Kurz & klar
In Spanien schuldet grundsätzlich der Beschenkte die Schenkungsteuer. Auf Mallorca kann seit 25. Juli 2025 für Gruppen I und II ein Abzug von 100 Prozent gelten, doch Bewertung, die je nach Vermögensart erforderliche Urkunde und Erklärung bleiben nötig. Zusätzlich sind Einkommensteuer des Schenkers, kommunale Bodenwertzuwachssteuer und eine mögliche deutsche Besteuerung zu prüfen.
Schenkungsteuer Spanien trifft grundsätzlich den Beschenkten. Wie hoch sie ausfällt, hängt von Vermögensart, Wert, Verwandtschaft, Vorvermögen, Ansässigkeit und der zuständigen autonomen Gemeinschaft ab. Auf den Balearen können seit 25. Juli 2025 hohe Abzüge bis zu 100 Prozent gelten. Erklärungspflicht und mögliche Zusatzsteuern bleiben trotzdem bestehen.
Wer zahlt Schenkungsteuer Spanien?
Das spanische Gesetz über den Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones erfasst Schenkungen und vergleichbare unentgeltliche Übertragungen unter Lebenden. Steuerschuldner ist die beschenkte natürliche Person, nicht der Schenker. Die Steuer entsteht grundsätzlich an dem Tag, an dem der Schenkungsakt oder -vertrag zustande kommt.
Ist der Beschenkte in Spanien steuerlich ansässig, erstreckt sich die persönliche Steuerpflicht grundsätzlich auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, unabhängig vom Belegenheitsort. Nichtresidenten unterliegen mit Vermögen und Rechten, die in Spanien liegen, ausgeübt werden können oder zu erfüllen sind, der realen Steuerpflicht. Anschließend ist zu bestimmen, welche autonome Regelung angewendet werden darf.
Welche Region ist für die Schenkung zuständig?
Die Anknüpfung hängt von Ansässigkeit und Vermögensart ab. Bei einer in Spanien gelegenen Immobilie darf ein nichtresidenter Beschenkter nach der zweiten Zusatzbestimmung des staatlichen Gesetzes die Regelung der autonomen Gemeinschaft anwenden, in der das Objekt liegt. Für bewegliche Güter, Geld, Konten oder Rechte gelten andere Anknüpfungsregeln.
Deshalb ist die Behauptung falsch, Nichtresidenten müssten stets nach der ungünstigeren staatlichen Tabelle abrechnen. Ebenso wenig genügt es, nur den Wohnort des Schenkers anzusehen. Vor jeder Berechnung werden Beschenkter, Schenker, Belegenheitsort, Vermögensart und die zuständige Verwaltung festgehalten.
Wie wird eine Schenkung bewertet?
Die Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Nettowert der erworbenen Güter und Rechte nach Abzug gesetzlich zulässiger Belastungen und Schulden. Für die meisten Vermögensgegenstände ist der Marktwert maßgeblich. Erklären die Beteiligten einen höheren Wert, wird dieser höhere erklärte Wert angesetzt.
Für Immobilien gilt eine besondere Regel: Ausgangspunkt ist der Kataster-Referenzwert am Tag der Schenkung. Liegt der erklärte Wert darüber, gilt der höhere erklärte Wert. Gibt es keinen Referenzwert oder kann ihn die Katasterbehörde nicht bescheinigen, ist der höhere Betrag aus erklärtem Wert und Marktwert maßgeblich. Ein als zu hoch empfundener Referenzwert wird nicht einfach in der Erklärung durch einen Wunschwert ersetzt, sondern im gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfs- oder Berichtigungsverfahren angegriffen.
Nach Ermittlung der Bemessungsgrundlage folgen mögliche Reduktionen, die Tarifberechnung und ein Multiplikator nach Verwandtschaft und Vorvermögen. Regionale Abzüge werden erst an der jeweils vorgesehenen Stufe angewandt. Daher sind Aussagen wie „Eltern und Kinder zahlen immer null“ ohne Prüfung von Zuständigkeit, Form und Bewertung zu kurz.
Welche Vorteile bietet die Schenkungsteuer Mallorca seit 2025?
Artikel 54 des balearischen Steuergesetzes wurde mit Wirkung ab 25. Juli 2025 neu gefasst. Beschenkte der Verwandtschaftsgruppen I und II können einen autonomen Abzug von 100 Prozent der liquiden Steuerschuld anwenden. Dazu gehören insbesondere Kinder und weitere Abkömmlinge, Eltern und weitere Vorfahren sowie Ehegatten nach der gesetzlichen Gruppeneinteilung.
Bei Gruppe III beträgt der Abzug 60 Prozent für Blutsverwandte zweiten oder dritten Grades. Für die übrigen Personen dieser Gruppe sind es 35 Prozent. Die exakte Familienbeziehung ist entscheidend: Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Verschwägerte und weiter entfernte Personen dürfen nicht allein nach umgangssprachlicher „enger Familie“ eingeordnet werden.
| Balearische Gruppe | Abzug von der liquiden Schuld | Wichtiger Vorbehalt |
|---|---|---|
| I und II | 100 Prozent | Form-, Wert- und Erklärungspflichten bleiben |
| Gruppe III, Blutsverwandte 2. oder 3. Grades | 60 Prozent | Verwandtschaft nachweisen |
| übrige Gruppe III | 35 Prozent | gesetzliche Gruppe exakt bestimmen |
| Gruppe IV | kein allgemeiner Abzug nach Art. 54 | allgemeine Berechnung und Sondertatbestände prüfen |
Rechtstechnisch handelt es sich um eine deducción, nicht um eine vollständige Befreiung vom Steuerfall. Auch bei einem Abzug von 100 Prozent muss die Erklärung abgegeben werden. Der Erwerb wird bewertet und die zuständige Behörde kann Voraussetzungen und Unterlagen prüfen.
Welche Form verlangt der balearische Abzug?
Bei Immobilien muss die öffentliche Urkunde den Erwerbswert nennen. Für den vollen Abzug darf dieser Wert den Kataster-Referenzwert höchstens um 20 Prozent übersteigen. Fehlt ein bescheinigbarer Referenzwert, darf der in der Urkunde genannte Wert den Marktwert nicht überschreiten. Für Gruppe I und II enthält das Gesetz bei Verletzung dieser Wertgrenze eine begrenzte Ersatzberechnung; sie ist nicht mit dem vollen 100-Prozent-Abzug gleichzusetzen.
Bei der Schenkung von Geld sowie Guthaben auf Konten und Einlagen im Sinne des Art. 12 des Vermögensteuergesetzes ist der Abzug nur anwendbar, wenn der Ursprung der Mittel ordnungsgemäß nachgewiesen und in einer öffentlichen Urkunde festgehalten wird. Kontoauszug, Überweisungsweg und Erklärung des Mittelursprungs sollten deshalb vor dem Notartermin zusammenpassen.
Neben den allgemeinen Abzügen existieren besondere Reduktionen, etwa für bestimmte Betriebsübertragungen oder Geld zur ersten Hauptwohnung. Jede hat eigene Alters-, Verwandtschafts-, Zweck-, Frist- und Haltebedingungen. Sie sollten nicht pauschal mit Artikel 54 kombiniert werden, ohne Kompatibilität und Nutzen zu berechnen.
Welche Frist und welches Formular gelten auf den Balearen?
Für balearisch verwaltete Schenkungen beträgt die allgemeine Erklärungsfrist einen Monat ab dem Tag des Akts oder Vertrags. Werden Erklärung und Zahlung vollständig elektronisch erledigt, nennt Artikel 90 des balearischen Gesetzes einen Monat und zehn Kalendertage. Diese Frist gilt bei Zuständigkeit der ATIB. Ist die AEAT zuständig, gilt grundsätzlich die staatliche Frist von 30 Arbeitstagen ab dem Tag nach dem Rechtsgeschäft, auch wenn materiell balearisches Recht anzuwenden ist.
Die ATIB verwendet für gewöhnliche Schenkungen das Modell 651. Eine Nullschuld durch den Abzug beseitigt weder die Frist noch die Einreichung. Bei Grundstücken verlangt der Registervollzug praktisch die öffentliche Urkunde sowie den steuerlichen Nachweis. Ausländische Beteiligte sollten erforderliche Identifikationsnummern und Vollmachten rechtzeitig organisieren, ohne die laufende Steuerfrist aus dem Blick zu verlieren.
Immobilie schenken Spanien: Welche Zusatzsteuern entstehen?
Die Schenkungsteuer des Erwerbers ist nicht die Gesamtbelastung. Beim Schenker kann die unentgeltliche Übertragung einen steuerpflichtigen Vermögensgewinn auslösen. Für in Spanien ansässige Schenker bestimmen Artikel 33 bis 36 IRPF den Vergleich der steuerlichen Erwerbs- und Übertragungswerte. Ein nichtresidenter Schenker muss für spanisches Vermögen zusätzlich nach dem Einkommensteuerrecht für Nichtresidenten geprüft werden.
Bei städtischem Grund und Boden kommt außerdem die kommunale Wertzuwachssteuer IIVTNU in Betracht. Bei einer unentgeltlichen Übertragung ist nach Artikel 106 des Kommunalsteuergesetzes der Erwerber Steuerschuldner. Besteht nach den gesetzlichen Vergleichsregeln kein Wertzuwachs des Bodens, kann Nichtsteuerbarkeit geltend gemacht werden; dazu sind Erwerbs- und Übertragungsunterlagen vorzulegen.
Eine Schenkung einer mit Darlehen belasteten Immobilie kann teilweise entgeltliche Elemente enthalten und weitere Steuern auslösen. Nießbrauch, Schuldübernahme und Miteigentumsquoten verändern zudem Bewertung und Rechtsposition. Solche Gestaltungen werden vor der Urkunde vollständig durchgerechnet, statt nur auf den balearischen Schenkungsteuerabzug zu schauen.
Was gilt für deutsche Schenker und Beschenkte?
Deutschland kann eine Schenkung nach seinem innerstaatlichen Recht ebenfalls erfassen, etwa aufgrund persönlicher Steuerpflicht von Schenker oder Erwerber. Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein besonderes Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuern; das deutsch-spanische Einkommensteuerabkommen löst diese Frage nicht.
§ 21 ErbStG erlaubt auf Antrag eine begrenzte Anrechnung ausländischer Steuer, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erforderlich sind insbesondere eine festgesetzte und gezahlte, nicht erstattungsfähige spanische Steuer und anrechenbares Auslandsvermögen; die Anrechnung ist auf den darauf entfallenden deutschen Steuerbetrag begrenzt. Führt der balearische Abzug zu null spanischer Steuer, gibt es insoweit keine gezahlte Steuer anzurechnen. Beide Länder müssen daher vor Vollzug getrennt berechnet und anschließend zusammengeführt werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist eine Schenkung an Kinder auf Mallorca steuerfrei?
Artikel 54 kann einen Abzug von 100 Prozent bewirken. Es bleibt jedoch ein erklärungspflichtiger Steuerfall mit Bewertungs- und Formvoraussetzungen.
Gilt der balearische Vorteil auch für Nichtresidenten?
Bei einer balearischen Immobilie kann ein nichtresidenter Beschenkter grundsätzlich die balearischen Regeln anwenden. Bei anderem Vermögen ist die gesetzliche Anknüpfung gesondert zu bestimmen.
Welcher Wert gilt für eine Immobilie?
Grundsätzlich der Kataster-Referenzwert oder ein höherer erklärter Wert; ohne Referenzwert der höhere Betrag aus Erklärung und Marktwert.
Zahlt nur der Beschenkte Steuern?
Nein. Der Beschenkte schuldet die Schenkungsteuer und gegebenenfalls die kommunale Bodenwertzuwachssteuer; beim Schenker kann Einkommensteuer auf den Wertzuwachs entstehen.
Reicht eine private Überweisung für den 100-Prozent-Abzug?
Bei Geld sowie Guthaben auf Konten und Einlagen im Sinne des Art. 12 des Vermögensteuergesetzes verlangt Artikel 54 einen nachgewiesenen Mittelursprung und dessen Festhaltung in einer öffentlichen Urkunde.
Quellen
- BOE: Ley del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, abgerufen im Juli 2026.
- BOE: Balearisches Gesetz über übertragene Steuern, abgerufen im Juli 2026.
- ATIB: Modell 651 und Schenkungsverfahren, abgerufen im Juli 2026.
- BOE: Einkommensteuergesetz IRPF, abgerufen im Juli 2026.
- BOE: Einkommensteuerrecht für Nichtresidenten, abgerufen im Juli 2026.
- BOE: Gesetz über lokale Finanzen, abgerufen im Juli 2026.
- BMF: Doppelbesteuerungsabkommen und andere Steuerabkommen, abgerufen im Juli 2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 21 ErbStG, abgerufen im Juli 2026.
- BOE: Reglamento del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, Art. 67.1.b, abgerufen am 16. September 2026.
