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Erbschaftsteuer in Deutschland | Vermögen in Spanien

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 08. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 8 Min.

Kurz & klar

Spanisches Vermögen gehört zum deutschen steuerpflichtigen Erwerb, wenn eine persönliche deutsche Anknüpfung bei Erblasser oder Erwerber besteht. Spanien kann dort belegene Werte ebenfalls besteuern. Ohne spezielles Erbschaftsteuerabkommen wird gezahlte spanische Steuer in Deutschland nur auf Antrag, mit Nachweisen und innerhalb der gesetzlichen Vermögens-, Zeit- und Höchstbetragsgrenzen angerechnet.

Ein Nachlass mit spanischem Vermögen kann in Deutschland und in Spanien steuerliche Pflichten auslösen. Ob beide Staaten zugreifen, hängt nicht allein vom Standort einer Immobilie ab, sondern von den persönlichen Anknüpfungen, der Art des Vermögens und den Regeln des jeweiligen Staates. Auch Bewertung, Anzeige, Selbstveranlagung und Steueranrechnung folgen getrennten Maßstäben.

Wann greift die deutsche Erbschaftsteuer bei Vermögen in Spanien?

Das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz erfasst insbesondere Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden. Eine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht bezieht den gesamten Vermögensanfall einschließlich spanischer Werte ein, wenn der Erblasser beim Tod, der Schenker bei Ausführung oder der Erwerber bei Steuerentstehung Inländer im Sinne des Gesetzes ist.

Als Inländer gelten natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Auch deutsche Staatsangehörige ohne deutschen Wohnsitz können unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu fünf Jahre nach ihrem dauerhaften Wegzug erfasst bleiben. Deshalb ist für jeden Beteiligten und den maßgeblichen Zeitpunkt gesondert zu klären, ob eine solche persönliche Anknüpfung besteht.

Fehlt die deutsche Inländereigenschaft an allen gesetzlichen Anknüpfungspunkten, greift grundsätzlich die beschränkte Steuerpflicht für deutsches Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes. Bei Wegzugsfällen kann § 4 Außensteuergesetz sie erweitern, wenn für den Erblasser oder Schenker bei Steuerentstehung die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes vorlagen, insbesondere Niedrigbesteuerung und wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen. Erfasst wird dann zusätzlich Vermögen, dessen Erträge keine ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären; die Erweiterung entfällt bei Nachweis einer entsprechenden ausländischen Steuer von mindestens 30 Prozent der auf diese zusätzlichen Teile entfallenden deutschen Steuer. Ein Wohnsitz in Spanien allein erfüllt diese Sondervoraussetzungen nicht. Eine ausschließlich in Spanien belegene Immobilie ist als solche kein deutsches Inlandsvermögen. Der bloße Besitz eines Hauses auf einer spanischen Insel löst daher nicht ohne Weiteres deutsche Erbschaftsteuer aus.

Wie ermittelt Deutschland den steuerpflichtigen Erwerb?

Der steuerpflichtige Erwerb ist grundsätzlich die nicht steuerbefreite Bereicherung. Beim Erwerb von Todes wegen wird der nach den deutschen Bewertungsvorschriften ermittelte Vermögensanfall um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten sowie die anwendbaren Steuerbefreiungen und Freibeträge gekürzt; der verbleibende steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro abgerundet.

Für Bestattung, ein angemessenes Grabmal, übliche Grabpflege und unmittelbar mit Abwicklung, Regelung, Verteilung oder Erlangung des Nachlasses zusammenhängende Kosten werden insgesamt 15.000 Euro ohne Einzelnachweis abgezogen. Reine Kosten der Nachlassverwaltung gehören nicht zu diesem Pauschalabzug.

Ausländisches Grund- und Betriebsvermögen bewertet Deutschland nach den allgemeinen Regeln des Bewertungsgesetzes, insbesondere mit dem gemeinen Wert. Bei ausländischem Grundbesitz zählen Bestandteile und Zubehör mit. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden werden dagegen nicht in den Grundstückswert einbezogen.

Was ist zu beachten, wenn Angehörige eine Immobilie in Spanien erben?

Der spanische Steuerwert kann nicht ungeprüft in die deutsche Berechnung übernommen werden. Für eine spanische Immobilie ist in Spanien grundsätzlich der Kataster-Referenzwert am Tag der Steuerentstehung maßgeblich, sofern kein höherer Wert erklärt wird. Fehlt ein feststellbarer Referenzwert, gilt dort der höhere Wert aus Erklärung und Marktwert. Deutschland wendet hingegen seine eigenen Bewertungsregeln an.

Spanien besteuert einen nicht dort ansässigen Erwerber beschränkt, soweit sich Vermögensgegenstände oder ausübbare beziehungsweise erfüllbare Rechte in Spanien befinden. Eine Immobilie auf Mallorca fällt damit grundsätzlich in den spanischen Besteuerungszugriff. Ob zusätzlich balearische Regeln anzuwenden sind, richtet sich nach der gesetzlichen regionalen Anknüpfung.

Verweist diese Anknüpfung auf die Balearen, können Erwerber der Gruppen I und II bei Erwerben von Todes wegen einschließlich erfasster Nachfolgevereinbarungen einen Abzug von 100 Prozent der korrigierten tariflichen Quote anwenden. Für bestimmte blutsverwandte Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades der Gruppe III sind unter zusätzlichen Konkurrenzvoraussetzungen 60 Prozent vorgesehen, für die übrige Gruppe III 35 Prozent. Bei Immobilien darf der in einer öffentlichen Urkunde erklärte Wert den Referenzwert höchstens um 20 Prozent übersteigen; ohne feststellbaren Referenzwert ist der Marktwert selbst die Obergrenze. Eine vollständig geminderte Quote beseitigt die spanische Einreichungspflicht nicht.

Für den balearischen Erbfall beträgt die Einreichungsfrist sechs Monate. Bei Zuständigkeit der ATIB werden insbesondere Modelo 650 für die Selbstveranlagung und Modelo 660 für die Nachlassaufstellung verwendet. Bei staatlicher Zuständigkeit, etwa für einen in Deutschland ansässigen Erwerber, gilt dagegen das AEAT-Verfahren mit Modelo 650, auch wenn balearische Vergünstigungen anwendbar sind. Diese Pflichten sind von der deutschen Anzeige und einer möglichen deutschen Steuererklärung zu unterscheiden.

Welche Freibeträge und Steuersätze gelten in Deutschland?

Das deutsche Recht ordnet Erwerber nach ihrem Verhältnis zum Erblasser oder Schenker drei Steuerklassen zu. Zur Klasse I gehören insbesondere Ehegatten und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie deren Abkömmlinge. Eltern und Voreltern fallen nur bei Erwerben von Todes wegen in Klasse I.

Personengruppe bei unbeschränkter Steuerpflicht Persönlicher Freibetrag
Ehegatten und Lebenspartner 500.000 Euro
Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder 400.000 Euro
Übrige Enkel 200.000 Euro
Übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 Euro
Personen der Steuerklassen II und III 20.000 Euro

Bei beschränkter deutscher Steuerpflicht wird der persönliche Freibetrag anteilig gekürzt. Maßgeblich ist der Anteil des Vermögens und bestimmter Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren, der nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden außerdem nach den gesetzlichen Regeln zusammengerechnet.

Die deutschen Steuersätze steigen nach Wert und Steuerklasse. Bis 75.000 Euro betragen sie in den Klassen I, II und III 7, 15 und 30 Prozent; bis 300.000 Euro sind es 11, 20 und 30 Prozent. In den weiteren Stufen reichen die Sätze bis 30 Prozent in Klasse I, 43 Prozent in Klasse II und 50 Prozent in Klasse III. Die gesetzliche Härteausgleichsregel kann Sprünge an den Wertgrenzen begrenzen.

Welche Anzeige- und Erklärungspflichten bestehen?

Ein der deutschen Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis schriftlich beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Ausnahme für eine durch deutsches Gericht, einen deutschen Notar oder Konsul eröffnete Verfügung von Todes wegen greift nicht, wenn zum Erwerb unter anderem Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Kapitalgesellschaftsanteile oder Auslandsvermögen gehören.

Die dreimonatige Anzeige ist keine Erbschaftsteuererklärung. Das Finanzamt kann von jedem Beteiligten eine Erklärung verlangen und muss dafür eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Beim Stichwort Erbfall Mallorca Deutschland müssen deutsche Anzeige, eine gegebenenfalls angeforderte Erklärung und die balearische Selbstveranlagung deshalb jeweils als eigene Pflicht behandelt werden.

Wie wird die spanische Steuer in Deutschland angerechnet?

Für die Erbschaftsteuer Deutschland Spanien besteht kein spezielles Doppelbesteuerungsabkommen. Das deutsche Abkommen zu Einkommen- und Vermögensteuern erfasst diese Steuerart nicht. Eine Entlastung kann sich dennoch aus der deutschen innerstaatlichen Anrechnung ergeben.

Deutschland rechnet ausländische Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG nur auf Antrag an. Sie muss festgesetzt sein, auf den Erwerber entfallen und gezahlt sein; außerdem darf kein Anspruch auf Ermäßigung bestehen. Außerdem muss das gesetzlich definierte Auslandsvermögen zugleich der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Besteht der steuerpflichtige Erwerb aus in- und ausländischen Teilen, ist die Anrechnung anteilig begrenzt; bei mehreren Staaten wird der Höchstbetrag für jeden Staat getrennt berechnet. Die deutsche Steuer auf das Auslandsvermögen muss innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung der ausländischen Steuer entstanden sein.

Der Umfang des Auslandsvermögens hängt auch vom Status des Erblassers ab. War er beim Tod deutscher Inländer, gelten nur ausländische Gegenstücke zu den im Bewertungsgesetz genannten Vermögensarten als Auslandsvermögen. War er kein deutscher Inländer, umfasst der Begriff grundsätzlich alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme des deutschen Inlandsvermögens.

Diese Grenzen können eine Restbelastung hinterlassen. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied im Fall Block, dass das Unionsrecht der damaligen deutschen Regelung nicht entgegenstand, nach der eine auf Kapitalforderungen in einem anderen Mitgliedstaat gezahlte Erbschaftsteuer nicht angerechnet wurde. Eine rechtliche Doppelbelastung wird daher nicht automatisch durch das Unionsrecht beseitigt.

Welche Unterlagen braucht die deutsche Anrechnung?

Der Erwerber muss die Höhe des Auslandsvermögens sowie Festsetzung und Zahlung der spanischen Steuer durch Urkunden nachweisen. Bei fremdsprachigen Unterlagen kann das Finanzamt eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangen. Die spanische Steuerfestsetzung, Zahlungsbelege und nachvollziehbare Bewertungsunterlagen sind deshalb für die Anrechnung von zentraler Bedeutung.

Die Unterlagen sollten zudem erkennen lassen, welcher Erwerber welchen Vermögensgegenstand erworben und welche Steuer darauf gezahlt hat. Nur so können die gesetzlichen Voraussetzungen, der identische besteuerte Erwerb und der anwendbare Höchstbetrag anhand der geforderten Urkunden beurteilt werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann muss ein Erbfall beim deutschen Finanzamt angezeigt werden?

Grundsätzlich innerhalb von drei Monaten, nachdem der Erwerber vom steuerpflichtigen Erwerb erfahren hat. Bei Auslandsvermögen greift die Ausnahme für bestimmte eröffnete Verfügungen von Todes wegen nicht.

Entfällt die balearische Selbstveranlagung bei einem Abzug von 100 Prozent?

Nein. Auch bei vollständig geminderter tariflicher Quote bleibt die Selbstveranlagung erforderlich. Bei Zuständigkeit der ATIB werden insbesondere Modelo 650 und die Nachlassaufstellung Modelo 660 verwendet; bei staatlicher Zuständigkeit gilt das AEAT-Verfahren mit Modelo 650.

Wird jede gezahlte spanische Steuer vollständig angerechnet?

Nein. Die deutsche Anrechnung nach § 21 ErbStG setzt unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG, einen Antrag, Festsetzung, Zahlung, das Fehlen eines Ermäßigungsanspruchs und die gesetzliche Einordnung als zugleich besteuertes Auslandsvermögen voraus. Zusätzlich begrenzen Höchstbetrag und Zeitvorgabe die Entlastung.

Quellen