Kurz & klar
Mit dem Modelo 360 beantragen in Spanien niedergelassene Unternehmer die Erstattung von betrieblicher Mehrwertsteuer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über die AEAT. Der Antrag ist elektronisch, vollständig und spätestens bis 30. September des Folgejahres einzureichen. Erstattungsfähigkeit, Belege und Entscheidung richten sich nach dem Recht und Verfahren des jeweiligen Erstattungsstaats.
Wer in Spanien umsatzsteuerlich niedergelassen ist und bei einer betrieblichen Ausgabe in einem anderen EU-Mitgliedstaat dessen Mehrwertsteuer trägt, kann die Erstattung unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch mit Modelo 360 anstoßen. Die spanische Steuerbehörde AEAT nimmt den Antrag entgegen und leitet ihn weiter; über den Anspruch entscheidet der andere Mitgliedstaat. Deshalb müssen sowohl die spanischen Zugangsvoraussetzungen als auch die Abzugsregeln dieses Erstattungsstaats stimmen.
Modelo 360 Spanien: Wofür wird der Antrag genutzt?
Modelo 360 ist der spanische Zugang zur unionsweiten Vorsteuervergütung. Ein in Spanien niedergelassener Unternehmer oder Freiberufler (empresario o profesional) beantragt damit die Erstattung ausländischer Mehrwertsteuer (IVA soportado), die ihm bei Erwerben oder Einfuhren in einem anderen EU-Mitgliedstaat belastet wurde. Der Staat, dessen Steuer auf der Rechnung oder Einfuhrunterlage steht, ist der Erstattungsmitgliedstaat (Estado miembro de devolución).
Für Unternehmer mit umsatzsteuerlicher Niederlassung auf Mallorca folgt das Verfahren Modelo 360 Spanien den landesweiten Regeln; eine balearische Sonderregel gibt es nicht. Mallorca gehört zum spanischen Mehrwertsteuergebiet. Für in Spanien selbst angefallene IVA ist dagegen grundsätzlich das spanische Abzugs- oder Erstattungsverfahren und nicht dieser grenzüberschreitende Antragsweg maßgeblich.
Die AEAT ist bei ausländischer EU-Mehrwertsteuer das elektronische Eingangs- und Übermittlungsportal. Sie entscheidet nicht, ob etwa eine Hotelrechnung, eine Kraftstoffrechnung oder eine Messeausgabe nach dem Recht des anderen Staates abzugsfähig ist.
Wer darf einen Antrag stellen?
Der Antragsteller muss im Erstattungszeitraum als Unternehmer oder Freiberufler handeln und in Spanien niedergelassen sein. Zusätzlich sind die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine nicht im Erstattungsstaat ansässige Person zu erfüllen:
- Im Erstattungsstaat dürfen weder der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung liegen, von der aus im betreffenden Zeitraum Umsätze bewirkt wurden. Fehlen beide, dürfen dort auch Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht liegen.
- Der Antragsteller darf dort grundsätzlich keine Lieferungen oder Dienstleistungen ausgeführt haben. Zulässig bleiben die in der Richtlinie genannten steuerfreien Beförderungsleistungen und Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet.
- Die Ausgangsumsätze des Antragstellers müssen in Spanien zum Vorsteuerabzug berechtigen. Bei gemischten Umsätzen ist die Erstattung auf den Anteil der spanischen Vorsteuerquote (prorrata) begrenzt.
- Die erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen müssen für die abzugsberechtigende unternehmerische Tätigkeit verwendet werden.
Eine Anschrift, ein Büro oder wiederholte Geschäftsreisen im anderen Staat beantworten die Niederlassungsfrage nicht allein. Entscheidend ist, ob dort im konkreten Zeitraum eine feste Niederlassung bestand und von ihr Umsätze bewirkt wurden.
Die AEAT leitet den Antrag nicht weiter, wenn der Antragsteller im Erstattungszeitraum nicht als Unternehmer oder Freiberufler handelte oder ausschließlich Tätigkeiten ohne den erforderlichen Vorsteuerabzug ausübte. Entsprechendes gilt bei ausschließlicher Anwendung bestimmter Sonderregime für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei oder des Äquivalenzzuschlags (recargo de equivalencia).
Welche Ausgaben und Steuerbeträge sind erstattungsfähig?
Ob ausländische Mehrwertsteuer zurückgezahlt wird, richtet sich nach zwei Ebenen. Die Tätigkeit in Spanien muss zum Vorsteuerabzug berechtigen, und die konkrete Ausgabe muss nach den Abzugsregeln des Erstattungsstaats zulässig sein. Die im Formular verwendeten Ausgabencodes sind daher keine Garantie für eine Erstattung.
Vor dem Antrag helfen drei Prüfschritte:
- War die Steuer richtig berechnet? Fälschlich ausgewiesene Mehrwertsteuer fällt nicht unter dieses Verfahren. Das betrifft auch Steuer auf unionsrechtlich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte Ausfuhrlieferungen. In solchen Fällen ist eine Rechnungsberichtigung durch den Lieferer zu prüfen.
- Besteht ein betrieblicher Zusammenhang? Die Ausgabe muss der unternehmerischen, zum Abzug berechtigenden Tätigkeit dienen. Ein privater Anteil wird dadurch nicht erstattungsfähig.
- Erlaubt der Erstattungsstaat den Abzug? Die Behandlung kann etwa bei Fahrzeugen, Kraftstoff, Beherbergung, Bewirtung oder Repräsentation von Staat zu Staat abweichen. Maßgeblich ist nicht die spanische Gewohnheit, sondern das Recht des Staates, dessen Steuer zurückverlangt wird.
Unternehmen mit einer spanischen Vorsteuerquote unter 100 Prozent dürfen nicht einfach den gesamten ausländischen Steuerbetrag ansetzen. Der Antrag weist gegebenenfalls den prozentualen Anteil und den daraus berechneten abzugsfähigen Betrag aus.
Welche Modelo 360 Frist gilt in Spanien?
Der Erstattungszeitraum darf höchstens ein Kalenderjahr umfassen und nicht über den Jahreswechsel hinausreichen. Grundsätzlich sind mindestens drei Kalendermonate erforderlich. Weniger als drei Monate sind nur zulässig, wenn der Zeitraum den verbleibenden Rest eines Kalenderjahres bildet.
| Erstattungszeitraum | Mindestbetrag der beantragten Mehrwertsteuer |
|---|---|
| Mindestens drei Kalendermonate, aber weniger als ein Kalenderjahr; kein Jahresrest | 400 Euro oder Gegenwert in Landeswährung |
| Vollständiges Kalenderjahr | 50 Euro oder Gegenwert in Landeswährung |
| Rest eines Kalenderjahres, auch wenn er kürzer als drei Monate ist | 50 Euro oder Gegenwert in Landeswährung |
Der vollständige Antrag muss dem Ansässigkeitsstaat spätestens am 30. September des Kalenderjahres nach dem Erstattungszeitraum vorliegen. Für Mehrwertsteuer aus dem Jahr 2026 endet die reguläre Frist damit am 30. September 2027. Ein Antrag gilt erst als eingereicht, wenn alle vorgeschriebenen Angaben vorhanden sind; eine erst später vervollständigte Übermittlung wahrt die Frist nicht.
Noch nicht geltend gemachte Rechnungen oder Einfuhrunterlagen aus einem früheren Erstattungszeitraum können in einen späteren Antrag für dasselbe Kalenderjahr aufgenommen werden. Diese Nachholmöglichkeit verlängert die Frist bis 30. September des Folgejahres nicht.
Welche Angaben und Rechnungsnachweise werden benötigt?
Der elektronische Antrag verbindet Angaben zum Unternehmen mit den Daten jeder Rechnung oder Einfuhr. Vor der Eingabe sollten die Belege nach Erstattungsstaat und Kalenderjahr geordnet und auf eine korrekte Steuerausweisung geprüft werden.
Welche Unternehmens- und Antragsdaten sind Pflicht?
- Name oder Firma, vollständige Anschrift und elektronische Kontaktadresse,
- spanische Steueridentifikationsnummer (NIF) oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der vierstellige NACE-Tätigkeitscode,
- Erstattungsstaat, Zeitraum und die dort verwendete Währung,
- Erklärung zu den im Erstattungsstaat ausgeführten Umsätzen sowie
- Kontoinhaber, IBAN und BIC für die Auszahlung.
Welche Daten gehören zu jeder Rechnung?
Einzutragen sind insbesondere Name und Anschrift des Lieferers, dessen Steueridentifikation soweit einschlägig, das Länderpräfix, Datum und Nummer des Belegs, Bemessungsgrundlage (base imponible), Steuerbetrag, abzugsfähiger Betrag, gegebenenfalls die Vorsteuerquote und die passende Ausgabenkategorie. Bei einer Einfuhr werden die entsprechenden Angaben des Einfuhrdokuments verwendet.
Wann ist eine Rechnungskopie beizufügen?
Der Erstattungsstaat darf eine elektronische Kopie verlangen, wenn die Bemessungsgrundlage eines Belegs mindestens 1.000 Euro beträgt. Bei Kraftstoff gilt ein Schwellenwert von 250 Euro; in Staaten mit anderer Währung zählt der jeweilige Gegenwert. Die Grenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage, nicht auf den ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag.
Unterhalb dieser Schwellen bedeutet das nicht, dass der Beleg bedeutungslos ist. Bei begründeten Zweifeln darf die ausländische Behörde später Originale oder Kopien anfordern, ohne an die beiden Betragsgrenzen gebunden zu sein.
Wie wird Modelo 360 elektronisch eingereicht und berichtigt?
Wer von Mallorca aus das Modelo 360 Spanien einreicht, nutzt wie jeder Antragsteller im spanischen Mehrwertsteuergebiet das elektronische Portal der AEAT. Eine Papierabgabe ist für diesen Antrag nicht vorgesehen.
- Antrag abgrenzen: Für jeden Erstattungsmitgliedstaat werden Zeitraum, Rechnungen, Einfuhrunterlagen und beantragter Steuerbetrag gesondert zusammengestellt.
- Zugang prüfen: Der Antragsteller benötigt vorab einen NIF und die Eintragung im Unternehmer-, Freiberufler- und Einbehaltungsregister der AEAT. Die Anmeldung erfolgt mit einem zugelassenen elektronischen Authentifizierungsmittel; natürliche Personen können auch das in der Verfahrensordnung bezeichnete Cl@ve-System nutzen.
- Formular vervollständigen: Alle Pflichtfelder und die vom gewählten Erstattungsstaat dynamisch verlangten Zusatzangaben werden ausgefüllt. Erforderliche Rechnungskopien oder Einfuhrdokumente werden elektronisch beigefügt.
- Vertretung dokumentieren: Statt des Antragstellers darf ein wirksam bevollmächtigter Dritter übermitteln. Die Vertretung ändert nichts an den inhaltlichen Voraussetzungen und Fristen.
Wie lässt sich ein bereits übermittelter Antrag ändern?
Für eine Änderung anderer Antragsdaten wird im Formular der Erklärungsgrund „Änderung eines Erstattungsantrags“ gewählt und die Registriernummer des betroffenen Antrags angegeben. Eine spätere Anpassung der zunächst verwendeten Vorsteuerquote folgt einem eigenen Weg: Der beantragte oder bereits erstattete Betrag wird in einem Antrag des folgenden Kalenderjahres berichtigt. Wird in diesem Jahr kein weiterer Antrag gestellt, erfolgt die Korrektur über eine gesonderte elektronische Erklärung.
Wie laufen Prüfung, Rückfragen und Auszahlung ab?
Nach Eingang bestätigt die AEAT den Antrag elektronisch und entscheidet innerhalb von 15 Tagen über seine Weiterleitung. Erst der Erstattungsmitgliedstaat prüft den materiellen Anspruch.
- Regelfall: Der Erstattungsstaat teilt innerhalb von vier Monaten nach Eingang mit, ob er den Antrag bewilligt oder ablehnt.
- Rückfragen: Benötigt die Behörde weitere Informationen, kann sie diese innerhalb der viermonatigen Prüfungsphase anfordern. Der Adressat muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens antworten.
- Verlängerte Prüfung: Zusätzliche Informationen verschieben die Entscheidungsfrist nach den unionsrechtlichen Berechnungsregeln. Werden weitere zusätzliche Informationen angefordert, muss die Entscheidung spätestens innerhalb von acht Monaten nach Antragseingang mitgeteilt werden.
- Auszahlung: Bei Bewilligung ist der Betrag spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der einschlägigen Entscheidungsfrist auszuzahlen. Für eine Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat dürfen Überweisungskosten abgezogen werden.
Eine vollständige oder teilweise Ablehnung muss begründet werden. Der Rechtsbehelf ist bei den zuständigen Stellen des Erstattungsstaats nach den dort für ansässige Antragsteller geltenden Formen und Fristen einzulegen. Bei verspäteter Auszahlung fallen grundsätzlich Zinsen nach den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie 2008/9/EG an. Der dort geregelte Zinsanspruch besteht nicht, wenn angeforderte zusätzliche oder weitere Informationen nicht fristgerecht vorgelegt wurden. Solange die nach Artikel 10 verlangten elektronischen Belege fehlen, gilt die Zinsregel ebenfalls nicht.
Häufige Fragen (FAQ)
Sind Hotel-, Restaurant- und Kraftstoffkosten immer erstattungsfähig?
Nein. Das Formular kennt zwar Kategorien für solche Ausgaben, doch über die Abziehbarkeit entscheidet das Recht des jeweiligen Erstattungsstaats. Zusätzlich müssen die Kosten der abzugsberechtigenden unternehmerischen Tätigkeit dienen.
Muss jede Rechnung zusammen mit dem Antrag hochgeladen werden?
Nicht zwingend. Der Erstattungsstaat darf Kopien ab einer Bemessungsgrundlage von 1.000 Euro beziehungsweise 250 Euro bei Kraftstoff verlangen. Bei begründeten Zweifeln kann er später unabhängig von diesen Schwellen weitere Belege oder Originale anfordern.
Kann ein Vertreter Modelo 360 einreichen?
Ja. Ein wirksam bevollmächtigter Dritter darf den elektronischen Antrag übermitteln. NIF, Registerstatus, Anspruchsvoraussetzungen, Pflichtangaben und Fristen des Antragstellers bleiben unverändert.
Kann der Antrag nur einen einzelnen Monat umfassen?
Nur wenn dieser Monat den Rest des Kalenderjahres bildet. Andernfalls muss der Erstattungszeitraum mindestens drei Kalendermonate umfassen.
Wo wird gegen eine Ablehnung vorgegangen?
Gegen die Sachentscheidung ist im Erstattungsmitgliedstaat vorzugehen. Es gelten dort dieselben Formen und Fristen wie für Rechtsbehelfe von im betreffenden Staat ansässigen Personen.
Quellen
- BOE/DOUE: Richtlinie 2008/9/EG, spanischer Primärtext (abgerufen am 16. September 2026)
- BOE/DOUE: Richtlinie 2010/66/EU zur Änderung von Artikel 15 Absatz 1 (abgerufen am 16. September 2026)
- BOE/DOUE: Berichtigung vom 19. August 2025 zu Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG (abgerufen am 16. September 2026)
- BOE: Ley 37/1992 del Impuesto sobre el Valor Añadido (abgerufen im Juli 2026)
- BOE: Real Decreto 1624/1992, Reglamento del IVA (abgerufen im Juli 2026)
- BOE: Orden EHA/789/2010 über Formulario 360 (abgerufen im Juli 2026)
- AEAT: Instrucciones modelo 360 (abgerufen im Juli 2026)
- AEAT: Solicitudes de empresarios españoles a otros Estados miembros de la Unión Europea (abgerufen im Juli 2026)
