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Verlustvortrag | Spanien

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 9 Min.

Kurz & klar

Spanische Kapitalgesellschaften können festgestellte negative steuerliche Bemessungsgrundlagen grundsätzlich ohne allgemeine Verfallsfrist mit späteren Gewinnen verrechnen. Pro Periode gelten jedoch Prozentgrenzen und ein Mindestverrechnungsrahmen bis 1 Million Euro. Alte Verluste benötigen belastbare steuerliche und buchhalterische Nachweise; Anteilseignerwechsel, Umstrukturierungen und Steuerkonzerne verlangen zusätzliche Prüfungen.

Der Verlustvortrag Spanien ermöglicht Kapitalgesellschaften, steuerliche Verluste mit positiven Bemessungsgrundlagen späterer Jahre zu verrechnen. Entscheidend ist nicht der handelsrechtliche Jahresfehlbetrag allein, sondern die nach spanischem Körperschaftsteuerrecht ermittelte negative Bemessungsgrundlage. Für ihre Nutzung gelten pro Jahr Grenzen, Nachweispflichten und besondere Sperren.

Verlustvortrag Spanien: Was wird steuerlich vorgetragen?

Ausgangspunkt der spanischen Körperschaftsteuer ist das handelsrechtliche Ergebnis. Dieses wird um die steuerlichen Korrekturen der Ley del Impuesto sobre Sociedades, des spanischen Körperschaftsteuergesetzes, angepasst. Erst wenn daraus eine negative steuerliche Bemessungsgrundlage (base imponible negativa, kurz BIN) entsteht, liegt ein steuerlicher Verlust vor, der für spätere Perioden nutzbar sein kann.

Ein Bilanzverlust und eine BIN sind daher nicht automatisch gleich hoch. Nicht abzugsfähige Aufwendungen, steuerfreie Erträge oder andere gesetzliche Korrekturen können den steuerlichen Betrag verändern. Für Planung und Dokumentation muss die Gesellschaft deshalb den handelsrechtlichen Verlust, die steuerlichen Korrekturen und die in der Selbstveranlagung oder Steuerfestsetzung ausgewiesene BIN getrennt nachvollziehen.

Negative Bemessungsgrundlagen, die Gegenstand einer Steuerfestsetzung oder Selbstveranlagung waren, können mit positiven Bemessungsgrundlagen späterer Steuerperioden verrechnet werden. Auch ältere, zu Beginn der ersten ab dem 1. Januar 2015 begonnenen Steuerperiode noch offene BIN bleiben nach der Übergangsregel grundsätzlich nutzbar.

Wie lange kann eine negative Bemessungsgrundlage genutzt werden?

Das spanische Körperschaftsteuergesetz nennt für die Nutzung einer BIN in späteren Perioden keine allgemeine zeitliche Höchstfrist. Das bedeutet aber nicht, dass alte Verluste ohne Belege übernommen werden dürfen. Nutzungsdauer und Prüfungsrecht der Finanzverwaltung sind zwei verschiedene Fragen.

Die spanische Finanzverwaltung kann innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf der Erklärungsfrist der Entstehungsperiode ein Verfahren zur Prüfung verrechneter oder noch offener BIN einleiten. Nach Ablauf dieser besonderen Prüffrist bleibt eine spätere Verrechnung möglich. Die Gesellschaft muss den Verlust dann jedoch durch die betreffende Steuerfestsetzung oder Selbstveranlagung und durch ihre Buchführung nachweisen. Zusätzlich muss sie belegen, dass die Buchführung innerhalb der Zehnjahresfrist im Handelsregister hinterlegt wurde.

Wie wirken Prozentgrenze und Mindestverrechnungsbetrag zusammen?

Für den Verlustvortrag Spanien gilt im Regelfall eine jährliche Prozentgrenze: Eine Gesellschaft darf BIN grundsätzlich bis zu 70 Prozent ihrer positiven Bemessungsgrundlage vor Anwendung der Kapitalisierungsrücklage und vor Verlustverrechnung nutzen. Ein Teil der positiven Bemessungsgrundlage bleibt damit trotz vorhandener Verluste steuerpflichtig.

Daneben erlaubt das Gesetz in einer vollen Steuerperiode eine Verrechnung bis zu 1 Million Euro, soweit eine ausreichend hohe positive Bemessungsgrundlage und nutzbare BIN vorhanden sind. Dieser Betrag ist kein zusätzlicher Abzug über die positive Bemessungsgrundlage hinaus. Er stellt sicher, dass die prozentuale Grenze eine Verrechnung bis zu diesem Rahmen nicht verhindert.

Dauert die Steuerperiode weniger als ein Jahr, wird der Betrag von 1 Million Euro im Verhältnis der Periodendauer zu einem Jahr gekürzt. Die Regeln lassen sich deshalb nur auf Grundlage der konkreten Periodendauer, der positiven Bemessungsgrundlage und des verfügbaren Verlustbestands anwenden.

Fall Jährliche Grenze Besonderheit
Allgemeiner Fall 70 Prozent der maßgeblichen positiven Bemessungsgrundlage Verrechnung bis 1 Million Euro bleibt bei ausreichender positiver Bemessungsgrundlage möglich
Nettoumsatz ab 20 Millionen und unter 60 Millionen Euro 50 Prozent Maßgeblich ist der Nettoumsatz der vorangegangenen zwölf Monate; der 1-Million-Euro-Rahmen bleibt unberührt
Nettoumsatz ab 60 Millionen Euro 25 Prozent Auch hier bleibt der 1-Million-Euro-Rahmen unberührt
Steuerperiode unter einem Jahr Je nach anwendbarer Prozentgrenze Der Betrag von 1 Million Euro wird zeitanteilig gekürzt

Welche abweichenden Grenzen gelten für große Unternehmen?

Für Steuerperioden, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen und bei Inkrafttreten der Ley 7/2024 am 22. Dezember 2024 noch nicht beendet waren, ersetzt die neu gefasste zusätzliche Bestimmung 15 die allgemeine 70-Prozent-Grenze bei großen Unternehmen. Betrug der Nettoumsatz in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 20 Millionen, aber weniger als 60 Millionen Euro, können 50 Prozent der maßgeblichen positiven Bemessungsgrundlage verrechnet werden. Ab 60 Millionen Euro Nettoumsatz sinkt die Grenze auf 25 Prozent.

Der Betrag von 1 Million Euro aus der allgemeinen Regel bleibt von diesen niedrigeren Prozentsätzen unberührt. Auch große Unternehmen müssen jedoch eine ausreichende positive Bemessungsgrundlage und einen tatsächlich vorhandenen, nachgewiesenen Verlustbestand haben.

Welche Ausnahmen gibt es von der Prozentgrenze?

Gläubigervereinbarungen

Die Prozentgrenze gilt nicht für den Betrag von Erträgen aus einem mit Gläubigern vereinbarten Forderungsverzicht oder Zahlungsaufschub (quita o espera). Verluste, die mit diesen Erträgen verrechnet werden, mindern außerdem nicht den Betrag von 1 Million Euro. Die Ausnahme reicht nur bis zur Höhe der entsprechenden Erträge.

Neue Unternehmen

Bei neuen Unternehmen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes gilt die allgemeine 70-Prozent-Grenze in den ersten drei Steuerperioden mit einer positiven Bemessungsgrundlage vor Verlustverrechnung nicht. Diese Ausnahme hebt nicht alle übrigen Anforderungen auf.

Der Status als neues Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn gesetzlich bezeichnete Voraktivitäten übernommen oder fortgeführt werden, wenn die Gesellschaft zu einem Konzern im handelsrechtlichen Sinn gehört oder wenn sie als vermögensverwaltende Gesellschaft einzustufen ist. Auch die Beteiligung einer natürlichen Person, die die Tätigkeit im Vorjahr ausgeübt hat, kann bei einem späteren Anteil von mehr als 50 Prozent der Einordnung entgegenstehen.

Rechtliche Beendigung

In der Steuerperiode, in der eine Gesellschaft rechtlich beendet wird, gilt die periodische Verrechnungsgrenze grundsätzlich nicht. Das gilt jedoch nicht, wenn die Beendigung Folge einer Umstrukturierung ist, auf die das besondere Regime für steuerbegünstigte Umstrukturierungen angewendet wird. Auch ohne Prozentgrenze kann nur verrechnet werden, wenn in der letzten Periode eine ausreichende positive Bemessungsgrundlage entsteht.

Körperschaftsteuer Verlustvortrag Spanien: Welche Nachweise sind nötig?

Eine belastbare Verlusthistorie beginnt bei der Steuererklärung der Entstehungsperiode. Für jede BIN sollten mindestens die Selbstveranlagung oder Steuerfestsetzung, die zugrunde liegende Buchführung, der Nachweis der fristgerechten Hinterlegung im Handelsregister und eine fortgeschriebene Übersicht über bereits genutzte und noch offene Beträge verfügbar sein.

Besonders wichtig ist diese Dokumentation nach Ablauf des zehnjährigen besonderen Prüfungsrechts. Die zeitlich grundsätzlich weiter mögliche Nutzung ersetzt den gesetzlichen Nachweis nicht. Unternehmen sollten zudem Veränderungen durch Umstrukturierungen, Konzernbeitritte oder Anteilseignerwechsel in der Verlusthistorie getrennt abbilden.

Wann kann ein Anteilseignerwechsel die Verlustnutzung sperren?

Ein Wechsel im Gesellschafterkreis lässt BIN nicht automatisch entfallen. Die Sperre des Körperschaftsteuergesetzes setzt mehrere Bedingungen kumulativ voraus. Nach dem Verlustjahr muss eine Mehrheit am Kapital oder an den Ergebnisrechten erworben werden. Der Erwerber oder die verbundenen Erwerber müssen am Ende des Verlustjahres weniger als 25 Prozent gehalten haben. Zusätzlich muss mindestens einer der gesetzlich beschriebenen Zustände der erworbenen Gesellschaft vorliegen.

Ein solcher zusätzlicher Zustand liegt insbesondere vor, wenn die Gesellschaft in den drei Monaten vor dem Erwerb keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Er kann auch vorliegen, wenn sie in den zwei Jahren nach dem Erwerb eine andere oder zusätzliche Tätigkeit aufnimmt, deren eigener Nettoumsatz mehr als 50 Prozent des durchschnittlichen Nettoumsatzes der beiden Vorjahre beträgt. Für die Abgrenzung der Tätigkeit kommt es auf die Gruppen der spanischen Wirtschaftszweigklassifikation CNAE an.

Weitere gesetzliche Sperrgründe sind die Einordnung als vermögensverwaltende Gesellschaft oder die Löschung aus dem steuerlichen Unternehmensindex wegen der bezeichneten Erklärungssäumnis. Eine seriöse Prüfung darf deshalb weder aus dem bloßen Mehrheitswechsel automatisch den Verlustuntergang ableiten noch die zusätzlichen Voraussetzungen übergehen.

Was geschieht mit Verlusten bei einer Umstrukturierung?

Bei einer Umstrukturierung unter dem besonderen steuerlichen Regime gehen steuerliche Rechte und Pflichten bei einer Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich auf die übernehmende Gesellschaft über. Bei einer Einzelrechtsnachfolge gilt das nur für die übertragenen Vermögensgegenstände und Rechte.

Offene BIN der übertragenden Gesellschaft gehen nicht in jedem Fall mit über. Das Gesetz lässt den Übergang zu, wenn die übertragende Gesellschaft erlischt oder wenn ein übertragener Geschäftsbetrieb gerade diese Verluste erzeugt hat. Im zweiten Fall können nur die diesem Betrieb zuzurechnenden Verluste übergehen. Bei einer Beteiligung der Erwerberin an der Überträgerin oder gemeinsamer Konzernzugehörigkeit kann zusätzlich eine Kürzung erforderlich sein.

Vor einer Fusion, Spaltung oder Einbringung müssen daher das anwendbare Sonderregime, die Art der Rechtsnachfolge, die Herkunft der BIN und mögliche Kürzungen gemeinsam geprüft werden. Eine bloße Übertragung von Vermögen bewirkt keinen voraussetzungslosen Übergang des Verlustvortrags.

Wie funktioniert die Verlustverrechnung im Steuerkonzern?

Entsteht im spanischen Konsolidierungsregime eine negative Bemessungsgrundlage des Steuerkonzerns, kann sie mit späteren positiven Konzernbemessungsgrundlagen nach den allgemeinen Regeln verrechnet werden. Davon zu trennen sind BIN, die eine Gesellschaft bereits vor ihrem Eintritt in den Konzern aufgebaut hat.

Solche vor dem Konzerneintritt entstandenen Verluste können mit der Konzernbemessungsgrundlage grundsätzlich nur bis zu 70 Prozent der positiven individuellen Bemessungsgrundlage der betreffenden Gesellschaft verrechnet werden. Für diese individuelle Grenze sind nach Artikel 67 Buchstabe e auch die auf diese Gesellschaft entfallenden Eliminierungen und Wiedereingliederungen nach Artikeln 64 und 65 einzubeziehen. Bei großen Unternehmen können stattdessen die Sondergrenzen von 50 oder 25 Prozent gelten.

Für Steuerperioden, die 2023, 2024 oder 2025 begannen, galt zusätzlich eine besondere Konzernregel: Grundsätzlich wurden nur 50 Prozent der negativen individuellen Bemessungsgrundlage jedes Konzernmitglieds sofort in die Konzernbemessungsgrundlage einbezogen. Die zunächst nicht einbezogene Hälfte wird in gleichen Teilen über zehn Folgeperioden integriert. Für 2025 zurückgestellte Beträge beginnt diese Integration mit Perioden, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen.

Die zehnjährige Integration läuft weiter, wenn die betroffene Gesellschaft den Konzern verlässt. Endet dagegen das Konsolidierungsregime oder der Konzern, wird der noch offene Betrag in die letzte Konzernsteuerperiode einbezogen. Diese Sonderintegration ist keine normale Verlustvortragsverrechnung, sondern ein eigener Mechanismus zur Ermittlung der Konzernbemessungsgrundlage.

Wie lässt sich der Verlustbestand praktisch prüfen?

  1. Das handelsrechtliche Ergebnis wird mit sämtlichen steuerlichen Korrekturen zur jeweiligen steuerlichen Bemessungsgrundlage übergeleitet.
  2. Für jede Entstehungsperiode werden Selbstveranlagung oder Steuerfestsetzung, Buchführung und Registerhinterlegung zugeordnet.
  3. Bereits verrechnete und noch offene BIN werden periodengenau fortgeschrieben.
  4. Für die aktuelle Periode werden Umsatzschwelle, Periodendauer, positive Bemessungsgrundlage und anwendbare Prozentgrenze bestimmt.
  5. Danach werden Ausnahmen, Anteilseignerwechsel, Umstrukturierungen und Konzernregeln separat geprüft.

Wer steuerliche Verluste Spanien verrechnen möchte, braucht somit keine pauschale Jahreszahl, sondern eine belastbare Verlustakte und eine periodengenaue Rechnung. Das verhindert insbesondere, dass die zehnjährige Prüffrist mit einer Verfallsfrist verwechselt oder der Betrag von 1 Million Euro als zusätzlicher Abzug behandelt wird.

Häufige Fragen (FAQ)

Verfällt ein spanischer Körperschaftsteuer-Verlust nach zehn Jahren?

Nein. Das Gesetz nennt keine allgemeine zeitliche Höchstfrist für die spätere Nutzung. Nach Ablauf des zehnjährigen besonderen Prüfungsrechts muss die Gesellschaft den Verlust aber mit der Steuerfestsetzung oder Selbstveranlagung, der Buchführung und der rechtzeitigen Registerhinterlegung nachweisen.

Kann eine Gesellschaft immer 1 Million Euro Verlust pro Jahr verrechnen?

Nein. Die Verrechnung ist auf die vorhandene positive Bemessungsgrundlage und den verfügbaren Verlustbestand begrenzt. Bei einer Steuerperiode unter einem Jahr wird der Betrag außerdem zeitanteilig gekürzt.

Gehen Verlustvorträge bei einem Anteilseignerwechsel automatisch verloren?

Nein. Die Sperre setzt kumulativ einen qualifizierten Mehrheitswechsel, eine frühere Beteiligung der Erwerberseite von weniger als 25 Prozent und einen zusätzlichen gesetzlichen Zustand der erworbenen Gesellschaft voraus.

Dürfen neue Unternehmen ihre Verluste unbegrenzt verrechnen?

Die allgemeine 70-Prozent-Grenze gilt für qualifizierte neue Unternehmen in den ersten drei positiven Steuerperioden nicht. Andere Voraussetzungen, Nachweispflichten und die Sperre bei einem qualifizierten Anteilseignerwechsel bleiben jedoch bestehen.

Gehen Verluste bei einer Fusion auf die übernehmende Gesellschaft über?

Nur unter den Voraussetzungen des besonderen Umstrukturierungsregimes. Maßgeblich sind insbesondere die Art der Rechtsnachfolge, das Erlöschen der übertragenden Gesellschaft oder die Zuordnung der Verluste zu einem übertragenen Geschäftsbetrieb; zusätzlich können Kürzungen greifen.

Quellen