Kurz & klar
Modelo 347 ist Spaniens jährliche Informationserklärung über bestimmte Geschäfte mit Dritten. Meldepflichtige addieren Verkäufe und Erwerbe getrennt je Geschäftspartner; regelmäßig gilt eine Jahresschwelle von mehr als 3.005,06 Euro einschließlich IVA. Persönliche Befreiungen, SII-Daten, zeitliche Zuordnung und Sonderangaben zu Bargeld oder Immobilien müssen zusätzlich geprüft werden.
Das Modelo 347 Spanien ist eine jährliche Informationserklärung über bestimmte Geschäfte mit Kunden, Lieferanten und anderen Dritten. Es berechnet keine Steuer, sondern macht partnerbezogene Jahresbeträge und besondere Geschäftskategorien für die spanische Steuerverwaltung nachvollziehbar. Entscheidend sind die persönliche Meldepflicht, die Jahresschwelle und gesetzliche Ausschlüsse.
Was ist Modelo 347?
Modelo 347 heißt auf Spanisch declaración anual de operaciones con terceras personas, also Jahreserklärung über Geschäfte mit Dritten. Die materiellen Regeln stehen vor allem in den Artikeln 31 bis 35 des spanischen Steuerverfahrensreglements (Reglamento General de las actuaciones y los procedimientos de gestión e inspección tributaria, RGAT). Die Orden EHA/3012/2008 regelt das elektronische Formular, seinen Datensatz und den Abgabezeitraum.
Gemeldet werden können Lieferungen, Leistungen und Erwerbe. Der sachliche Umfang erfasst nicht nur typische laufende Geschäfte, sondern auch gelegentliche Vorgänge, Immobiliengeschäfte und nicht rückzahlbare Zuschüsse. Sowohl IVA-pflichtige als auch nicht steuerbare oder steuerbefreite Umsätze können grundsätzlich einbezogen sein; die gesetzlichen Ausschlüsse müssen deshalb gesondert geprüft werden.
Für Unternehmen, Selbstständige und Eigentümergemeinschaften auf Mallorca gelten beim Modelo 347 dieselben staatlichen Regeln wie im übrigen spanischen IVA-Gebiet. Eine eigene balearische Variante der Jahresmeldung besteht nicht.
Wer muss Modelo 347 in Spanien abgeben?
Grundsätzlich betroffen sind natürliche und juristische Personen sowie öffentliche, private und bestimmte nicht rechtsfähige Einheiten, die in Spanien unternehmerisch oder beruflich tätig sind. Die Pflicht greift jedoch nur, wenn keine persönliche Befreiung vorliegt und meldepflichtige Geschäfte die einschlägige Schwelle überschreiten.
Besondere Regeln gelten unter anderem für folgende Gruppen:
- Wohnungseigentümergemeinschaften: Gemeinschaften nach der Ley de Propiedad Horizontal melden grundsätzlich auch Erwerbe außerhalb einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Ausgenommen sind gemeinschaftlich verbrauchtes Wasser, elektrische Energie, Brennstoffe und einschlägige Versicherungen.
- Private soziale Einrichtungen: Einrichtungen nach Artikel 20.Drei des IVA-Gesetzes beziehen ebenfalls bestimmte außerbetriebliche Erwerbe ein; für Wasser, elektrische Energie, Brennstoffe und Versicherungen gelten gesetzliche Ausnahmen.
- Verbände und Berufskammern: Wer für Mitglieder Honorare oder Rechte aus geistigem beziehungsweise gewerblichem Eigentum einzieht, unterliegt einer besonderen niedrigeren Schwelle.
- Öffentliche Verwaltungen: Bestimmte Verwaltungen melden gewährte Subventionen, Beihilfen oder Hilfen unabhängig von deren Betrag.
Wer ist von der Abgabe befreit?
Wer in Spanien weder Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch Betriebsstätte oder steuerlichen Wohnsitz hat, ist grundsätzlich nicht zur Abgabe verpflichtet. Eine weitere Befreiung betrifft bestimmte natürliche Personen und Einheiten in objektiver IRPF-Schätzung, die zugleich unter das vereinfachte IVA-Regime, das Landwirtschaftsregime oder den Äquivalenzzuschlag fallen. Diese Befreiung ist nicht vollständig: Umsätze mit ausgestellter Rechnung und bestimmte buchmäßig zu erfassende Erwerbe können dennoch einzubeziehen sein.
Eine wichtige Befreiung betrifft das Suministro Inmediato de Información (SII), die elektronische Führung der IVA-Registerbücher über die AEAT-Sede. Wer seine IVA-Registerbücher nach Artikel 62 Absatz 6 RIVA über das SII führen muss, ist von Modelo 347 ausgenommen. Beginnt die SII-Führung erst im laufenden Kalenderjahr, müssen nach Artikel 68 ter RIVA auch die Rechnungsregister des davor liegenden Teils desselben Jahres über das SII übermittelt werden. Andere Statuswechsel sind nach ihrem konkreten Rechtsgrund gesondert zu prüfen.
Wie wird die Modelo 347 Schwelle in Spanien berechnet?
Die allgemeine Meldeschwelle beträgt mehr als 3.005,06 Euro je Geschäftspartner und Kalenderjahr. Lieferungen beziehungsweise Leistungen und Erwerbe werden dabei getrennt zusammengefasst. Die Grenze wird nicht für jedes Quartal einzeln geprüft: Erst wenn der partnerbezogene Jahresbetrag die Schwelle überschreitet, wird die meldepflichtige Jahressumme grundsätzlich nach Quartalen dargestellt.
Bei steuerpflichtigen und nicht befreiten Umsätzen umfasst der Gesamtbetrag auch die ausgewiesene spanische Umsatzsteuer (Impuesto sobre el Valor Añadido, IVA) und weiterberechnete Zuschläge. Genau 3.005,06 Euro reichen nicht aus, weil die Norm ein Überschreiten verlangt.
| Fall | Schwelle oder Regel | Prüfung |
|---|---|---|
| Allgemeine Kunden- oder Lieferantengeschäfte | Mehr als 3.005,06 Euro | Je Partner und Kalenderjahr; Verkäufe und Erwerbe getrennt |
| Inkasso von Honoraren oder Rechten für Mitglieder | Mehr als 300,51 Euro | Je Zahlungsempfänger und Kalenderjahr |
| Bestimmte öffentliche Zuschüsse und Hilfen | Unabhängig vom Betrag | Gesonderter Meldetatbestand für erfasste Verwaltungen |
| Vereinnahmtes Bargeld | Mehr als 6.000 Euro | Separater Ausweis für einen bereits gemeldeten Partner |
Wie wirken Rückgaben, Rabatte und Vorschüsse?
Rückgaben, Nachlässe, Boni, rückgängig gemachte Geschäfte, Preisänderungen und qualifizierte IVA-Bemessungsgrundlagenkorrekturen verändern den zu meldenden Betrag. Treten sie erst in einem späteren Jahr oder Quartal ein, werden sie in diesem späteren Zeitraum berücksichtigt. Auch ein negativer Jahresbetrag kann relevant sein, wenn sein absoluter Wert die allgemeine Schwelle überschreitet.
Kunden- und Lieferantenvorschüsse sind bereits eigene meldepflichtige Vorgänge. Wird die Hauptleistung später ausgeführt, ist ihr Gesamtbetrag um den zuvor gemeldeten Vorschuss zu vermindern. Der verbleibende Betrag wird zusammen mit den übrigen Jahresgeschäften desselben Partners erneut an der allgemeinen Schwelle gemessen.
Welche Geschäfte gehören nicht in die Jahresmeldung?
Ausgeschlossen sind insbesondere Warenimporte und Warenexporte sowie Sendungen zwischen dem spanischen Festland oder den Balearen einerseits und den Kanaren, Ceuta oder Melilla andererseits. Bei Vorgängen über ausländische Betriebsstätten bestehen eng begrenzte Rückausnahmen, sodass ein Auslandsbezug allein keine sichere Einordnung erlaubt.
Eine Doppelmeldung entfällt außerdem, wenn für den Vorgang eine andere periodische staatliche Informationspflicht besteht, die Daten tatsächlich in einer anderen Erklärung enthalten sind und der Inhalt übereinstimmt. Die bloße Erwähnung eines Umsatzes in einer anderen Steuererklärung genügt dafür nicht.
Weitere Ausschlüsse betreffen unter anderem bestimmte Vorgänge ohne Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung, außerbetriebliche Geschäfte sowie unentgeltliche Lieferungen, Leistungen oder Erwerbe, die nicht IVA-steuerbar oder IVA-befreit sind. Da Versicherungen und einzelne gesetzlich geregelte Gruppen Sonderregeln haben, muss der konkrete Ausschlusstatbestand vollständig geprüft werden.
Wie werden die Geschäfte zeitlich zugeordnet?
Im Regelfall werden meldepflichtige Geschäfte nach Kalenderquartalen aufgeschlüsselt. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitraum, in dem die Rechnung oder der Beleg nach den IVA-Registerregeln einzutragen ist. Dadurch können Lieferant und Kunde denselben Umsatz in verschiedenen Quartalen melden: Eine Ausgangsrechnung kann beim Lieferanten früher registriert sein als die Eingangsrechnung beim Kunden.
Bestimmte Informationen werden nicht quartalsweise, sondern auf Jahresbasis geliefert. Dazu gehören Bargeldeingänge über der Sondergrenze sowie sämtliche Angaben von Wohnungseigentümergemeinschaften und Unternehmern, die das IVA-Kassenregime (régimen especial del criterio de caja) anwenden. Bei Empfängern solcher Umsätze gilt die Jahresbasis nur für die vom Kassenregime betroffenen Umsätze. Bei Kassenregime-Umsätzen sind sowohl die Werte nach der allgemeinen Steuerentstehung als auch die vollständig oder teilweise nach den besonderen Kassenregeln entstandenen Beträge zu berücksichtigen.
Wann wird Bargeld in einem späteren Jahr gemeldet?
Vereinnahmt der Meldepflichtige von einem bereits erfassten Geschäftspartner mehr als 6.000 Euro in bar, ist dieser Betrag separat auszuweisen. Wird das Bargeld erst nach Abgabe der Erklärung eingenommen oder wird die Grenze erst später überschritten, gehört die Angabe in die Jahresmeldung des späteren Jahres. Dabei wird zusätzlich das Jahr genannt, in dem die zugrunde liegenden Geschäfte erklärt wurden.
Welche Sonderangaben gelten für Immobilien und Zuschüsse?
Entgelte aus IVA-pflichtigen Immobilienübertragungen werden im Datensatz des Geschäftspartners zusätzlich separat ausgewiesen. Meldepflichtige Geschäftsraummieten sind ebenfalls gesondert zu kennzeichnen. Der Vermieter gibt dazu unter anderem die Katasterreferenz und die notwendigen Lageangaben des vermieteten Objekts an.
Für das Berichtsjahr 2025 gilt erstmals ein zusätzliches sechsstelliges Datensatzfeld für die Nummer der Förderausschreibung in der nationalen Subventionsdatenbank (Base de Datos Nacional de Subvenciones, BDNS). Es darf nur beim Operationsschlüssel E für die von öffentlichen Verwaltungen gemeldeten Zuschüsse und Hilfen verwendet werden.
Welche Modelo 347 Frist gilt in Spanien für das Jahr 2025?
Die Erklärung für die Geschäfte des Kalenderjahres 2025 war nach der aktuellen AEAT-Fristseite vom 1. Februar bis 2. März 2026 einzureichen. Die gesetzliche Grundregel nennt den Februar des Folgejahres; das konkrete Kalenderenddatum muss deshalb für jedes Berichtsjahr neu geprüft werden.
Nur wenn die Internetübermittlung aus technischen Gründen innerhalb der normalen Frist unmöglich war, durfte die Abgabe innerhalb der folgenden vier Kalendertage erfolgen. Diese vier Tage sind keine frei nutzbare allgemeine Verlängerung.
Wie lässt sich die Erklärung praktisch vorbereiten?
- Zuerst werden alle Kunden, Lieferanten und sonstigen Partner nach Verkaufs- und Erwerbsvorgängen getrennt zusammengeführt.
- Danach werden ausgeschlossene oder bereits inhaltsgleich periodisch gemeldete Geschäfte abgegrenzt.
- IVA, Zuschläge, Vorschüsse und spätere Minderungen werden in der Jahressumme berücksichtigt.
- Die verbleibenden Beträge werden grundsätzlich den korrekten Buchungsquartalen zugeordnet.
- Bargeld, Immobilien, Kassenregime-Umsätze und öffentliche Zuschüsse werden in den vorgesehenen Sonderfeldern ausgewiesen.
Vor der Übermittlung ist ein Abgleich von NIF, Namen, Jahresbetrag und Quartalszuordnung mit den eigenen Rechnungs- und IVA-Registern sinnvoll. Abweichungen zum Geschäftspartner können durch unterschiedliche Buchungszeitpunkte entstehen; sie sollten dennoch sachlich erklärbar sein.
Was passiert bei verspäteter oder fehlerhafter Abgabe?
Eine verspätete Informationsmeldung ohne wirtschaftlichen Steuerschaden kann nach Artikel 198 der Ley General Tributaria (LGT) mit 20 Euro je fehlendem Datensatz oder je Datensatzgruppe pro Person beziehungsweise Einheit geahndet werden. Die gesetzliche Untergrenze beträgt 300 Euro, die Obergrenze 20.000 Euro.
Wird die Erklärung ohne vorherige Aufforderung freiwillig verspätet nachgereicht, halbieren sich Sanktion sowie Mindest- und Höchstgrenze. Diese Regel gilt nicht automatisch für jede fehlerhafte Meldung. Unvollständige, unrichtige oder falsche Angaben, ein unzulässiger Übermittlungsweg und die Nichtbefolgung einer behördlichen Aufforderung haben eigene Sanktionstatbestände.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss jeder Selbstständige mit mehr als 3.005,06 Euro Jahresumsatz Modelo 347 abgeben?
Nein. Die Schwelle wird nicht am gesamten Unternehmensumsatz gemessen, sondern grundsätzlich je Geschäftspartner und getrennt nach Lieferungen beziehungsweise Leistungen und Erwerben. Zusätzlich müssen persönliche Befreiungen und sachliche Ausschlüsse geprüft werden.
Zählt die IVA bei der Schwelle von 3.005,06 Euro mit?
Ja. Bei steuerpflichtigen und nicht befreiten Umsätzen gehören die ausgewiesene IVA und weiterberechnete Zuschläge zum Gesamtbetrag. Die Jahresschwelle ist partnerbezogen und wird nicht für jedes Quartal einzeln geprüft.
Muss ein Unternehmen im SII zusätzlich Modelo 347 einreichen?
Wer seine IVA-Registerbücher nach Artikel 62 Absatz 6 RIVA über das SII führen muss, ist von Modelo 347 ausgenommen. Beginnt die SII-Führung erst im laufenden Kalenderjahr, müssen nach Artikel 68 ter RIVA auch die Rechnungsregister des davor liegenden Teils desselben Jahres über das SII übermittelt werden. Andere Statuswechsel sind nach ihrem konkreten Rechtsgrund gesondert zu prüfen.
Warum können Kunde und Lieferant unterschiedliche Quartale melden?
Entscheidend ist grundsätzlich der Zeitraum der vorgeschriebenen Registereintragung. Erhält und bucht der Kunde eine Rechnung erst nach dem Quartal, in dem der Lieferant sie ausgestellt und registriert hat, kann derselbe Umsatz bei beiden Seiten in unterschiedlichen Quartalen erscheinen.
Gibt es auf Mallorca eine eigene Modelo-347-Frist?
Nein. Die Jahresmeldung folgt staatlichem spanischem Recht; für Mallorca besteht keine eigene balearische Frist. Das konkrete Enddatum richtet sich nach dem jeweiligen Abgabekalender für das Berichtsjahr.
Quellen
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 1065/2007, Reglamento General de gestión e inspección tributaria, abgerufen im Juli 2026
- Boletín Oficial del Estado: Orden EHA/3012/2008 zum Modelo 347, abgerufen im Juli 2026
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 1624/1992, Reglamento del IVA, abgerufen im Juli 2026
- Agencia Tributaria: Instrucciones de cumplimentación del Modelo 347, abgerufen im Juli 2026
- Agencia Tributaria: Plazos de presentación del Modelo 347, abgerufen im Juli 2026
- Boletín Oficial del Estado: Ley 58/2003 General Tributaria, abgerufen im Juli 2026
