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Operaciones vinculadas und Modelo 232

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 16. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 10 Min.

Kurz & klar

Modelo 232 ist Spaniens Informationserklärung für bestimmte verbundene Geschäfte, Patent-Box-Sachverhalte und Bezüge zu nicht kooperativen Jurisdiktionen. Zentrale Tests sind mehr als 250.000 Euro je Gegenpartei, mehr als 100.000 Euro je Art spezifischer Geschäfte und die 50-Prozent-Regel. Meldung und Verrechnungspreisdokumentation bleiben getrennte Pflichten.

Das Modelo 232 Spanien ist eine eigenständige Informationserklärung für bestimmte Geschäfte mit verbundenen Personen oder Unternehmen, die spanische Patent Box und Vorgänge mit nicht kooperativen Jurisdiktionen. Ob eine Meldung nötig ist, entscheidet sich nicht anhand einer einzigen Umsatzgrenze. Gegenpartei, Geschäftsart, Bewertungsmethode, Marktwert und Steuerzeitraum müssen getrennt geprüft werden.

Was ist das Modelo 232 in Spanien?

Mit Modelo 232 übermittelt ein Steuerpflichtiger der spanischen Finanzverwaltung AEAT Informationen zu gesetzlich definierten Sachverhalten. Das Formular berechnet keine Steuerzahlung. Es macht vielmehr Beziehungen und Transaktionen sichtbar, die für Körperschaftsteuer, Nichtresidentensteuer oder internationale Steuerkontrolle relevant sein können.

Das Modelo 232 Spanien enthält drei voneinander zu trennende Bereiche:

  • Geschäfte mit verbundenen Personen oder Einheiten (operaciones con personas o entidades vinculadas),
  • bestimmte Einkünfte aus immateriellen Vermögenswerten, für die die Reduktion nach Artikel 23 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes beansprucht wird, und
  • Geschäfte oder Wertpapierpositionen mit Bezug zu nicht kooperativen Jurisdiktionen.

Ein Vorgang kann deshalb meldepflichtig sein, obwohl er keine allgemeine Betragsgrenze überschreitet. Umgekehrt gehört nicht jedes Geschäft zwischen wirtschaftlich nahestehenden Beteiligten automatisch in jeden Abschnitt des Formulars.

Wer muss das Modelo 232 abgeben?

Der Abschnitt über verbundene Geschäfte kann insbesondere folgende Erklärende betreffen:

  • Steuerpflichtige der spanischen Körperschaftsteuer,
  • Nichtresidenten mit einer Betriebsstätte in Spanien und
  • im Ausland gegründete Einheiten im System der Einkünftezurechnung mit Präsenz in Spanien.

Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe allein löst noch keine Abgabe aus. Zusätzlich muss mindestens ein Meldetatbestand erfüllt sein. Deshalb beginnt eine belastbare Prüfung mit dem individuellen Steuerzeitraum und dem vollständigen Geschäftsinventar, nicht mit dem bloßen Blick auf die Gesellschaftsform.

Wann gelten Personen oder Unternehmen als verbunden?

Die Verbundenheit richtet sich nach Artikel 18 Absatz 2 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (Ley del Impuesto sobre Sociedades, LIS). Der Katalog erfasst unter anderem Beziehungen zwischen:

  • einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern,
  • einer Gesellschaft und ihren rechtlichen oder faktischen Geschäftsleitern,
  • einer Gesellschaft und bestimmten nahen Angehörigen von Gesellschaftern oder Geschäftsleitern,
  • Gesellschaften innerhalb einer Gruppe sowie
  • Einheiten mit bestimmten direkten, indirekten oder parallelen Beteiligungsverhältnissen.

Bei den gesetzlich genannten Gesellschafter- und parallelen Beteiligungsbeziehungen gilt grundsätzlich eine Beteiligungsschwelle von mindestens 25 Prozent. Diese 25 Prozent beantworten nur die Frage, ob eine Verbundenheit vorliegt. Sie sind keine Betragsgrenze für das Modelo 232.

Auch die Vergütung eines Geschäftsleiters verlangt eine genaue Einordnung: Die Vergütung für die Wahrnehmung der Leitungsfunktion selbst ist in der betreffenden Verbundenheitsregel ausdrücklich ausgenommen. Andere Geschäfte mit derselben Person können dennoch gesondert zu beurteilen sein.

Wie funktioniert die Grenze von mehr als 250.000 Euro?

Der allgemeine Meldetatbestand greift, wenn die Summe der Gegenleistungen aller Geschäfte mit derselben verbundenen Person oder Einheit im Steuerzeitraum nach Marktwert mehr als 250.000 Euro beträgt. Genau 250.000 Euro überschreiten die Schwelle nicht.

Die Prüfung erfolgt je Gegenpartei. Mehrere Rechnungen, Zahlungen oder Vertragsbestandteile dürfen nicht isoliert betrachtet werden, wenn sie im selben Steuerzeitraum derselben verbundenen Person oder Einheit zuzurechnen sind. Für die Schwellenprüfung zählt der Marktwert, nicht ein beliebig vereinbarter Buchungsbetrag.

Die Grenze ist nur einer von mehreren Tests. Ein Geschäft kann unter 250.000 Euro liegen und wegen der 100.000-Euro-Regel für spezifische Geschäfte oder der 50-Prozent-Regel trotzdem meldepflichtig sein.

Welche spezifischen Geschäfte haben eine eigene Grenze?

Für bestimmte operaciones específicas gilt eine gesonderte Schwelle: Der Gesamtbetrag jeder einzelnen Art spezifischer Geschäfte ist zu melden, wenn er im Steuerzeitraum mehr als 100.000 Euro beträgt. Genau 100.000 Euro reichen nicht. Verschiedene Arten spezifischer Geschäfte werden nicht pauschal zu einem einzigen Topf addiert.

Zu diesen Kategorien gehören nach den einschlägigen Vorschriften insbesondere:

  • bestimmte Geschäfte objektiv veranlagter natürlicher Unternehmer mit Einheiten, an denen sie oder ihre Angehörigen mindestens 25 Prozent halten,
  • Übertragungen von Betrieben,
  • bestimmte Übertragungen von Beteiligungen oder nicht zum Handel zugelassenen Wertpapieren,
  • Immobilienübertragungen und
  • Geschäfte über immaterielle Vermögenswerte.

Die Kategorie muss anhand der konkreten Norm bestimmt werden. Eine pauschale Aussage, sämtliche Wertpapiergeschäfte oder sämtliche spezifischen Geschäfte seien unabhängig vom Betrag meldepflichtig, wäre falsch.

Wann greift die 50-Prozent-Regel?

Eine weitere Regel verhindert, dass gleichartige Vorgänge auf viele Gegenparteien oder kleine Einzelbeträge verteilt werden. Geschäfte sind unabhängig vom Betrag mit derselben Gegenpartei meldepflichtig, wenn sie:

  1. derselben Geschäftsart angehören,
  2. mit derselben Bewertungsmethode bewertet werden und
  3. zusammen mehr als 50 Prozent des Umsatzes der erklärenden Einheit im Steuerzeitraum ausmachen.

Genau 50 Prozent genügen nicht. Die Aggregation richtet sich hier gerade nicht nach einer einzelnen verbundenen Gegenpartei. Deshalb kann die Regel auch dann greifen, wenn kein Partner für sich die Grenze von 250.000 Euro überschreitet.

Welche verbundenen Geschäfte sind ausgenommen?

Die Orden zum Modelo 232 nimmt bestimmte Vorgänge aus dem Abschnitt über verbundene Geschäfte aus. Dazu gehören insbesondere:

  • Geschäfte zwischen Einheiten derselben steuerlichen Konsolidierungsgruppe,
  • bestimmte Geschäfte von spanischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und zeitlich begrenzten Unternehmenszusammenschlüssen mit ihren Mitgliedern oder Gruppenunternehmen sowie
  • Geschäfte im Rahmen öffentlicher Verkaufs- oder Erwerbsangebote für Wertpapiere.

Eine handelsrechtliche Konzernbeziehung ist nicht automatisch eine steuerliche Konsolidierungsgruppe. Bei zeitlich begrenzten Unternehmenszusammenschlüssen enthält die Vorschrift zudem eine Rückausnahme für bestimmte Kooperationsformen mit der Freistellung nach Artikel 22 LIS. Der Ausnahmegrund sollte deshalb dokumentiert und nicht nur aus der Konzernbezeichnung abgeleitet werden.

Wann sind Patent-Box-Angaben erforderlich?

Ein eigener Formularteil ist auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige die Reduktion nach Artikel 23 LIS auf Einkünfte aus der Überlassung bestimmter immaterieller Vermögenswerte an eine verbundene Person oder Einheit anwendet. Dieser Tatbestand hängt nicht von den Grenzen 250.000 Euro, 100.000 Euro oder 50 Prozent ab.

Die Meldung bedeutet nicht, dass jeder immaterielle Vermögenswert steuerlich begünstigt ist. Ob die Voraussetzungen der Reduktion erfüllt sind, ist eine eigene materielle Steuerfrage. Im Modelo 232 wird der gesetzlich erfasste Sachverhalt transparent gemacht.

Was gilt für nicht kooperative Jurisdiktionen?

Wer im Steuerzeitraum Geschäfte tätigt oder an dessen Ende Wertpapiere hält, die einer nach spanischem Recht erfassten nicht kooperativen Jurisdiktion zuzuordnen sind, muss den dafür vorgesehenen Abschnitt unabhängig vom Betrag prüfen. Bei Transaktionen kann dieser Bereich auch Geschäfte mit nicht verbundenen Personen erfassen.

Maßgeblich ist die für den betreffenden Zeitraum aktuelle spanische Liste der jurisdicciones no cooperativas. Eine alte Liste sogenannter Steueroasen oder eine eigenständige EU-Liste ersetzt diese Prüfung nicht. Weil sich die spanische Liste ändern kann, sollte der Länderstatus periodengerecht dokumentiert werden.

Wie werden die Geschäfte im Formular gruppiert?

Einnahmen und Zahlungen werden getrennt und nicht miteinander verrechnet. Für den Abschnitt über verbundene Geschäfte werden Datensätze insbesondere nach verbundener Person oder Einheit, Geschäftsart und Bewertungsmethode gebildet. Werden für dieselbe Geschäftsart unterschiedliche Bewertungsmethoden verwendet, sind getrennte Datensätze erforderlich.

Der Betrag wird in diesem Abschnitt ohne Umsatzsteuer angegeben. Das darf nicht auf jeden anderen Formularteil übertragen werden: Im Länderbezugsteil können andere Wertbegriffe gelten, etwa der tatsächlich realisierte Wert oder bei bestimmten Wertpapieren der Erwerbswert.

Prüfung Maßgebliche Einheit
Allgemeine 250.000-Euro-Grenze alle Geschäfte je verbundener Gegenpartei
100.000-Euro-Grenze je Art spezifischer Geschäfte
50-Prozent-Regel gleiche Geschäftsart und gleiche Bewertungsmethode im Verhältnis zum Umsatz
Patent Box eigener Tatbestand ohne diese Betragsgrenzen
Nicht kooperative Jurisdiktion eigener Länder-/Gebietstatbestand ohne allgemeine Betragsgrenze

Welche Frist gilt für Modelo 232 Spanien?

Modelo 232 ist in dem Monat einzureichen, der auf die zehn Monate nach dem Ende des betreffenden Steuerzeitraums folgt. Bei einem kalenderjahrgleichen Steuerzeitraum 2025 weist der AEAT-Steuerkalender für 2026 die Frist vom 1. bis 30. November aus.

Der 30. November ist deshalb keine universelle Frist. Endet das Wirtschaftsjahr an einem anderen Tag als dem 31. Dezember, verschiebt sich das Abgabefenster entsprechend. Die Frist muss vom tatsächlichen Ende des individuellen Steuerzeitraums aus berechnet werden.

Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Internet. Unternehmen sollten die Bestätigung der erfolgreichen Einreichung gemeinsam mit der Datengrundlage und den verwendeten Bewertungsunterlagen aufbewahren.

Wie werden Fehler im Modelo 232 korrigiert?

Nach der aktuellen modellspezifischen AEAT-Hilfe erfolgt die Berichtigung über „Modificar declaración“. Eine ergänzende Erklärung dient nur dazu, neue Datensätze hinzuzufügen. Eine ersetzende Erklärung erlaubt es, Datensätze hinzuzufügen, zu ändern oder zu löschen.

Eine verspätete oder unrichtige Informationserklärung kann die allgemeinen Sanktionstatbestände der Artikel 198 und 199 der spanischen Abgabenordnung auslösen. Eine pauschale Strafsumme lässt sich daraus nicht seriös für jeden Fall ableiten. Entscheidend sind unter anderem:

  • ob die Erklärung verspätet, unvollständig oder unrichtig ist,
  • ob Daten monetär oder nichtmonetär sind,
  • wie viele Datensätze betroffen sind und
  • ob die Korrektur freiwillig oder erst nach behördlicher Aufforderung erfolgt.

Wie unterscheidet sich Modelo 232 von der Verrechnungspreisdokumentation?

Die Meldepflicht und die Dokumentationspflicht sind zwei getrennte Prüfungen. Modelo 232 übermittelt ausgewählte Informationen an die AEAT. Die Verrechnungspreisdokumentation nach Artikel 18 LIS und den Artikeln 13 bis 16 der Körperschaftsteuerverordnung begründet dagegen, wie Preise ermittelt wurden und warum sie dem Fremdvergleich entsprechen.

Eine Befreiung von vereinfachter oder vollständiger Dokumentation beweist deshalb nicht, dass keine Modelo-232-Meldung nötig ist. Ebenso ersetzt ein übermitteltes Modelo 232 keine belastbare Verrechnungspreisanalyse. Buchhaltung, Modelo 200, Verträge, Bewertungsmethode und Modelo 232 müssen inhaltlich zusammenpassen.

Gibt es besondere Regeln für Mallorca?

Für eine Gesellschaft auf Mallorca im allgemeinen spanischen Körperschaftsteuerregime gelten dieselben staatlichen Tatbestände, Schwellen und Fristen wie im übrigen gemeinsamen Steuergebiet Spaniens. Die Balearen haben keine eigene Mallorca-Grenze für Modelo 232.

Der Standort Mallorca kann dennoch praktisch relevant sein, etwa weil eine spanische Gesellschaft Leistungen, Darlehen, Lizenzen oder Immobiliengeschäfte mit deutschen Gesellschaftern oder Gruppengesellschaften abwickelt. Die internationale Beziehung ändert nicht die spanischen Schwellen, kann aber die Dokumentation des Fremdvergleichs und die Abstimmung mit Unterlagen im anderen Staat anspruchsvoller machen.

Welche Unterlagen sollten Unternehmen vorbereiten?

Eine belastbare Jahresprüfung umfasst mindestens:

  1. Liste aller potenziell verbundenen Personen und Einheiten einschließlich Beteiligungsquoten und Gruppenbeziehungen,
  2. Geschäfte je Gegenpartei, Art, Bewertungsmethode und Marktwert, getrennt nach Einnahmen und Zahlungen,
  3. gesonderte Auswertung spezifischer Geschäfte und der 50-Prozent-Regel,
  4. Prüfung von Patent-Box-Sachverhalten und nicht kooperativen Jurisdiktionen,
  5. Abgleich mit Modelo 200, Buchhaltung, Verträgen und Verrechnungspreisdokumentation sowie
  6. Nachweis der elektronischen Übermittlung und späterer Korrekturen.

Wer diese Daten erst im Abgabemonat zusammensucht, riskiert falsche Aggregationen. Sinnvoll ist eine laufende Kennzeichnung im Buchungs- oder Konsolidierungsprozess, verbunden mit einer abschließenden rechtlichen Prüfung nach Ende des Steuerzeitraums.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist Modelo 232 eine Steuererklärung mit Zahlung?

Nein. Modelo 232 ist eine Informationserklärung. Eine Übermittlung kann dennoch steuerlich relevant sein, weil die gemeldeten Daten mit Körperschaftsteuererklärung, Buchhaltung und Verrechnungspreisdokumentation abgeglichen werden können.

Sind genau 250.000 Euro bereits meldepflichtig?

Nicht nach der allgemeinen Gegenparteigrenze. Diese verlangt mehr als 250.000 Euro. Andere Tatbestände wie die 100.000-Euro- oder 50-Prozent-Regel sind unabhängig davon zu prüfen.

Gilt für alle spezifischen Geschäfte eine Meldung ohne Betragsgrenze?

Nein. Für jede Art spezifischer Geschäfte gilt grundsätzlich die Schwelle von mehr als 100.000 Euro. Betragsunabhängige Prüfungen bestehen dagegen unter anderem für Patent-Box-Sachverhalte und Bezüge zu nicht kooperativen Jurisdiktionen.

Werden Einnahmen und Zahlungen saldiert?

Nein. Sie werden getrennt gemeldet. Auch unterschiedliche Geschäftsarten oder Bewertungsmethoden erfordern getrennte Datensätze.

Ersetzt Modelo 232 die Verrechnungspreisdokumentation?

Nein. Meldung und Dokumentation beruhen auf getrennten Regeln. Das Formular übermittelt Daten; die Dokumentation begründet insbesondere Fremdvergleich und Bewertung.

Ist der 30. November immer die Abgabefrist?

Nur typischerweise bei kalenderjahrgleichem Steuerzeitraum. Gesetzlich ist die Frist relativ zum Ende des individuellen Steuerzeitraums bestimmt.

Hat eine Gesellschaft auf Mallorca andere Schwellen?

Nein. Im allgemeinen staatlichen Steuerregime gelten auf Mallorca dieselben Modelo-232-Schwellen wie im übrigen gemeinsamen Steuergebiet Spaniens.

Quellen