SteuerPedia · Ebene 4

Betriebsstätten und verbundene Geschäfte

Fachbeiträge und vertiefende Einordnung zu „Betriebsstätten und verbundene Geschäfte“ innerhalb von Geschäftsleitung, Betriebsstätten und Verrechnungspreise.

Artikel

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Verrechnungspreisdokumentation in Spanien

Spanische Verrechnungspreisdokumentation ist mehr als ein Vertrag oder eine Tabellenkalkulation. Sie muss zeigen, welches verbundene Geschäft tatsächlich stattgefunden hat, welche Funktionen, Vermögenswerte und Risiken die Beteiligten tragen und warum Methode, Vergleichswerte und Ergebnis dem Fremdvergleich entsprechen. Davon getrennt sind Meldepflichten wie Modelo 232 und bei großen multinationalen Gruppen Modelo 231 zu prüfen.

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Verbindliche Auskunft, APA und Verständigungsverfahren in Spanien

Spanien bietet drei unterschiedliche Instrumente für steuerliche Rechtssicherheit und grenzüberschreitende Konflikte: die schriftliche verbindliche Auskunft zur rechtlichen Einordnung, das APA zur künftigen Bewertung verbundener Geschäfte und das Verständigungsverfahren zur Beseitigung einer abkommenswidrigen Besteuerung. Sie unterscheiden sich bei Zeitpunkt, Zuständigkeit, Bindungswirkung, Fristen, Rechtsbehelf und Zahlung grundlegend.

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Spanische Betriebsstätte: Entstehung, Registrierung und Besteuerung

Eine spanische Betriebsstätte kann entstehen, obwohl im Handelsregister keine Zweigniederlassung eingetragen und kein eigenes spanisches Unternehmen gegründet wurde. Maßgeblich sind die tatsächlichen Räume, die Dauer und Art der Tätigkeit, die Verfügungsmacht, Personal- und Vertragsvollmachten sowie das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen.

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Gewinnzurechnung zu einer spanischen Betriebsstätte

Eine spanische Betriebsstätte wird nicht nach einem pauschalen Umsatz- oder Kostenanteil besteuert. Ihr ist der Gewinn zuzurechnen, den sie unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Tätigkeiten, Risiken, Vermögenswerte und Geschäftsbeziehungen wie ein eigenständiges Unternehmen erzielt hätte. Im Verhältnis Deutschland–Spanien müssen dabei das spanische Nichtresidentensteuerrecht und die ältere Fassung des Artikels 7 des DBA zusammen angewendet werden.

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Funktionsverlagerung und immaterielle Werte aus spanischer Sicht

Wer Tätigkeiten, Personal, Entscheidungsbefugnisse oder immaterielle Werte zwischen Deutschland und Spanien neu ordnet, löst nicht automatisch in beiden Staaten dieselbe Steuerfolge aus. Spanien prüft den tatsächlich verwirklichten Vorgang nach Ansässigkeit, Betriebsstättenrecht, Fremdvergleich und gegebenenfalls Wegzugs- oder Entstrickungsregeln. Entscheidend sind die real übergegangenen Funktionen, Risiken, Vermögenswerte und wirtschaftlichen Chancen – nicht allein Organigramm, Vertragstitel oder Rechnungsbezeichnung.

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