Kurz & klar
Spanien besteuert Erbschaften und Schenkungen nach staatlichen Grundregeln und regionalen Vergünstigungen. Auf den Balearen bestimmen Erwerbsart, Ansässigkeit, Belegenheit, Verwandtschaft, Vorvermögen und Nachweise das Ergebnis. Erbfälle sind binnen sechs Monaten einzureichen; die elektronische Frist von einem Monat und zehn Tagen gilt nur für andere Erwerbsfälle. Eine deutsche Mitbesteuerung bleibt möglich.
Die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer folgt einem staatlichen Grundsystem, wird aber durch Regeln der autonomen Gemeinschaften entscheidend geprägt. Für einen Erwerb mit Bezug zu den Balearen müssen deshalb Steuerpflicht, regionale Zuständigkeit, Bewertung und Vergünstigungen getrennt geprüft werden. Auch eine vollständige Steuerermäßigung beseitigt nicht automatisch die Pflicht zur Selbstveranlagung.
Wie funktioniert die Erbschaftsteuer in Spanien und auf den Balearen?
Das spanische Gesetz erfasst bei natürlichen Personen drei Grundfälle: Erwerbe von Todes wegen, unentgeltliche Erwerbe unter Lebenden und bestimmte Leistungen aus Lebensversicherungen. Steuerpflichtig ist beim Erbfall der Erbe oder Vermächtnisnehmer, bei einer Schenkung der Beschenkte und bei einer erfassten Versicherung der Begünstigte. Unentgeltliche Vermögenszuwächse juristischer Personen gehören dagegen nicht in dieses Steuergesetz.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Erwerbers in Spanien greift grundsätzlich die persönliche Steuerpflicht. Sie bezieht das gesamte erworbene Vermögen ein, unabhängig davon, wo es liegt. Ist der Erwerber nicht in Spanien ansässig, beschränkt sich die Steuerpflicht grundsätzlich auf dort belegene, ausübbare oder erfüllbare Vermögensgegenstände und Rechte sowie auf bestimmte Versicherungsleistungen.
Die Bemessungsgrundlage ist beim Erbfall der individuelle Nettoerwerb und bei einer Schenkung der Nettoerwerb des Beschenkten. Ausgangspunkt ist grundsätzlich der Marktwert. Für Immobilien gilt zum Zeitpunkt der Steuerentstehung der Kataster-Referenzwert, sofern kein höherer erklärter Wert maßgeblich ist. Fehlt ein feststellbarer Referenzwert, ist der höhere Wert aus Erklärung und Marktwert anzusetzen.
Welche regionale Regelung ist maßgeblich?
Die autonomen Gemeinschaften dürfen eigene Reduktionen, Tarife, Vorvermögenskoeffizienten, Abzüge, Boni und Verwaltungsregeln festlegen. Welche Gemeinschaft zuständig ist, hängt vom jeweiligen Erwerb ab. Zu den Anknüpfungen gehören der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, die Belegenheit einer geschenkten Immobilie und der gewöhnliche Aufenthalt des Beschenkten. Der Standort eines einzelnen Nachlassgegenstands beantwortet die Zuständigkeitsfrage daher nicht in jedem Fall.
Für grenzüberschreitende Sachverhalte enthält das staatliche Gesetz zusätzliche Regeln. War der Erblasser nicht in Spanien ansässig, ist grundsätzlich die Gemeinschaft maßgeblich, in der sich die spanischen Nachlassgegenstände mit dem höchsten Wert befinden. Wird eine spanische Immobilie an einen Nichtansässigen verschenkt, knüpft die regionale Regelung an ihre Belegenheit an. Erst nach dieser Zuordnung lässt sich belastbar bestimmen, welche regionalen Freibeträge, Tarife und Abzüge gelten.
Welche Vergünstigungen prägen die Erbschaftsteuer Mallorca?
Das balearische Recht ordnet Erwerber nach Verwandtschaft und Alter Gruppen zu. Bei Erwerben von Todes wegen beträgt die persönliche Reduktion in Gruppe I 25.000 Euro zuzüglich 6.250 Euro für jedes Jahr unter 21, höchstens jedoch 50.000 Euro. In Gruppe II sind es 25.000 Euro, in Gruppe III 8.000 Euro und in Gruppe IV 1.000 Euro.
Der allgemeine Tarif für Erwerbe von Todes wegen hat 16 progressive Stufen. Er beginnt bis 8.000 Euro mit 7,65 Prozent und erreicht für den Teil über 800.000 Euro einen Grenzsteuersatz von 34 Prozent. Für Erbschaften der Gruppen I und II gilt stattdessen ein besonderer Stufentarif: 1 Prozent bis 700.000 Euro, 8 Prozent auf die nächsten 300.000 Euro, 11 Prozent auf die nächsten 1.000.000 Euro, 15 Prozent auf die folgenden 1.000.000 Euro und 20 Prozent darüber. Ein Grenzsteuersatz ist dabei nicht mit dem effektiven Satz auf den gesamten Erwerb gleichzusetzen.
Auf die tarifliche Quote wird ein Koeffizient angewandt, der sich nach dem Vorvermögen und der Gruppe richtet. Bis zu einem Vorvermögen von 400.000 Euro beträgt er 1,0000 für die Gruppen I und II, 1,2706 für bestimmte Angehörige der Gruppe III, 1,6575 für die übrige Gruppe III und 1,7000 für Gruppe IV. In höheren Vorvermögensstufen steigen die Koeffizienten.
Erwerber der Gruppen I und II können bei Erwerben von Todes wegen einschließlich erfasster Nachfolgevereinbarungen einen Abzug von 100 Prozent der korrigierten tariflichen Quote anwenden. Für blutsverwandte Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades der Gruppe III sind 60 Prozent vorgesehen, wenn sie beim Erwerb nicht mit Abkömmlingen oder Adoptivkindern des Erblassers zusammentreffen oder nur mit enterbten Abkömmlingen beziehungsweise Adoptivkindern; für die übrigen Erwerber der Gruppe III sind es 35 Prozent. Trotz eines Abzugs von 100 Prozent bleibt die Selbstveranlagung erforderlich.
Für die gewöhnliche Wohnung des Erblassers kann bei erfüllten persönlichen Voraussetzungen außerdem eine Reduktion von 100 Prozent greifen. Für Steuerentstehungszeitpunkte ab dem 14. Juni 2026 beträgt der Höchstbetrag je Erwerber auf Mallorca und Menorca 331.859,70 Euro, auf Ibiza und Formentera 378.211,68 Euro. Der Erwerb ist grundsätzlich fünf Jahre zu halten, sofern der Erwerber nicht vorher verstirbt. Zu den begünstigten Personen gehören insbesondere Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge sowie bestimmte über 65-jährige Seitenverwandte, die zwei Jahre mit dem Erblasser zusammengelebt haben.
Was gilt bei Schenkungen auf den Balearen?
Der allgemeine Schenkungsteuertarif der Balearen umfasst ebenfalls 16 progressive Stufen von 7,65 Prozent bis zu einem Grenzsteuersatz von 34 Prozent für den Teil über 800.000 Euro. Die Vorvermögenskoeffizienten unterscheiden sich jedoch von denen des Erbfalls. Bis 400.000 Euro Vorvermögen gelten 1,0000 für die Gruppen I und II, 1,5882 für bestimmte Angehörige der Gruppe III, 1,9500 für die übrige Gruppe III und 2,0000 für Gruppe IV.
Bei der Schenkungsteuer Balearen für Vermögen auf Mallorca kann der Abzug 100 Prozent für die Gruppen I und II, 60 Prozent für bestimmte blutsverwandte Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades und 35 Prozent für die übrige Gruppe III betragen. Entscheidend sind die jeweils vorgeschriebenen Form- und Nachweisvoraussetzungen.
Bei Schenkungen von Bargeld oder Guthaben auf den in Artikel 12 des spanischen Vermögensteuergesetzes genannten Konten und Einlagen muss die Herkunft der Mittel belegt und in der öffentlichen Urkunde angegeben werden. Die Gestaltung einer Schenkung sollte deshalb nicht nur auf den erwarteten Abzug schauen. Steuerentstehung, zivilrechtliche Folgen, Dokumentation, Liquidität und mögliche Regeln beider Staaten gehören zusammen.
Welche Wert- und Nachweisfragen sind besonders wichtig?
Bei balearischen Vergünstigungen für unentgeltliche Immobilienübertragungen darf der in der öffentlichen Urkunde erklärte Wert den Kataster-Referenzwert grundsätzlich nicht um mehr als 20 Prozent übersteigen. Ist kein Referenzwert feststellbar, ist der Marktwert selbst die Obergrenze, ohne einen zusätzlichen Aufschlag von 20 Prozent. Wird diese Wertgrenze bei einer Schenkung innerhalb der Gruppen I oder II verletzt und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, begrenzt der Ersatzabzug die verbleibende Steuer auf höchstens 7 Prozent der um Reduktionen verminderten Bemessungsgrundlage; eine bereits niedrigere liquide Quote bleibt maßgeblich. Diese besondere Vergünstigungsbedingung ist von der allgemeinen Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu trennen.
Auch der steuerliche Hausrat verlangt eine differenzierte Betrachtung. Nach der vom TEAC in seiner Entscheidung vom 30. Mai 2025 (00-06258-2024) angewandten Rechtsprechung umfasst er bewegliche Gegenstände des häuslichen und persönlichen Gebrauchs. Geld, Wertpapiere und immaterielle Rechte gehören nicht zur Grundlage der 3-Prozent-Vermutung. Für deren Berechnung unterscheidet der TEAC jedoch zwischen vom Erblasser selbst genutzten Haupt- oder weiteren Wohnungen und vermieteten oder unentgeltlich anderen überlassenen Immobilien: Nur die selbst genutzten Wohnungen werden als Immobilien in die Berechnungsbasis einbezogen. Ein Nachweis, dass kein oder geringerer Hausrat vorhanden war, bleibt möglich.
Welche Fristen und Formulare gelten?
Bei Erbfällen mit Steuerentstehung am Todestag beträgt die Einreichungsfrist auf den Balearen sechs Monate. Bei einem Nachfolgepakt mit gegenwärtiger Vermögensübertragung entsteht die Steuer dagegen bereits am Tag des Abschlusses; im balearischen Verfahren gilt dafür grundsätzlich die Monatsfrist. Bei Zuständigkeit der ATIB werden für Erbfälle insbesondere die Selbstveranlagung Modelo 650 und die Nachlassaufstellung Modelo 660 verwendet. Bei staatlicher Zuständigkeit erfolgt die Erklärung dagegen im AEAT-Verfahren, insbesondere mit Modelo 650; balearische Vergünstigungen allein machen Modelo 660 nicht zur Pflicht.
Für einen Erbfall kann eine Verlängerung um weitere sechs Monate beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb der ersten fünf Monate eingehen. Bleibt die Behörde einen Monat untätig, gilt die Verlängerung als gewährt; ab dem Ende der ursprünglichen sechsmonatigen Frist fallen Verzugszinsen an.
In anderen Fällen, insbesondere bei Schenkungen, beträgt die balearische Einreichungsfrist einen Monat. Nur wenn sowohl die Einreichung als auch die Zahlung vollständig elektronisch erfolgen, verlängert sich diese Frist auf einen Monat und zehn Kalendertage. Für Schenkungen ist Modelo 651 vorgesehen. Die elektronische Zusatzfrist gilt nicht für die sechsmonatige Frist ab dem Tod; sie ist auf die einmonatige Frist der anderen Erwerbsfälle beschränkt.
Wie wird eine Doppelbelastung mit Deutschland behandelt?
Die Erbschaftsteuer in Spanien und auf den Balearen kann neben deutscher Erbschaftsteuer entstehen, wenn ein Beteiligter den erforderlichen Bezug zu Deutschland hat. Deutschland besteuert grundsätzlich den gesamten Vermögensanfall, wenn der Erblasser beim Tod, der Schenker bei Ausführung oder der Erwerber bei Steuerentstehung Inländer im Sinne des deutschen Gesetzes ist. Dazu zählen natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und unter bestimmten Voraussetzungen deutsche Staatsangehörige bis fünf Jahre nach ihrem Wegzug.
Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Deutschland kann bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG eine festgesetzte und vom Erwerber gezahlte ausländische Erbschaftsteuer, für die kein Anspruch auf Ermäßigung besteht, auf Antrag anrechnen, soweit dasselbe gesetzlich definierte Auslandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Für jeden Staat gilt eine gesonderte Höchstbetragsberechnung; außerdem muss die deutsche Steuer auf das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung der ausländischen Steuer entstanden sein.
Die Anrechnung kann Lücken haben. War der Erblasser bei seinem Tod deutscher Inländer, erfasst der deutsche Begriff des Auslandsvermögens nur ausländische Gegenstücke zu bestimmten inländischen Vermögensarten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Fall Block bestätigt, dass die mögliche Nichtanrechnung ausländischer Steuer auf bestimmte Kapitalforderungen unionsrechtlich nicht ausgeschlossen war. Umgekehrt begrenzt auch Spanien bei persönlicher Steuerpflicht die Anrechnung einer vergleichbaren ausländischen Steuer auf den niedrigeren Betrag aus tatsächlich gezahlter Steuer und dem spanischen Höchstbetrag für den ausländischen Erwerbsteil.
Häufige Fragen (FAQ)
Entfällt die Erklärung, wenn der balearische Abzug 100 Prozent beträgt?
Nein. Der Abzug kann die korrigierte tarifliche Quote vollständig mindern, hebt die Pflicht zur Selbstveranlagung aber nicht auf. Bei Zuständigkeit der ATIB werden dafür insbesondere Modelo 650 und die Nachlassaufstellung Modelo 660 verwendet; bei staatlicher Zuständigkeit gilt dagegen das AEAT-Verfahren mit Modelo 650.
Kann die sechsmonatige Erbschaftsfrist um zehn Tage verlängert werden?
Nein. Die Frist für den Erbfall ab dem Todestag beträgt sechs Monate. Die Zusatzfrist von zehn Kalendertagen gehört ausschließlich zur einmonatigen Frist anderer Erwerbsfälle und setzt voraus, dass Einreichung und Zahlung vollständig elektronisch erfolgen. Für den Erbfall kann stattdessen innerhalb der ersten fünf Monate eine sechsmonatige Verlängerung beantragt werden.
Gibt es zwischen Deutschland und Spanien ein Erbschaftsteuerabkommen?
Nein. Eine Entlastung richtet sich deshalb nach den jeweiligen innerstaatlichen Anrechnungsvorschriften. Deren Voraussetzungen, Vermögensbegriffe und Höchstbeträge sind nicht spiegelbildlich, sodass eine verbleibende Doppelbelastung möglich ist.
Quellen
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Ley 29/1987 zum Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, abgerufen am 15. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Ley 22/2009 zur Finanzierung der autonomen Gemeinschaften, abgerufen am 15. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Decreto Legislativo 1/2014 der Illes Balears, abgerufen am 15. September 2026.
- Agència Tributària de les Illes Balears: Informationen, Modelle und Fristen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, abgerufen am 15. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 1629/1991 zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, abgerufen am 15. September 2026.
- Tribunal Económico-Administrativo Central: Entscheidung vom 30. Mai 2025, 00-06258-2024 – Fundamentos III–V; vollständiger Primärtext über AEDAF, nichtamtlicher Abrufweg; abgerufen am 15. September 2026.
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, abgerufen am 15. September 2026.
- Gerichtshof der Europäischen Union: Rechtssache C-67/08 Block, abgerufen am 15. September 2026.
- Bundesministerium der Finanzen: Stand der Doppelbesteuerungsabkommen zum 1. Januar 2026, abgerufen am 15. September 2026.
- Orden 13/2026: erhöhte Hauptwohnungsbeträge nach Insel – BOIB 80 vom 25.06.2026, S. 34715–34716; Artículo único und Disposición final única; Wirkung ab 14.06.2026; abgerufen am 15. September 2026.
- AEAT: Erbschaft- und Schenkungsteuer bei staatlicher Zuständigkeit – Modelos 650, 651, 655; abgerufen am 15. September 2026.
