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Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer in Deutschland

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 23. September 2025 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 10 Min.

Kurz & klar

Die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer wird in Deutschland nicht automatisch angerechnet. § 21 ErbStG verlangt einen Antrag, eine vergleichbare festgesetzte und gezahlte Steuer sowie deutsches Auslandsvermögen, das ebenfalls besteuert wird. Die Anrechnung ist auf den deutschen Steueranteil dieses Vermögens begrenzt; bei Bankguthaben hängt sie insbesondere vom Status des Erblassers ab.

Bei grenzüberschreitenden Nachlässen zwischen Deutschland und Spanien entscheidet die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer darüber, ob eine bereits gezahlte Steuer die deutsche Belastung mindert. Die Entlastung erfolgt nicht automatisch und erfasst nicht in jedem Fall den gesamten doppelt besteuerten Nachlass. Maßgeblich sind vor allem die persönliche Steuerpflicht, die Art des Vermögens und der Nachweis der ausländischen Zahlung.

Warum kann ein Nachlass in Deutschland und Spanien besteuert werden?

Deutschland besteuert bei der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht grundsätzlich den gesamten Vermögensanfall. Sie besteht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG insbesondere, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung ein „Inländer“ ist. Dazu gehören natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland; das Gesetz erfasst daneben weitere ausdrücklich geregelte Fälle.

Spanien erhebt den Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (ISD), die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer. Ein in Spanien ansässiger Erwerber unterliegt grundsätzlich der persönlichen Steuerpflicht (obligación personal) mit seinem Erwerb unabhängig vom Belegenheitsort. Ein nicht in Spanien ansässiger Erwerber kann der beschränkten Steuerpflicht (obligación real) unterliegen, wenn er Vermögen oder Rechte erwirbt, die in Spanien liegen, dort ausgeübt werden können oder dort zu erfüllen sind.

Nach der Übersicht des Bundesministeriums der Finanzen mit Stand 1. Januar 2026 gibt es zwischen Deutschland und Spanien kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern. Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen löst diesen Erbschaftsteuerkonflikt nicht. Deshalb richtet sich die deutsche Entlastung regelmäßig nach § 21 ErbStG.

Wer kann die Anrechnung nach § 21 ErbStG beantragen?

§ 21 ErbStG setzt einen Fall der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG voraus. Erfasst sein können daher nicht nur Erben mit Wohnsitz in Deutschland. Es genügt für die unbeschränkte Steuerpflicht grundsätzlich auch, dass der Erblasser im maßgeblichen Zeitpunkt Inländer war; die weiteren gesetzlichen Inländermerkmale müssen im Einzelfall geprüft werden.

Bei ausschließlich beschränkter deutscher Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG greift die innerstaatliche Anrechnung nach § 21 Absatz 1 ErbStG nicht. In diesem Fall erfasst Deutschland nur den Vermögensanfall, der aus deutschem Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG besteht oder einen Anspruch auf dessen Übertragung umfasst.

Wie funktioniert die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei Spanien und Mallorca?

Die deutsche Erbschaftsteuer wird nur gemindert, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 21 ErbStG erfüllt sind:

  • Der Erwerber wird im Ausland mit Auslandsvermögen zu einer Steuer herangezogen, die der deutschen Erbschaftsteuer entspricht.
  • Es ist kein vorrangiges Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden.
  • Die ausländische Steuer ist festgesetzt, dem Erwerber zuzurechnen, gezahlt und unterliegt keinem Ermäßigungsanspruch.
  • Das betreffende Auslandsvermögen unterliegt auch der deutschen Erbschaftsteuer.
  • Der Erwerber beantragt die Anrechnung.
  • Die gesetzliche zeitliche Voraussetzung zwischen der Entstehung der ausländischen und der deutschen Steuer ist eingehalten.

Nicht jede ausländische Abgabe ist eine entsprechende Erbschaftsteuer. Entscheidend sind Charakter und Belastungsgrund der konkreten Steuer. Andere Abgaben, die anlässlich des Erbfalls entstehen, werden nicht allein deshalb nach § 21 ErbStG angerechnet.

Was gilt als Auslandsvermögen?

Der deutsche Begriff des Auslandsvermögens ist keine bloße geografische Beschreibung. § 21 Absatz 2 ErbStG unterscheidet danach, ob der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes Inländer war:

Situation des Erblassers Auslandsvermögen nach § 21 Absatz 2 ErbStG
Erblasser war Inländer Nur Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen, sowie Nutzungsrechte daran
Erblasser war kein Inländer Alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme des deutschen Inlandsvermögens nach § 121 BewG sowie Nutzungsrechte daran

Zur ersten Gruppe zählen bei entsprechender Auslandsbelegenheit beispielsweise Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und bestimmte Beteiligungen. § 121 BewG enthält daneben weitere genau bezeichnete Vermögensarten. Die Zuordnung sollte deshalb für jeden Nachlassgegenstand einzeln erfolgen.

Kann spanisches Bankguthaben angerechnet werden?

Ein spanisches Bankguthaben ist nicht ausnahmslos von § 21 ErbStG ausgeschlossen. War der Erblasser beim Tod deutscher Inländer, gehört eine gewöhnliche Kapitalforderung gegen eine spanische Bank grundsätzlich nicht zu den in § 121 BewG aufgezählten Vermögensarten. Die darauf entfallende spanische Erbschaftsteuer kann dann trotz wirtschaftlicher Doppelbelastung von der deutschen Anrechnung ausgeschlossen sein.

War der Erblasser dagegen kein deutscher Inländer und ist der Erwerber in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, ist der Begriff des Auslandsvermögens weiter. Eine Kapitalforderung gegen eine spanische Bank kann dann nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 ErbStG zum Auslandsvermögen gehören, sofern sie kein deutsches Inlandsvermögen ist und die übrigen Anrechnungsvoraussetzungen vorliegen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C-67/08 „Block“ entschieden, dass die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit einer nationalen Regelung nicht entgegenstand, die in der dort geprüften Konstellation keine Anrechnung der auf Kapitalforderungen gezahlten ausländischen Erbschaftsteuer zuließ. Das Urteil begründet daher keinen allgemeinen Anspruch auf vollständige Beseitigung jeder Doppelbesteuerung innerhalb der Europäischen Union.

Was bedeutet das bei einer Immobilie auf Mallorca?

Bei einer Immobilie auf Mallorca ist die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer praktisch relevant, wenn Spanien den Erwerb mit ISD belastet und Deutschland denselben Erwerb wegen unbeschränkter Steuerpflicht erfasst. Ausländisches Grundvermögen entspricht einer in § 121 BewG genannten Vermögensart und kann deshalb auch dann Auslandsvermögen nach § 21 ErbStG sein, wenn der Erblasser deutscher Inländer war.

Für die deutsche Anrechnung gibt es keine Sonderregel allein wegen der Lage auf Mallorca. Welche spanischen und gegebenenfalls autonomen Regelungen die Höhe der ISD bestimmen, ist getrennt von der deutschen Anrechnungsprüfung festzustellen. Für § 21 ErbStG zählt anschließend nur die anrechenbare, festgesetzte und tatsächlich gezahlte ausländische Steuer.

Wie wird der anrechenbare Betrag berechnet?

Besteht der Erwerb nur teilweise aus Auslandsvermögen, teilt das deutsche Finanzamt die deutsche Erbschaftsteuer verhältnismäßig auf. Vereinfacht lautet der Rechenweg:

Deutsche Erbschaftsteuer × steuerpflichtiges Auslandsvermögen ÷ steuerpflichtiges Gesamtvermögen einschließlich des steuerpflichtigen Auslandsvermögens.

Der so ermittelte deutsche Steueranteil begrenzt die Anrechnung. Ist die anrechenbare ausländische Steuer niedriger, wird nur dieser niedrigere Betrag berücksichtigt. Ist sie höher, wird der übersteigende Betrag nicht über § 21 ErbStG von der übrigen deutschen Erbschaftsteuer abgezogen.

Liegt Auslandsvermögen in mehreren Staaten, ist der auf das Auslandsvermögen entfallende deutsche Steueranteil für jeden Staat gesondert zu berechnen. Auch Wertansätze, Befreiungen und zurechenbare Verbindlichkeiten können den steuerpflichtigen Anteil verändern; die bloße Gegenüberstellung der ausländischen und deutschen Gesamtsteuer reicht daher nicht.

Nach den Hinweisen der deutschen Finanzverwaltung werden die gezahlte ausländische Steuer und der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs mit dem für den Zeitpunkt der Entstehung der deutschen Steuer ermittelten Devisenkurs umgerechnet. Maßgeblich ist, sofern ermittelt, der Briefkurs.

Welche Fristen und Zeitpunkte müssen beachtet werden?

Was bedeutet die Fünfjahresregel des § 21 ErbStG?

Die ausländische Steuer ist nach dem Gesetz nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist. Die Finanzverwaltung wendet § 21 ErbStG auch an, wenn zunächst die deutsche und erst später die vergleichbare ausländische Steuer entsteht; auch dann darf zwischen beiden Entstehungszeitpunkten nicht mehr als ein Zeitraum von fünf Jahren liegen.

Diese Fünfjahresregel ist keine allgemeine Antrags- oder Abgabefrist. Bei einem gewöhnlichen Erwerb von Todes wegen entsteht die deutsche Erbschaftsteuer nach § 9 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers; für besondere Erwerbstatbestände nennt die Vorschrift abweichende Zeitpunkte.

Welche deutschen Anzeige- und Erklärungsfristen gelten?

Ein der deutschen Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall und vom Grund des Erwerbs beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Gehört Auslandsvermögen zum Erwerb, entfällt diese Anzeige nicht allein deshalb, weil eine Verfügung von Todes wegen von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffnet wurde.

Fordert das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung an, bestimmt es die Abgabefrist; sie muss nach § 31 ErbStG mindestens einen Monat betragen. Der Antrag auf Anrechnung und die zugehörigen Nachweise sollten spätestens im Festsetzungsverfahren ausdrücklich eingereicht werden.

Welche Frist nennt die AEAT für spanische Nichtresidentenfälle?

Für von der spanischen staatlichen Finanzverwaltung AEAT bearbeitete Erwerbe von Todes wegen durch Nichtresidenten nennt die AEAT für die Selbstveranlagung des ISD mit Modelo 650 eine Frist von sechs Monaten ab dem Todestag. Eine einmalige Verlängerung um weitere sechs Monate kann innerhalb der ersten fünf Monate nach dem Tod beantragt werden; die Verlängerung ist mit Verzugszinsen verbunden. Bei anderen Zuständigkeitskonstellationen ist die zuständige spanische Steuerverwaltung gesondert festzustellen.

Wie wird die Anrechnung beim deutschen Finanzamt beantragt?

Für die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer aus Spanien sollten Antrag, Steuerzuordnung und Zahlungsnachweis von Beginn an zusammengeführt werden. Ein zweckmäßiges Vorgehen ist:

  1. Den gesamten Nachlass nach Vermögensgegenständen, Staaten und steuerlichen Werten erfassen.
  2. Die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht in Deutschland und Spanien getrennt prüfen.
  3. Für jeden Gegenstand klären, ob er deutsches Auslandsvermögen im Sinne des § 21 Absatz 2 ErbStG ist.
  4. Die spanische Steuerfestsetzung oder Selbstveranlagung sowie den tatsächlichen Zahlungsbeleg sichern.
  5. Beim deutschen Finanzamt ausdrücklich die Anrechnung nach § 21 ErbStG beantragen und den auf die betroffenen Vermögenswerte entfallenden Betrag nachvollziehbar zuordnen.
  6. Abweichende Wertansätze, Wechselkurse und unmittelbar zuordenbare Verbindlichkeiten offenlegen.

Der Erwerber muss die Höhe des Auslandsvermögens sowie Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer durch geeignete Urkunden nachweisen. Sind die Unterlagen fremdsprachig, kann das Finanzamt eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangen. Eine bloße Berechnung ohne Festsetzung und Zahlung erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.

Was passiert, wenn die ausländische Steuer nicht anrechenbar ist?

Fehlt eine Voraussetzung des § 21 ErbStG oder übersteigt die ausländische Steuer den zurechenbaren deutschen Steueranteil, kann eine wirtschaftliche Doppelbelastung verbleiben. Das gilt besonders bei Vermögenswerten, die nach der für den konkreten Fall maßgeblichen Definition nicht als Auslandsvermögen gelten.

Bei persönlicher Steuerpflicht in Spanien sieht Artikel 23 des spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes eine eigene Anrechnung wegen internationaler Doppelbesteuerung (deducción por doble imposición internacional) vor. Abziehbar ist nach dieser Vorschrift der niedrigere von zwei Beträgen: die tatsächlich im Ausland gezahlte entsprechende Steuer oder der spanische Steueranteil, der sich nach dem effektiven Durchschnittssatz für das im Ausland gelegene Vermögen ergibt. Ob die Entlastung in Deutschland, in Spanien oder in beiden Verfahren zu prüfen ist, hängt daher von Ansässigkeit, Vermögensart und Besteuerungsgrund ab.

Häufige Fragen (FAQ)

Rechnet das deutsche Finanzamt die spanische Erbschaftsteuer automatisch an?

Nein. § 21 ErbStG verlangt einen Antrag. Zusätzlich müssen insbesondere Festsetzung, Zahlung, Zurechnung und die Eigenschaft als Auslandsvermögen nachgewiesen werden.

Ist die spanische Steuer auf einem Bankkonto immer ausgeschlossen?

Nein. War der Erblasser deutscher Inländer, ist eine gewöhnliche Forderung gegen eine spanische Bank regelmäßig nicht von der engen Vermögensdefinition des § 21 Absatz 2 Nummer 1 ErbStG erfasst. War der Erblasser kein deutscher Inländer, kann das Konto unter die weitere Definition der Nummer 2 fallen.

Was gilt, wenn die spanische Steuer bei der deutschen Veranlagung noch nicht bezahlt ist?

§ 21 ErbStG verlangt eine gezahlte ausländische Steuer. Der spanische Bescheid oder die Selbstveranlagung allein genügt deshalb nicht. Die Zahlung und ihre Zuordnung sollten dem deutschen Finanzamt nachgereicht und die verfahrensrechtliche Behandlung mit Blick auf den Stand des deutschen Bescheids geklärt werden.

Gibt es für geerbte Immobilien auf Mallorca eine besondere deutsche Anrechnungsregel?

Nein. Für die deutsche Seite gelten die allgemeinen Voraussetzungen des § 21 ErbStG. Die Lage der Immobilie ist wichtig, weil ausländisches Grundvermögen eine erfasste Vermögensart sein kann und Spanien an die dort belegene Immobilie anknüpfen kann.

Beseitigt das EU-Recht jede doppelte Erbschaftsteuer?

Nein. Der EuGH hat in der Rechtssache „Block“ keinen unionsrechtlichen Zwang angenommen, die dort aus der parallelen Besteuerung zweier Mitgliedstaaten entstandene Doppelbelastung durch Anrechnung zu beseitigen.

Quellen