Kurz & klar
Spaniens Digitalsteuer erfasst nur Online-Werbung, Online-Vermittlung und die entgeltliche Übertragung nutzergenerierter Daten. Steuerpflicht setzt voraus, dass beide Vorjahresschwellen überschritten sind. Der Satz beträgt 3 Prozent, Nutzer werden gerätebezogen lokalisiert und die quartalsweise Selbstveranlagung erfolgt elektronisch mit Modelo 490 statt Modelo 420.
Die Digitalsteuer in Spanien heißt offiziell Steuer auf bestimmte digitale Dienstleistungen (Impuesto sobre Determinados Servicios Digitales, IDSD). Der häufige Kurzname „Google-Steuer“ beschreibt keine Steuer für eine einzelne Marke. Erfasst werden nur große Unternehmen oder Gruppen, die beide Umsatzschwellen überschreiten und mindestens eine der drei gesetzlich bestimmten digitalen Dienstleistungen erbringen.
Was ist die Digitalsteuer in Spanien?
Der Impuesto sobre Determinados Servicios Digitales ist eine indirekte Steuer auf bestimmte digitale Dienstleistungen, an denen Nutzer im spanischen Steuergebiet mitwirken. Sie gilt grundsätzlich im gesamten spanischen Staatsgebiet; für Baskenland und Navarra bleiben die Foralregelungen vorbehalten.
Die Steuer erfasst ausschließlich drei Leistungskategorien: Online-Werbung, Online-Vermittlung und die entgeltliche Übertragung nutzergenerierter Daten. Ein digitaler Vertriebsweg oder eine über das Internet erbrachte Leistung reicht für sich allein nicht aus.
Welche digitalen Dienstleistungen sind steuerbar?
Was gilt als Online-Werbung?
Online-Werbung ist die Einbindung nutzergerichteter Werbung in eine eigene oder fremde digitale Schnittstelle. Werbung gilt bis zum Gegenbeweis als zielgerichtet. Wird die Werbung in eine fremde Schnittstelle eingebunden, ordnet das Gesetz die Anbietereigenschaft der einbindenden Einheit zu.
Wann liegt Online-Vermittlung vor?
Online-Vermittlung setzt eine mehrseitige digitale Schnittstelle voraus. Über sie können Nutzer unmittelbar zugrunde liegende Lieferungen oder Leistungen vereinbaren oder andere Nutzer finden und mit ihnen interagieren. Entscheidend ist die tatsächliche Plattformfunktion, nicht die gewählte Marketingbezeichnung.
Welche Datenübertragung ist erfasst?
Die Datenkategorie erfasst die entgeltliche Übertragung, einschließlich Verkauf oder Überlassung, von Daten über Nutzer, die durch deren Aktivitäten auf digitalen Schnittstellen erzeugt wurden. Der reine Besitz von Daten oder eine beliebige Datenleistung erfüllt den Tatbestand nicht automatisch.
Welche digitalen Umsätze sind nicht steuerbar?
Nicht steuerbar ist der Online-Verkauf eigener Waren oder Dienstleistungen durch einen Anbieter, der nicht als Vermittler handelt. Ebenso werden die zugrunde liegenden Lieferungen und Leistungen zwischen den Nutzern einer Online-Vermittlung nicht allein durch die Digitalsteuer erfasst. Steuerbar kann die Vermittlungsleistung der Plattform sein, nicht automatisch der vermittelte Umsatz.
Eine Online-Vermittlung fällt außerdem nicht unter die Steuer, wenn ihr einziger oder hauptsächlicher Zweck darin besteht, den Nutzern digitale Inhalte, Kommunikationsdienste oder Zahlungsdienste bereitzustellen. Die Hauptzweckprüfung richtet sich nach der tatsächlichen Leistung.
Regulierte Finanzdienstleistungen regulierter Finanzunternehmen und die Datenübertragung durch solche Unternehmen sind ausgenommen. Für konzerninterne digitale Leistungen gilt eine besondere Nichtsteuerbarkeit nur bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von 100 Prozent. Eine bloße Mehrheitsbeteiligung oder sonstige Verbundenheit genügt nicht.
Wer zahlt die Digitalsteuer in Spanien?
Steuerpflichtig ist eine juristische Person oder eine andere erfasste Einheit nur, wenn sie am ersten Tag des jeweiligen Quartals beide Vorjahresschwellen überschreitet:
| Schwelle | Voraussetzung |
|---|---|
| Weltweiter Nettoumsatz | mehr als 750 Millionen Euro |
| Nach spanischen Zuordnungsregeln ermittelte steuerbare Digitalumsätze | mehr als 3 Millionen Euro |
Beide Beträge müssen überschritten werden; bloßes Erreichen reicht nicht. Hat die Tätigkeit erst im unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr begonnen, werden die maßgeblichen Beträge für die Schwellenprüfung auf ein volles Jahr hochgerechnet.
Bei Konzerngesellschaften werden beide Schwellen auf Gruppenebene geprüft. Überschreitet die Gruppe sie, ist jede Gruppeneinheit Steuerpflichtige, soweit sie selbst einen steuerbaren Tatbestand verwirklicht. Bei der spanischen Digitalumsatzschwelle werden steuerbare konzerninterne Leistungen nicht eliminiert.
Wann gilt ein Nutzer als in Spanien befindlich?
Die Lokalisierung richtet sich nach der Art der Dienstleistung. Maßgeblich ist jeweils der Ort des genutzten Geräts:
- bei Online-Werbung im Zeitpunkt der Anzeige;
- bei transaktionsbezogener Online-Vermittlung im Zeitpunkt des Abschlusses;
- bei sonstiger Online-Vermittlung im Zeitpunkt der Kontoeröffnung;
- bei Datenübertragung im Zeitpunkt der Erzeugung der Daten.
Der Ort der zugrunde liegenden Lieferung oder Leistung und der Zahlungsort sind nicht maßgeblich. Der Standort des Geräts wird anhand der IP-Adresse vermutet, sofern andere zulässige Nachweise keinen anderen Ort ergeben. Die IP-Adresse ist damit kein unumstößlicher Wohnsitznachweis. Die für diese Steuer erhobenen Nutzerdaten sind auf Angaben zu begrenzen, die der Gerätelokalisierung dienen.
Wie werden Bemessungsgrundlage und Steuer berechnet?
Die Bemessungsgrundlage besteht aus den der spanischen Nutzung zugeordneten Einnahmen aus steuerbaren Digitalleistungen ohne Umsatzsteuer oder gleichartige Steuern. Für Werbung, Vermittlung und Datenübertragung gelten jeweils eigene Verhältnis- oder Direktzuordnungsformeln. Steuerbare Leistungen zwischen Gruppeneinheiten sind zum normalen Marktwert anzusetzen.
Der Steuersatz beträgt 3 Prozent. Die Steuer entsteht grundsätzlich mit der Ausführung der steuerbaren Leistung. Bei einer vollständigen oder teilweisen Vorauszahlung entsteht sie bereits beim Zahlungseingang in Höhe des vereinnahmten Betrags.
Ist die Bemessungsgrundlage im Quartal noch nicht bekannt, muss sie nach fundierten Kriterien vorläufig bestimmt werden. Die Berichtigung muss spätestens innerhalb von vier Jahren seit Entstehung der Steuer für den Vorgang erfolgen. Sie wird grundsätzlich in der Erklärung des Zeitraums vorgenommen, in dem der endgültige Betrag feststeht.
Welche Aufzeichnungen und Systeme sind erforderlich?
Zu den gesetzlichen Pflichten zählen unter anderem steuerliche Anmeldung und Änderungsmitteilungen, eine Steueridentifikationsnummer, Aufzeichnungen und Informationen, die Aufbewahrung von Nachweisen, Übersetzungen auf Verlangen sowie Systeme zur Gerätelokalisierung. Nicht in der Europäischen Union ansässige Steuerpflichtige müssen grundsätzlich einen Vertreter bestellen und diesen vor Ablauf der Erklärungsfrist für die steuerbaren Vorgänge mitteilen.
Für jedes Quartal sind getrennte Aufzeichnungen je Art digitaler Dienstleistung und eine beschreibende Dokumentation zu führen, aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Ein bestimmtes Dateiformat ist nicht vorgeschrieben. Die aufzeichnungspflichtigen Vorgänge müssen bei Abgabe der Selbstveranlagung und Entrichtung der Steuer erfasst sein, spätestens jedoch bis zum Ende der gesetzlichen freiwilligen Erklärungs- und Zahlungsfrist.
Die beschreibende Dokumentation erläutert Prozesse, Methoden, Algorithmen und Technologien für Tatbestands- und Ausnahmeprüfung, Nutzerlokalisierung und Umsatzberechnung. Sie muss auch die verwendeten Dateien, Programme und Anwendungen beschreiben. Eine reine Ergebnistabelle genügt nicht.
Lokalisierungssysteme dürfen intern betrieben oder von Dritten bereitgestellt werden. Sie müssen die IP-Adresse oder, wenn andere Daten verwendet werden, sämtliche tatsächlich eingesetzten Lokalisierungsdaten erfassen und während der steuerlichen Verjährungsfrist aufbewahren. Steuerlicher Nachweis und Datenschutz sind gemeinsam in das Systemdesign einzubeziehen.
Wie wird die Digitalsteuer in Spanien erklärt?
Die elektronische Selbstveranlagung erfolgt mit Modelo 490 für jedes Kalenderquartal im folgenden Monat. Auch ohne Zahllast ist eine negative Erklärung abzugeben. Lastschrift, Feiertage und technische Annahmefristen können zu früheren praktischen Einreichungsterminen führen; vor jeder Abgabe ist deshalb der aktuelle AEAT-Kalender zu prüfen.
Modelo 420 ist nicht das Formular für diese Steuer. Die spanische Steuerverwaltung führt den Impuesto sobre Determinados Servicios Digitales und Modelo 490 auch am 15. September 2026 als aktives elektronisches Verfahren.
Welche Sanktion droht bei fehlender Nutzerlokalisierung?
Die Verletzung der Pflicht, Systeme oder Vereinbarungen zur Gerätelokalisierung einzurichten, ist eine schwere Steuerordnungswidrigkeit. Die spezielle Geldbuße beträgt 0,5 Prozent des Vorjahresnettoumsatzes, mindestens 15.000 Euro und höchstens 400.000 Euro je betroffenem Kalenderjahr. Diese besondere Sanktion betrifft die Lokalisierungspflicht; daneben gelten die allgemeinen spanischen Sanktionsregeln.
Ist die Steuer durch internationale Reformen entfallen?
Nein. Spanien führt die Steuer und Modelo 490 weiterhin als aktives Verfahren. Die 2024 eingeführte spanische Ergänzungssteuer für große nationale und multinationale Gruppen verfolgt einen anderen Steuergegenstand: Sie dient einer globalen effektiven Mindestbesteuerung von 15 Prozent und knüpft grundsätzlich an einen Konzernumsatz von mindestens 750 Millionen Euro in zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre an. Sie ersetzt die 3-prozentige Digitaldienstleistungssteuer nicht.
Welche Prüfung empfiehlt sich vor der ersten Erklärung?
- Leistungsströme den drei gesetzlichen Kategorien und ihren Ausnahmen zuordnen.
- Beide Vorjahresschwellen einschließlich Gruppenbetrachtung prüfen.
- Gerätelokalisierung je Leistungsart technisch und datenschutzrechtlich abbilden.
- Spanische Einnahmen nach der jeweils passenden Zuordnungsformel ermitteln.
- Aufzeichnungen und beschreibende Dokumentation spätestens bei Erklärung und Zahlung vollständig erstellen.
- Registrierung, Vertreterpflicht, Modelo 490 und aktuellen AEAT-Kalender prüfen.
Häufige Fragen (FAQ)
Gilt die Google-Steuer nur für Google?
Nein. Der Kurzname ist journalistisch. Steuerpflichtig können alle juristischen Personen und erfassten Einheiten sein, die beide Schwellen überschreiten und einen der drei steuerbaren Leistungstatbestände verwirklichen.
Ist jeder Online-Umsatz mit 3 Prozent belastet?
Nein. Erfasst sind ausschließlich Online-Werbung, Online-Vermittlung und die entgeltliche Übertragung nutzergenerierter Daten. Der Online-Verkauf eigener Waren oder Leistungen ohne Vermittlung ist nicht steuerbar.
Reichen 750 Millionen Euro weltweiter Umsatz für die Steuerpflicht?
Nein. Zusätzlich müssen die nach spanischen Zuordnungsregeln ermittelten steuerbaren Digitalumsätze im Vorjahr mehr als 3 Millionen Euro betragen. Beide Schwellen müssen überschritten sein.
Welches Formular ist einzureichen?
Die Selbstveranlagung erfolgt elektronisch mit Modelo 490, nicht mit Modelo 420. Sie ist grundsätzlich für jedes Kalenderquartal im folgenden Monat abzugeben, auch als negative Erklärung ohne Zahllast.
Entscheidet der Wohnsitz des Nutzers über die Lokalisierung?
Nein. Das Gesetz stellt je nach Dienstleistung auf das verwendete Gerät zu einem bestimmten Zeitpunkt ab. Die IP-Adresse begründet eine widerlegbare Vermutung, sofern andere zulässige Nachweise keinen anderen Ort ergeben.
Ist die Digitalsteuer inzwischen abgeschafft?
Nein. Die AEAT führt sie weiterhin als aktives Verfahren. Die globale Mindestbesteuerung ist ein eigenständiges System und ersetzt die spanische Digitaldienstleistungssteuer nicht.
Quellen
- Ley 4/2020 del Impuesto sobre Determinados Servicios Digitales, konsolidierter Text, abgerufen am 15. September 2026.
- Real Decreto 400/2021 zu Nutzerlokalisierung und Formalpflichten, abgerufen am 15. September 2026.
- Orden HAC/590/2021 zur elektronischen Selbstveranlagung mit Modelo 490, abgerufen am 15. September 2026.
- AEAT-Verfahrensportal zur Steuer auf bestimmte digitale Dienstleistungen, abgerufen am 15. September 2026.
- Ley 7/2024 über die Ergänzungssteuer zur globalen Mindestbesteuerung, abgerufen am 15. September 2026.
