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Spanische Körperschaftsteuer: Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage und Tarif

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 06. März 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 8 Min.

Kurz & klar

Die spanische Körperschaftsteuer erfasst ansässige Gesellschaften und weitere gesetzlich bestimmte Rechtsträger. Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Gewinn, der steuerlich korrigiert wird. Steuersatz, Vorauszahlungen und Erklärungsfrist hängen unter anderem von Gesellschaftstyp, Umsatz, Steuerperiode und Geschäftsjahr ab; Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften sind dabei von ansässigen Steuerpflichtigen abzugrenzen.

Die Körperschaftsteuer in Spanien (Impuesto sobre Sociedades, IS) besteuert die Einkünfte ansässiger Gesellschaften und weiterer gesetzlich erfasster Rechtsträger. Ansässigkeit, Gesellschaftsform, Geschäftsjahr und Unternehmensgröße beeinflussen, welche Regeln und Sätze gelten. Bei Immobilien- oder Betriebsgesellschaften auf Mallorca ist außerdem sauber zwischen operativer Tätigkeit, Vermögensverwaltung und einer Betriebsstätte zu unterscheiden.

Wer unterliegt der Körperschaftsteuer in Spanien?

Steuerpflichtig sind bei steuerlicher Ansässigkeit in Spanien insbesondere juristische Personen. Artikel 7 des Körperschaftsteuergesetzes erfasst daneben ausdrücklich weitere Körperschaften und Vermögensmassen, darunter bestimmte Fonds. Die Steuer ist daher nicht auf Aktiengesellschaften (Sociedad Anónima, S.A.) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada, S.L.) begrenzt.

Auch spanische Gesellschaften bürgerlichen Rechts (sociedades civiles) mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem Handelsgegenstand sind Körperschaftsteuerpflichtige. Fehlt die eigene Rechtspersönlichkeit oder der Handelsgegenstand, fallen sie grundsätzlich in die Einkünftezurechnung an die Gesellschafter nach Artikel 6 LIS. Eine pauschale transparente Besteuerung sämtlicher sociedades civiles bei ihren Gesellschaftern ist deshalb nicht richtig.

Die Einkünfte eines ansässigen Steuerpflichtigen werden unabhängig von Quelle oder Ursprung erfasst. Grundsätzlich bildet damit das weltweite Einkommen den Ausgangspunkt. Befreiungen, Doppelbesteuerungsabkommen und besondere Regime sind anschließend gesondert zu prüfen.

Wann gilt eine Gesellschaft als in Spanien steuerlich ansässig?

Eine Gesellschaft gilt als ansässig, sobald eines von drei alternativen Kriterien erfüllt ist: Sie wurde nach spanischem Recht gegründet, hat ihren Satzungssitz in Spanien oder ihre tatsächliche Geschäftsleitung befindet sich dort. Die tatsächliche Geschäftsleitung liegt dort, wo Leitung und Kontrolle der Gesamttätigkeit erfolgen.

Der bloße Register- oder Satzungssitz beantwortet die Ansässigkeitsfrage daher nicht in jedem internationalen Fall. Zu prüfen sind tatsächliche Entscheidungsabläufe, Leitungspersonen und der Ort, an dem die Gesamtgeschäftstätigkeit gesteuert wird.

Was gilt für eine spanische Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft?

Eine nicht in Spanien ansässige Gesellschaft wird nicht allein wegen einer spanischen Betriebsstätte zum ansässigen Körperschaftsteuerpflichtigen. Die Betriebsstätteneinkünfte unterliegen grundsätzlich der Nichtresidentensteuer (Impuesto sobre la Renta de no Residentes, IRNR). Zwar nutzt auch eine Betriebsstätte das Modelo 200 und zahlreiche Berechnungsregeln lehnen sich an die Körperschaftsteuer an; die persönliche Steuerart bleibt dennoch die IRNR.

Wie wird die steuerliche Bemessungsgrundlage ermittelt?

Ausgangspunkt der direkten Ermittlung ist der nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften bestimmte handelsrechtliche Gewinn. Dieser wird durch die steuerlichen Vorschriften der Ley 27/2014 korrigiert. Buchgewinn, steuerliche Bemessungsgrundlage und zu zahlende Steuer sind deshalb drei unterschiedliche Größen.

Die Bemessungsgrundlage entspricht grundsätzlich den Einkünften der Steuerperiode abzüglich verrechenbarer negativer Bemessungsgrundlagen früherer Perioden. Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich der Periode ihrer wirtschaftlichen Entstehung zugeordnet, unabhängig davon, wann Geld tatsächlich fließt. Eine reine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach Zahlungseingängen und -ausgängen bildet das System nicht zutreffend ab.

Auch eine wirtschaftlich veranlasste Ausgabe ist nicht automatisch steuerlich abziehbar. Buchführung, periodengerechte Erfassung, Nachweis sowie gesetzliche Abzugsverbote und Begrenzungen müssen zusammen geprüft werden.

Welche Körperschaftsteuersätze gelten 2025 und 2026?

Kategorie Steuerperioden mit Beginn 2025 Steuerperioden mit Beginn 2026
Allgemeiner Satz, wenn keine Sonderregel greift 25 Prozent 25 Prozent
Begünstigte Mikrogesellschaft mit Vorjahresumsatz unter 1 Million Euro 21 Prozent bis 50.000 Euro positiver Bemessungsgrundlage, danach 22 Prozent 19 Prozent bis 50.000 Euro positiver Bemessungsgrundlage, danach 21 Prozent
Begünstigte entidad de reducida dimensión 24 Prozent 23 Prozent
Begünstigte neu gegründete Gesellschaft 15 Prozent in der ersten positiven Periode und der unmittelbar folgenden Periode 15 Prozent in der ersten positiven Periode und der unmittelbar folgenden Periode
Vermögensverwaltende entidad patrimonial 25 Prozent 25 Prozent

Die Jahresangabe bezieht sich auf den Beginn der jeweiligen Steuerperiode, nicht auf das spätere Jahr, in dem das Modelo 200 eingereicht wird. Für Mikro- und Kleinunternehmen müssen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; die bloße Selbstbezeichnung als kleines Unternehmen genügt nicht. Das Regime der entidad de reducida dimensión setzt nach Artikel 101 LIS grundsätzlich einen Vorjahres-Nettoumsatz unter 10 Millionen Euro voraus; Annualisierung, Zusammenrechnung verbundener Unternehmen und gesetzliche Fortgeltungsregeln sind zu beachten. Soweit der günstigere Mikrotarif oder ein anderer besonderer Tarif greift, hat dieser Vorrang. Bei einer Steuerperiode von weniger als einem Jahr wird die 50.000-Euro-Tarifgrenze für Mikrogesellschaften auf 50.000 Euro × Tage der Steuerperiode / 365 gekürzt.

Der Satz von 15 Prozent ist ebenfalls kein automatischer Gründungsbonus. Die Gesellschaft muss eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Vermögensverwaltende Gesellschaften können den Satz nicht allein wegen ihres Gründungsdatums beanspruchen.

Welche Unternehmensbesteuerung gilt für Gesellschaften auf Mallorca?

Die Unternehmensbesteuerung auf Mallorca folgt grundsätzlich dem nationalen Körperschaftsteuerrecht. Mallorca besitzt keinen eigenen Körperschaftsteuersatz. Der konkrete Satz hängt vielmehr von der steuerlichen Ansässigkeit, der Steuerperiode, dem Vorjahresumsatz, dem Gesellschaftstyp und einem möglichen Sonderregime ab.

Bei einer Immobiliengesellschaft ist besonders zu prüfen, ob sie eine operative wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder als vermögensverwaltende Einheit (entidad patrimonial) gilt. Eine vermögensverwaltende Gesellschaft unterliegt 2025 und 2026 grundsätzlich 25 Prozent und nimmt nicht an den genannten Mikro- oder Kleinunternehmenssätzen teil. Die Körperschaftsteuer in Spanien darf deshalb bei einer Mallorca-Immobiliengesellschaft nicht allein anhand des Umsatzes berechnet werden.

Wie funktionieren die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen?

Vorauszahlungen (pagos fraccionados) sind grundsätzlich in den ersten 20 Kalendertagen der Monate April, Oktober und Dezember zu leisten. Das sind keine drei Veranlagungstermine der Jahressteuer, sondern unterjährige Zahlungen auf die spätere Steuerschuld.

Modalität nach Artikel 40 Absatz 2

Bei dieser Modalität ist die Basis grundsätzlich die bereinigte Steuerquote der letzten Steuerperiode, deren Erklärungsfrist am jeweiligen Stichtag bereits abgelaufen war. Darauf werden 18 Prozent angewandt. Die Beschreibung „Vorauszahlung anhand von zwei Vorjahren“ ist nur in bestimmten Kalenderfolgen denkbar und keine vollständige gesetzliche Formel.

Modalität nach Artikel 40 Absatz 3

Bei kalenderjahrgleicher Steuerperiode wird die anteilige steuerliche Bemessungsgrundlage der ersten drei, neun oder elf Monate herangezogen. Bei abweichender Steuerperiode zählt dagegen der Zeitraum von deren Beginn bis zum Tag vor Beginn des jeweiligen Vorauszahlungsmonats. Der Prozentsatz ergibt sich grundsätzlich aus fünf Siebteln des maßgeblichen Körperschaftsteuersatzes, abgerundet. Ein Satz von 17 Prozent folgt damit nur bei einem maßgeblichen Steuersatz von 25 Prozent; bei den differenzierten Sätzen kann er abweichen.

Artikel 40 Absatz 3 ist verpflichtend, wenn der Nettoumsatz in den zwölf Monaten vor Beginn der betreffenden Steuerperiode sechs Millionen Euro überschritten hat. Bei freiwilliger Wahl und kalenderjahrgleicher Steuerperiode erfolgt die Zensuserklärung im Februar. Die Wahl bindet grundsätzlich auch für Folgeperioden, bis fristgerecht verzichtet wird.

Bei einem Nettoumsatz von mindestens zehn Millionen Euro in den zwölf Monaten vor Beginn der Steuerperiode wird der Prozentsatz nach der Zusatzbestimmung 14 LIS grundsätzlich aus 19/20 des Steuersatzes, aufgerundet, berechnet: Bei 25 Prozent Körperschaftsteuer ergeben sich 24 statt 17 Prozent. Zusätzlich kann eine Mindestvorauszahlung von grundsätzlich 23 Prozent des positiven handelsrechtlichen Ergebnisses dieses Berechnungszeitraums greifen. Gesetzliche Ausnahmen und Bereinigungen sind vor jeder Berechnung zu prüfen.

Wann ist die Körperschaftsteuererklärung in Spanien abzugeben?

Die Steuerperiode entspricht grundsätzlich dem Geschäftsjahr und darf höchstens zwölf Monate umfassen. Die Körperschaftsteuer entsteht am letzten Tag dieser Periode.

Die Erklärung ist grundsätzlich innerhalb der 25 Kalendertage einzureichen, die auf die sechs Monate nach Ende der Steuerperiode folgen. Bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, liegt die reguläre Frist typischerweise in den ersten 25 Julitagen des Folgejahres. Der 25. Juli ist aber keine starre Frist für jede Gesellschaft.

Die Körperschaftsteuererklärung Spanien wird elektronisch mit dem Modelo 200 abgegeben. Dasselbe Formular dient auch der IRNR für Betriebsstätten und bestimmten ausländischen Zurechnungseinheiten mit Präsenz in Spanien. Die gemeinsame Formularnummer ändert die materiell-rechtliche Steuerart nicht.

Wie können Verluste genutzt und Erklärungen korrigiert werden?

Festgestellte oder selbst veranlagte negative Bemessungsgrundlagen können grundsätzlich ohne die frühere feste 15-Jahresfrist mit positiven Bemessungsgrundlagen späterer Perioden verrechnet werden. Regelmäßig gilt eine Grenze von 70 Prozent, wobei bis zu einer Million Euro ein gesetzlicher Mindestverrechnungsbetrag geschützt ist. Bei einer Steuerperiode von weniger als einem Jahr wird der Mindestverrechnungsbetrag von einer Million Euro zeitanteilig gekürzt. Artikel 26 enthält Ausnahmen; für große Unternehmen können weitere Grenzen gelten.

Für Steuerperioden, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen, ist die berichtigende Selbstveranlagung (autoliquidación rectificativa) grundsätzlich der allgemeine Weg, eine bereits eingereichte Körperschaftsteuer-Selbstveranlagung zu berichtigen, zu ergänzen oder zu ändern. Für frühere Perioden, Gruppenveranlagungen und die alleinige Berufung auf höherrangiges Recht bestehen Besonderheiten.

Wie lässt sich die Prüfung praktisch strukturieren?

  1. Steuerliche Ansässigkeit oder Betriebsstättenstatus abgrenzen.
  2. Rechtsform und persönlichen Anwendungsbereich der Steuer bestimmen.
  3. Geschäftsjahr und maßgebliche Steuerperiode feststellen.
  4. Handelsrechtliches Ergebnis steuerlich korrigieren.
  5. Unternehmenskategorie und zeitabhängigen Steuersatz prüfen.
  6. Vorauszahlungsmodalität, Umsatzgrenzen und Mindestzahlung bestimmen.
  7. Erklärungsfrist individuell vom Ende der Steuerperiode berechnen.
  8. Verlustvorträge und gegebenenfalls den aktuellen Korrekturweg dokumentieren.

Häufige Fragen (FAQ)

Zahlt jede spanische Gesellschaft 25 Prozent Körperschaftsteuer?

Nein. 25 Prozent ist der allgemeine Satz, wenn keine aktuelle Übergangs- oder Sonderregel greift. Für bestimmte Mikro- und Kleinunternehmen, begünstigte Neugründungen und besondere Gesellschaftstypen gelten andere Regeln.

Ist jede sociedad civil transparent besteuert?

Nein. Sociedades civiles mit eigener Rechtspersönlichkeit und Handelsgegenstand sind Körperschaftsteuerpflichtige. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, gilt grundsätzlich die Einkünftezurechnung an die Gesellschafter nach Artikel 6 LIS.

Macht eine Betriebsstätte die ausländische Gesellschaft in Spanien ansässig?

Nicht automatisch. Die Betriebsstätteneinkünfte unterliegen grundsätzlich der IRNR, auch wenn das Modelo 200 und zahlreiche an die Körperschaftsteuer angelehnte Regeln verwendet werden.

Beträgt die Vorauszahlung nach Artikel 40 Absatz 3 immer 17 Prozent?

Nein. Im allgemeinen Verfahren ergeben fünf Siebtel des maßgeblichen Körperschaftsteuersatzes, abgerundet, bei einem Satz von 25 Prozent eine Vorauszahlungsquote von 17 Prozent. Bei mindestens zehn Millionen Euro Nettoumsatz im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum gilt grundsätzlich die aufgerundete 19/20-Formel, also bei 25 Prozent Steuersatz eine Quote von 24 Prozent. Weitere Sonder- und Mindestzahlungsregeln bleiben zu prüfen.

Ist die Jahreserklärung immer bis zum 25. Juli fällig?

Nein. Die gesetzliche Frist beträgt 25 Kalendertage nach Ablauf der sechs Monate, die auf das Ende der individuellen Steuerperiode folgen. Der typische Juli-Termin setzt ein kalenderjahrgleiches Geschäftsjahr voraus.

Verfallen Verlustvorträge nach 15 Jahren?

Nein. Die frühere feste 15-Jahresfrist gilt nicht mehr. Die Nutzung in späteren positiven Perioden unterliegt jedoch pro Periode gesetzlichen Betrags- und Prozentgrenzen sowie möglichen Sonderregeln.

Quellen