Kurz & klar
Eine Einlagenrückgewähr ist nicht allein deshalb steuerneutral, weil eine Gesellschaft sie so bezeichnet. In Deutschland entscheiden das steuerliche Einlagekonto, die gesetzliche Verwendungsreihenfolge und gegebenenfalls eine gesonderte Feststellung. Bei Anteilseignern in Spanien oder auf Mallorca wird die Zahlung zusätzlich eigenständig nach dem spanischen IRPF-Recht und gegebenenfalls dem Doppelbesteuerungsabkommen eingeordnet.
Eine Zahlung an Gesellschafter ist nicht schon deshalb steuerfrei, weil sie als Kapitalrückzahlung bezeichnet wird. Das deutsche Steuerrecht prüft, ob Beträge des steuerlichen Einlagekontos als verwendet gelten oder eine Gewinnausschüttung vorliegt. Bei Zahlungen zwischen Deutschland und Spanien beantwortet ein steuerliches Einlagekonto zunächst nur die deutsche Seite.
Was bedeutet Einlagenrückgewähr im deutschen Steuerrecht?
Eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft erfasst Einlagen, die nicht in das Nennkapital geleistet wurden, auf dem steuerlichen Einlagekonto. Sie stellt dessen Bestand am Ende jedes Wirtschaftsjahres fest und schreibt ihn um die Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahres fort. Das Konto ist eine steuerliche Nebenrechnung und nicht mit einer einzelnen Position der Handelsbilanz gleichzusetzen.
Für den Anteilseigner liegt eine Einlagenrückgewähr vor, soweit eine Ausschüttung nach den steuerlichen Regeln aus diesem Einlagekonto gespeist wird. Entscheidend ist nicht allein, wie Gesellschaft oder Gesellschafter die Zahlung nennen. Eine Dividende, Kapitalherabsetzung oder Liquidationszahlung muss anhand ihrer rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen eingeordnet werden.
Rückzahlungen aus dem Nennkapital und gesetzliche Sonderfälle folgen ergänzenden Regeln der §§ 27 und 28 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Deshalb lässt sich nicht jede Kapitalrückzahlung mit der allgemeinen Regel für das steuerliche Einlagekonto beurteilen.
Wie entscheidet die Verwendungsreihenfolge zwischen Gewinn und Einlage?
Nach der allgemeinen Verwendungsregel mindern Leistungen einer deutschen Kapitalgesellschaft das steuerliche Einlagekonto grundsätzlich nur, soweit die Summe der Leistungen den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres übersteigt. Der Bestand des Einlagekontos kann durch diese Leistungen nicht negativ werden.
- Zunächst werden die Leistungen des Wirtschaftsjahres zusammen betrachtet.
- Maßstab ist der ausschüttbare Gewinn, der zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelt wurde.
- Nur der darüber hinausgehende Teil kann nach der allgemeinen Regel das steuerliche Einlagekonto mindern.
Für Sie heißt das: Eine handelsrechtlich als Rücklage oder Kapitalrückzahlung bezeichnete Zahlung ist steuerlich nicht automatisch eine Einlagenrückgewähr. Umgekehrt kann die gesetzliche Verwendungsreihenfolge einen Teil der Zahlung als Einlagenrückgewähr erfassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Feststellung und Bescheinigung braucht eine deutsche Gesellschaft?
Bei einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft wird der Bestand des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt. Mindert eine Leistung dieses Konto, muss die Gesellschaft ihren Anteilseignern eine Bescheinigung nach § 27 Absatz 3 KStG ausstellen. Sie enthält insbesondere Name und Anschrift des Anteilseigners, den als Einlagenrückgewähr behandelten Betrag und den Zahlungstag.
Ist bis zur Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Leistung keine Bescheinigung erteilt, gilt die Einlagenrückgewähr nach § 27 Absatz 5 KStG als mit 0 Euro bescheinigt. Eine erstmalige Bescheinigung oder Berichtigung ist dann nicht mehr zulässig. Auch eine zu niedrig bescheinigte Verwendung wird grundsätzlich festgeschrieben. Die Bescheinigung sollte deshalb nicht erst nach diesem Zeitpunkt vorbereitet werden.
Bei einem in Deutschland steuerpflichtigen Anteilseigner gehören Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit für die Ausschüttung Beträge des steuerlichen Einlagekontos als verwendet gelten. Daraus folgt jedoch keine pauschale Steuerfreiheit für jeden Beteiligungsfall. Anschaffungskosten, Privat- oder Betriebsvermögen und weitere Vorschriften müssen gesondert beurteilt werden.
Welche Rolle spielt ein steuerliches Einlagekonto bei einer Gesellschaft in Spanien?
Eine Gesellschaft, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann den für ein Wirtschaftsjahr zu berücksichtigenden Betrag der Einlagenrückgewähr nach § 27 Absatz 8 KStG gesondert feststellen lassen. Bei einer Gesellschaft in Spanien wird ein steuerliches Einlagekonto im deutschen Antragsverfahren als fiktive Rechengröße entwickelt. Antragstellerin ist die leistende Gesellschaft oder Personenvereinigung, nicht der einzelne Anteilseigner.
Für Leistungen und Nennkapitalrückzahlungen nach dem 31. Dezember 2022 ist der aktuelle Gesetzeswortlaut nicht mehr auf Gesellschaften aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum beschränkt. Das Verfahren kann auch anderen Körperschaften oder Personenvereinigungen offenstehen, wenn sie nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 EStG gewähren können.
Welche Frist und Zuständigkeit gelten?
Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erbracht wurde. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr darf die Frist deshalb nicht schematisch nach dem Zahlungs-Kalenderjahr berechnet werden.
Zuständig ist grundsätzlich die Finanzbehörde, die nach § 20 der Abgabenordnung für die Einkommensbesteuerung der Gesellschaft örtlich zuständig ist. Besteht bei Antragstellung keine solche Zuständigkeit, entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Welche Nachweise sind erforderlich?
Die Gesellschaft muss alle Umstände darlegen und nachvollziehbar belegen, die für die Berechnung der Einlagenrückgewähr erforderlich sind. Es genügt grundsätzlich nicht, nur die Vorgänge nachzuweisen, die auf deutsche Anteilseigner entfallen. Benötigt wird die Entwicklung der relevanten Einlagen und Leistungen für das fiktive Einlagekonto; bei fremdsprachigen Unterlagen können deutsche Übersetzungen erforderlich sein.
Der konkrete Umfang richtet sich nach dem Vorgang. Typischerweise müssen insbesondere folgende Unterlagen und Verfahrensschritte zusammenpassen:
- gesellschaftsrechtliche Beschlüsse über Einlagen, Leistungen oder Kapitalmaßnahmen,
- Bilanzen und die nachvollziehbare Entwicklung des Eigenkapitals,
- Zahlungs- und sonstige Nachweise für Einlagen und Leistungen,
- der amtliche Antrag der leistenden Gesellschaft sowie
- Vertretungs- und Empfangsvollmachten, soweit sie benötigt werden.
Was passiert, wenn die gesonderte Feststellung fehlt?
Wurde die Leistung oder Nennkapitalrückzahlung einer nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft nicht nach § 27 Absatz 8 KStG gesondert festgestellt, behandelt das deutsche Steuerrecht sie beim Anteilseigner als Gewinnausschüttung mit Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 EStG. Diese Rechtsfolge betrifft die deutsche steuerliche Einordnung.
Sie beantwortet nicht automatisch, wie Spanien dieselbe Zahlung behandelt. Ebenso wenig reicht die wirtschaftliche Bezeichnung als Rückzahlung aus, um die gesonderte Feststellung zu ersetzen. Gesellschaft und Anteilseigner sollten Beschluss, Zahlungsweg, Eigenkapitalherkunft und Nachweise deshalb bereits vor der Auszahlung aufeinander abstimmen.
Wie wird die Einlagenrückgewähr bei Spanien-Wohnsitz behandelt?
Eine in Spanien steuerlich ansässige natürliche Person berücksichtigt grundsätzlich auch ausländische Einkünfte in der spanischen Einkommensteuer für natürliche Personen (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, IRPF). Bei Dividenden aus Deutschland kommt nach den gesetzlichen und abkommensrechtlichen Grenzen eine Anrechnung ausländischer Steuer in Betracht. Vor der Berechnung muss jedoch geklärt werden, ob die Zahlung überhaupt als Dividende einzuordnen ist.
Das spanische IRPF-Recht behandelt eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung von Einlagen (reducción de capital con devolución de aportaciones) und eine Ausschüttung aus dem Ausgabeaufschlag (prima de emisión) nach eigenen Regeln. Abhängig von Beteiligungsart und Herkunft der Zahlung kann sie zunächst die steuerlichen Anschaffungskosten mindern. Ein darüber hinausgehender Betrag wird grundsätzlich als Kapitalertrag erfasst. Erfolgt eine Kapitalherabsetzung aus nicht ausgeschütteten Gewinnen, wird der zurückgezahlte Betrag insgesamt als Beteiligungsertrag behandelt. Bei Anteilen, die nicht an einem regulierten Markt der Europäischen Union gehandelt werden, gilt für Ausgabeaufschläge und nicht aus solchen Gewinnen stammende Kapitalrückzahlungen eine besondere Reihenfolge: Zunächst entsteht Kapitalertrag bis zur positiven Differenz zwischen dem anteiligen Eigenkapital des letzten vor der Zahlung abgeschlossenen Geschäftsjahres und den Anschaffungskosten. Das Vergleichseigenkapital ist insbesondere um zwischenzeitlich aus darin enthaltenen Rücklagen ausgeschüttete Gewinne und um bestimmte seit dem Anteilserwerb gebildete gesetzlich nicht verfügbare Rücklagen zu mindern. Der über die positive Differenz hinausgehende Rückzahlungsbetrag mindert die Anschaffungskosten bis auf null; ein weiterer Überschuss ist wiederum Kapitalertrag. Spätere Dividenden auf dieselben weiterhin gehaltenen Anteile können zur Vermeidung einer Doppelbelastung die Anschaffungskosten bis zur Höhe der zuvor nach dieser Sonderregel besteuerten Rückzahlung mindern.
Eine deutsche Feststellung als Einlagenrückgewähr macht die Zahlung in Spanien daher nicht automatisch steuerfrei. Für die Einlagenrückgewähr bei Spanien-Wohnsitz auf Mallorca gibt es keine eigene mallorquinische Sonderregel. Maßgeblich bleiben das staatliche spanische IRPF-Recht, gegebenenfalls die deutschen Vorschriften und das Doppelbesteuerungsabkommen.
Welche Angaben müssen für die spanische Einordnung zusammenpassen?
- Rechtsform und steuerliche Ansässigkeit der leistenden Gesellschaft,
- Art und steuerliche Zuordnung der Beteiligung,
- Beschlussinhalt und Herkunft der ausgezahlten Eigenkapitalbestandteile,
- deutsche Feststellung und Bescheinigung sowie
- Zeitpunkt und Nachweis der tatsächlichen Zahlung.
Erst diese Trennung zeigt, welche deutsche Rechtsfolge eintritt und wie der Vorgang anschließend in der spanischen IRPF zu erklären ist.
Welche Rolle spielt das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien?
Artikel 10 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland–Spanien greift, soweit die Zahlung als Dividende einzuordnen ist. Dann darf grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat besteuern; daneben kann unter den Abkommensvoraussetzungen auch der Quellenstaat besteuern. Die Begrenzungen setzen insbesondere die Einordnung als Dividende und die Nutzungsberechtigung des Empfängers voraus.
| Dividendenfall nach Artikel 10 | Regelmäßige Obergrenze der Quellensteuer |
|---|---|
| Nutzungsberechtigte Gesellschaft – keine Personengesellschaft und keine erfasste börsennotierte Immobilien-Investmentgesellschaft –, die unmittelbar mindestens 10 Prozent des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft während eines Zeitraums von 365 Tagen einschließlich des Auszahlungstags hält | 5 Prozent des Bruttobetrags |
| Sonstige Dividende | 15 Prozent des Bruttobetrags |
Die 365-Tage-Bedingung gilt aufgrund des Mehrseitigen Übereinkommens zur Änderung von Steuerabkommen (MLI) für Quellensteuern seit dem 1. Januar 2025. Bei ihrer Berechnung bleiben bestimmte unmittelbar auf eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung, etwa eine Verschmelzung oder Spaltung, zurückgehende Beteiligungsänderungen außer Betracht.
Diese Prozentsätze sind keine allgemeinen Steuersätze für jede Einlagenrückgewähr und keine Aussage über die endgültige Belastung in Spanien. Zuerst ist zu bestimmen, ob der konkrete Vorgang abkommensrechtlich eine Dividende ist; anschließend sind die spanische Besteuerung und eine mögliche Steueranrechnung getrennt zu berechnen.
Was ist bei Kapitalherabsetzung oder Liquidation zu planen?
Bei einer Liquidation sollte das Feststellungsverfahren frühzeitig vorbereitet werden. Antragstellerin ist die Gesellschaft. Sie muss innerhalb der gesetzlichen Frist wirksam handeln können, während Beschlüsse, Bilanzen, Zahlungsnachweise und Vollmachten den geltend gemachten Vorgang belegen.
- Art und Herkunft der geplanten Zahlung vor dem Beschluss bestimmen.
- Das maßgebliche Wirtschaftsjahr und das Ende der zwölfmonatigen Antragsfrist festhalten.
- Eigenkapitalentwicklung, Beschlüsse und Zahlungsnachweise vollständig zusammenführen.
- Zuständige deutsche Finanzbehörde oder das BZSt bestimmen.
- Die spätere spanische Einordnung des Anteilseigners getrennt vorbereiten.
Es gilt nicht pauschal, dass jeder Antrag vor Beginn der Liquidation gestellt werden muss. Entscheidend sind die konkrete Frist und eine Antragstellung, solange die Gesellschaft für Antrag, Nachweise und weitere Verfahrenshandlungen wirksam handlungsfähig ist.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist jede Rückzahlung aus dem Stammkapital steuerfrei?
Nein. Nennkapitalrückzahlungen und andere Kapitalmaßnahmen müssen nach den jeweils einschlägigen Regeln der §§ 27 und 28 KStG eingeordnet werden. Auch die Folgen beim Anteilseigner hängen von dessen Beteiligung und steuerlicher Situation ab.
Kann der Anteilseigner den Antrag nach § 27 Absatz 8 KStG selbst stellen?
Nein. Das Feststellungsverfahren ist ein Antrag der leistenden Gesellschaft oder Personenvereinigung für das jeweilige Wirtschaftsjahr. Der einzelne Anteilseigner kann diesen Antrag nicht durch einen eigenen Ersatzantrag austauschen.
Gilt § 27 Absatz 8 KStG auch für Gesellschaften außerhalb von EU und EWR?
Für Leistungen und Nennkapitalrückzahlungen nach dem 31. Dezember 2022 ist der Gesetzeswortlaut nicht mehr auf EU- oder EWR-Gesellschaften begrenzt. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Verfahrens müssen dennoch erfüllt sein.
Bindet die deutsche Feststellung die spanische Steuererklärung?
Nein. Die deutsche Feststellung bestimmt die deutsche steuerliche Behandlung. Spanien ordnet die Zahlung nach dem IRPF-Recht, der Beteiligungsart, der Herkunft der Zahlung und dem konkreten Beschluss eigenständig ein.
Gibt es auf Mallorca eine besondere Regel für Gesellschafter?
Nein. Für dort steuerlich ansässige Anteilseigner gelten die staatlichen spanischen Regeln, gegebenenfalls deutsche Vorschriften und das Doppelbesteuerungsabkommen. Die Insel begründet keine eigene Sonderregel für diesen Vorgang.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 27 KStG – Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen, abgerufen im Juli 2026.
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 34 Absatz 10 KStG – Anwendung des § 27 Absatz 8 KStG, abgerufen im Juli 2026.
- Bundeszentralamt für Steuern: Gesonderte Feststellung zur steuerlichen Einlagenrückgewähr beantragen, abgerufen im Juli 2026.
- Bundesministerium der Finanzen: Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch – Steuerliches Einlagekonto, abgerufen im Juli 2026.
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: KStG – insbesondere §§ 27, 28 und 34 Absatz 10, geprüft am 15. September 2026.
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Dividenden aus einem anderen Staat bei Ansässigkeit in Spanien, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: IRPF 2025 – Ausgabeaufschlag und Kapitalherabsetzung mit Einlagenrückzahlung, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: IRPF 2025 – Kapitalherabsetzungen, abgerufen im Juli 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Doppelbesteuerungsabkommen Spanien–Deutschland vom 3. Februar 2011, abgerufen im Juli 2026.
- Bundesministerium der Finanzen: DBA Deutschland–Spanien unter Berücksichtigung des MLI, synthetisierter Text – Artikel 10 und MLI-Artikel 8, geprüft am 15. September 2026.
