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Quellensteuer

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 29. Oktober 2025 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 6 Min.

Kurz & klar

Quellensteuer wird in Spanien als retención direkt vom Zahlenden einbehalten und abgeführt. Satz und Wirkung hängen von Empfänger, Einkunftsart, Ansässigkeit und DBA ab. Für Nichtresidenten kann der Abzug der endgültigen IRNR-Steuer entsprechen oder zu hoch sein. Dann kommen Entlastung an der Quelle, Erstattung über Modelo 210 und Anrechnung im Ansässigkeitsstaat infrage.

Quellensteuer wird nicht vom Empfänger selbst überwiesen, sondern bei der Zahlung einbehalten. In Spanien heißt dieser Steuerabzug retención; der Zahlende führt ihn an die Steuerverwaltung ab und bescheinigt ihn dem Empfänger. Ob damit die Steuer vollständig erledigt ist, hängt von Ansässigkeit, Einkunftsart, innerstaatlichem Recht und Doppelbesteuerungsabkommen ab.

Was ist Quellensteuer Spanien?

Die Quellensteuer Spanien ist kein eigenständiger allgemeiner Steuertyp. Sie ist eine Erhebungstechnik für verschiedene Einkommensteuern: Bei in Spanien ansässigen natürlichen Personen dient sie regelmäßig als Vorauszahlung auf die spanische Einkommensteuer (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, IRPF). Bei Nichtresidenten ohne Betriebsstätte kann der Abzug unmittelbar an die spanische Einkommensteuer für Nichtresidenten (Impuesto sobre la Renta de no Residentes, IRNR) anknüpfen.

Eine retención Spanien muss deshalb immer mit vier Fragen verbunden werden: Wer ist der steuerpflichtige Empfänger, welche Einkunft wird gezahlt, ist der Zahlende zum Einbehalt verpflichtet und begrenzen eine Befreiung oder ein Doppelbesteuerungsabkommen den Abzug?

Wer muss spanische Quellensteuer einbehalten?

Bei Zahlungen an spanische IRPF-Steuerpflichtige nennt Artikel 99 Ley 35/2006 die einbehaltspflichtigen Personen und Einrichtungen. Dazu gehören insbesondere juristische Personen und andere Rechtsträger sowie natürliche Personen, wenn sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einbehaltspflichtige Vergütungen zahlen.

Für Zahlungen an Nichtresidenten verpflichtet Artikel 31 des IRNR-Gesetzes unter anderem spanische Gesellschaften, wirtschaftlich tätige spanische natürliche Personen und spanische Betriebsstätten zum Einbehalt. Entscheidend ist nicht allein, dass Geld von einem spanischen Konto kommt. Die Einkunft muss nach den gesetzlichen Anknüpfungen in Spanien steuerpflichtig und der Zahlende ein gesetzlicher Retenedor sein.

Der Steuerabzug an der Quelle in Spanien begründet zwei getrennte Verantwortungen. Der Empfänger bleibt für seine richtige steuerliche Behandlung verantwortlich; der Zahlende muss den gesetzlich geschuldeten Betrag einbehalten, fristgerecht abführen, die Unterlagen aufbewahren und eine Bescheinigung ausstellen.

Welche Sätze gelten bei in Spanien Ansässigen?

Für spanische IRPF-Steuerpflichtige hängt der Einbehalt von der Einkunftsart ab. Arbeitslohn hat keinen einheitlichen Quellensteuersatz: Der Prozentsatz wird nach dem gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verfahren aus Vergütung sowie persönlichen und familiären Daten bestimmt.

Zahlung an IRPF-Steuerpflichtige Grundsatz Wichtige Grenze
Arbeitslohn Individuell berechneter Prozentsatz Vergütung und persönliche Daten bestimmen die Berechnung
Professionelle Tätigkeit 15 Prozent 7 Prozent nur in den verordnungsrechtlich bestimmten Fällen
Bewegliches Kapital 19 Prozent Gesetzliche Sonderfälle können abweichen
Vermietung städtischer Immobilien 19 Prozent Nur wenn der Zahlende einbehaltspflichtig ist; Ausnahmen im Reglamento IRPF prüfen

Der niedrigere Satz für bestimmte professionelle Tätigkeiten darf nicht allein wegen einer jungen Selbstständigkeit verwendet werden. Die Voraussetzungen, zeitliche Anwendung und Mitteilung an den Zahlenden müssen nach dem Reglamento IRPF vorliegen und dokumentiert sein.

Welche Quellensteuer gilt für Nichtresidenten?

Für Nichtresidenten ohne spanische Betriebsstätte entspricht der Einbehalt grundsätzlich der Steuerschuld, die sich aus dem IRNR-Gesetz oder einem anwendbaren DBA ergibt. Bestimmte Abzüge bei der späteren Steuerberechnung werden für den Einbehalt ausdrücklich nicht berücksichtigt. Deshalb können Einbehalt und endgültige Steuer voneinander abweichen.

Der allgemeine IRNR-Satz beträgt 24 Prozent. Für Ansässige in einem EU-Mitgliedstaat oder einem qualifizierten EWR-Staat mit effektivem Informationsaustausch beträgt er 19 Prozent. Dividenden, Zinsen und Gewinne aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen haben nach dem IRNR-Gesetz grundsätzlich ebenfalls einen Satz von 19 Prozent. Befreiungen und DBA-Grenzen sind jeweils vorrangig zu prüfen.

Auch die Quelle der Einkunft muss stimmen. Dienstleistungen eines deutschen Unternehmens werden nicht schon deshalb spanische Einkünfte, weil der Kunde in Spanien sitzt. Das IRNR-Gesetz enthält eigene Regeln für in Spanien ausgeübte Tätigkeiten, in Spanien genutzte Leistungen und andere Anknüpfungen; anschließend ist das DBA zu prüfen.

Was gilt bei Immobilien und Vermietung?

Vermietet ein Nichtresident ein spanisches Geschäftslokal an einen einbehaltspflichtigen Mieter, wird grundsätzlich Quellensteuer einbehalten und über Modelo 216 abgeführt. Zahlt dagegen eine Privatperson die Miete außerhalb einer wirtschaftlichen Tätigkeit, kann die Einbehaltspflicht fehlen; der nichtresidente Vermieter erklärt die Einkunft dann selbst über Modelo 210.

Beim Verkauf einer spanischen Immobilie durch einen Nichtresidenten muss der Käufer grundsätzlich 3 Prozent der vereinbarten Gegenleistung einbehalten und als Zahlung auf die Steuer des Veräußerers abführen. Dieser Betrag ist keine endgültige Steuer auf den Bruttoverkaufspreis. Der Veräußerungsgewinn wird gesondert ermittelt; ein Überschuss kann erstattungsfähig sein.

Wie funktioniert Quellensteuer Deutschland Spanien?

Dividenden

Spanische Dividenden an eine in Deutschland ansässige nutzungsberechtigte Person dürfen nach Artikel 10 DBA grundsätzlich mit höchstens 15 Prozent des Bruttobetrags in Spanien besteuert werden. Für eine qualifizierte Gesellschaft beträgt der Höchstsatz 5 Prozent, wenn sie unmittelbar mindestens 10 Prozent des Kapitals hält und die durch das BEPS-MLI ergänzte Besitzzeit von 365 Tagen erfüllt. Personengesellschaften und REIT-Gesellschaften fallen nicht unter diese niedrigere Grenze.

Zinsen und Lizenzgebühren

Zinsen und Lizenzgebühren aus Spanien können nach Artikel 11 beziehungsweise 12 DBA grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten besteuert werden. Das gilt nicht uneingeschränkt: Gehört die Forderung oder das Recht tatsächlich zu einer spanischen Betriebsstätte, greift der Betriebsstättenartikel. Bei besonderen Beziehungen schützt das DBA außerdem nur den fremdüblichen Betrag. Eine weitere Ausnahme enthält Nummer V des DBA-Protokolls: Dividenden oder Zinsen aus gewinnbeteiligten Rechten beziehungsweise Forderungen können im Quellenstaat mit bis zu 15 Prozent besteuert werden, wenn sie dort bei der Gewinnermittlung des Schuldners abziehbar sind und der Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat ansässig ist. Das kann etwa partiarische Darlehen betreffen.

Deutsche Entlastung

Eine in Spanien abkommensgemäß erhobene Steuer wird in Deutschland nicht automatisch von der Auszahlung abgezogen. Artikel 22 DBA bestimmt je Einkunftsart, ob Deutschland freistellt oder die spanische Steuer innerhalb der deutschen Regeln anrechnet. Der spanische Steuerabzug und die deutsche Erklärung sind daher getrennt zu dokumentieren.

Wie meldet der Zahlende die Quellensteuer?

Für viele Zahlungen an Nichtresidenten ohne Betriebsstätte dient Modelo 216 als Erklärung und Zahlungsformular. Die quartalsweise Erklärung ist nach der AEAT-Anleitung in den ersten 20 Kalendertagen der Monate April, Juli, Oktober und Januar für das vorherige Quartal einzureichen. Große Unternehmen erklären monatlich in den ersten 20 Kalendertagen des Folgemonats.

Der Einbehaltende reicht außerdem die vorgeschriebene Jahresübersicht ein, bewahrt die Dokumentation auf und stellt dem Empfänger eine Bescheinigung über den Abzug aus. Auch DBA-befreite Zahlungen können eine Nullerklärung in Modelo 216 und die Aufnahme in Modelo 296 auslösen.

Für die direkte Anwendung eines DBA-Satzes braucht der Zahlende einen belastbaren Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit und gegebenenfalls der Nutzungsberechtigung. Fehlen die Unterlagen im Zahlungszeitpunkt, kann zunächst der innerstaatliche Satz einbehalten werden.

Wie wird zu viel einbehaltene Steuer erstattet?

Hat ein Nichtresident mehr getragen als nach IRNR-Gesetz oder DBA geschuldet, kann er den Überschuss mit Modelo 210 zurückfordern. Dafür müssen Zahlung, Einbehalt, Ansässigkeit und der geltend gemachte Entlastungsgrund nachgewiesen werden. Die Einbehaltsbescheinigung und ein aktueller Ansässigkeitsnachweis gehören deshalb in die laufende Zahlungsdokumentation.

Eine Erstattung in Spanien und eine Anrechnung in Deutschland dürfen nicht denselben Betrag doppelt entlasten. Wird spanische Quellensteuer später zurückgezahlt, ist für die deutsche Anrechnung nur die endgültig verbleibende spanische Steuer maßgeblich.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist Quellensteuer immer die endgültige Steuer?

Nein. Sie kann Vorauszahlung, endgültiger Abzug oder wegen einer Befreiung beziehungsweise DBA-Grenze teilweise erstattungsfähig sein.

Muss jeder spanische Kunde Steuer von einer deutschen Rechnung abziehen?

Nein. Zuerst müssen spanische Steuerpflicht der Einkunft, gesetzliche Einbehaltspflicht des Kunden und das DBA geprüft werden.

Warum werden bei spanischen Dividenden häufig 19 Prozent einbehalten?

Das ist der innerstaatliche IRNR-Satz. Für eine in Deutschland ansässige nutzungsberechtigte Person begrenzt das DBA den spanischen Abzug regelmäßig auf 15 Prozent; die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.

Wozu dient die Quellensteuerbescheinigung?

Sie belegt Betrag und Art des Einbehalts. Der Empfänger benötigt sie regelmäßig für eine spanische Erstattung oder die steuerliche Entlastung im Ansässigkeitsstaat.

Quellen