einzelner Finanzierungskosten, Rückstellungen, Abschreibungen oder konzerninternen Vergütungen werden nicht durch das Formular geschaffen. Modelo 200 bildet das Ergebnis der jeweils einschlägigen Steuervorschriften ab.

Modelo 202: Vorauszahlungen der Einzelgesellschaft

Drei Fälligkeiten pro Jahr

Modelo 202 wird grundsätzlich in den ersten 20 Kalendertagen der Monate April, Oktober und Dezember elektronisch eingereicht. Die Zahlungen werden später in Modelo 200 auf die endgültige Körperschaftsteuer angerechnet. Sie sind daher keine zusätzliche Steuer, sondern Vorausleistungen auf die Jahressteuer.

Zwei gesetzliche Berechnungsmethoden

Artikel 40 der Ley 27/2014 unterscheidet zwei Grundsysteme:

Methode nach Artikel 40 Absatz 2. Ausgangspunkt ist grundsätzlich die tarifliche Steuerquote (cuota íntegra) der letzten Steuerperiode, deren Erklärungsfrist am ersten Tag des jeweiligen Zahlungsmonats bereits abgelaufen ist. Davon werden die gesetzlichen Steuervergünstigungen und Steuerabzüge sowie die auf diese Periode entfallenden Quellensteuereinbehalte und ingresos a cuenta abgezogen, nicht aber frühere Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. Auf diese bereinigte Quote werden 18 Prozent angewandt. Entscheidend ist der Ablauf der Erklärungsfrist, nicht, ob die frühere Erklärung tatsächlich fristgerecht eingereicht wurde.

Methode nach Artikel 40 Absatz 3. Hier wird auf die steuerliche Bemessungsgrundlage des laufenden Jahres bis zum jeweiligen Stichtag abgestellt. Bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr werden regelmäßig die ersten drei, neun oder elf Monate betrachtet. Der allgemeine Prozentsatz beträgt fünf Siebtel des anwendbaren Körperschaftsteuersatzes, abgerundet auf die nächste ganze Zahl. Bei einem regulären Steuersatz von 25 Prozent ergibt das grundsätzlich 17 Prozent. Ab einem Nettoumsatz von mindestens 10 Millionen Euro in den zwölf Monaten vor Beginn des Steuerzeitraums gilt jedoch grundsätzlich die aufgerundete 19/20-Formel, also bei 25 Prozent Steuersatz eine Quote von 24 Prozent. Daneben ist die Mindestvorauszahlung nach der Zusatzbestimmung 14 LIS gesondert zu berechnen; Sondersteuersätze und weitere Ausnahmen bleiben zu beachten.

Die laufende Bemessungsgrundlagenmethode kann unter den gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gewählt werden. Für Steuerpflichtige, deren Nettoumsatz in den zwölf Monaten vor Beginn des betreffenden Steuerzeitraums mehr als 6 Millionen Euro beträgt, ist sie verpflichtend. Die Wahl muss rechtzeitig über die steuerliche Registrierung erklärt werden; sie kann nicht erst bei der fertigen Aprilzahlung rückwirkend erfunden werden.

Nullbetrag und Abgabepflicht

Bei Steuerpflichtigen mit einem Nettoumsatz von höchstens 6 Millionen Euro im maßgeblichen Vorjahreszeitraum entfällt die Einreichung von Modelo 202 grundsätzlich, wenn keine Vorauszahlung entsteht. Oberhalb dieser Umsatzgrenze ist das Formular nach der amtlichen Anleitung auch dann einzureichen, wenn der berechnete Betrag null ist.

Für bestimmte Rechtsträger gelten weitere Ausnahmen. Die amtliche Anleitung nennt insbesondere Einrichtungen, die mit einem Satz von 1 Prozent oder 0 Prozent besteuert werden, sowie unter bestimmten Voraussetzungen spanische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und zeitweilige Unternehmenszusammenschlüsse. Eine bloße Steuerbefreiung einzelner Einkünfte reicht dagegen nicht, um Modelo 202 pauschal auszuschließen.

Ab einem maßgeblichen Vorjahres-Nettoumsatz von mindestens 10 Millionen Euro verlangt die Erklärung zusätzliche Angaben. Außerdem können besondere Mindestzahlungsregeln eingreifen. Bei großen Unternehmen ist deshalb eine bloße Multiplikation des laufenden Gewinns mit 17 Prozent keine verlässliche Berechnungsmethode.

Modelo 220 und Modelo 222: die steuerliche Konsolidierungsgruppe

Die Vertretergesellschaft trägt die Gruppenpflicht

Im spanischen Steuerkonsolidierungsregime wird die Gruppenschuld auf Ebene der steuerlichen Gruppe ermittelt. Nach den Artikeln 56 und 75 der Ley 27/2014 erfüllt die Vertretergesellschaft die wesentlichen formellen und materiellen Pflichten der Gruppe, reicht Modelo 220 ein und leistet die gruppenbezogenen Vorauszahlungen mit Modelo 222.

Die Gruppenmitglieder verschwinden dadurch nicht aus dem Erklärungsverfahren. Sie müssen ihre eigenen steuerlichen Daten nach den Individualregeln ermitteln und die ihnen verbleibenden Pflichten erfüllen. In der Praxis reichen sie Modelo 200 mit den für Gruppenunternehmen vorgesehenen Angaben ein. Die daraus ableitbare Individualsteuer ist jedoch nicht als eigenständige Gruppenschuld zu zahlen; die endgültige Zahlung oder Erstattung folgt aus Modelo 220.

Die Mitgliedsgesellschaften haften nach Artikel 57 grundsätzlich gesamtschuldnerisch für die Steuerschuld der Gruppe, nicht aber automatisch für Sanktionen. Deshalb ist die Abstimmung zwischen Individualerklärungen und Gruppenrechnung nicht nur eine technische Konzernaufgabe.

Jahreserklärung Modelo 220

Modelo 220 wird von der Vertretergesellschaft innerhalb derselben Frist eingereicht, die für deren eigene Individualerklärung gilt. Bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr liegt die Frist daher regelmäßig im Juli des Folgejahres. Die Erklärung enthält unter anderem die Gruppenbemessungsgrundlage, gruppeninterne Eliminierungen und spätere Einbeziehungen, Verlustpositionen, Abzüge, Vorauszahlungen und den Zahl- oder Erstattungsbetrag.

Vor der Einreichung sollten mindestens folgende Abstimmungen abgeschlossen sein:

  • identische Liste der Gruppenmitglieder in Modelo 220 und den Individualerklärungen;
  • richtige zeitliche Zuordnung von Ein- und Austritten;
  • nachvollziehbare Eliminierung konzerninterner Ergebnisse;
  • Fortschreibung von vorgruppenzeitlichen und gruppenbezogenen Verlusten sowie Abzügen;
  • Übereinstimmung der in Modelo 220 angerechneten Vorauszahlungen mit Modelo 222;
  • Klärung, welche Gesellschaft im betreffenden Zeitraum Vertretergesellschaft war.

Vorauszahlung Modelo 222

Modelo 222 wird ebenfalls in den ersten 20 Kalendertagen der Monate April, Oktober und Dezember elektronisch eingereicht. Die Vertretergesellschaft berechnet die Vorauszahlung auf Gruppenebene. Nach Artikel 61 Absatz 6 der Ley 27/2014 meldet die Vertretergesellschaft Änderungen der Gruppenzusammensetzung mit der ersten Vorauszahlung, die von der steuerlich wirksamen Änderung betroffen ist. Wann ein Ein- oder Austritt wirkt, bestimmt dagegen Artikel 59: Bereits bestehende Gesellschaften treten nach einem qualifizierenden Erwerb grundsätzlich erst im folgenden Steuerzeitraum ein, neu gegründete bei erfüllten Voraussetzungen sofort; der Verlust der Voraussetzungen einer abhängigen Gesellschaft führt zum Ausschluss bereits für den laufenden Steuerzeitraum. Ein Erwerbsdatum darf daher nicht ungeprüft als Eintrittsdatum verwendet werden.

Modelo 222 ist für die erfassten Konsolidierungsgruppen auch ohne Zahlbetrag einzureichen; dafür ist die negative Erklärung vorgesehen. Die amtliche Anleitung sieht bei einem Vorjahres-Nettoumsatz von mindestens 10 Millionen Euro zusätzliche Daten vor. Auch hier sind Sonder- und Mindestzahlungsregeln großer Gruppen gesondert zu prüfen.

Entscheidungspfad für die richtige Erklärung

  1. Liegt überhaupt eine Körperschaftsteuerpflicht vor? Vollständig befreite Einrichtungen und die eng begrenzte Ausnahme für teilweise befreite Einrichtungen zuerst prüfen.
  2. Wird das spanische Steuerkonsolidierungsregime wirksam angewendet? Wenn nein, Jahreserklärung 200 und gegebenenfalls Vorauszahlung 202. Wenn ja, zusätzlich Individualerklärungen 200 der Mitglieder sowie Gruppenformulare 220 und 222 durch die Vertretergesellschaft.
  3. Wann endet der Steuerzeitraum? Daraus wird die Frist für Modelo 200 beziehungsweise Modelo 220 berechnet.
  4. Welche Vorauszahlungsmethode gilt? Artikel 40 Absatz 2 oder Absatz 3; Umsatzgrenzen, Wahl und Sonderregeln dokumentieren.
  5. Besteht eine Abgabepflicht trotz Nullbetrag? Besonders die 6-Millionen-Euro-Grenze und die Gruppenpflicht prüfen.
  6. Welche Zahlungsart soll genutzt werden? Lastschriftfristen liegen regelmäßig vor dem endgültigen Erklärungsende; bei fehlender Liquidität sind Anerkennung der Schuld, Zahlungsaufschub oder andere zulässige Wege verfahrensgerecht zu behandeln.
  7. Stimmen Jahr und Vorauszahlungen überein? Modelo 200 oder 220 muss die tatsächlich eingereichten und gezahlten Vorauszahlungen korrekt anrechnen.

Drei Praxisbeispiele

Beispiel 1: Kalenderjahr, keine Gruppe

Eine spanische Sociedad Limitada bilanziert zum 31. Dezember und gehört keiner Steuerkonsolidierungsgruppe an. Sie reicht Modelo 200 im Juli des Folgejahres ein. Entstehen Vorauszahlungen, nutzt sie Modelo 202 im April, Oktober und Dezember. Ob sie nach der Vorjahressteuer oder nach der laufenden Bemessungsgrundlage rechnet, richtet sich nach Artikel 40 und einer gegebenenfalls wirksam ausgeübten Wahl.

Beispiel 2: Abweichendes Wirtschaftsjahr

Eine Gesellschaft beendet ihr Wirtschaftsjahr am 30. September 2026. Ihre Jahreserklärung ist nicht im Juli 2027 fällig. Die sechsmonatige Wartephase endet am 31. März 2027; daran schließen sich 25 Kalendertage an. Feiertage und nicht arbeitende Tage sind für das konkrete Enddatum gesondert zu berücksichtigen.

Beispiel 3: Spanische Konsolidierungsgruppe

Eine Muttergesellschaft ist Vertreterin einer wirksam optierenden spanischen Steuergruppe mit drei Tochtergesellschaften. Alle vier Gesellschaften erstellen und übermitteln ihre Individualdaten in Modelo 200. Die Vertreterin reicht zusätzlich Modelo 220 für die Gruppe ein und zahlt die Vorausleistungen über Modelo 222. Ein unterjähriger Austritt einer Tochter wird bereits in der ersten davon betroffenen Gruppenvorauszahlung berücksichtigt.

Korrekturen nach der Einreichung

Ein entdeckter Fehler sollte nach Formular, Zeitraum und Fehlerwirkung eingeordnet werden. Für Modelo 200 gilt seit Steuerzeiträumen, die 2024 beginnen, das System der berichtigenden Selbstveranlagung: Die Korrektur wird grundsätzlich durch eine neue, als berichtigend gekennzeichnete Modelo-200-Erklärung vorgenommen. Das gilt sowohl bei einer höheren als auch bei einer niedrigeren richtigen Steuerschuld nach Maßgabe der aktuellen Formularregeln.

Beruht die Berichtigung ausschließlich auf dem begründeten Einwand, dass die angewandte Norm höherrangiges Recht verletzt, kann bei Modelo 200 stattdessen ein Berichtigungsantrag gestellt werden. Für die Gruppenerklärung Modelo 220 ist die neue berichtigende Selbstveranlagung für den Steuerzeitraum 2025 noch nicht umgesetzt; die einzelnen Gruppenmitglieder können ihre Modelos 200 jedoch berichtigen. Bei Modelo 202, 220 und 222 erfolgt die Korrektur zu einer höheren Zahlung oder geringeren Erstattung grundsätzlich durch eine ergänzende Erklärung (complementaria); bei einer Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen ist grundsätzlich ein Antrag auf Berichtigung der Selbstveranlagung erforderlich. Ein zusätzlicher Zahlungsvorgang ohne passende Erklärung oder eine formlose E-Mail ersetzt keine wirksame steuerliche Berichtigung. Ob daneben Säumniszuschläge, Zinsen, Erstattungsansprüche oder ein Rechtsbehelf entstehen, hängt vom Zeitpunkt und von der Richtung der Korrektur ab.

Typische Fehler

Alle vier Modelos als Alternativen behandeln. Modelo 220 kommt zur Individualberichterstattung der Gruppenmitglieder hinzu; es ist nicht einfach die „Konzernversion“, die jede Modelo 200 ersetzt.

Die Julifrist verallgemeinern. Sie passt nur typischerweise zu kalendergleichem Wirtschaftsjahr. Das Gesetz knüpft an das tatsächliche Ende des Steuerzeitraums an.

Lastschriftfrist und Erklärungsfrist gleichsetzen. Die Annahme einer Lastschrift kann mehrere Tage früher enden.

Bei Nullbetrag nie einreichen. Große Einzelunternehmen und steuerliche Gruppen können trotz Nullbetrag erklärungspflichtig sein.

Die 17-Prozent-Faustformel ungeprüft anwenden. Sie beruht auf einem regulären Steuersatz von 25 Prozent und der Grundformel des Artikels 40 Absatz 3; Mindestzahlungen, Sondersteuersätze und weitere Besonderheiten können das Ergebnis verändern.

Gruppenänderungen erst zum Jahresende erfassen. Ein- und Austritte können schon die nächste Modelo-222-Periode beeinflussen.

Vorauszahlungen nicht mit der Jahreserklärung abstimmen. Fehlende oder doppelt berücksichtigte Modelos 202 oder 222 verändern den Zahlbetrag unmittelbar.

Häufige Fragen

Muss eine inaktive spanische Gesellschaft Modelo 200 einreichen?

Grundsätzlich ja, solange sie Körperschaftsteuerpflichtige ist und keine gesetzliche Ausnahme greift. Fehlender Umsatz oder eine handelsregisterrechtlich als inaktiv bezeichnete Phase beseitigt die Erklärungspflicht nicht automatisch.

Muss jedes Gruppenmitglied Modelo 220 einreichen?

Nein. Modelo 220 wird durch die Vertretergesellschaft für die gesamte steuerliche Gruppe eingereicht. Die Mitglieder behalten aber ihre Individualpflichten, insbesondere die Übermittlung von Modelo 200 mit den gruppenspezifischen Angaben.

Ersetzt Modelo 222 die Modelo 202 der Gruppenmitglieder?

Für die gruppenbezogene Körperschaftsteuer-Vorauszahlung handelt die Vertretergesellschaft über Modelo 222. Die einzelnen Mitglieder leisten nicht parallel dieselbe Gruppenvorauszahlung über Modelo 202. Außerhalb der Gruppe verbleibende Sachverhalte oder Zeiträume sind getrennt zu beurteilen.

Ist eine Zahlung ohne eingereichte Erklärung ausreichend?

Nein. Erklärung und Zahlung sind unterschiedliche Verfahrenshandlungen. Eine Banküberweisung oder Belastung ohne korrekt zugeordnete elektronische Selbstveranlagung erfüllt die Erklärungspflicht nicht.

Gilt der 27. Juli dauerhaft als Abgabefrist?

Nein. Der 27. Juli 2026 war das verschobene Ende der allgemeinen Kampagne für kalendergleiche Steuerzeiträume 2025. In anderen Jahren und bei anderen Wirtschaftsjahren ergeben sich andere Daten.

Praktische Jahresroutine

Ein belastbarer Prozess beginnt nicht erst im Juli. Vor dem Apriltermin werden Vorjahreszahlen, Umsatzgrenzen und Berechnungsmethode bestätigt. Vor Oktober und Dezember werden laufende Steuerkorrekturen aktualisiert. Unmittelbar nach Geschäftsjahresende folgt die steuerliche Abschlussakte mit Verlusten, Abzügen, Quellensteuern und Gruppeneffekten. Vor Abgabe der Jahreserklärung werden alle Vorauszahlungen anhand der AEAT-Belege abgestimmt. Die elektronischen Einreichungsnachweise, Zahlungsreferenzen und Rechenunterlagen sollten gemeinsam archiviert werden.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Beitrags: 11. August 2026.

  1. Boletín Oficial del Estado (BOE): Ley 27/2014, de 27 de noviembre, del Impuesto sobre Sociedades, insbesondere Artikel 40, 55 bis 57, 61 Absatz 6, 68, 75 und 124; konsolidierte Fassung, abgerufen am 11. August 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-12328
  2. Ministerio de Hacienda / BOE: Orden HAC/529/2026, de 7 de mayo, zur Genehmigung der Modelos 200 und 220 für Steuerzeiträume, die 2025 begonnen haben, insbesondere Artikel 1, 2, 4 und 6; BOE vom 29. Mai 2026. https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2026-11583
  3. Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT): „Campaña Sociedades“, Kampagnenseite 2025/2026, Stand der Abfrage 11. August 2026. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuesto-sobre-sociedades/campana-sociedades.html
  4. AEAT: „Plazos de presentación“, allgemeine Fristberechnung für die Körperschaftsteuererklärung, Stand der Abfrage 11. August 2026. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuesto-sobre-sociedades/gestion-impuesto-sobre-sociedades/plazos-presentacion.html
  5. AEAT: „Modelo 202 – Instrucciones para 2025“, Abschnitte zu Verpflichteten, Berechnung, Nullerklärungen und April-/Oktober-/Dezemberfrist, geltend für 2025 und folgende Zeiträume; abgerufen am 11. August 2026. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/impuesto-sobre-sociedades/modelo-202-is-i_____resencia-territorio-fraccionado_/instrucciones/Instrucciones-para-2025.html
  6. AEAT: „Modelo 222 – Instrucciones 2025 y siguientes“, Abschnitte zu Steuergruppen, Fristen, Gruppenänderungen und Zusatzdaten, geltend für 2025 und folgende Zeiträume; abgerufen am 11. August 2026. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/impuesto-sobre-sociedades/modelo-222-is-regimen-consolidacion-fraccionado_/instrucciones/modelo-222-instrucciones-2025-siguientes.html
  7. AEAT: „Formas de pago y presentación del modelo 200“, insbesondere Kampagnendaten und Lastschriftzeitraum 2026; abgerufen am 11. August 2026. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/consultas-informaticas/impuesto-sobre-sociedades-ayuda-tecnica/formas-pago-presentacion-modelo-200.html
  8. AEAT: Verfahrensseite „Modelo 220. Impuesto sobre Sociedades. Régimen de consolidación fiscal“, Verfahrenskennung GE02; abgerufen am 11. August 2026. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GE02.shtml
  9. AEAT: „Manual práctico de Sociedades 2025 – Modelo 200“, aktuelle elektronische Fassung zur Kampagne 2026; abgerufen am 11. August 2026. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/Ayuda/25Manual/200.shtml
  10. AEAT: „Autoliquidación rectificativa. Modelo 200“, Korrekturverfahren für ab 2024 beginnende Steuerzeiträume; abgerufen am 11. August 2026. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuesto-sobre-sociedades/modificacion-declaraciones-is-presentacion-de___anteriores/modificar-declaracion-presentada/autoliquidacion-rectificativa-modelo-200.html