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Immobilie privat oder über eine Gesellschaft halten

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 15 Min.

Kurz & klar

Für eine einzelne überwiegend privat genutzte spanische Immobilie ist der unmittelbare Privatbesitz häufig die klarere Struktur; eine Gesellschaft kann bei einem echten Vermietungs- oder Portfoliobetrieb, mehreren Investoren und dauerhaft reinvestierten Gewinnen sinnvoll sein. Erwerbssteuern, Umsatzsteuerabzug, Körperschaftsteuer, Privatnutzung, Verrechnungspreise, Vermögensteuer und die spätere Entnahme oder Veräußerung müssen vor dem Kauf als Gesamtmodell verglichen werden.

Die Frage „privat oder über eine Gesellschaft?“ lässt sich nicht mit einem einzigen Steuersatz beantworten. Eine spanische Sociedad Limitada, eine deutsche Gesellschaft oder eine andere Holdingstruktur verändert zwar die Zurechnung von Einnahmen, Kosten und Veräußerungsgewinnen. Sie beseitigt aber weder die spanischen Erwerbssteuern noch automatisch die Vermögensteuer oder die Besteuerung einer privaten Nutzung. Häufig verschiebt sie Steuerbelastung in eine zweite Ebene: von der Immobilie in die Gesellschaft und später von der Gesellschaft zum Gesellschafter.

Das Wichtigste im Überblick

Die Ausgangstendenz lautet:

Tatsächliche Nutzung Privatbesitz spricht eher dafür Gesellschaft spricht eher dafür
Eigene Ferien- oder Hauptwohnung einfache Zurechnung, keine gesellschaftsrechtliche Privatnutzungsproblematik, geringere laufende Verwaltung regelmäßig nur bei belastbaren außersteuerlichen Gründen
Eine einzelne langfristig vermietete Wohnung überschaubare Struktur, unmittelbare Einkünftezurechnung kann sinnvoll sein, wenn Gewinne im Unternehmen bleiben und die Mehrkosten tragbar sind
Mehrere Objekte mit aktivem Betrieb bei kleiner Struktur weiterhin möglich eher geeignet für Organisation, Personal, Investoren, Finanzierung und Reinvestition
Touristischer oder serviceintensiver Betrieb Genehmigungs- und Umsatzsteuerfragen bleiben persönlich zu lösen betriebliche Organisation kann besser abbildbar sein; Lizenz- und Umsatzsteuerfolgen müssen separat geprüft werden
Mehrere nicht familiär verbundene Investoren Bruchteilseigentum kann schwer steuerbar und konfliktanfällig sein klare Beteiligungs-, Finanzierungs- und Entscheidungsregeln möglich
Kurzfristiger Weiterverkauf unmittelbarer Gewinn beim Eigentümer Gesellschaft kann professionellen Handel abbilden, aber Körperschaft- und Ausschüttungsebene entstehen

Eine Gesellschaft ist keine pauschale Steuersparhülle. Vor dem Erwerb sind mindestens sechs Rechnungen nötig: Kauf, laufende Nutzung, Finanzierung, private Mitbenutzung, Vermögen und Exit.

Die erste Frage ist nicht die Rechtsform, sondern die Nutzung

Die steuerliche Einordnung folgt dem tatsächlichen Lebenssachverhalt. Vor jeder Strukturentscheidung muss daher feststehen:

  1. Wird die Immobilie selbst genutzt, dauerhaft vermietet, touristisch vermietet oder entwickelt und verkauft?
  2. Handelt es sich um ein einzelnes Objekt oder um ein wachsendes Portfolio?
  3. Sollen Gewinne ausgeschüttet oder langfristig reinvestiert werden?
  4. Wer trägt das wirtschaftliche Risiko und wer darf die Immobilie nutzen?
  5. Wo sind Eigentümer, Gesellschafter und Geschäftsleitung steuerlich ansässig?
  6. Wie soll der spätere Ausstieg erfolgen: Verkauf der Immobilie, Verkauf der Anteile, Ausschüttung oder Liquidation?

Eine Struktur, die beim Erwerb günstig wirkt, kann bei privater Nutzung oder beim Exit deutlich teurer sein. Deshalb ist der erwartete Lebenszyklus wichtiger als die Rechtsformbezeichnung im Kaufvertrag.

Erwerbssteuern: Die Gesellschaft ändert den Grundtatbestand nicht

Beim Erwerb einer spanischen Immobilie entscheidet vor allem die Art des Umsatzes:

  • Der Erwerb einer gebrauchten Immobilie von einem privaten oder umsatzsteuerbefreiten Verkäufer unterliegt typischerweise der spanischen Grunderwerbsteuer in der Variante der entgeltlichen Vermögensübertragungen, Transmisiones Patrimoniales Onerosas.
  • Die erste Lieferung eines Neubaus durch den Bauträger unterliegt regelmäßig der Umsatzsteuer, Impuesto sobre el Valor Añadido, und zusätzlich der variablen notariellen Dokumentensteuer, Actos Jurídicos Documentados.
  • Bei bestimmten unternehmerischen Zweitlieferungen kann auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet werden. Dann sind Vorsteuerabzug, Umkehr der Steuerschuldnerschaft und der erhöhte balearische AJD-Satz gesondert zu prüfen.

Ob Käufer eine Privatperson oder eine Gesellschaft ist, ändert diese Grundverzweigung nicht. Auch die steuerliche Bemessungsgrundlage nach dem Kataster-Referenzwert wird nicht allein durch die Rechtsform ausgeschaltet. Ist Referenzwert, erklärter Wert oder Kaufpreis nach dem Gesetz maßgeblich, gilt die Regel auch für eine Gesellschaft.

Balearische Vergünstigungen für die erste oder gewöhnliche Hauptwohnung setzen typischerweise persönliche Merkmale und eine tatsächliche Wohnnutzung voraus. Eine Immobiliengesellschaft kann solche auf den privaten Erwerber zugeschnittenen Vergünstigungen regelmäßig nicht in Anspruch nehmen.

Privatbesitz: laufende Besteuerung nach Eigentümer und Nutzung

Spanischer Resident

Ist der private Eigentümer in Spanien ansässig, werden Vermietungseinkünfte und gegebenenfalls zugerechnete Erträge aus nicht als Hauptwohnung genutzten städtischen Immobilien im spanischen Einkommensteuerrecht erfasst. Abzugsfähigkeit, Abschreibung und mögliche Ermäßigungen richten sich nach der konkreten Vermietungsart und der jeweils geltenden Regelung.

Nichtresident

Ist der Eigentümer nicht in Spanien ansässig, bleiben spanische Mieten und eine mögliche zugerechnete Eigennutzung im Nichtresidentensteuerrecht steuerpflichtig. Für qualifizierte EU-/EWR-Ansässige können unmittelbar zusammenhängende Kosten bei Vermietung abziehbar sein. Bei Leerstand oder Eigennutzung kann für natürliche Personen ein fiktiver Immobilienertrag entstehen.

Der Privatbesitz hat einen wesentlichen Transparenzvorteil: Nutzung, Einnahmen, Kosten und Verkauf werden unmittelbar dem Eigentümer zugerechnet. Dafür trägt der Eigentümer die steuerliche und wirtschaftliche Belastung direkt und kann Gewinne nicht zunächst auf Gesellschaftsebene thesaurieren.

Gesellschaftsbesitz: Körperschaftsteuer statt persönlicher Immobilienbesteuerung

Eine in Spanien ansässige Gesellschaft versteuert ihre steuerpflichtigen Gewinne grundsätzlich nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz. Der allgemeine Körperschaftsteuersatz beträgt 25 Prozent. Für bestimmte Kleinst- und kleinere Unternehmen gelten 2026 abgestufte niedrigere Sätze; eine vermögensverwaltende Gesellschaft, die als entidad patrimonial einzustufen ist, bleibt jedoch grundsätzlich beim Satz von 25 Prozent und ist von mehreren Kleinunternehmensanreizen ausgeschlossen.

Die Gesellschaft kann betrieblich veranlasste Aufwendungen und Abschreibungen berücksichtigen, soweit sie ordnungsgemäß verbucht, belegt, periodengerecht zugeordnet und steuerlich abzugsfähig sind. Das bedeutet nicht, dass jede Zahlung des Gesellschafters oder jede Finanzierung steuerlich anerkannt wird. Fremdvergleich, Zinsschranke, verbundene Unternehmen und besondere Abzugsverbote bleiben anwendbar.

Spanische oder ausländische Gesellschaft: Der Sitz entscheidet nicht allein

Eine nach spanischem Recht gegründete Gesellschaft ist grundsätzlich in Spanien steuerlich ansässig. Dasselbe kann für eine ausländische Gesellschaft gelten, wenn sich ihre tatsächliche Geschäftsleitung in Spanien befindet. Werden wesentliche Leitungsentscheidungen dauerhaft von Mallorca aus getroffen, ist deshalb nicht nur der Register- oder Satzungssitz zu betrachten. Bei einer Doppelansässigkeit muss zusätzlich das Doppelbesteuerungsabkommen geprüft werden; ein automatischer Anspruch auf sämtliche Abkommensvorteile darf nicht unterstellt werden.

Auch eine in Deutschland ansässige GmbH macht die spanische Immobilie nicht zu einem rein deutschen Steuergegenstand. Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus spanischem Grundvermögen bleiben grundsätzlich in Spanien steuerlich verankert. Je nach Tätigkeit, personeller und sachlicher Organisation kann die Besteuerung ohne spanische Betriebsstätte oder nach den Regeln einer spanischen Betriebsstätte erfolgen. Hinzu kommen deutsche Besteuerung, Abkommensentlastung, mögliche Quellensteuern auf Finanzierungs- oder Ausschüttungsströme und die Frage, wo die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.

Die Wahl „spanische S.L. oder ausländische Gesellschaft“ ist daher eine zweite Strukturentscheidung innerhalb der Gesellschaftsvariante. Sie muss vor dem Kauf anhand von Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Finanzierung, Ausschüttung, Verwaltung und Exit modelliert werden; eine ausländische Rechtsform ist kein Ersatz für die spanische Immobilienbesteuerung.

Wann gilt Immobilienvermietung als wirtschaftliche Tätigkeit?

Für das Körperschaftsteuerrecht gilt die Vermietung von Immobilien grundsätzlich nur dann als wirtschaftliche Tätigkeit, wenn mindestens eine Person mit Arbeitsvertrag in Vollzeit für ihre Organisation eingesetzt wird. Bei einer Unternehmensgruppe wird diese Prüfung gruppenbezogen vorgenommen.

Fehlt die erforderliche betriebliche Organisation und besteht mehr als die Hälfte des Vermögens aus Wertpapieren oder nicht wirtschaftlich genutzten Vermögensgegenständen, kann die Gesellschaft als vermögensverwaltende Gesellschaft gelten. Maßgeblich ist grundsätzlich der Durchschnitt der Quartalsbilanzen. Die Bezeichnung „Immobiliengesellschaft“ oder ein satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand reicht nicht.

Im Klartext: Eine Gesellschaft, die nur eine Villa hält und keine echte betriebliche Organisation besitzt, wird nicht allein durch die Eintragung im Handelsregister zu einem aktiven Immobilienunternehmen.

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug entsteht nicht durch die Gesellschaftsform

Ein häufiges Fehlverständnis lautet, eine Gesellschaft könne die Umsatzsteuer aus dem Immobilienkauf stets zurückholen. Der Vorsteuerabzug hängt jedoch von der beabsichtigten und tatsächlichen Verwendung ab.

  • Die langfristige Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils ausschließlich zu Wohnzwecken ist regelmäßig von der spanischen Umsatzsteuer befreit.
  • Private oder unentgeltliche Nutzung durch Gesellschafter ist keine normale zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangstätigkeit.
  • Vorsteuer ist nur insoweit abziehbar, wie Eingangsleistungen für steuerpflichtige oder sonst zum Abzug berechtigende Umsätze verwendet werden.
  • Gemischte Nutzung kann Aufteilungs-, Berichtigungs- und Nachweispflichten auslösen.

Kauft eine Gesellschaft eine neue Wohnung mit 10 Prozent Umsatzsteuer und vermietet sie anschließend langfristig umsatzsteuerfrei oder überlässt sie dem Gesellschafter privat, kann die Erwerbsumsatzsteuer ganz oder teilweise zu einem endgültigen Kostenfaktor werden. Ein abzugsfähiger Vorsteuerbetrag darf deshalb nie ohne Nutzungskonzept in die Finanzierung eingerechnet werden.

Private Nutzung einer Gesellschaftsimmobilie ist kein steuerfreier Vorteil

Nutzt ein Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angehöriger eine Gesellschaftsimmobilie privat, ist die Verbundenheit nach Art. 18 Abs. 2 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes zu prüfen. Beruht sie auf der Gesellschafterstellung, ist grundsätzlich eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent erforderlich; für Geschäftsführer und die gesetzlich erfassten Angehörigen gelten eigene Tatbestände. Bei verbundenen Geschäften verlangt das Gesetz grundsätzlich den Marktwert. Je nach Ausgestaltung können bei der Gesellschaft ein fremdüblicher Ertrag und beim Nutzer eine Vergütung, verdeckte Gewinnausschüttung oder andere steuerpflichtige Zuwendung zu prüfen sein.

Belastbar sind insbesondere:

  • ein schriftlicher Nutzungs- oder Mietvertrag;
  • eine dokumentierte Marktpreisermittlung;
  • tatsächlich gezahlte Miete über nachvollziehbare Bankwege;
  • klare Aufteilung privater und betrieblicher Zeiträume;
  • korrekte Verbuchung bei Gesellschaft und Nutzer;
  • umsatzsteuerliche Prüfung der konkreten Nutzungsform.

Eine symbolische Miete oder bloße Übernahme einzelner Nebenkosten genügt nicht automatisch dem Fremdvergleich. Zugleich darf eine Gesellschaft private Ausgaben nicht als Betriebsausgaben behandeln, nur weil die Rechnung an sie adressiert ist.

Finanzierung: möglicher Betriebsausgabenabzug, aber zusätzliche Schranken

Die Gesellschaft kann Zinsen grundsätzlich als Finanzierungsaufwand erfassen, wenn das Darlehen betrieblich veranlasst, tatsächlich durchgeführt und fremdüblich ist. Danach folgen jedoch weitere Prüfungen:

  1. Liegt bei Gesellschafter- oder Gruppendarlehen ein fremdüblicher Zins, eine klare Laufzeit und realistische Rückzahlung vor?
  2. Greift ein spezielles Abzugsverbot, etwa für bestimmte gruppeninterne Erwerbsfinanzierungen oder hybride Gestaltungen?
  3. Begrenzt die spanische Zinsschranke den Abzug der Nettofinanzierungsaufwendungen?
  4. Muss die Gesellschaft auf Zinsen an einen ausländischen Gläubiger Quellensteuer einbehalten oder eine Meldung abgeben?
  5. Entsteht beim Gesellschafter im Wohnsitzstaat ein steuerpflichtiger Zinsertrag?

Privates Eigentum kann bei vermieteter Nutzung ebenfalls Zinsabzug ermöglichen, allerdings nach den Regeln des persönlichen Einkommen- oder Nichtresidentensteuerrechts. Für Eigennutzung sind Finanzierungskosten regelmäßig kein frei verrechenbarer Vermietungsaufwand.

Vermögensteuer: direkter und indirekter Besitz können erfasst werden

Bei unmittelbarem Privatbesitz ist die spanische Immobilie grundsätzlich ein in Spanien belegener Vermögensgegenstand. Nichtresidenten können damit der spanischen Vermögensteuer und bei sehr hohen Vermögen zusätzlich der Solidaritätssteuer auf große Vermögen unterliegen.

Eine ausländische Gesellschaft beseitigt diesen Anknüpfungspunkt nicht sicher. Nicht börsennotierte Anteile gelten für die spanische Vermögensteuer als in Spanien belegen, wenn das Vermögen der Gesellschaft zu mindestens 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar aus spanischen Immobilien besteht. Für die Quote werden Buchwerte durch gesetzlich bestimmte Markt- beziehungsweise Immobilienwerte ersetzt.

Auch die Beteiligung an einer spanischen Gesellschaft kann in die spanische Vermögensbesteuerung fallen. Eine Beteiligungsbefreiung ist nicht automatisch gegeben. Sie setzt unter anderem voraus, dass die Gesellschaft nicht hauptsächlich bewegliches oder unbewegliches Vermögen verwaltet, dass eine Mindestbeteiligung erreicht wird und dass tatsächliche Leitungsfunktionen ausgeübt werden und die dafür bezogene Vergütung mehr als 50 Prozent der maßgeblichen Arbeits-, Unternehmens- und Berufseinkünfte ausmacht. Bei der gemeinsamen Beteiligung des gesetzlich begünstigten Familienverbunds genügt es, wenn ein Mitglied diese Leitungs- und Vergütungsbedingungen erfüllt. Zudem kann die Befreiung nur anteilig für begünstigtes Betriebsvermögen gelten.

Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien erlaubt Spanien außerdem die Besteuerung von Anteilen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 Prozent aus in Spanien gelegenem Grundvermögen besteht. Die Gesellschaftsschicht ist daher kein verlässlicher Schutz vor spanischer Vermögensteuer.

Verkauf und Entnahme: die zweite Steuerstufe entscheidet oft

Direkter Privatverkauf

Beim unmittelbaren Verkauf versteuert der Eigentümer den Veräußerungsgewinn. Ist er nichtresident, gilt grundsätzlich die spanische Nichtresidentenbesteuerung des Gewinns; der Käufer behält regelmäßig 3 Prozent des Kaufpreises als Vorauszahlung ein. Mögliche persönliche Befreiungen müssen nach ihren eigenen Voraussetzungen geprüft werden.

Verkauf durch eine spanische Gesellschaft

Verkauft die Gesellschaft die Immobilie, entsteht der Veräußerungsgewinn zunächst bei der Gesellschaft und unterliegt der Körperschaftsteuer. Soll der verbleibende Erlös anschließend an den Gesellschafter fließen, kann eine weitere Steuerstufe durch Dividende, Kapitalherabsetzung oder Liquidation entstehen. Der konkrete Satz richtet sich nach Ansässigkeit, Beteiligungsform, innerstaatlichem Recht und Doppelbesteuerungsabkommen.

Dieser Zweistufeneffekt ist der zentrale Grund, weshalb ein niedrigerer laufender Gesellschaftssteuersatz nicht automatisch einen niedrigeren Gesamtsteuersatz bedeutet. Er kann wirtschaftlich vorteilhaft sein, wenn die Mittel lange im Unternehmen bleiben und reinvestiert werden. Bei zeitnaher privater Entnahme kann der Vorteil verschwinden oder sich umkehren.

Verkauf von Gesellschaftsanteilen

Ein Anteilskauf kann zivilrechtlich statt eines direkten Immobilienkaufs vereinbart werden. Steuerlich ist er aber keine sichere Umgehung des spanischen Immobilienzugriffs. Das Doppelbesteuerungsabkommen erlaubt Spanien die Besteuerung eines Anteilsgewinns, wenn der Wert der Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf spanischem Grundvermögen beruhte. Innerstaatliche Missbrauchs- und Immobiliengesellschaftsregeln sind zusätzlich zu prüfen.

Ein Käufer übernimmt bei einem Anteilskauf außerdem die Gesellschaft mit ihren historischen Steuer-, Vertrags- und Haftungsrisiken. Ein vermeintlicher Steuervorteil muss daher gegen eine vertiefte Due Diligence und mögliche Garantien gerechnet werden.

Verwaltung und Governance als echte Kostenposition

Eine Gesellschaft verursacht nicht nur Gründungsaufwand. Typischerweise kommen hinzu:

  • laufende Buchführung und Belegorganisation;
  • Körperschaftsteuererklärungen und gegebenenfalls Vorauszahlungen;
  • Jahresabschluss, Feststellung und Hinterlegung;
  • Bankkonto, Geschäftsführung und Vertretung;
  • Dokumentation verbundener Geschäfte;
  • Umsatzsteuer- und Quellensteuerpflichten je nach Tätigkeit;
  • gesellschaftsrechtliche Beschlüsse und Registerpflege;
  • Abwicklung von Gesellschafterdarlehen und Ausschüttungen.

Diese Kosten sind unabhängig davon zu tragen, ob die Immobilie Ertrag erwirtschaftet. Bei nur einer privat genutzten Wohnung können sie einen möglichen Steuervorteil vollständig aufzehren.

Entscheidungsmodell über den gesamten Lebenszyklus

Schritt 1: Kaufrechnung

Ermitteln Sie für beide Strukturen Kaufpreis, Referenzwert, TPO oder IVA, AJD, Finanzierung, Notar, Register und Beratung. Setzen Sie Vorsteuer nur dann als Liquiditätsrückfluss an, wenn der Abzug rechtlich und tatsächlich gesichert ist.

Schritt 2: Zehnjährige Nutzungsrechnung

Modellieren Sie Einnahmen, Leerstand, private Nutzung, Abschreibung, Instandhaltung, Verwaltung, Zinsen und Steuern. Trennen Sie Gesellschaftsgewinn von tatsächlich privat verfügbarem Geld.

Schritt 3: Vermögens- und Erbschaftsebene

Vergleichen Sie direkte Immobilie und Beteiligung zum jeweiligen Jahresende. Prüfen Sie Vermögensteuer, Solidaritätssteuer und die Folgen eines späteren Erb- oder Schenkungsfalls. Eine gesellschaftsrechtliche Übertragbarkeit ersetzt keine steuerliche Nachfolgeprüfung.

Schritt 4: Exitrechnung

Rechnen Sie mindestens drei Ausgänge: direkter Immobilienverkauf, Anteilsverkauf und Liquidation beziehungsweise Ausschüttung. Berücksichtigen Sie beide Staaten des Eigentümers oder Gesellschafters.

Schritt 5: Nichtsteuerliche Ziele bewerten

Mehrere Investoren, Entscheidungsregeln, Haftungsorganisation, Finanzierung und Nachfolge können eine Gesellschaft rechtfertigen. Eine Haftungsbegrenzung ist jedoch nicht vollständig, wenn Gesellschafter persönlich bürgen oder Geschäftsleiterpflichten verletzen.

Drei typische Konstellationen

Private Ferienvilla

Eine Familie kauft eine gebrauchte Villa für überwiegende Eigennutzung; bei der Gesellschaftsvariante wird unterstellt, dass ein nutzendes Familienmitglied mindestens 25 Prozent hält. Die Erwerbssteuer fällt unabhängig von der Zwischenschaltung einer Gesellschaft an. Die Gesellschaft erzielt keine echte operative Rendite, muss die Privatnutzung fremdüblich abrechnen und verursacht laufende Verwaltung. In dieser Konstellation ist unmittelbarer Privatbesitz häufig einfacher und transparenter.

Wachsendes Vermietungsportfolio

Mehrere Investoren erwerben vier Wohnungen, beschäftigen eine Vollzeitkraft für Vermietung und Verwaltung und wollen Überschüsse über Jahre in weitere Objekte investieren. Eine Gesellschaft kann Organisation, Beteiligungsrechte, Finanzierung und Thesaurierung besser abbilden. Gleichwohl müssen Umsatzsteuerbefreiung der Wohnungsvermietung, Körperschaftsteuer, Zinsschranke und späterer Exit gerechnet werden.

Eine Villa in einer ausländischen Gesellschaft

Eine deutsche Gesellschaft hält ausschließlich eine Villa auf Mallorca, die der Gesellschafterfamilie zeitweise unentgeltlich zur Verfügung steht. Die Struktur kann als vermögensverwaltend gelten, die Privatnutzung muss zum Marktwert geprüft werden, Vorsteuerabzug ist unsicher und die Beteiligung kann wegen des überwiegenden spanischen Immobilienwerts in Spanien vermögensteuerpflichtig bleiben. Die ausländische Rechtsform allein schafft keinen Steuerfreiraum.

Typische Fehler

  • Nur den Körperschaftsteuersatz vergleichen: Ausschüttungs-, Entnahme- und Wohnsitzstaatsteuer fehlen dann.
  • Vorsteuer als sicher einplanen: Wohnraumvermietung und Privatnutzung können den Abzug ausschließen.
  • Private Nutzung nicht abrechnen: Bei Verbundenheit nach Art. 18 Abs. 2 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes zählen Marktwert und tatsächliche Durchführung; auch sonst ist eine private Vorteilsgewährung steuerlich zu erfassen.
  • Eine passive Gesellschaft als aktiven Betrieb behandeln: Für Immobilienvermietung und vermögensverwaltenden Status gelten konkrete Organisations- und Vermögenstests.
  • Balearische Hauptwohnungsvergünstigungen auf eine Gesellschaft übertragen: Persönliche Begünstigungsvoraussetzungen passen regelmäßig nicht auf eine Gesellschaft.
  • Vermögensteuer durch eine Auslandsgesellschaft für erledigt halten: Spanien erfasst bestimmte immobilienreiche Beteiligungen ausdrücklich.
  • Nur den Immobilienverkauf modellieren: Dividende, Liquidation und Anteilsverkauf können völlig andere Gesamtbelastungen haben.
  • Gesellschaft erst nach dem Kauf einschieben: Die Übertragung einer bereits privat erworbenen Immobilie kann erneut Ertrag-, Übertragungs-, Dokumenten- und Kommunalsteuern sowie Finanzierungskosten auslösen.

Häufige Fragen

Spart eine spanische S.L. beim Kauf die Grunderwerbsteuer?

Nein. Die steuerliche Grundverzweigung folgt der konkreten Lieferung und nicht allein der Käuferrechtsform. Bei einer gebrauchten Immobilie kann TPO anfallen; bei einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung IVA und AJD. Persönliche Hauptwohnungsvergünstigungen stehen einer Gesellschaft regelmäßig nicht zu.

Kann eine Gesellschaft alle Renovierungs- und Finanzierungskosten absetzen?

Nur soweit die Kosten betrieblich veranlasst, ordnungsgemäß belegt und verbucht sowie nicht durch spezielle Abzugsverbote oder Begrenzungen ausgeschlossen sind. Private Kosten, nicht fremdübliche Zahlungen und über die Zinsschranke hinausgehende Nettofinanzierungsaufwendungen sind gesondert zu behandeln.

Ist eine Immobiliengesellschaft automatisch ein aktives Unternehmen?

Nein. Bei Vermietung verlangt das Körperschaftsteuerrecht grundsätzlich mindestens eine Vollzeitkraft für die Organisation. Zusätzlich ist zu prüfen, ob mehr als die Hälfte der Vermögenswerte nicht betrieblich genutzt wird und die Gesellschaft deshalb als vermögensverwaltend gilt.

Kann ich die Gesellschaftsimmobilie gelegentlich kostenlos nutzen?

Kostenlose oder verbilligte Nutzung durch einen Gesellschafter ist steuerlich nicht neutral. Bei Verbundenheit nach Art. 18 Abs. 2 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes muss sie fremdüblich bewertet und dokumentiert werden. Die private Vorteilsgewährung ist bei beiden Beteiligten zutreffend zu erfassen.

Vermeidet ein Anteilverkauf die spanische Gewinnsteuer?

Nicht verlässlich. Bei immobilienreichen Gesellschaften kann Spanien nach innerstaatlichem Recht und dem Doppelbesteuerungsabkommen ein Besteuerungsrecht am Anteilgewinn haben. Zusätzlich kann ein Anteilskauf Übertragungssteuer- und Missbrauchsregeln auslösen.

Wann ist die Gesellschaft trotz Mehrkosten sinnvoll?

Vor allem bei einem echten Immobilienbetrieb, mehreren Objekten oder Investoren, klarer Reinvestitionsstrategie und professioneller Organisation. Die Entscheidung muss nach der Gesamtsteuer bis zur privaten Verfügung und nach den nichtsteuerlichen Zielen getroffen werden.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 11. August 2026. Verwendet wurden insbesondere folgende amtliche Quellen: