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IRPF in Spanien: System, Bemessungsgrundlagen und Steuerberechnung

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 15 Min.

Kurz & klar

Der normale spanische IRPF erfasst bei Residenten grundsätzlich das Welteinkommen, ermittelt jede Einkunftsart nach eigenen Regeln und teilt das Ergebnis anschließend in allgemeine und Sparbemessungsgrundlage. Nach Verlustverrechnung und Reduktionen werden staatliche und autonome Steuerkomponente sowie die Sparsteuer berechnet; persönliche Mindestbeträge wirken über eine gesonderte Tarifberechnung, nicht als einfacher Abzug vom Einkommen. Einbehalte und Vorauszahlungen werden erst am Ende verrechnet. Das Sonderregime nach Artikel 93 LIRPF ist eine eigenständige Option mit anderen Voraussetzungen, Quellenregeln, Formularen und Tarifen.

Wer den spanischen IRPF nur mit „Spitzensteuersatz mal Einkommen“ überschlägt, vermischt mehrere Rechenstufen. Arbeitslohn und Miete folgen anderen Nettoermittlungen als Dividenden oder ein Wertpapierverkauf. Verluste können nur in gesetzlich bestimmten Töpfen verrechnet werden. Der persönliche Mindestbetrag wird nicht schlicht vom Einkommen abgezogen. Auf den Balearen kommen staatliche und balearische Tarifkomponente zusammen. Erst danach werden Abzüge, ausländische Steuer, Einbehalte und Vorauszahlungen berücksichtigt.

Das Wichtigste im Überblick

  • Residenten versteuern grundsätzlich Welteinkommen: Artikel 2 LIRPF erfasst spanische und ausländische Einkünfte, sofern keine Befreiung oder Sonderregel greift.
  • Zuerst wird qualifiziert, dann gerechnet: Arbeitslohn, Immobilienertrag, wirtschaftliche Tätigkeit, Kapitalertrag, Vermögensgewinn und zugerechnete Einkünfte haben eigene Regeln.
  • Es gibt zwei Hauptbasen: Die allgemeine Bemessungsgrundlage und die Sparbemessungsgrundlage werden getrennt gebildet und besteuert.
  • Verluste sind nicht frei verschiebbar: Allgemeine und Sparverluste sowie deren Untergruppen dürfen nur innerhalb gesetzlicher Grenzen und Zeiträume verrechnet werden.
  • Balearen-Residenten kombinieren zwei Tarifteile: Auf die allgemeine liquidierbare Basis werden die staatliche Skala und die balearische autonome Skala angewendet. Die Sparbasis folgt einer eigenen kombinierten Skala.
  • Der persönliche Mindestbetrag ist kein einfacher Freibetrag: Die Steuer auf die Gesamtbasis wird um die Steuer gemindert, die auf den persönlichen und familiären Mindestbetrag entfällt.
  • Abzüge und Vorauszahlungen kommen später: Balearische Abzüge, ausländische Steueranrechnung und spanische Einbehalte wirken auf unterschiedlichen Stufen.
  • Lex Beckham ist keine Tarifwahl innerhalb derselben Rechnung: Artikel 93 LIRPF hat eigene Zugangsregeln, Quellenfiktionen, Modelo 149/151 und Verlust-/Abzugslogik.

Für wen der normale IRPF gilt

Eine natürliche Person ist nach Artikel 9 LIRPF für ein Kalenderjahr grundsätzlich in Spanien ansässig, wenn sie mehr als 183 Tage in Spanien verbringt, hier den Hauptkern ihrer wirtschaftlichen Interessen hat oder die gesetzliche Familienvermutung greift. Residenten sind IRPF-Steuerpflichtige; Nichtresidenten unterliegen grundsätzlich dem IRNR für spanische Einkünfte.

Bei paralleler deutscher Ansässigkeit ist Artikel 4 DBA Deutschland–Spanien anzuwenden. Die abkommensrechtliche Ansässigkeit verteilt Besteuerungsrechte, ändert aber nicht die innerstaatliche Pflicht, den spanischen Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Für den normalen IRPF ist außerdem festzustellen, welche Comunidad Autónoma nach Artikel 72 LIRPF zuständig ist. Bei einer autonomen Ansässigkeit auf den Balearen gelten die balearische Tarifhälfte, die einschlägigen regionalen Mindestbeträge und balearischen Abzüge.

Der normale Steuerzeitraum ist das Kalenderjahr. Zuzug, Arbeitsaufnahme, Verkauf, Zufluss und Einbehalt können unterschiedliche Daten haben. Spanien kennt grundsätzlich keinen frei wählbaren Split-Year-IRPF nur aufgrund eines Umzugsdatums.

Die IRPF-Rechnung in acht Stufen

1. Alle steuerlich relevanten Vorgänge erfassen

Die Jahresakte muss sämtliche spanischen und ausländischen Vorgänge enthalten:

  • Arbeitslohn und Sachbezüge;
  • Renten und Versorgungsleistungen;
  • Immobilienmieten und gesetzliche Immobilienzurechnungen;
  • selbständige oder gewerbliche Einkünfte;
  • Dividenden, Zinsen, Versicherungs- und sonstige Kapitalerträge;
  • Verkäufe, Schenkungen und andere Vermögensgewinne oder -verluste;
  • Beteiligungen, ausländische Gesellschaften und besondere Zurechnungstatbestände;
  • steuerfreie Einkünfte, soweit sie Nachweis- oder Progressionswirkung haben;
  • Einbehalte, Vorauszahlungen und ausländische Steuern.

Bruttobetrag, Kosten, Zahlung, Steuerjahr, Originalwährung und Rechtsgrund müssen getrennt erfasst werden. Ein Banknetto ist keine fertige IRPF-Bemessungsgrundlage.

2. Jede Einkunftsart nach ihrer eigenen Regel netto ermitteln

Einkunftsart Typischer Ausgangspunkt Typische Abzüge/Besonderheiten
Arbeitslohn Geldlohn + Sachbezüge + übernommene ingreso a cuenta Sozialversicherung, begrenzte gesetzliche Kosten, gegebenenfalls Art.-18-Reduktion
Immobilienkapital Bruttomiete und sonstige Gegenleistungen notwendige Kosten, Zinsen, Abschreibung; besondere Wohnraumregeln
Wirtschaftliche Tätigkeit Betriebseinnahmen betrieblich veranlasste, belegte Kosten; direkte oder objektive Ermittlung
Kapitalerträge Dividende, Zins, Versicherungsleistung nur gesetzlich zugelassene Kosten; unterschiedliche Zuordnung zur Spar-/allgemeinen Basis
Vermögensgewinn/-verlust Übertragungswert abzüglich Anschaffungswert und zulässiger Nebenkosten Sonderwerte, Befreiungen, Stundungen und Übergangsrecht
Einkünftezurechnung gesetzlicher Wert nur normabhängige Korrekturen

Erst diese Einzelrechnungen liefern die positiven oder negativen Salden für die Integration. Deutsche Werbungskosten, Abschreibungen oder steuerfreie Anteile werden nicht automatisch übernommen; Spanien rechnet nach spanischem Recht.

3. Allgemeine und Sparbemessungsgrundlage bilden

Die allgemeine Basis enthält insbesondere:

  • Arbeitslohn und viele Renten;
  • Immobilienerträge;
  • wirtschaftliche Tätigkeiten;
  • bestimmte Kapitalerträge, die nicht zur Sparbasis gehören;
  • Vermögensgewinne und -verluste, die nicht aus einer Vermögensübertragung entstehen;
  • gesetzliche Einkünftezurechnungen.

Die Sparbasis enthält grundsätzlich:

  • Dividenden und Beteiligungserträge;
  • Zinsen und bestimmte Erträge aus der Überlassung von Kapital;
  • bestimmte Lebensversicherungs- und Rentenerträge;
  • Gewinne und Verluste aus Vermögensübertragungen, etwa Wertpapier- oder Immobilienverkäufen.

Die Bezeichnung „Kapital“ genügt nicht. Beispielsweise kann eine Zahlung aus einem Pensionsplan Arbeitslohn in der allgemeinen Basis sein, während eine private sofort beginnende Leibrente teilweise Kapitalertrag in der Sparbasis erzeugt.

4. Verluste nur in den gesetzlichen Töpfen verrechnen

Innerhalb der allgemeinen Basis wird zunächst der Saldo der allgemeinen Einkünfte gebildet. Der Saldo der nicht übertragungsbedingten Vermögensgewinne und -verluste wird getrennt ermittelt. Ist letzterer negativ, kann er grundsätzlich bis zu 25 Prozent des positiven allgemeinen Einkünftesaldos ausgleichen; verbleibende Beträge werden grundsätzlich vier Jahre vorgetragen.

In der Sparbasis existieren ebenfalls zwei Gruppen: Kapitalerträge und übertragungsbedingte Vermögensgewinne/-verluste. Ein negativer Saldo der einen Gruppe kann grundsätzlich bis zu 25 Prozent des positiven Saldos der anderen Gruppe ausgleichen. Nicht genutzte Verluste werden grundsätzlich vier Jahre vorgetragen. Die Reihenfolge und Herkunftsjahre müssen dokumentiert werden; ein freiwilliges Überspringen eines nutzbaren Verlustvortrags kann ausgeschlossen sein.

Ein Verlust aus dem Verkauf von Aktien kann daher nicht beliebig gegen Arbeitslohn verrechnet werden. Ebenso kann ein Verlust steuerlich gesperrt oder zeitlich verschoben sein, wenn identische oder homogene Wertpapiere in der gesetzlichen Nähefrist zurückgekauft werden.

5. Von der Bemessungsgrundlage zur liquidierbaren Basis

Auf die allgemeine Bemessungsgrundlage werden gesetzliche Reduktionen angewendet, etwa für qualifizierte Altersvorsorgebeiträge, bestimmte Unterhaltsleistungen oder gemeinsame Veranlagung. Die Grenzen hängen von Art, Einkommen, Beitragszahler und Steuerjahr ab. Eine Reduktion ist von einer Ausgabe und von einem Steuerabzug zu unterscheiden.

Das Ergebnis ist die allgemeine liquidierbare Basis. Soweit gesetzlich vorgesehen, können verbleibende Reduktionen auf die Sparbasis wirken; die Sparbasis folgt ansonsten ihrer eigenen Verlustlogik. Eine Basis darf nicht durch frei gewählte Abzüge negativ gemacht werden.

6. Persönlichen und familiären Mindestbetrag anwenden

Artikel 56 bis 61 LIRPF passen die Steuer an persönliche und familiäre Verhältnisse an. Erfasst werden unter anderem:

  • allgemeiner Mindestbetrag des Steuerpflichtigen;
  • Erhöhungen wegen Alters;
  • Mindestbeträge für qualifizierte Nachkommen und Vorfahren;
  • Erhöhungen bei Behinderung und Hilfebedarf.

Der Mindestbetrag wird nicht einfach von der allgemeinen Basis abgezogen. Vereinfacht wird zunächst die Steuer auf die gesamte liquidierbare Basis berechnet und davon die Steuer abgezogen, die sich bei Anwendung derselben Skala auf den Mindestbetrag ergibt. Liegt der Mindestbetrag teilweise in der Sparbasis, greifen besondere Regeln.

Für einen unter 65-jährigen Steuerpflichtigen ohne weitere persönliche Merkmale beträgt der allgemeine Mindestbetrag im Steuerjahr 2025 sowohl staatlich als auch auf den Balearen 5.550 Euro. Die Balearen erhöhen nach Artikel 2 Decreto Legislativo 1/2014 bestimmte Alters-, Nachkommen-, Vorfahren- und Behindertenbeträge um 10 Prozent; deshalb müssen staatlicher und autonomer Mindestbetrag bei betroffenen Personen getrennt berechnet werden.

7. Staatliche, autonome und Sparsteuer berechnen

Der normale IRPF besteht auf die allgemeine Basis aus einer staatlichen und einer autonomen Quote. Für auf den Balearen ansässige Personen galten 2025 folgende Teilskalen:

Allgemeine liquidierbare Basis Staatlicher Grenzsatz 2025 Balearischer Grenzsatz 2025
bis 10.000 Euro 9,5 % bis 12.450 Euro 9,0 %
10.000–12.450 Euro 9,5 % 11,25 %
12.450–18.000 Euro 12,0 % 11,25 %
18.000–20.200 Euro 12,0 % 14,25 %
20.200–30.000 Euro 15,0 % 14,25 %
30.000–35.200 Euro 15,0 % 17,5 %
35.200–48.000 Euro 18,5 % 17,5 %
48.000–60.000 Euro 18,5 % 19,0 %
60.000–70.000 Euro 22,5 % 19,0 %
70.000–90.000 Euro 22,5 % 21,75 %
90.000–120.000 Euro 22,5 % 22,75 %
120.000–175.000 Euro 22,5 % 23,75 %
175.000–300.000 Euro 22,5 % 24,75 %
über 300.000 Euro 24,5 % 24,75 %

Die Tabelle verbindet zwei unterschiedlich gestufte Skalen und zeigt nur Grenzsätze. Für jede Teilskala wird stufenweise gerechnet; anschließend werden beide Quoten addiert.

Für die Sparbasis galt 2025 die kombinierte Skala:

  • 19 Prozent bis 6.000 Euro;
  • 21 Prozent für den Teil von 6.000 bis 50.000 Euro;
  • 23 Prozent für den Teil von 50.000 bis 200.000 Euro;
  • 27 Prozent für den Teil von 200.000 bis 300.000 Euro;
  • 30 Prozent für den Teil über 300.000 Euro.

8. Abzüge, Anrechnung und Zahlungen berücksichtigen

Nach den vollen Quoten folgen je nach Fall:

  • staatliche und balearische Steuerabzüge;
  • Abzug wegen internationaler Doppelbesteuerung nach Artikel 80 LIRPF;
  • besondere Abzüge oder Übergangsregelungen;
  • bereits einbehaltene spanische IRPF-Beträge;
  • Vorauszahlungen aus wirtschaftlicher Tätigkeit;
  • sonstige Zahlungen auf die Steuer.

Ein Abzug von der Quote mindert die berechnete Steuer. Ein Einbehalt ist dagegen eine bereits geleistete Vorauszahlung. Ist die Summe der Vorauszahlungen höher als die endgültige Steuer, entsteht grundsätzlich eine Erstattung; ist sie niedriger, eine Nachzahlung.

Ausländische Einkünfte und Fremdwährung

Spanische Residenten müssen ausländische Einkünfte in der sachlich richtigen Kategorie brutto erfassen. Das DBA verteilt Besteuerungsrechte, ersetzt aber nicht die spanische Berechnung. Zulässige ausländische Einkommensteuer wird nach Artikel 80 LIRPF höchstens bis zum niedrigeren Betrag aus tatsächlich gezahlter ausländischer Steuer und dem auf die ausländische Einkunft entfallenden spanischen Steuerbetrag angerechnet.

Fremdwährungsbeträge werden in Euro erklärt. Einnahme, Anschaffung, Verkauf, Kosten und ausländische Steuer können unterschiedliche Umrechnungszeitpunkte haben. Für einen Wertpapiergewinn sind beispielsweise historischer Anschaffungskurs und Verkaufskurs getrennt zu erfassen; ein einziger Jahresendkurs bildet den Eurogewinn nicht zuverlässig ab.

Modelo 720 und Modelo 721 sind gesonderte Informationsmeldungen für bestimmte Auslandsvermögenswerte beziehungsweise im Ausland verwahrte virtuelle Währungen. Sie ersetzen Modelo 100 nicht und sind nicht selbst die Einkommensteuerberechnung.

Nachvollziehbares Rechenbeispiel für die Balearen

Annahmen für 2025: Einzelveranlagung; Alter unter 65; keine Kinder, Vorfahren oder Behinderung; keine Reduktionen oder Abzüge; allgemeine liquidierbare Basis 55.000 Euro; Sparbasis 12.000 Euro; persönlicher Mindestbetrag staatlich und autonom je 5.550 Euro; spanische Einbehalte 12.000 Euro. Die Beträge sind bereits nach Kosten und Verlustverrechnung ermittelt.

Staatliche allgemeine Quote

  1. Steuer auf 55.000 Euro nach staatlicher Skala: 8.025,75 Euro.
  2. Steuer auf 5.550 Euro Mindestbetrag: 527,25 Euro.
  3. Staatliche allgemeine Quote: 7.498,50 Euro.

Balearische allgemeine Quote

  1. Steuer auf 55.000 Euro nach balearischer Skala: 7.990,00 Euro.
  2. Steuer auf 5.550 Euro Mindestbetrag: 499,50 Euro.
  3. Balearische allgemeine Quote: 7.490,50 Euro.

Sparquote und Ergebnis

  • 6.000 Euro × 19 Prozent = 1.140 Euro.
  • 6.000 Euro × 21 Prozent = 1.260 Euro.
  • Sparquote: 2.400 Euro.
  • Vereinfachte Gesamtquote: 7.498,50 + 7.490,50 + 2.400 = 17.389 Euro.
  • Abzüglich 12.000 Euro Einbehalte: 5.389 Euro Nachzahlung.

Das Beispiel ignoriert bewusst Abzüge, ausländische Steuer, Sondertarife, gemeinsame Veranlagung, Verlustvorträge, Niedrigeinkommensregelungen und sonstige persönliche Merkmale. Es zeigt die Rechenmechanik, nicht die Steuer eines konkreten Menschen.

Modelo 100, Einbehalte und Berichtigung

Der normale IRPF wird mit Modelo 100 erklärt. Für das Steuerjahr 2025 lief die reguläre Kampagne vom 8. April bis 30. Juni 2026. Am Geltungsstand dieses Artikels ist die reguläre Frist abgelaufen. Eine noch fehlende Erklärung muss als verspätete Selbstveranlagung geprüft werden.

Arbeitgeber, Banken, Mieter und Geschäftspartner können Einbehalte abgeführt haben. Die von der AEAT bereitgestellten Steuerdaten und der Entwurf sind Kontrollhilfen, keine Garantie für Vollständigkeit. Ausländische Konten, Verkäufe, Vermietungen, Sachbezüge oder abweichende Anschaffungskosten fehlen häufig oder sind anders zu qualifizieren.

Fehler in einer Erklärung 2025 werden grundsätzlich über eine autoliquidación rectificativa in Renta WEB korrigiert. Spätere ausländische Steuerbescheide, Verlustkorrekturen oder Erstattungen können ebenfalls eine Berichtigung auslösen. Zuschläge, Zinsen, Erstattungszinsen und Sanktionen folgen der Ley General Tributaria und hängen vom Verfahrensstand ab.

Normales IRPF oder Sonderregime nach Artikel 93

Das häufig „Lex Beckham“ genannte Sonderregime ist keine automatische Vergünstigung und kein bloßer Pauschaltarif. Eine Person bleibt IRPF-Steuerpflichtige, wird aber für die Steuerberechnung grundsätzlich nach IRNR-Regeln mit besonderen Modifikationen behandelt.

Zentrale Zugangspunkte seit 2023

Grundsätzlich müssen insbesondere geprüft werden:

  • keine spanische Steueransässigkeit in den fünf Steuerperioden vor dem Zuzug;
  • qualifizierter Zuzug im ersten Anwendungsjahr oder im Vorjahr und infolgedessen Erwerb der spanischen Steueransässigkeit im ersten Anwendungsjahr;
  • zulässige Route, etwa Arbeitsvertrag, Arbeitgeberentsendung, qualifizierte Fernarbeit, Organstellung, Unternehmertätigkeit oder bestimmte hochqualifizierte Tätigkeit für ein Start-up beziehungsweise Forschung/Entwicklung;
  • keine spanische Betriebsstätte, außer soweit die seit 2023 zugelassenen Unternehmer- oder hochqualifizierten Berufswege dies erlauben;
  • rechtzeitige individuelle Option mit Modelo 149;
  • fortlaufende Einhaltung bis zum Ende, Verzicht oder Ausschluss.

Die Option gilt grundsätzlich für das Jahr des Ansässigkeitswechsels und die fünf folgenden Steuerperioden. Die reguläre Frist für den Hauptsteuerpflichtigen beträgt grundsätzlich sechs Monate ab dem dokumentierten Tätigkeitsbeginn. NIF, Zensusaufnahme, Sozialversicherungsnachweis beziehungsweise zulässiger Ersatznachweis und die konkrete Zuzugsroute müssen rechtzeitig vorliegen.

Familienmitglieder fallen nicht automatisch in das Regime. Einbezogen werden können bei eigener Option und eigenen Voraussetzungen der Ehegatte und Kinder unter 25 Jahren oder mit Behinderung unabhängig vom Alter sowie bei fehlender Ehe der andere Elternteil dieser Kinder. Zeitpunkt der Einreise, Vorresidenz, Verwandtschaft, Alter/Behinderung, eigene Betriebsstätte und Verhältnis der Bemessungsgrundlagen sind eigenständig zu prüfen.

Wesentliche Unterschiede

Punkt Normaler IRPF Sonderregime Art. 93
Reichweite Grundsätzlich Welteinkommen IRNR-artige Quellenregeln mit Sonderfiktionen; insbesondere Arbeitslohn während der Regimezeit grundsätzlich als spanisch erzielt
Allgemeine Tariflogik Staatliche + autonome progressive Skala 24 % bis 600.000 Euro, 47 % darüber für die entsprechende Basis 2025
Sparsatz 2025 19/21/23/27/30 % 19/21/23/27/30 % auf die besondere Sparbasis
Persönlicher/familiärer Mindestbetrag Art. 56–61, staatlich/autonom Keine normale Anwendung derselben Mindestbetragsmechanik
Balearische Abzüge Bei Voraussetzungen möglich Normale autonome Abzüge grundsätzlich nicht Teil derselben Sonderberechnung
Verluste/Reduktionen Allgemeine und Sparintegration nach LIRPF Getrennte Erfassung der beiden Einkunftsgruppen ohne Verrechnung zwischen den Einkünften (Art. 93 Abs. 2 Buchst. c und d LIRPF)
Erklärung Modelo 100 Modelo 151
Option/Änderung keine Option für normalen Residentenstatus Modelo 149 für Option, Verzicht, Ausschluss und Ende

Für das Steuerjahr 2025 betrug der allgemeine Sonderregimesatz 24 Prozent bis 600.000 Euro und 47 Prozent für den darüber liegenden Teil. Die besondere Sparskala endete seit 2025 ebenfalls bei 30 Prozent über 300.000 Euro. Ein Vergleich muss aber Einkunftsquellen, Abzüge, Vermögen, Familie, DBA und die gesamte Regimezeit einbeziehen; ein Satzvergleich allein ist wertlos.

DBA, Vermögen und Informationsmeldungen getrennt halten

Das Protokoll zum DBA Deutschland–Spanien bestimmt für Personen, die das spanische Sonderregime gewählt haben, eine besondere Einschränkung: Artikel 4 sowie die Einkunftsartikel 6 bis 21 des DBA sind für diese Personen nicht in der normalen Weise anwendbar. Deshalb darf nicht ungeprüft unterstellt werden, dass eine spanische Ansässigkeitsbescheinigung dieselben Abkommensvorteile vermittelt wie beim normalen IRPF.

Für die spanische Vermögensteuer werden Sonderregimesteuerpflichtige grundsätzlich nur nach der realen Verpflichtung für in Spanien belegene Vermögenswerte erfasst. Modelo 720/721, die temporäre Solidaritätssteuer auf große Vermögen, ausländische Gesellschaftszurechnungen und Meldepflichten sind dennoch jeweils eigenständig anhand ihrer Normen zu prüfen. Aus der Einkommensteueroption allein folgt keine vollständige Vermögens- oder Meldeanalyse.

Welche Unterlagen eine belastbare Berechnung braucht

  1. Person und Haushalt: Geburtsdaten, Familienstand, Kinder, Vorfahren, Behinderung, autonome Ansässigkeit.
  2. Ansässigkeit: Tageskalender, Wohnungen, wirtschaftliche Interessen, DBA-Unterlagen, Vorresidenz.
  3. Einkünfte: Vertrag, Zahler, Empfänger, Brutto, Kosten, Zufluss, Erdienungszeitraum, Staat und Kategorie.
  4. Vermögenstransaktionen: Anschaffung, Nebenkosten, historische Kurse, Verkauf, Ersatzbeschaffung und Übergangsrecht.
  5. Verluste: Entstehungsjahr, Kategorie, bereits genutzt, Rückkauf- und Sperrfristen.
  6. Ausland: Steuerbescheid, Einbehalt, Zahlung, Erstattung, DBA und Quellenstaat.
  7. Balearen: Voraussetzungen und Belege jedes autonomen Abzugs; staatlicher und autonomer Mindestbetrag.
  8. Zahlungen: spanische Einbehaltsbescheinigungen, Vorauszahlungen und Vorjahresguthaben.
  9. Sonderregime: Zuzugsroute, Tätigkeitsbeginn, Organstellung, Beteiligung, Betriebsstätte, Modelo-149-Frist und Familienoptionen.
  10. Formulare: Modelo 100 oder 151, Berichtigungen sowie getrennte Informationsmeldungen.

Jeder Wert sollte eine Quelle, einen Zeitraum und einen Bestätigungsstatus besitzen. Nur so lässt sich ein Rechenergebnis später gegen Bescheide oder geänderte Auslandsdaten korrigieren.

Typische Fehler

  • Welteinkommen mit spanischem Bankzufluss verwechseln.
  • Nettoauszahlung statt Bruttoeinkunft und ausländischer Steuer erklären.
  • Dividenden, Renten oder Versicherungen allein nach der Produktbezeichnung einordnen.
  • Aktienverlust gegen Arbeitslohn verrechnen.
  • Persönlichen Mindestbetrag wie einen einfachen Abzug von der Basis behandeln.
  • Nur den balearischen oder nur den staatlichen Tarif rechnen.
  • Grenzsteuersatz auf die gesamte Basis anwenden.
  • Einbehalte mit endgültiger Steuer gleichsetzen.
  • Modelo 720/721 als Ersatz für Modelo 100 ansehen.
  • Lex Beckham nur anhand von 24 Prozent mit dem normalen IRPF vergleichen.
  • Modelo 149 nach Ablauf der Sechsmonatsfrist als formlose Wahl behandeln.
  • Familienmitglieder ohne eigene Option und Voraussetzungen einbeziehen.
  • DBA-Vorteile des normalen Residenten ungeprüft auf das Sonderregime übertragen.

Rechtsstand und Folgejahre

Dieser Artikel verwendet den am 10. August 2026 amtlich veröffentlichten Rechtsstand. Die konkreten Tarife, Mindestbeträge, Abzüge und Formulare sind dem Steuerjahr zuzuordnen. Die Zahlenbeispiele und Tabellen betreffen 2025 und die im Jahr 2026 abzugebende Erklärung. Für 2026 ist bei der Erklärung 2027 erneut zu prüfen, welche staatlichen und balearischen Änderungen endgültig in Kraft getreten sind. Verkündete Zukunftsänderungen und bloße Entwürfe dürfen nicht vermischt werden.

Amtliche Quellen und Rechtsstand