Kurz & klar
Spanische Steuertabellen liefern keinen fertigen Endbetrag. Nach Reduktionen wird der progressive Tarif auf die Bemessungsgrundlage angewandt, anschließend folgt der Koeffizient nach Verwandtschaft und Vorvermögen; erst danach greifen Abzüge oder Boni. Bei balearischer Anknüpfung können regionale Tabellen die staatlichen Werte ersetzen. Form-, Wert-, Nachweis- und Einreichungspflichten bleiben zusätzlich zu prüfen.
Eine Steuertabelle zeigt bei der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer immer nur einen Teil der Berechnung. Zuerst sind die anwendbare staatliche oder autonome Regelung, der Nettoerwerb und die Reduktionen zu bestimmen. Erst danach folgen Tarif, Vorvermögenskoeffizient und mögliche Abzüge oder Boni.
Wie liest man eine Impuesto sobre Sucesiones Tabelle für Spanien?
Die staatliche Berechnung folgt einer festen Reihenfolge. Vom steuerpflichtigen Nettoerwerb werden zunächst die anwendbaren Reduktionen abgezogen. Auf die verbleibende Bemessungsgrundlage wird der progressive Tarif angewandt. Die so ermittelte Quote wird anschließend mit dem Koeffizienten nach Verwandtschaft und Vorvermögen multipliziert. Erst von dieser korrigierten Quote werden anwendbare Abzüge und Boni abgezogen.
- Steuerpflichtigen Nettoerwerb bestimmen.
- Anwendbare persönliche und sachliche Reduktionen abziehen.
- Progressiven Tarif auf die Bemessungsgrundlage anwenden.
- Tarifquote mit dem Vorvermögens- und Verwandtschaftskoeffizienten multiplizieren.
- Anwendbare Abzüge und Boni von der korrigierten Quote abziehen.
Der Prozentsatz einer Tabellenzeile ist ein Grenzsteuersatz für den Teilbetrag oberhalb der jeweiligen Untergrenze. Er wird nicht auf den gesamten Erwerb angewandt. Die in der Tabelle ausgewiesene Grundquote bildet die Belastung der vorherigen Stufen bereits ab.
Welche staatlichen Reduktionen gelten nach Verwandtschaft?
Die folgenden persönlichen Reduktionen gelten für Erwerbe von Todes wegen einschließlich der gesetzlich erfassten Lebensversicherungen, nicht allgemein für Schenkungen.
| Gruppe | Erwerber | Persönliche Reduktion |
|---|---|---|
| I | Abkömmlinge und Adoptivkinder unter 21 Jahren | 15.956,87 Euro zuzüglich 3.990,72 Euro je Jahr unter 21, höchstens 47.858,59 Euro |
| II | Abkömmlinge ab 21 Jahren, Ehegatten und Vorfahren | 15.956,87 Euro |
| III | Seitenverwandte zweiten und dritten Grades sowie Vorfahren und Abkömmlinge durch Schwägerschaft | 7.993,46 Euro |
| IV | Übrige Erwerber | Keine persönliche Reduktion |
Diese staatlichen Werte sind nicht automatisch auf jeden Erwerb anwendbar. Autonome Gemeinschaften dürfen eigene Reduktionen, Tarife, Vorvermögensbeträge, Koeffizienten, Abzüge und Boni festlegen. Vor jeder Berechnung muss daher geklärt werden, welche Gebietsnorm den Fall erfasst.
Wie sieht der staatliche progressive Tarif aus?
| Bemessungsgrundlage ab | Grundquote | Nächste Teilspanne | Grenzsatz |
|---|---|---|---|
| 0 Euro | 0 Euro | 7.993,46 Euro | 7,65 Prozent |
| 7.993,46 Euro | 611,50 Euro | 7.987,45 Euro | 8,50 Prozent |
| 15.980,91 Euro | 1.290,43 Euro | 7.987,45 Euro | 9,35 Prozent |
| 23.968,36 Euro | 2.037,26 Euro | 7.987,45 Euro | 10,20 Prozent |
| 31.955,81 Euro | 2.851,98 Euro | 7.987,45 Euro | 11,05 Prozent |
| 39.943,26 Euro | 3.734,59 Euro | 7.987,45 Euro | 11,90 Prozent |
| 47.930,72 Euro | 4.685,10 Euro | 7.987,45 Euro | 12,75 Prozent |
| 55.918,17 Euro | 5.703,50 Euro | 7.987,45 Euro | 13,60 Prozent |
| 63.905,62 Euro | 6.789,79 Euro | 7.987,45 Euro | 14,45 Prozent |
| 71.893,07 Euro | 7.943,98 Euro | 7.987,45 Euro | 15,30 Prozent |
| 79.880,52 Euro | 9.166,06 Euro | 39.877,15 Euro | 16,15 Prozent |
| 119.757,67 Euro | 15.606,22 Euro | 39.877,16 Euro | 18,70 Prozent |
| 159.634,83 Euro | 23.063,25 Euro | 79.754,30 Euro | 21,25 Prozent |
| 239.389,13 Euro | 40.011,04 Euro | 159.388,41 Euro | 25,50 Prozent |
| 398.777,54 Euro | 80.655,08 Euro | 398.777,54 Euro | 29,75 Prozent |
| 797.555,08 Euro | 199.291,40 Euro | Mehrbetrag | 34 Prozent |
Nach dem Tarif folgt der staatliche Multiplikator. Verwandtschaftsgruppe und Vorvermögen sind dabei zwei eigenständige Rechengrößen. Bei persönlicher spanischer Steuerpflicht ist grundsätzlich das weltweite Vorvermögen maßgeblich; bei beschränkter Steuerpflicht nur das Vorvermögen, das nach den vermögensteuerlichen Regeln der realen Steuerpflicht unterliegt. Diese Abgrenzung gilt auch bei Anwendung regionaler Koeffizienten.
| Vorvermögen | Gruppen I und II | Gruppe III | Gruppe IV |
|---|---|---|---|
| Bis 402.678,11 Euro | 1,0000 | 1,5882 | 2,0000 |
| Über 402.678,11 bis 2.007.380,43 Euro | 1,0500 | 1,6676 | 2,1000 |
| Über 2.007.380,43 bis 4.020.770,98 Euro | 1,1000 | 1,7471 | 2,2000 |
| Über 4.020.770,98 Euro | 1,2000 | 1,9059 | 2,4000 |
An den Grenzen des Vorvermögens enthält das Gesetz einen Ausgleich: Der steuerliche Mehrbetrag gegenüber der niedrigeren Stufe darf nicht höher sein als der Vermögenszuwachs, der die Grenze überschreitet.
Was zeigen Erbschaftsteuer Steuertabellen Spanien für Mallorca?
Bei balearischer Anknüpfung ersetzen oder ergänzen regionale Werte die staatlichen Tabellen. Die persönlichen Reduktionen bei Erwerben von Todes wegen betragen in Gruppe I 25.000 Euro zuzüglich 6.250 Euro je Jahr unter 21, höchstens 50.000 Euro. Gruppe II erhält 25.000 Euro, Gruppe III 8.000 Euro und Gruppe IV 1.000 Euro.
Der allgemeine balearische Tarif hat ebenfalls 16 progressive Stufen, aber gerundete Stufengrenzen und eigene Grundquoten.
| Bemessungsgrundlage ab | Grundquote | Nächste Teilspanne | Grenzsatz |
|---|---|---|---|
| 0 Euro | 0 Euro | 8.000 Euro | 7,65 Prozent |
| 8.000 Euro | 612 Euro | 8.000 Euro | 8,50 Prozent |
| 16.000 Euro | 1.292 Euro | 8.000 Euro | 9,35 Prozent |
| 24.000 Euro | 2.040 Euro | 8.000 Euro | 10,20 Prozent |
| 32.000 Euro | 2.856 Euro | 8.000 Euro | 11,05 Prozent |
| 40.000 Euro | 3.740 Euro | 8.000 Euro | 11,90 Prozent |
| 48.000 Euro | 4.692 Euro | 8.000 Euro | 12,75 Prozent |
| 56.000 Euro | 5.712 Euro | 8.000 Euro | 13,60 Prozent |
| 64.000 Euro | 6.800 Euro | 8.000 Euro | 14,45 Prozent |
| 72.000 Euro | 7.956 Euro | 8.000 Euro | 15,30 Prozent |
| 80.000 Euro | 9.180 Euro | 40.000 Euro | 16,15 Prozent |
| 120.000 Euro | 15.640 Euro | 40.000 Euro | 18,70 Prozent |
| 160.000 Euro | 23.120 Euro | 80.000 Euro | 21,25 Prozent |
| 240.000 Euro | 40.120 Euro | 160.000 Euro | 25,50 Prozent |
| 400.000 Euro | 80.920 Euro | 400.000 Euro | 29,75 Prozent |
| 800.000 Euro | 199.920 Euro | Mehrbetrag | 34 Prozent |
Welcher Sondertarif gilt für nahe Angehörige?
Für balearische Erbschaften der Gruppen I und II gilt ein eigener Tarif. Auch hier wird nur der Mehrbetrag innerhalb der letzten Stufe mit dem jeweiligen Grenzsatz belastet.
| Bemessungsgrundlage ab | Grundquote | Nächste Teilspanne | Grenzsatz |
|---|---|---|---|
| 0 Euro | 0 Euro | 700.000 Euro | 1 Prozent |
| 700.000 Euro | 7.000 Euro | 300.000 Euro | 8 Prozent |
| 1.000.000 Euro | 31.000 Euro | 1.000.000 Euro | 11 Prozent |
| 2.000.000 Euro | 141.000 Euro | 1.000.000 Euro | 15 Prozent |
| 3.000.000 Euro | 291.000 Euro | Mehrbetrag | 20 Prozent |
Die daraus entstehende Tarifquote ist noch nicht das endgültige Ergebnis. Der balearische Erbschaftskoeffizient richtet sich nach Vorvermögen und Gruppe.
| Vorvermögen | Gruppen I und II | Privilegierter Teil Gruppe III | Übrige Gruppe III | Gruppe IV |
|---|---|---|---|---|
| Bis 400.000 Euro | 1,0000 | 1,2706 | 1,6575 | 1,7000 |
| Über 400.000 bis 2 Millionen Euro | 1,0500 | 1,3341 | 1,7000 | 1,7850 |
| Über 2 bis 4 Millionen Euro | 1,1000 | 1,3977 | 1,7850 | 1,8700 |
| Über 4 Millionen Euro | 1,2000 | 1,5247 | 1,9550 | 2,0400 |
Der privilegierte Teil der Gruppe III umfasst blutsverwandte Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades sowie Vorfahren oder Abkömmlinge durch Schwägerschaft. Auch die balearische Koeffizientenregel begrenzt an den Vorvermögensgrenzen den steuerlichen Mehrbetrag auf den Zuwachs oberhalb der Grenze.
Nach der Korrektur der Tarifquote können die balearischen Erbschaftsabzüge greifen. Für die Gruppen I und II beträgt der Abzug 100 Prozent. Bestimmte blutsverwandte Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades der Gruppe III erhalten 60 Prozent, wenn keine Abkömmlinge oder Adoptivkinder des Erblassers konkurrieren oder wenn konkurrierende Abkömmlinge beziehungsweise Adoptivkinder enterbt sind; für die übrige Gruppe III gelten 35 Prozent. Ein vollständiger Abzug ist weder ein Freibetrag noch eine Befreiung von der Einreichung.
Für die gewöhnliche Wohnung des Erblassers kann bei erfüllten persönlichen Voraussetzungen zusätzlich eine Reduktion von 100 Prozent gelten. Für Steuerentstehungszeitpunkte ab dem 14. Juni 2026 beträgt der Höchstbetrag je Erwerber auf Mallorca und Menorca 331.859,70 Euro, auf Ibiza und Formentera 378.211,68 Euro. Der Erwerb ist grundsätzlich fünf Jahre zu halten, sofern der Erwerber nicht vorher verstirbt. Diese Reduktion wirkt bereits auf die Bemessungsgrundlage und ist deshalb von einem späteren Abzug auf die korrigierte Quote zu unterscheiden.
Welche Werte nennt die Schenkungsteuer Tabelle Balearen für Mallorca?
Bei balearischen Schenkungen gilt derselbe allgemeine 16-stufige Tarif von 7,65 Prozent bis 34 Prozent für den Teil oberhalb von 800.000 Euro. Die Schenkungskoeffizienten unterscheiden sich jedoch teilweise von den Erbschaftskoeffizienten.
| Vorvermögen | Gruppen I und II | Privilegierter Teil Gruppe III | Übrige Gruppe III | Gruppe IV |
|---|---|---|---|---|
| Bis 400.000 Euro | 1,0000 | 1,5882 | 1,9500 | 2,0000 |
| Über 400.000 bis 2 Millionen Euro | 1,0500 | 1,6676 | 2,0000 | 2,1000 |
| Über 2 bis 4 Millionen Euro | 1,1000 | 1,7471 | 2,1000 | 2,2000 |
| Über 4 Millionen Euro | 1,2000 | 1,9059 | 2,3000 | 2,4000 |
Von der liquiden Quote, also nach den zuvor anwendbaren Abzügen und Vergünstigungen, können bei erfüllten Form- und Nachweisvoraussetzungen 100 Prozent für die Gruppen I und II, 60 Prozent für blutsverwandte Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades und 35 Prozent für die übrigen Erwerber der Gruppe III abgezogen werden. Die erbschaftsteuerliche Konkurrenzbedingung gegenüber Abkömmlingen gilt für diesen 60-Prozent-Schenkungsabzug nicht.
Bei unentgeltlichen Immobilienübertragungen darf der in der öffentlichen Urkunde erklärte Wert den Kataster-Referenzwert grundsätzlich nicht um mehr als 20 Prozent überschreiten. Fehlt ein feststellbarer Referenzwert, ist der Marktwert selbst die Obergrenze, ohne zusätzlichen Aufschlag von 20 Prozent. Wird diese Grenze bei einer Schenkung innerhalb der Gruppen I oder II verletzt und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, begrenzt der Ersatzabzug die verbleibende Steuer auf höchstens 7 Prozent der um Reduktionen verminderten Bemessungsgrundlage; eine bereits niedrigere liquide Quote bleibt maßgeblich. Bei Schenkungen von Bargeld oder Guthaben auf den in Artikel 12 des spanischen Vermögensteuergesetzes genannten Konten und Einlagen sind Herkunftsnachweis und Angabe der Mittel in der öffentlichen Urkunde weitere Voraussetzungen.
Warum reicht eine Tabelle für die Fallberechnung nicht aus?
Schon die richtige Gebietsnorm entscheidet darüber, welche Reduktionen, Tarife, Koeffizienten und Abzüge anzuwenden sind. Hinzu kommen Schulden, besondere Reduktionen, Vorvermögen, frühere Erwerbe, die Belegenheit von Vermögen und mögliche ausländische Steuern. Eine Zahl aus der Tarifspalte ist deshalb kein verlässlicher Endbetrag.
Auch aufgeteilte Rechte verändern die Berechnungsgrundlage. Ein befristeter Nießbrauch wird grundsätzlich mit 2 Prozent des Gesamtwerts je Jahr und höchstens 70 Prozent bewertet. Ein lebenslanger Nießbrauch beträgt bei einem Alter unter 20 Jahren 70 Prozent, sinkt mit jedem weiteren Lebensjahr um einen Prozentpunkt und beträgt mindestens 10 Prozent. Das bloße Eigentum entspricht grundsätzlich der Differenz.
Beim steuerlichen Hausrat gilt ebenfalls keine undifferenzierte Pauschale auf den gesamten Nachlass. Nach der vom TEAC am 30. Mai 2025 (00-06258-2024) angewandten Rechtsprechung umfasst Hausrat bewegliche Gegenstände des häuslichen und persönlichen Gebrauchs. Geld, Wertpapiere und immaterielle Rechte gehören nicht zur Grundlage der 3-Prozent-Vermutung. Die Werte der vom Erblasser selbst genutzten Haupt- und weiteren Wohnungen werden jedoch in deren Immobilienbasis einbezogen, anders als vermietete oder unentgeltlich anderen überlassene Immobilien. Fehlender oder geringerer Hausrat kann nachgewiesen werden.
Schließlich bleiben die Verfahrenspflichten bestehen. Bei Zuständigkeit der ATIB beträgt die Einreichungsfrist für Erbfälle ab dem Tod sechs Monate; verwendet werden insbesondere Modelo 650 und die Nachlassaufstellung Modelo 660. Bei Schenkungen beträgt die balearische Frist einen Monat und nur bei vollständig elektronischer Einreichung und Zahlung einen Monat und zehn Kalendertage; hierfür ist Modelo 651 vorgesehen. Nachfolgepakte mit gegenwärtiger Übertragung lösen die Steuer bereits beim Abschluss aus und fallen im balearischen Verfahren ebenfalls unter die Monatsfrist einschließlich der möglichen elektronischen Verlängerung. Bei staatlicher Zuständigkeit gelten dagegen das AEAT-Verfahren und seine Fristen: insbesondere Modelo 650 mit sechs Monaten für Erbfälle und Modelo 651 mit 30 Arbeitstagen für Schenkungen. Die Anwendung balearischer Vergünstigungen ändert die Einreichungsbehörde nicht.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist der höchste Prozentsatz auf den gesamten Erwerb anzuwenden?
Nein. Der jeweilige Grenzsatz gilt nur für den Teil der Bemessungsgrundlage oberhalb der Tabellenuntergrenze. Die Grundquote enthält bereits die Belastung der vorangegangenen Stufen.
Ist ein Abzug von 100 Prozent dasselbe wie ein Freibetrag?
Nein. Ein Freibetrag oder eine Reduktion mindert die Bemessungsgrundlage vor der Tarifanwendung. Der balearische Abzug von 100 Prozent wird bei Erwerben von Todes wegen auf die korrigierte tarifliche Quote, bei Schenkungen auf die liquide Quote nach vorherigen Abzügen und Vergünstigungen angewandt. Er beseitigt nicht die Einreichungspflicht.
Gilt die zusätzliche Zehntagesfrist auch für Erbfälle?
Nein. Für Erbfälle ab dem Tod gilt eine Frist von sechs Monaten. Ein Monat und zehn Kalendertage gilt im balearischen Verfahren nur für die sonstigen Erwerbsfälle mit Monatsfrist, insbesondere Schenkungen und Nachfolgepakte mit gegenwärtiger Übertragung, wenn Einreichung und Zahlung vollständig elektronisch erfolgen.
Quellen
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Ley 29/1987 zum Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, abgerufen am 15. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Ley 22/2009 zur Finanzierung der autonomen Gemeinschaften, abgerufen am 15. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Decreto Legislativo 1/2014 der Illes Balears, abgerufen am 15. September 2026.
- Agència Tributària de les Illes Balears: Informationen, Modelle und Fristen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, abgerufen am 15. September 2026.
- Tribunal Económico-Administrativo Central: Entscheidung vom 30. Mai 2025, 00-06258-2024 – Fundamentos III–V; vollständiger Primärtext über AEDAF, nichtamtlicher Abrufweg; abgerufen am 15. September 2026.
- Orden 13/2026: erhöhte Hauptwohnungsbeträge nach Insel – BOIB 80 vom 25.06.2026, S. 34715–34716; Artículo único und Disposición final única; Wirkung ab 14.06.2026; abgerufen am 15. September 2026.
- AEAT: Erbschaft- und Schenkungsteuer bei staatlicher Zuständigkeit – Modelos 650, 651, 655; abgerufen am 15. September 2026.
- Real Decreto 1629/1991, Reglamento del ISD – Art. 11, 18, 34, 45–51, 66–69, 78–85 bis, 90; abgerufen am 15. September 2026.
