Kurz & klar
Das BEPS-Projekt umfasst 15 OECD/G20-Maßnahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. In Spanien entstehen konkrete Pflichten erst aus nationalem, europäischem oder Abkommensrecht, etwa zu Verrechnungspreisen, Modelo 231 oder DAC6. Das multilaterale Instrument wirkt nur abkommensbezogen; Pillar One und Pillar Two sind nicht mit dem ursprünglichen BEPS-Paket gleichzusetzen.
BEPS in Spanien betrifft die Umsetzung internationaler Maßnahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung in nationales, europäisches und Abkommensrecht. Das OECD/G20-Projekt ist keine einzelne Steuer und erzeugt nicht automatisch für jedes international tätige Unternehmen eine zusätzliche Zahlungspflicht. Entscheidend sind Struktur, Transaktion, Unternehmensgröße, Zeitraum und die jeweils anwendbare Rechtsnorm.
Was bedeutet BEPS?
BEPS steht für Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting). Gemeint sind Gestaltungen, bei denen steuerliche Gewinne von der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Tätigkeit und Wertschöpfung gelöst werden. Das OECD/G20-Projekt soll die internationale Besteuerung stärker an diesen wirtschaftlichen Gegebenheiten ausrichten.
Das Projekt umfasst 15 Maßnahmen. Sie bilden einen internationalen Handlungsrahmen, sind aber nicht als einheitliche, unmittelbar anwendbare Steuer zu verstehen. Konkrete Rechte und Pflichten entstehen erst durch die jeweilige Umsetzung, beispielsweise im spanischen Körperschaftsteuerrecht, im Unionsrecht oder in einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen.
Welche BEPS-Bereiche sind internationale Mindeststandards?
Vier Bereiche gelten als Mindeststandards:
- die Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken,
- die Verhinderung von Abkommensmissbrauch,
- die länderbezogene Berichterstattung und
- eine wirksamere Beilegung von Streitigkeiten zwischen Steuerhoheitsgebieten.
Die übrigen Maßnahmen haben unterschiedliche Rechtsformen und Umsetzungsstände. Deshalb genügt es nicht, allgemein auf das Maßnahmenpaket zu verweisen. Für jeden Sachverhalt muss geklärt werden, welche nationale, europäische oder abkommensrechtliche Regel tatsächlich gilt.
Wie wird BEPS in Spanien umgesetzt?
Die Umsetzung erfolgt über mehrere Rechtsebenen. Das spanische Körperschaftsteuergesetz regelt unter anderem die Bewertung von Geschäften zwischen verbundenen Personen oder Unternehmen. Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten zu bestimmten Regeln gegen Steuervermeidung und zu Meldepflichten für bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen. Doppelbesteuerungsabkommen können zudem durch das multilaterale BEPS-Instrument verändert werden.
Für die Praxis sind daher mindestens drei Fragen getrennt zu beantworten:
- Welche spanische Steuernorm greift? Dazu gehören insbesondere die Regeln für verbundene Geschäfte und gegebenenfalls Berichtspflichten.
- Welche unionsrechtlich geprägte Regel ist national umgesetzt? Maßgeblich ist nicht nur die Richtlinie, sondern deren konkrete spanische Umsetzung.
- Welche Fassung des Abkommens gilt? Eine mögliche Wirkung des multilateralen Instruments muss für das einzelne Abkommen und beide Vertragsstaaten nachvollzogen werden.
Welche Verrechnungspreisrisiken entstehen durch OECD-BEPS in Spanien?
Nach Artikel 18 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes sind Geschäfte zwischen verbundenen Personen oder Unternehmen grundsätzlich zum Marktwert (valor de mercado) zu bewerten. Verrechnungspreise (precios de transferencia) müssen deshalb zur tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit und zur jeweiligen Transaktion passen.
Ob Personen oder Unternehmen als verbunden gelten, welche Bewertungsmethode anzuwenden ist und welche Dokumentation erforderlich ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Auch mögliche Dokumentationserleichterungen und Sanktionen müssen fallbezogen geprüft werden.
Eine sachgerechte Prüfung beginnt bei den tatsächlichen Leistungsbeziehungen: Welche Einheit übernimmt welche Funktion, welche Transaktion wurde vereinbart und welcher Marktwert ist dafür anzusetzen? Erst danach kann beurteilt werden, welche spanischen Bewertungs- und Dokumentationsregeln auf den konkreten Vorgang anzuwenden sind.
Welche Anti-Steuervermeidungsregeln gibt die EU vor?
Die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zu Vorschriften unter anderem in folgenden Bereichen:
- Beschränkung des Zinsabzugs,
- Wegzugsbesteuerung,
- allgemeine Missbrauchsabwehr,
- Hinzurechnungsbesteuerung und
- hybride Gestaltungen.
Die Richtlinie ist für einen konkreten Steuerfall nicht isoliert zu lesen. Entscheidend ist die jeweils einschlägige spanische Umsetzung einschließlich ihres Anwendungsbereichs, ihrer Voraussetzungen und ihres zeitlichen Geltungsbereichs.
Wann kann eine Gestaltung unter DAC6 meldepflichtig sein?
DAC6 erfasst bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen, wenn mindestens eines der gesetzlich definierten Kennzeichen erfüllt ist. Bei einigen Kennzeichen muss zusätzlich der Hauptvorteilstest (Main-Benefit-Test) erfüllt sein.
Nicht jede grenzüberschreitende Struktur ist deshalb automatisch meldepflichtig. Wer die Meldung abgeben muss, welche Frist gilt und welches Kennzeichen erfüllt sein könnte, hängt von der Struktur, den Beteiligten und der nationalen Umsetzung ab. Diese Punkte sind für jeden Vorgang gesondert zu dokumentieren.
Wann ist das Modelo 231 relevant?
Spanien setzt die länderbezogene Berichterstattung (informe país por país) für berichtspflichtige multinationale Gruppen über das Modelo 231 um. Der Bericht enthält nach Steuerhoheitsgebiet zusammengefasste Daten zu Steuern, Ergebnissen, Beschäftigten und wirtschaftlichen Aktivitäten.
Aus der bloßen Zugehörigkeit zu einer internationalen Gruppe folgt noch keine abschließende Aussage über die Berichtspflicht. Erforderlich sind mindestens 750 Millionen Euro Nettoumsatz der Gruppe in den zwölf Monaten vor Beginn des Steuerzeitraums. Welche Einheit berichtet, richtet sich nach Artikel 13 Absatz 1 des Körperschaftsteuerreglements; das Modelo 231 ist innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Berichtszeitraums einzureichen (Artikel 3 Orden HFP/1978/2016).
Wie kann das multilaterale Instrument ein Steuerabkommen verändern?
Das multilaterale Instrument (Multilateral Instrument, MLI) kann bestehende Doppelbesteuerungsabkommen ändern. Die Wirkung tritt jedoch nicht pauschal für jedes Abkommen ein.
Eine Änderung kommt nur insoweit in Betracht, wie beide Vertragsstaaten das betreffende Abkommen erfasst und miteinander vereinbare Optionen oder Vorbehalte gewählt haben. Zusätzlich ist der zeitliche Anwendungsbeginn zu prüfen. Verlässlich beurteilen lässt sich die Wirkung daher nur anhand des synthetisierten Abkommenstexts oder durch den Abgleich der Positionen beider Staaten.
Was unterscheidet BEPS von Pillar One und Pillar Two?
Die spätere OECD/G20-Zwei-Säulen-Lösung baut auf der internationalen Arbeit gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung auf, ist aber nicht mit den ursprünglichen 15 Maßnahmen gleichzusetzen.
- Pillar One: Dieser Ansatz betrifft die Neuverteilung von Besteuerungsrechten.
- Pillar Two: Dieser Ansatz betrifft eine globale Mindestbesteuerung.
Beide Säulen haben eigene Anwendungsbereiche und Umsetzungsstände. Eine Aussage zur ursprünglichen Maßnahmenagenda beantwortet daher nicht automatisch, ob oder wie die Zwei-Säulen-Regeln auf eine bestimmte Unternehmensgruppe anzuwenden sind.
Welche BEPS-Risiken auf Mallorca sind für Unternehmen relevant?
Für ein international tätiges Unternehmen mit Sitz, Betriebsstätte, Beteiligung oder Transaktionen auf Mallorca gilt dieselbe gestufte Prüfung aus spanischem, europäischem und Abkommensrecht. Der Standort auf der Insel schafft kein eigenständiges Maßnahmenpaket.
Praktisch ist zu prüfen, ob verbundene Geschäfte zum Marktwert bewertet werden müssen, ob eine länderbezogene Berichterstattung in Betracht kommt, ob eine grenzüberschreitende Gestaltung ein DAC6-Kennzeichen erfüllt und welche Fassung eines Doppelbesteuerungsabkommens anwendbar ist. Die globale Mindestbesteuerung wird davon getrennt nach ihrem eigenen Anwendungsbereich untersucht.
Wie sieht eine belastbare Prüfreihenfolge aus?
- Struktur und Zeitraum festhalten: Beteiligte Unternehmen, Steuerhoheitsgebiete, Transaktionen und das betroffene Geschäftsjahr bestimmen.
- Verbundene Geschäfte prüfen: Marktwert, tatsächliche Funktionen und die für den Fall geltenden Bewertungs- und Dokumentationsregeln untersuchen.
- EU-Regeln zuordnen: Relevanz der spanischen Umsetzung von Anti-Steuervermeidungsregeln und DAC6 beurteilen.
- Berichtspflichten abgrenzen: Für das Modelo 231 Schwelle, berichtende Einheit und Frist des jeweiligen Geschäftsjahres prüfen.
- Abkommen bestimmen: MLI-Positionen beider Vertragsstaaten, Vorbehalte, Optionen und zeitliche Wirkung abgleichen.
- Zwei-Säulen-Regeln separat behandeln: Pillar One und Pillar Two nicht aus der Anwendbarkeit der ursprünglichen 15 Maßnahmen ableiten.
Diese Reihenfolge verhindert, dass ein politischer oder internationaler Rahmen vorschnell wie eine unmittelbar anwendbare Einzelvorschrift behandelt wird.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist BEPS eine zusätzliche internationale Steuer?
Nein. Das BEPS-Projekt umfasst ein Paket aus 15 Maßnahmen. Konkrete steuerliche Pflichten folgen erst aus dem jeweils anwendbaren nationalen, europäischen oder Abkommensrecht.
Gelten alle 15 Maßnahmen unmittelbar für jedes Unternehmen?
Nein. Die Maßnahmen haben unterschiedliche Rechtsformen und Umsetzungsstände. Struktur, Größe, Transaktion, Zeitraum und die konkrete nationale oder abkommensrechtliche Umsetzung entscheiden.
Ist jede grenzüberschreitende Gestaltung nach DAC6 meldepflichtig?
Nein. Mindestens eines der gesetzlichen Kennzeichen muss erfüllt sein; bei einigen Kennzeichen kommt zusätzlich der Main-Benefit-Test hinzu. Meldepflichtiger und Frist sind fallbezogen zu bestimmen.
Ändert das MLI automatisch jedes Doppelbesteuerungsabkommen?
Nein. Beide Staaten müssen das betreffende Abkommen erfasst und kompatible Optionen oder Vorbehalte gewählt haben. Auch die zeitliche Wirkung muss für das einzelne Abkommen geprüft werden.
Ist Pillar Two dasselbe wie BEPS?
Nein. Pillar Two ist Teil der späteren Zwei-Säulen-Lösung und betrifft die globale Mindestbesteuerung. Es handelt sich um eine eigene Regelarchitektur mit separatem Anwendungsbereich und eigener Umsetzung.
Quellen
- Organisation for Economic Co-operation and Development: Base erosion and profit shifting, abgerufen im Juli 2026.
- Organisation for Economic Co-operation and Development: Corporate Tax Statistics 2025: BEPS Actions, abgerufen im Juli 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades, abgerufen im Juli 2026.
- Europäische Union: Richtlinie (EU) 2016/1164 zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken, abgerufen im Juli 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Orden HFP/1978/2016 zum Modelo 231, abgerufen im Juli 2026.
- Organisation for Economic Co-operation and Development: Multilaterales BEPS-Übereinkommen, authentischer englischer Text, Artikel 2, 28–29 und 34–36, abgerufen am 15. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 634/2015, Körperschaftsteuerreglement, Artikel 13–14, abgerufen am 15. September 2026.
- Europäische Union: Richtlinie (EU) 2018/822 über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, abgerufen im Juli 2026.
