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Modelo 650, 651, 660 und weitere balearische Erbschaft-/Schenkungsmodelle

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 16. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 12 Min.

Kurz & klar

Für Erbfälle ist im staatlichen spanischen Verfahren heute Modelo 650 maßgeblich; Modelo 652 wurde 2015 abgeschafft. Zuständigkeit und Steuerrecht hängen von der Ansässigkeit von Erblasser und Erben ab. Die Abgabe erfolgt grundsätzlich binnen sechs Monaten. Auf Mallorca können balearische Vergünstigungen greifen, doch auch eine vollständige Bonifikation ersetzt die Selbstveranlagung nicht.

Bei einem Nachlass mit spanischem Bezug muss jeder Erwerber klären, wo und mit welchem Formular er die Erbschaft erklärt. Die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, ISD) erfasst Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen und bestimmte Leistungen aus Lebensversicherungen. Bei Erbfällen hängt die Zuständigkeit der staatlichen Steuerverwaltung AEAT oder einer autonomen Steuerverwaltung vor allem von der Ansässigkeit des Erblassers und des Erwerbers ab.

Modelo 650 Erbschaftsteuer Spanien: Welches Formular gilt heute?

Im staatlichen Verfahren ist Modelo 650 die Selbstveranlagung (autoliquidación) für Erwerbe von Todes wegen. Es umfasst die Nachlasswerte und die individuelle Steuerberechnung der beteiligten Erben oder Vermächtnisnehmer. Das staatliche Modelo 652 war eine vereinfachte Erklärung, wurde aber mit Wirkung zum 1. Januar 2015 abgeschafft.

Wer nach Modelo 652 Spanien sucht, sollte deshalb nicht einfach ein Formular aus älteren Unterlagen übernehmen. Zuerst ist die zuständige Verwaltung festzustellen; anschließend gilt deren aktuelles Formularsystem. Auch autonome Gemeinschaften können eigene ergänzende oder vereinfachte Modelle vorsehen, doch daraus wird Modelo 652 nicht wieder zum allgemeinen staatlichen Erbschaftsteuerformular.

Modelo 651 betrifft dagegen Schenkungen und andere unentgeltliche Erwerbe unter Lebenden. Steuerpflichtig ist der Beschenkte. Bei einem in Spanien ansässigen Beschenkten ist für eine auf den Balearen gelegene Immobilie grundsätzlich die ATIB zuständig; bei anderen geschenkten Gütern kommt es auf die autonome Ansässigkeit des Beschenkten an. Bei einem nicht in Spanien ansässigen Beschenkten wird der in Spanien steuerpflichtige Erwerb grundsätzlich bei der AEAT erklärt, auch wenn balearisches Recht gewählt werden darf.

Für Schenkungen gilt nicht die sechsmonatige Erbschaftsfrist: Im balearischen Verfahren beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat; werden sowohl Einreichung als auch Zahlung telematisch vorgenommen, nennt Artikel 90 Absatz 2 des Decreto Legislativo 1/2014 einen Monat und zehn Kalendertage. Im staatlichen Verfahren ist Modelo 651 grundsätzlich innerhalb von dreißig Werktagen ab dem Tag nach dem Rechtsgeschäft einzureichen.

Das amtliche ATIB-Hilfsprogramm führt für Erbschaften die Modellfamilien 660/661, 650/654/655 und 653, für Schenkungen die Modelle 651 und 653. Die für den konkreten Erwerb benötigten Erklärungs- und Zahlungsformulare werden fallbezogen erzeugt.

Wer muss die spanische Erbschaftsteuer erklären?

Steuerpflichtig ist bei einem Erwerb von Todes wegen der jeweilige Erbe oder Vermächtnisnehmer (causahabiente). Bei einer Lebensversicherung kann der Begünstigte steuerpflichtig sein. Die Erklärung bezieht sich daher auf den individuellen Erwerb und nicht nur auf den Nachlass als ungeteilte Gesamtheit.

Für eine in Spanien ansässige natürliche Person gilt grundsätzlich die persönliche Steuerpflicht (obligación personal): Sie erfasst den gesamten Erwerb, unabhängig davon, wo die Vermögenswerte liegen. Eine nicht in Spanien ansässige natürliche Person unterliegt grundsätzlich der realen Steuerpflicht (obligación real) für Vermögenswerte und Rechte, die in Spanien belegen, ausübbar oder zu erfüllen sind. Dazu können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Leistungen aus Lebensversicherungen gehören.

Erbschaftsteuererklärung Spanien: Welche Behörde ist zuständig?

Die Behörde und das anwendbare Recht sind zwei getrennte Fragen. Die folgende Übersicht zeigt die Grundfälle für autonome Gemeinschaften des allgemeinen Regimes; für das Baskenland und Navarra gelten eigene Foralregeln. Für die autonome Ansässigkeit bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist grundsätzlich die Gemeinschaft mit den meisten Aufenthaltstagen während der fünf Jahre maßgeblich, die am Tag vor der Steuerentstehung enden (Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Ley 22/2009). Die bloße Meldeadresse am Todestag genügt deshalb nicht.

Ansässigkeit Zuständige Verwaltung Anwendbares Recht
Erblasser und Erbe in Spanien ansässig Autonome Gemeinschaft des Erblassers Recht dieser Gemeinschaft
Erblasser in Spanien, Erbe nicht ansässig AEAT Wahl zwischen staatlichem Recht und dem Recht der Gemeinschaft des Erblassers
Erblasser nicht ansässig, Erbe in Spanien ansässig AEAT Wahl zwischen staatlichem Recht und dem Recht der Gemeinschaft mit dem höchsten Wert spanischer Nachlasswerte; ohne solche Werte Recht der Gemeinschaft des Erben
Erblasser und Erbe nicht in Spanien ansässig AEAT Wahl zwischen staatlichem Recht und dem Recht der Gemeinschaft mit dem höchsten Wert spanischer Nachlasswerte

Wer ausschließlich Leistungen aus einer Lebensversicherung erhält, die nicht mit anderen Erwerben von Todes wegen zusammenzurechnen sind, fällt nach der AEAT-Zuständigkeitsübersicht abweichend davon in die staatliche Zuständigkeit und unter staatliches Recht.

Für Sie heißt das: Eine Immobilie auf Mallorca macht nicht automatisch die balearische Steuerverwaltung zuständig. In einem Nichtresidentenfall kann die Erklärung bei der AEAT einzureichen sein, obwohl für die Berechnung balearisches Recht gewählt werden darf.

Was gilt bei einem Erbfall auf Mallorca?

War der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers auf den Balearen und waren Erblasser und Erbe in Spanien ansässig, wird der Erbfall grundsätzlich über die Agencia Tributaria de las Illes Balears (ATIB) abgewickelt. Im regulären balearischen Verfahren ist je Erbe ein Modelo 650 und für den gesamten Nachlass einmal ein Modelo 660 mit der Aufstellung der Nachlasswerte einzureichen.

Bei einem nichtresidenten Erblasser oder Erwerber ist dagegen die staatliche Zuständigkeit anhand der vorstehenden Regeln zu prüfen. Die Wahl balearischen Rechts ändert die zuständige Einreichungsstelle nicht automatisch von der AEAT zur ATIB.

Wie wird der steuerpflichtige Erwerb berechnet?

Ausgangspunkt ist der Nettowert des individuellen Erwerbs jedes Erben. Dafür werden die erworbenen Vermögenswerte und Rechte erfasst und nur die gesetzlich abzugsfähigen Lasten, Schulden und Kosten abgezogen.

  • Immobilien: Grundsätzlich ist der Katasterreferenzwert (valor de referencia) am Todestag maßgeblich. Ein höher erklärter Wert geht vor. Fehlt ein bescheinigbarer Referenzwert, gilt vorbehaltlich der behördlichen Prüfung der höhere Betrag aus erklärtem Wert und Marktwert.
  • Schulden: Verbindlichkeiten des Erblassers müssen in der gesetzlich verlangten Form nachgewiesen werden. Schulden gegenüber Erben und bestimmten nahen Angehörigen sind vom allgemeinen Abzug ausgeschlossen.
  • Kosten: Nachgewiesene Kosten der letzten Krankheit sowie angemessene Bestattungs- und Beerdigungskosten können abziehbar sein. Prozesskosten eines streitigen Nachlassverfahrens werden nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt.

Nach den einschlägigen Reduktionen (reducciones) entsteht die steuerpflichtige Grundlage (base liquidable). Darauf wird die jeweils anwendbare progressive Skala angewandt. Verwandtschaftsgruppe und Vorvermögen können die korrigierte Bruttosteuer (cuota íntegra corregida) über Multiplikatoren verändern; erst danach werden einschlägige Steuerermäßigungen (bonificaciones) und Abzüge berücksichtigt. Deshalb lässt sich die Steuer nicht verlässlich mit einem pauschalen Prozentsatz aus dem Nachlasswert berechnen.

Welche balearischen Bonifikationen können greifen?

Nach dem seit 25. Juli 2025 geltenden balearischen Recht können Abkömmlinge unter 21 Jahren der Gruppe I sowie Abkömmlinge ab 21 Jahren, Ehegatten und Vorfahren der Gruppe II bei Erwerben von Todes wegen eine Bonifikation von 100 Prozent auf die korrigierte Bruttosteuer anwenden.

Für blutsverwandte Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades der Gruppe III kann die Bonifikation 60 Prozent betragen, wenn sie nicht mit Abkömmlingen oder Adoptivkindern des Erblassers zusammentreffen oder nur mit enterbten Abkömmlingen beziehungsweise Adoptivkindern. Für die übrigen Erwerber der Gruppe III beträgt sie 35 Prozent.

Bei geerbten Immobilien setzt die balearische Bonifikation zusätzlich voraus, dass der in der maßgeblichen öffentlichen Urkunde angegebene Wert den gesetzlichen Rahmen einhält: Er darf grundsätzlich den Referenzwert zuzüglich 20 Prozent oder, wenn kein Referenzwert besteht beziehungsweise bescheinigt werden kann, den Marktwert nicht überschreiten. Auch eine Bonifikation von 100 Prozent beseitigt die Pflicht zur Selbstveranlagung nicht.

Welche Modelo 650 Frist gilt in Spanien?

Die Selbstveranlagung ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Todestag einzureichen. Bei einer gerichtlichen Todeserklärung beginnt die Frist mit deren Rechtskraft. Diese Sechsmonatsfrist gilt sowohl im staatlichen als auch im balearischen Verfahren.

Eine Verlängerung um weitere sechs Monate kann beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb der ersten fünf Monate der ursprünglichen Frist bei der zuständigen Behörde eingehen und die verlangten Angaben zum Erblasser, zu den bekannten oder vermuteten Erben, zum Verwandtschaftsgrad, zu Lage und ungefährem Wert des Nachlasses sowie zur Begründung enthalten. Die Verlängerung beginnt nach Ablauf der ersten sechs Monate und ist mit Verzugszinsen bis zur Abgabe verbunden.

Eine Fristverlängerung ist nicht dasselbe wie eine Stundung der Zahlung. Wer mehr Zeit benötigt, sollte daher früh klären, welche Erklärung, Zahlung und gegebenenfalls welcher gesonderte Zahlungsantrag erforderlich sind.

Wie wird die Erklärung vorbereitet und eingereicht?

  1. Zuständigkeit bestimmen: Ansässigkeit von Erblasser und Erwerber, Belegenheit der Nachlasswerte und das wählbare Recht dokumentieren.
  2. Nachlass erfassen: Immobilien, Konten, Wertpapiere, Gesellschaftsanteile, Versicherungen und sonstige Rechte mit den Werten am Todestag zusammenstellen.
  3. Abzüge belegen: Lasten, Schulden und Kosten nur mit nachvollziehbaren Nachweisen ansetzen.
  4. Formularsatz wählen: Im staatlichen Verfahren Modelo 650 verwenden; im regulären balearischen Verfahren je Erbe Modelo 650 und je Nachlass Modelo 660 vorbereiten.
  5. Zahlen und einreichen: Die Selbstveranlagung fristgerecht bei der zuständigen Stelle vorlegen und den Einreichungs- sowie Zahlungsnachweis aufbewahren.

Zu den Kerndokumenten gehören regelmäßig die Erbannahmeurkunde oder ersatzweise ein detailliertes Nachlass- und Erbenverzeichnis, die Sterbeurkunde, der Nachweis aus dem Register letztwilliger Verfügungen, das Testament oder die Erbenerklärung sowie Belege für Werte, Lasten, Schulden und beantragte Kostenabzüge. Je nach Vermögen kommen Grundbuch- und Katasterangaben, Bankbescheinigungen, Versicherungsunterlagen oder Unternehmensbewertungen hinzu.

Die AEAT verlangt im staatlichen Nichtresidentenverfahren grundsätzlich eine Haager Apostille und eine beeidigte Übersetzung ausländischer amtlicher Dokumente. Vorrangige unionsrechtliche Erleichterungen bleiben jedoch anwendbar: Eine von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Sterbeurkunde benötigt nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/1191 keine Apostille. Eine Übersetzung entfällt nach Artikel 6 Absatz 1 insbesondere dann, wenn das vorgesehene mehrsprachige Formular beigefügt ist und dessen Angaben nach Einschätzung der empfangenden Behörde für die Bearbeitung ausreichen. Ein Europäisches Nachlasszeugnis kann als Erbnachweis an die Stelle von Sterbeurkunde und Testament beziehungsweise Erbenerklärung treten; bei einer anderen Sprache ist eine Übersetzung erforderlich.

Das staatliche Modelo 650 kann als amtlicher Vordruck, über eine aus dem AEAT-Druckdienst erzeugte Voranmeldung oder elektronisch eingereicht werden. Elektronisch kann der einzelne Steuerpflichtige, ein von allen Beteiligten Bevollmächtigter oder ein vertretungsberechtigter Dritter handeln. Ein in Deutschland lebender Erbe muss allein wegen seiner Nichtansässigkeit keinen in Spanien ansässigen Steuervertreter bestellen, weil Deutschland zur Europäischen Union gehört.

Warum ist der Einreichungsnachweis für Register wichtig?

Urkunden über einen steuerpflichtigen unentgeltlichen Erwerb werden in öffentlichen Registern grundsätzlich erst berücksichtigt, wenn die Vorlage bei der zuständigen Steuerbehörde oder die Zahlung, Steuerfreiheit beziehungsweise Nichtsteuerbarkeit nachgewiesen ist. Das gilt auch dann, wenn nach einer Bonifikation keine Steuer zu zahlen bleibt. Für die Umschreibung einer geerbten Immobilie ist der ordnungsgemäße Steuernachweis deshalb ein eigener Verfahrensschritt.

Wird auch nach Ablauf einer gewährten Verlängerung keine Erklärung eingereicht, kann die Behörde anhand der vorhandenen Daten eine vorläufige Festsetzung vornehmen; mögliche Sanktionen bleiben vorbehalten. Konkrete Zuschläge, Zinsen oder Bußgelder hängen vom Zeitpunkt, vom Zahlungsstand, von einer behördlichen Aufforderung und von der gewährten Verlängerung ab.

Wie werden deutsche und spanische Erbschaftsteuer koordiniert?

Deutschland kann einen Erwerb unbeschränkt besteuern, wenn der Erblasser beim Tod oder der Erwerber bei Entstehung der Steuer als Inländer im Sinne des deutschen Erbschaftsteuergesetzes gilt. Dazu können deutsche Staatsangehörige gehören, die sich noch nicht länger als fünf Jahre dauerhaft ohne deutschen Wohnsitz im Ausland aufhalten. In anderen Fällen kann bestimmtes deutsches Inlandsvermögen einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Bei persönlicher spanischer Steuerpflicht kann für im Ausland besteuerte Erwerbsteile eine begrenzte Doppelbesteuerungsanrechnung in Betracht kommen. Maßgeblich ist höchstens der niedrigere Betrag aus der tatsächlich gezahlten vergleichbaren ausländischen Steuer und dem auf die betroffenen Auslandswerte entfallenden spanischen Durchschnittssteuersatz.

Bei deutscher unbeschränkter Steuerpflicht kann umgekehrt auf Antrag eine festgesetzte, gezahlte und nicht mehr ermäßigungsfähige vergleichbare ausländische Steuer auf das ebenfalls in Deutschland besteuerte Auslandsvermögen angerechnet werden. Der Erwerber muss Wert, Steuerfestsetzung und Zahlung durch Urkunden nachweisen. Die Anrechnung erfolgt nicht automatisch; Werte, Steuerbescheide und Zahlungszeitpunkte sollten in beiden Verfahren aufeinander abgestimmt werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist Modelo 652 noch gültig?

Im staatlichen Verfahren nein. Die vereinfachte staatliche Erklärung wurde zum 1. Januar 2015 abgeschafft. Für einen aktuellen Erbfall ist das Formularsystem der tatsächlich zuständigen Verwaltung zu verwenden; bei staatlicher Zuständigkeit ist das Modelo 650.

Muss Modelo 650 abgegeben werden, wenn die balearische Bonifikation 100 Prozent beträgt?

Ja. Die vollständige Bonifikation mindert die korrigierte Bruttosteuer, hebt aber weder die Selbstveranlagung noch die Dokumentationspflicht auf. Bei Immobilien muss zusätzlich die besondere balearische Wertbedingung eingehalten werden.

Ist bei einer Immobilie auf Mallorca immer die ATIB zuständig?

Nein. Bei nichtresidentem Erblasser oder Erwerber kann die AEAT zuständig sein. Balearisches Recht kann dennoch wählbar sein, wenn auf den Balearen der höchste Wert der in Spanien belegenen Nachlasswerte liegt oder der Erblasser dort seinen maßgeblichen Aufenthalt hatte.

Kann die Sechsmonatsfrist nach dem fünften Monat noch verlängert werden?

Der reguläre Verlängerungsantrag muss innerhalb der ersten fünf Monate der ursprünglichen Frist gestellt werden. Eine gewährte Verlängerung läuft weitere sechs Monate und verursacht Verzugszinsen bis zur Abgabe.

Braucht ein in Deutschland lebender Erbe einen Steuervertreter in Spanien?

Nicht allein wegen seiner Nichtansässigkeit. Für Personen mit Wohnsitz in einem EU-Staat verlangt die AEAT keinen in Spanien ansässigen Vertreter. Eine freiwillige Bevollmächtigung für die praktische Abwicklung bleibt möglich.

Quellen