Kurz & klar
Das Modelo 390 fasst die spanischen IVA-Daten eines Kalenderjahres zusammen. Abgabepflichtig sind grundsätzlich Unternehmer mit periodischen Modelo-303-Erklärungen; SII-Teilnehmer und bestimmte vierteljährlich abrechnende Vermieter oder Betriebe im vereinfachten Regime sind befreit. Die Einreichung erfolgt elektronisch in den ersten 30 Kalendertagen des folgenden Januars.
Das Modelo 390 bündelt die Daten eines Kalenderjahres zur spanischen Mehrwertsteuer (Impuesto sobre el Valor Añadido, IVA). Es ist eine Jahreszusammenfassung und keine zusätzliche Steuerabrechnung neben den periodischen Meldungen. Vor der Abgabe muss deshalb zuerst geklärt werden, ob überhaupt eine Erklärungspflicht besteht und ob die Jahreswerte zu allen eingereichten Perioden passen.
Was ist das resumen anual IVA in Spanien?
Das Modelo 390 ist die Jahreszusammenfassung (declaración-resumen anual) zur IVA. Es stellt die im Kalenderjahr ausgeführten Umsätze, die geschuldete Steuer, abziehbare Vorsteuer, besondere Vorgänge und die Ergebnisse der periodischen Selbstveranlagungen zusammen. Die monatlichen oder vierteljährlichen IVA-Selbstveranlagungen (autoliquidaciones periódicas), regelmäßig das Modelo 303, bleiben davon unberührt.
Die IVA gilt auf der spanischen Halbinsel und den Balearen, also auch auf Mallorca. Die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla gehören dagegen nicht zu diesem IVA-Anwendungsgebiet. Für einen Betrieb auf Mallorca gelten beim Modelo 390 daher die staatlichen Regeln des gemeinsamen Steuergebiets; eine eigene balearische Jahreserklärung oder Sonderfrist gibt es nicht.
Wer muss das Modelo 390 einreichen?
Das resumen anual IVA ist in Spanien grundsätzlich von IVA-Steuerpflichtigen abzugeben, die monatliche oder vierteljährliche Selbstveranlagungen einreichen müssen. Auch wer an zugelassenen gemeinsamen Selbstveranlagungen teilnimmt, gibt die Jahreszusammenfassung für sich gesondert ab. Die Pflicht kann selbst in einem Jahr ohne geschuldete IVA und ohne Vorsteuerabzug fortbestehen, sofern keine Ausnahme greift.
| Fall | Folge für das Modelo 390 |
|---|---|
| Monatliche oder vierteljährliche periodische IVA-Selbstveranlagungen | Grundsätzlich abzugeben |
| Ausschließlich steuerfreie Umsätze nach den Artikeln 20 und 26 LIVA | Keine Jahreszusammenfassung |
| Nur nicht periodische IVA-Selbstveranlagungen nach Artikel 71 Absatz 8 RIVA | Keine Jahreszusammenfassung |
| Ausschließlich über Modelo 369 abzurechnende Umsätze | Insoweit kein Modelo 390; bei zusätzlichen inländischen Tätigkeiten richtet sich die Jahrespflicht nach den allgemeinen Regeln und Befreiungen |
| Führung der IVA-Registerbücher über das SII | Vom Modelo 390 befreit; Jahresangaben gehören in die letzte periodische Selbstveranlagung |
| Vierteljährliche Abrechnung, ausschließlich territorio común sowie vereinfachtes Regime und/oder Vermietung städtischer Immobilien | Vom Modelo 390 befreit; Jahresangaben gehören in das letzte Modelo 303 |
Welche Voraussetzungen hat die Befreiung für Vermieter und das vereinfachte Regime?
Die Ausnahme ist eng gefasst. Der Abrechnungszeitraum muss vierteljährlich sein, die Besteuerung darf nur im gemeinsamen staatlichen Steuergebiet (territorio común) erfolgen, und die periodisch abzurechnenden Tätigkeiten müssen ausschließlich dem vereinfachten IVA-Regime (régimen simplificado) und/oder der Vermietung städtischer Immobilien (arrendamiento de bienes inmuebles urbanos) zuzuordnen sein. Daneben sind Tätigkeiten zulässig, für die keine periodische IVA-Selbstveranlagung vorgeschrieben ist.
Was bedeutet die SII-Befreiung?
Wer seine IVA-Registerbücher über die elektronische AEAT-Sede im System der unmittelbaren Informationsübermittlung (Suministro Inmediato de Información, SII) führt, ist vom Modelo 390 befreit. Das betrifft gesetzlich erfasste monatliche Melder und Personen, die wirksam für das SII optiert haben. Bei Zuständigkeit einer Foralverwaltung im Baskenland oder in Navarra müssen deren Regeln separat geprüft werden.
Beide Befreiungsgruppen müssen in der Selbstveranlagung des letzten Abrechnungszeitraums die vorgesehenen Jahresangaben ausfüllen. Dazu gehören Tätigkeiten, gegebenenfalls der endgültige Pro-rata-Satz (prorrata), getrennte Tätigkeitssektoren (sectores diferenciados), Anteile der Besteuerung bei mehreren Verwaltungen und der Gesamtumsatz. Besteht wegen einer Abmeldung vor Beginn des letzten Abrechnungszeitraums keine Pflicht zu dieser letzten Selbstveranlagung, greift die Befreiung vom Modelo 390 nicht.
Welche Daten enthält die Jahreserklärung?
Die IVA Jahresübersicht Modelo 390 ordnet in Spanien die Jahresdaten nach steuerlicher Funktion und nicht nur nach Konten oder Rechnungsausgang. Das Formular enthält Identifikations-, Zeitraum-, Tätigkeits- und Vertreterdaten sowie mehrere fachliche Blöcke.
Wie werden Ausgangsumsätze erfasst?
Auf der Ausgangsseite werden Bemessungsgrundlagen und geschuldete IVA nach den jeweils einschlägigen Kategorien zusammengefasst. Dazu können gehören:
- Umsätze des allgemeinen Regimes und einschlägiger Sonderregime,
- innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen,
- Ausfuhren und andere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzugsrecht,
- steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht,
- nach Ortsregeln nicht im IVA-Gebiet steuerbare Vorgänge,
- Umsätze mit Umkehr der Steuerschuldnerschaft sowie
- Berichtigungen von Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträgen.
Wie wird die Vorsteuer zusammengefasst?
Die Eingangsseite unterscheidet unter anderem laufende inländische Erwerbe, Investitionsgüter, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe. Eingetragen werden nur die nach den einschlägigen Regeln abziehbaren Beträge. Berichtigungen, Pro-rata-Anwendung und Tätigkeiten mit getrennten Vorsteuerabzugsregeln müssen in den dafür vorgesehenen Bereichen abgebildet werden.
Was zeigen Jahresergebnis und Umsatzvolumen?
Der Ergebnisbereich fasst die periodischen IVA-Erklärungen zusammen. Er erfasst insbesondere positive Ergebnisse, beantragte Monatsrückerstattungen, den Kompensations- oder Rückerstattungsbetrag der letzten Periode und bestimmte noch offene Kompensationsbeträge aus dem Jahr. Ergänzende periodische Erklärungen sind dem betreffenden Zeitraum hinzuzurechnen.
Das Umsatzvolumen folgt einer eigenen amtlichen Berechnung. Daneben verlangt das Modelo 390 Angaben zu bestimmten besonderen Vorgängen unabhängig davon, ob sie bereits an anderer Stelle enthalten sind. Deshalb ist die Jahreserklärung keine bloße Addition gleich nummerierter Felder aus allen Modelo-303-Erklärungen.
Wie wird das Modelo 390 mit dem Modelo 303 abgestimmt?
Ein belastbarer Abgleich verbindet drei Ebenen: die IVA-Register beziehungsweise Buchhaltung, sämtliche abgegebenen Periodenerklärungen und die jahresspezifischen Felder des Modelo 390. Maßgeblich sind nicht nur die ursprünglichen Modelo-303-Erklärungen, sondern auch jede spätere berichtigende oder ergänzende Fassung.
- Stellen Sie alle Monats- oder Quartalserklärungen des Jahres einschließlich ihrer Belegnummern und späteren Korrekturen zusammen.
- Schließen Sie die Register für ausgestellte und erhaltene Rechnungen sowie gegebenenfalls für Investitionsgüter und innergemeinschaftliche Vorgänge ab.
- Ordnen Sie geschuldete IVA und abziehbare Vorsteuer denselben fachlichen Kategorien zu, die das jahresspezifische Modelo 390 verlangt.
- Stimmen Sie die ausdrücklich aus den periodischen Erklärungen gebildeten Ergebnisfelder mit allen eingereichten Fassungen ab. Dazu zählen insbesondere Zahlbeträge, beantragte Rückerstattungen und die letzte Kompensations- oder Rückerstattungsposition.
- Prüfen Sie anschließend die eigenständigen Jahresfelder zu Umsatzvolumen, besonderen Vorgängen, Pro-rata und getrennten Tätigkeitssektoren.
- Dokumentieren Sie jede Abweichung mit Ursache und betroffenem Zeitraum, bevor die Jahreszusammenfassung eingereicht wird.
Wann ist eine Differenz tatsächlich ein Fehler?
Eine Abweichung kann aus einer falschen periodischen Selbstveranlagung stammen, aber auch aus der abweichenden Gliederung eines Jahresfeldes oder einer zusätzlich verlangten besonderen Angabe. Deshalb sollte zuerst geprüft werden, ob sich nur die Zuordnung im Modelo 390 unterscheidet oder ob Bemessungsgrundlage, Steuer, Vorsteuer oder Ergebnis eines Modelo 303 falsch waren.
Das Modelo 390 korrigiert keine Steuerschuld. Betrifft die Differenz einen periodischen Zeitraum, ist zuerst das betreffende Modelo 303 nach dem dafür geltenden Verfahren zu berichtigen. Anschließend wird die Jahreszusammenfassung aus dem korrigierten Datenstand erstellt oder, wenn sie bereits eingereicht war, ersetzt.
Welche Frist und welches Formular gelten?
Die Modelo 390 Frist liegt in Spanien in den ersten 30 Kalendertagen des Januars nach dem erklärten Kalenderjahr. Fällt das Fristende auf einen arbeitsfreien Tag, verschiebt es sich nach der AEAT-Anleitung auf den ersten folgenden Arbeitstag. Der konkrete AEAT-Steuerkalender sollte vor jeder Abgabe nochmals geprüft werden.
Für das Erklärungsjahr 2026 liegt das gesetzliche Abgabefenster damit in den ersten 30 Kalendertagen des Januars 2027, vorbehaltlich der Verschiebungsregel für das Fristende. Eine am letzten Tag beginnende Vorbereitung ist riskant, weil zunächst alle Perioden und Korrekturen abgestimmt werden müssen.
Was ändert sich am Formular für 2026?
Die Orden HAC/27/2026 ersetzt das amtliche Formular erstmals für die Jahreszusammenfassung 2026. Ergänzt wurde insbesondere die Abbildung abziehbarer IVA-Vorauszahlungen bei bestimmten Kraftstofflieferungen nach Beendigung eines anderen als zollrechtlichen Lagerverfahrens. Diese Felder sind nur für betroffene Vorgänge relevant; dennoch muss jeder Erklärende das Formular und die Datensatzbeschreibung des richtigen Jahres verwenden.
Wie wird das Modelo 390 elektronisch eingereicht?
Die AEAT stellt ein elektronisches Webformular und eine Einreichung per Datei im jeweils aktuellen Datensatzformat bereit. Die Identifikation ist mit elektronischem Zertifikat oder elektronischem Personalausweis (DNIe) möglich. Cl@ve Móvil steht nur natürlichen Personen offen; EU-Bürger können je nach Zugang eIDAS nutzen.
Für bestimmte Erklärungspflichtige ist das elektronische Zertifikat vorgeschrieben. Dazu zählen nach der AEAT-Anleitung insbesondere Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, öffentliche Verwaltungen, große Unternehmen, IVA-Gruppen und weitere besonders erfasste Gruppen. Eine spanische Sociedad Limitada kann deshalb nicht allein mit der persönlichen Cl@ve ihres Geschäftsführers einreichen.
- Wählen Sie das Modelo 390 für das richtige Erklärungsjahr.
- Erfassen oder importieren Sie Identifikation, Tätigkeiten und die abgestimmten Jahreswerte.
- Nutzen Sie die Formularprüfung und bearbeiten Sie blockierende Fehler sowie sachlich relevante Hinweise.
- Senden Sie die Erklärung mit dem zulässigen Identifikationsmittel.
- Sichern Sie den Código Seguro de Verificación (CSV) und die PDF-Kopie der abgegebenen Erklärung.
Wie werden Fehler und Differenzen korrigiert?
Wie wird ein fehlerhaftes Modelo 303 berichtigt?
Für Zeiträume ab September 2024 beziehungsweise ab dem dritten Quartal 2024 ist grundsätzlich ein neues Modelo 303 als berichtigende Selbstveranlagung (autoliquidación rectificativa) einzureichen. Dabei werden die Belegnummer der vorherigen Erklärung und mindestens ein Berichtigungsgrund angegeben. Für bestimmte Normrangkonflikte und Fälle einer überhöhten IVA-Berechnung mit Rechnungsberichtigung gelten Ausnahmen; ältere Zeiträume folgen dem früheren Korrektursystem.
Wie wird ein bereits abgegebenes Modelo 390 berichtigt?
Enthält die Jahreszusammenfassung unrichtige oder fehlerhafte Daten, wird eine ersetzende Erklärung (declaración sustitutiva) abgegeben. Sie hebt die vorherige Erklärung vollständig auf und ersetzt sie. Im Formular ist dafür die 13-stellige Identifikationsnummer der ersetzten Erklärung anzugeben.
Das AEAT-Webformular bietet nach einer früheren Abgabe desselben Jahres die Funktion „Modificar declaración“. Damit lässt sich die eingereichte Fassung laden und bearbeiten. Vor dem erneuten Versand sollten aber zuerst alle betroffenen Modelo-303-Zeiträume korrigiert und die vollständigen Jahreswerte neu abgestimmt werden.
Wie unterscheiden sich Modelo 303, Modelo 390, Modelo 349 und SII?
- Modelo 303: periodische IVA-Selbstveranlagung; hier werden Steuer, Vorsteuer und das Ergebnis des jeweiligen Monats oder Quartals abgerechnet.
- Modelo 390: Jahreszusammenfassung; sie bündelt die Jahreswerte und Ergebnisse, löst aber keine zusätzliche IVA-Zahlung oder Rückerstattung aus.
- Modelo 349: eigenständige zusammenfassende Meldung innergemeinschaftlicher Umsätze. Jahresaggregate im Modelo 390 ersetzen eine bestehende Pflicht zum Modelo 349 nicht.
- SII: elektronische Übermittlung der IVA-Registerdaten. SII-Teilnehmer sind vom Modelo 390 befreit, müssen die verlangten Jahresinformationen aber in der letzten periodischen Selbstveranlagung angeben.
Dass eine Operation in mehreren Erklärungen erscheint, ist daher nicht automatisch eine unzulässige Doppelmeldung. Entscheidend ist, ob sie in jeder Erklärung mit dem dort vorgesehenen Zweck, Zeitraum und Aggregationsgrad erfasst wird.
Welche Folgen kann eine verspätete oder unrichtige Abgabe haben?
Das spanische allgemeine Steuergesetz (Ley General Tributaria, LGT) behandelt eine verspätete Erklärung ohne wirtschaftlichen Schaden für den Fiskus grundsätzlich als leichte Steuerordnungswidrigkeit. Artikel 198 nennt als Ausgangsbetrag eine feste Geldbuße von 200 Euro. Erfolgt die Nachreichung freiwillig und ohne vorherige Behördenaufforderung, wird dieser Betrag nach Absatz 2 halbiert.
Für eine unvollständige, ungenaue oder falsche Erklärung ohne wirtschaftlichen Schaden sieht Artikel 199 als allgemeinen Ausgangspunkt eine feste Geldbuße von 150 Euro vor. Wird eine fristgerechte fehlerhafte Erklärung erst nach Fristablauf, aber noch ohne Behördenaufforderung durch eine ersetzende Erklärung korrigiert, enthält Artikel 198 Absatz 2 eine besondere Zuordnung zur freiwilligen verspäteten Nachreichung.
Diese Beträge beantworten nicht jeden Fall. Hat die Abweichung zugleich zu einer falschen Modelo-303-Selbstveranlagung, einer zu niedrigen Zahlung oder einer unberechtigten Rückerstattung geführt, sind die Folgen für diese periodische Erklärung separat zu beurteilen. Eine freiwillige Prüfung und Korrektur vor einer Behördenaufforderung kann deshalb praktisch entscheidend sein.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss das Modelo 390 auch ohne Umsätze abgegeben werden?
Grundsätzlich kann die Pflicht trotz fehlender geschuldeter IVA und fehlender Vorsteuer bestehen, wenn weiterhin periodische Erklärungen vorgeschrieben sind. Wer unter eine ausdrückliche Befreiung fällt, gibt dagegen kein Modelo 390 ab und muss gegebenenfalls die vorgesehenen Jahresdaten im letzten Modelo 303 ergänzen.
Löst das Modelo 390 eine Zahlung oder Rückerstattung aus?
Nein. Das Formular fasst das IVA-Jahr zusammen. Zahlungen, Kompensationen und Rückerstattungen entstehen in den periodischen Selbstveranlagungen. Weist der Jahresabgleich dort einen Fehler aus, muss der betreffende Zeitraum über das dafür geltende Modelo-303-Verfahren korrigiert werden.
Kann eine Sociedad Limitada das Formular mit Cl@ve einreichen?
Nein, für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach der AEAT-Anleitung ein anerkanntes elektronisches Zertifikat vorgeschrieben. Cl@ve Móvil ist nur für natürliche Personen vorgesehen, die nicht zur Verwendung eines Zertifikats verpflichtet sind.
Was gilt bei einer Abmeldung vor dem letzten Abrechnungszeitraum?
Besteht wegen der vorherigen Abmeldung keine Pflicht zur Selbstveranlagung des letzten Jahreszeitraums, greift die Befreiung für SII-Teilnehmer beziehungsweise die vierteljährlichen Sonderfälle nicht. Die Abgabepflicht für das Modelo 390 muss dann gesondert geprüft und darf nicht allein aus der sonst anwendbaren Befreiungsgruppe verneint werden.
Woran ist eine erfolgreiche Abgabe erkennbar?
Nach erfolgreichem Versand stellt die AEAT eine Antwortseite mit einem Código Seguro de Verificación und einer PDF-Kopie der eingereichten Erklärung bereit. Beide sollten zusammen mit den zugrunde liegenden Periodenerklärungen und der Abstimmung der Jahreswerte aufbewahrt werden.
Quellen
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Modelo 390 – Instrucciones für das Erklärungsjahr 2025, https://sede.agenciatributaria.gob.es/static_files/Sede/Procedimiento_ayuda/G412/Instrucciones_modelo_390-2025.pdf, abgerufen im Juli 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Orden EHA/3111/2009 zum Modelo 390, konsolidierte Fassung, https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2009-18472, abgerufen im Juli 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 1624/1992, Reglamento del Impuesto sobre el Valor Añadido, konsolidierte Fassung, https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1992-28925, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Technische Hilfe zur elektronischen Präsentation des Modelo 390, https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/consultas-informaticas/presentacion-declaraciones-ayuda-tecnica/modelo-390.html, abgerufen im Juli 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Orden HAC/27/2026 zur Änderung der IVA-Modelle 303, 322, 353 und 390, https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2026-1761, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Fehler in der IVA-Erklärung und Berichtigung des Modelo 303, https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/iva/presentar-declaracion-iva-modelo-303/errores-declaracion.html, abgerufen im Juli 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Ley 58/2003, Ley General Tributaria, konsolidierte Fassung, https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Modelo 349 – Declaración recapitulativa de operaciones intracomunitarias, https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GI28.shtml, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Territorio en el que se aplica el IVA, https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/manual-iva-2025/capitulo-02-introduccion/territorio-que-se-aplica-impuesto.html, abgerufen im Juli 2026.
