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Welche Steuern und Gebühren auf Mallorca von Gemeinde und Insel abhängen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 12 Min.

Kurz & klar

Bei Steuern und Gebühren auf Mallorca entscheidet nicht die Insel allein: Staatliches Recht gibt den Rahmen vor, die Gemeinde setzt viele konkrete Tarife, Vergünstigungen und Zahlungsmodalitäten durch ihre Satzungen fest, und der Consell de Mallorca erhebt nur für bestimmte insulare Aufgaben eigene Abgaben. Deshalb müssen für jede Immobilie, Tätigkeit oder Leistung die aktuelle Satzung, die zuständige Körperschaft und der konkrete Zahlungsbescheid geprüft werden.

Wer auf Mallorca eine Immobilie besitzt, ein Fahrzeug hält, ein Geschäft betreibt, eine Baugenehmigung beantragt oder öffentlichen Raum nutzt, begegnet Abgaben auf mehreren Ebenen. Die Bezeichnung „Mallorca-Steuer“ verdeckt dabei oft, dass nicht die Insel, sondern eine der 53 Gemeinden die konkrete Belastung festlegt. In anderen Fällen ist tatsächlich der Consell de Mallorca zuständig. Zusätzlich kann die Agencia Tributaria de las Illes Balears, kurz ATIB, den Betrag lediglich im Auftrag einer Gemeinde einziehen. Für die richtige Prüfung müssen deshalb Rechtsgrundlage, zuständige Körperschaft und Einziehungsstelle auseinandergehalten werden.

Das Wichtigste im Überblick

Das spanische Kommunalfinanzrecht bestimmt, welche Arten von Steuern und Gebühren Gemeinden erheben dürfen oder müssen. Die konkrete Belastung ergibt sich aber vielfach erst aus der örtlichen Steuersatzung, der ordenanza fiscal. Dort stehen etwa Steuersatz, feste Quote, Ermäßigung, Erklärungspflicht, Fälligkeit und Zahlungsweg.

Für die Praxis gelten fünf Grundregeln:

  1. Die Lage oder Nutzung entscheidet häufig über die zuständige Gemeinde. Eine Immobilie in Calvià unterliegt nicht automatisch denselben kommunalen Tarifen wie eine vergleichbare Immobilie in Palma oder Andratx.
  2. Pflichtsteuer bedeutet nicht Einheitstarif. Bei den gesetzlich vorgeschriebenen Gemeindesteuern kann die Gemeinde innerhalb des staatlichen Rahmens eigene Hebesätze und Vergünstigungen festlegen.
  3. Optionale Steuer bedeutet: Satzung zuerst prüfen. Die Bau- und Anlagensteuer sowie die kommunale Bodenwertzuwachssteuer entstehen nur, wenn die Gemeinde sie wirksam eingeführt hat und der jeweilige Tatbestand erfüllt ist.
  4. Gebühren hängen von Leistung oder Sondernutzung ab. Müllentsorgung, Genehmigungen, Zufahrten, Terrassenflächen, Märkte, Friedhöfe oder Verwaltungsleistungen können je nach Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.
  5. Der Consell de Mallorca ist keine zweite Gemeinde. Eigene Inselabgaben gibt es nur für gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesene Aufgaben, etwa bestimmte Verwaltungsverfahren, Straßen, Feuerwehr-, Abfall- oder Prüfleistungen.

Drei Ebenen, die nicht verwechselt werden dürfen

Der Staat setzt den rechtlichen Rahmen

Der staatliche Text der kommunalen Finanzordnung, der Texto Refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales, ordnet die Einnahmearten lokaler Körperschaften. Dazu gehören insbesondere eigene Steuern, Gebühren, Sonderbeiträge, öffentliche Preise und bestimmte nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Vermögensleistungen.

Das Gesetz legt außerdem fest, welche Gemeindesteuern zwingend bestehen und welche eine Gemeinde durch Satzung einführen kann. Es enthält Bemessungsregeln und Grenzen, überlässt den Gemeinden aber zahlreiche Stellschrauben. Deshalb reicht es nicht, nur das staatliche Gesetz zu lesen.

Die Gemeinde konkretisiert die Belastung

Die Gemeinde beschließt und veröffentlicht ihre Steuersatzungen. Darin müssen die für die jeweilige Abgabe maßgebenden Elemente geregelt sein, insbesondere:

  • steuerbarer Vorgang oder gebührenpflichtige Leistung;
  • Abgabenschuldner und gegebenenfalls Verantwortliche;
  • Befreiungen, Ermäßigungen und Zuschläge;
  • Bemessungsgrundlage, Steuersatz oder feste Quote;
  • Entstehungszeitpunkt und Veranlagungszeitraum;
  • Erklärung, Zahlung und gegebenenfalls Einzug per Lastschrift;
  • Beginn der Anwendung.

Eine bloße Auskunft am Schalter ersetzt die veröffentlichte Satzung nicht. Bei einem Streit sind der geltende Satzungstext, seine ordnungsgemäße Veröffentlichung und der konkrete Bescheid entscheidend.

Der Consell de Mallorca erhebt nur sachbezogene Inselabgaben

Der Consell de Mallorca verfügt als Inselrat über die den Provinzialkörperschaften entsprechenden Einnahmemöglichkeiten. Daraus folgt aber keine allgemeine Inselsteuer für jeden Einwohner oder Eigentümer. Die Abgabe muss an eine konkrete Zuständigkeit anknüpfen.

Die offizielle Normenübersicht des Consell nennt unter anderem Regelungen zu Verwaltungsdokumenten, Feuerwehreinsätzen, Verfahren im Schutzbereich von Inselstraßen, bestimmten Verfahren im ländlichen Raum, technischer Fahrzeugprüfung, Nutzung öffentlichen Eigentums, Veranstaltungen, Tourismusverwaltung und Abfallbehandlung. Für Unternehmen ist außerdem der Zuschlag auf die Gewerbesteuer IAE relevant. Ob eine einzelne Person tatsächlich belastet wird, hängt vom jeweiligen Tatbestand und der einschlägigen Satzung ab.

Welche Gemeindesteuern variieren können

Das staatliche Gesetz unterscheidet zwischen obligatorischen und fakultativen Gemeindesteuern.

Abgabe Stellung im Gemeinderecht Was örtlich variieren kann Typischer Anknüpfungspunkt
Grundsteuer IBI von jeder Gemeinde zu erheben insbesondere Hebesatz und kommunale Vergünstigungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens Eigentum oder bestimmte dingliche Rechte an Immobilien
Gewerbesteuer IAE von jeder Gemeinde zu erheben örtliche Koeffizienten sowie gegebenenfalls insularer Zuschlag; zahlreiche gesetzliche Befreiungen Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten
Kraftfahrzeugsteuer IVTM von jeder Gemeinde zu erheben Quotenanhebung und Vergünstigungen im gesetzlichen Rahmen Halten eines für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Fahrzeugs; zuständig ist die Gemeinde der Anschrift im Fahrzeugschein
Bau- und Anlagensteuer ICIO nur bei Einführung durch die Gemeinde Steuersatz, Vergünstigungen und Verfahrensdetails genehmigungs- oder anzeigepflichtige Bau-, Installations- oder Werkmaßnahme
Bodenwertzuwachssteuer IIVTNU nur bei Einführung durch die Gemeinde Koeffizienten, Steuersatz und Vergünstigungen innerhalb gesetzlicher Grenzen Übertragung oder Bestellung bestimmter Rechte an städtischem Grund und Boden

Die Tabelle zeigt nur den Variationsmechanismus. Die Berechnung der IBI und der kommunalen Bodenwertzuwachssteuer erfordert jeweils eine eigene Prüfung von Bewertungsdaten, Entstehungstatbestand, Schuldner, Satzung und Rechtsbehelfsfragen.

Pflichtsteuer heißt nicht gleicher Betrag

Bei IBI, IAE und IVTM kann eine Gemeinde nicht frei entscheiden, ob sie die Steuer grundsätzlich erhebt. Sie kann jedoch die ihr gesetzlich eingeräumten Regelungsbefugnisse nutzen. Zwei identische Fahrzeuge oder wirtschaftlich vergleichbare Immobilien können daher in verschiedenen Gemeinden unterschiedliche Jahresbelastungen auslösen.

Auch Vergünstigungen sind nicht automatisch inselweit verfügbar. Manche sind staatlich zwingend, andere kann die Gemeinde fakultativ einführen und an Nachweise oder Antragsfristen knüpfen. Wer einen Nachlass erwartet, sollte deshalb nicht nur die materielle Voraussetzung, sondern auch das örtliche Verfahren prüfen.

Optionale Steuer heißt nicht automatische Steuerfreiheit

Bei ICIO und IIVTNU muss zunächst feststehen, dass die betreffende Gemeinde die Steuer durch eine geltende Satzung eingeführt hat. Danach ist der konkrete Tatbestand zu prüfen. Eine Baugenehmigung kann neben der ICIO zusätzlich eine Verwaltungsgebühr auslösen. Umgekehrt ist nicht jede Zahlung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben eine Steuer.

Gebühren, öffentliche Preise und sonstige Belastungen

Im Alltag werden sehr verschiedene Zahlungen pauschal als „Gebühr“ bezeichnet. Rechtlich ist die Einordnung wichtig, weil Entstehung, Kalkulation, Rechtsbehelf und Vollstreckung davon abhängen können.

Kommunale Gebühren

Gemeinden dürfen Gebühren insbesondere verlangen, wenn eine Person lokalen öffentlichen Grund besonders nutzt oder wenn eine kommunale Leistung beziehungsweise Verwaltungstätigkeit sie individuell betrifft oder begünstigt. Typische Bereiche sind:

  • Abfall- und Müllentsorgung;
  • Genehmigungen, Bescheinigungen und bestimmte Verwaltungsverfahren;
  • Nutzung von Gehwegen, Straßen oder Plätzen durch Terrassen, Container, Gerüste oder Verkaufsstände;
  • Zufahrten über den Gehweg und Halteverbotsbereiche vor Einfahrten, häufig als vado bezeichnet;
  • Märkte, Friedhöfe und kommunale Einrichtungen;
  • Feuerwehr- oder Sicherheitsleistungen, soweit der jeweilige Tatbestand und die Zuständigkeit dies vorsehen;
  • Erschließungs-, Bau- oder Nutzungsvorgänge, soweit eine kommunale Tätigkeit ausgelöst wird.

Ob eine Gebühr jährlich, einmalig, nach Fläche, Dauer, Objektart, Verbrauch oder Leistung berechnet wird, steht in der jeweiligen Satzung. Auch Schuldnerwechsel bei Kauf, Vermietung oder Betreiberwechsel müssen dort oder im Bescheid geprüft werden.

Sonderbeiträge

Sonderbeiträge, contribuciones especiales, können entstehen, wenn eine öffentliche Baumaßnahme oder die Einrichtung beziehungsweise Erweiterung einer öffentlichen Dienstleistung einzelnen Grundstücken oder Personengruppen einen besonderen Vorteil vermittelt oder deren Wert erhöht. Sie sind keine allgemeine Jahressteuer. Entscheidend sind der konkrete Beschluss, der begünstigte Kreis, die Verteilung des umlagefähigen Aufwands und die verfahrensrechtliche Bekanntmachung.

Öffentliche Preise und nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Leistungen

Für bestimmte freiwillig in Anspruch genommene Leistungen können öffentliche Preise gelten. Daneben sieht das Recht nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Vermögensleistungen vor, etwa wenn öffentliche Leistungen in einer bestimmten Organisationsform erbracht werden. Für den Nutzer ist die praktische Konsequenz dieselbe: Die Überschrift auf einer Rechnung genügt nicht. Maßgeblich sind die Rechtsnatur, die zuständige Stelle und die veröffentlichte Regelung.

Müll- und Abfallkosten seit 2025

Das spanische Abfallgesetz verpflichtet lokale Körperschaften, eine spezifische, abgegrenzte und nicht defizitäre Gebühr oder nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Leistung für die Abfallbewirtschaftung vorzusehen. Sie soll die tatsächlichen direkten und indirekten Kosten widerspiegeln und Systeme fördern, bei denen das Abfallaufkommen berücksichtigt wird. Die gesetzliche Umsetzungsfrist lief drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes von 2022 ab und damit im April 2025.

Das führt nicht zu einem einheitlichen Mallorca-Tarif. Jede zuständige lokale Körperschaft muss ihre Kostenstruktur und Satzung abbilden. Unterschiede können sich beispielsweise ergeben aus:

  • Wohn- oder Gewerbenutzung;
  • Objektgröße oder Tätigkeitsart;
  • Zahl der Abfuhren oder Behälter;
  • Saisonbetrieb;
  • getrennt erfassten Abfallströmen;
  • Ermäßigungen für nachgewiesene soziale oder ökologische Voraussetzungen;
  • kommunaler Organisation und insularer Behandlung bestimmter Abfallarten.

Für Eigentümer ist besonders wichtig, wer nach der Satzung Schuldner ist und ob eine Weiterbelastung an Nutzer zivilrechtlich vereinbart wurde. Der öffentlich-rechtliche Abgabenschuldner und die Person, die die Kosten wirtschaftlich tragen soll, können auseinanderfallen.

Wann eine Inselabgabe hinzukommt

Eine Zahlung an den Consell de Mallorca kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Vorgang eine insulare Infrastruktur oder Verwaltungszuständigkeit betrifft. Beispiele sind bestimmte Arbeiten im Schutzbereich einer Inselstraße, die technische Fahrzeugprüfung, besondere Feuerwehrleistungen, Genehmigungen oder Nutzungen im Zuständigkeitsbereich des Inselrats sowie Abfallbehandlung auf insularer Ebene.

Für gewerblich Tätige kann der vom Inselrat geregelte Zuschlag auf die IAE eine Rolle spielen. Das staatliche Kommunalfinanzrecht erlaubt Provinzialkörperschaften einen prozentualen Zuschlag auf die angepassten kommunalen IAE-Quoten; auf den Balearen entsprechen die Inselräte insoweit den Provinzialkörperschaften. Die bloße Tatsache, dass ein Unternehmen auf Mallorca tätig ist, ersetzt jedoch nicht die Prüfung der IAE-Steuerpflicht, gesetzlicher Befreiungen und der konkreten Zuschlagsregelung.

Wer festsetzt und wer nur einzieht

Die Zahlungsaufforderung kann von der ATIB stammen, obwohl die Gemeinde die Abgabe geregelt hat. Viele Gemeinden übertragen der ATIB einzelne Aufgaben der Verwaltung oder Beitreibung. Daraus folgt nicht, dass balearisches Landesrecht den kommunalen Tarif bestimmt.

Zur Einordnung helfen vier Fragen:

  1. Wer hat die Satzung beschlossen? Das ist regelmäßig die Gemeinde oder bei einer insularen Abgabe der Consell.
  2. Wer hat den Bescheid oder die Rolle erstellt? Das kann die zuständige Körperschaft selbst oder eine beauftragte Stelle sein.
  3. An wen ist zu zahlen? Ein ATIB-Zahlungsportal kann lediglich der technische Zahlungsweg sein.
  4. Bei wem ist ein Rechtsbehelf einzulegen? Das ergibt sich aus dem Bescheid und der verfahrensrechtlichen Zuständigkeitsverteilung; nicht zwingend aus dem Namen des Zahlungskontos.

Zahlungszeiträume unterscheiden sich

Wiederkehrende Abgaben werden häufig über kommunale Steuerrollen erhoben. Die freiwilligen Zahlungszeiträume werden in amtlichen Kalendern veröffentlicht und können zwischen Gemeinden sowie zwischen Abgabenarten abweichen. Eine Frist aus dem Vorjahr oder aus einer Nachbargemeinde ist daher kein verlässlicher Maßstab.

Bei Lastschriftverfahren ist zu prüfen, ob das Mandat noch gilt, welches Konto belastet wird und ob ein Eigentümer- oder Adresswechsel gemeldet wurde. Ein fehlender Brief verhindert nicht stets den Beginn eines ordnungsgemäß veröffentlichten Zahlungszeitraums. Nach dessen Ablauf können Zuschläge, Zinsen und Vollstreckungsmaßnahmen folgen.

Praktische Prüfung vor Kauf, Betrieb oder Baumaßnahme

1. Gemeinde und Objekt eindeutig bestimmen

Festzustellen sind Gemeinde, Katasterreferenz, genaue Nutzung und gegebenenfalls die Lage an einer Gemeinde- oder Inselstraße. Postanschrift und zuständige Körperschaft sind nicht immer identisch.

2. Abgabenarten nach dem Vorgang sortieren

Bei einer Immobilie sind laufende Objektabgaben von anlassbezogenen Zahlungen zu trennen. Ein Bauvorhaben kann Steuer und Genehmigungsgebühr auslösen; eine Sondernutzung öffentlichen Raums kann daneben eine weitere Gebühr erfordern.

3. Aktuelle Satzung und Änderungssatzungen öffnen

Zu prüfen sind die konsolidierte Fassung oder sämtliche bis zum maßgebenden Zeitraum veröffentlichten Änderungen. Wichtig sind nicht nur der Tarif, sondern auch Definitionen, Befreiungen, Antragserfordernisse und Übergangsregeln.

4. Bescheide und Zahlungsbelege abgleichen

Bei einem Immobilienkauf sollte die Prüfung nicht bei einer einzelnen IBI-Quittung enden. Je nach Objekt und Nutzung können Abfallgebühr, Zufahrtsgenehmigung, offene Sonderbeiträge oder tätigkeitsbezogene Abgaben hinzukommen. Zahlungsnachweise sollten eindeutig dem Objekt, Zeitraum und Schuldner zugeordnet sein.

5. Zuständigkeit des Consell gesondert prüfen

Berührt das Vorhaben Inselstraßen, Abfallbehandlung, technische Prüfungen oder andere insulare Aufgaben, ist die einschlägige Satzung des Consell einzubeziehen. Eine kommunale Genehmigung ersetzt eine erforderliche insulare Genehmigung nicht automatisch.

6. Fristen und Rechtsbehelfsbelehrung dokumentieren

Der Tag der Bekanntgabe, der freiwillige Zahlungszeitraum und die im Bescheid genannte Rechtsbehelfsfrist gehören in die Objekt- oder Unternehmensakte. Ein Rechtsbehelf hemmt die Zahlung oder Vollstreckung nicht in jedem Fall automatisch.

Beispiel: Gleiches Vorhaben, unterschiedliche Belastung

Eine Eigentümerin plant bei zwei Ferienhäusern in unterschiedlichen Gemeinden jeweils einen vergleichbaren Umbau mit Gerüst auf öffentlichem Grund. Für beide Vorhaben kann staatliches Recht denselben Abgabenrahmen vorgeben. Dennoch können die tatsächlichen Zahlungen auseinanderfallen:

  • Die Gemeinden können unterschiedliche ICIO-Sätze anwenden.
  • Die Baugenehmigungsgebühren können verschieden kalkuliert sein.
  • Für das Gerüst können unterschiedliche Flächen- und Zeittarife gelten.
  • Eine Gemeinde kann eine fakultative Vergünstigung vorgesehen haben, die andere nicht.
  • Liegt eines der Grundstücke an einer Inselstraße, kann zusätzlich eine Zuständigkeit des Consell entstehen.

Das Beispiel zeigt, weshalb ein pauschaler Prozentsatz für „Mallorca“ keine belastbare Kostenplanung ermöglicht.

Typische Fehler

Die Nachbargemeinde als Vergleich verwenden. Ein ähnlicher Bescheid ist kein Beleg für den eigenen Tarif oder die eigene Frist.

ATIB mit dem Satzungsgeber verwechseln. Die Einziehungsstelle kann wechseln, ohne dass sich die materielle Rechtsgrundlage ändert.

Nur nach Steuern fragen. Gebühren, Sonderbeiträge und öffentlich-rechtliche Leistungen können wirtschaftlich ebenso wichtig sein.

Eine Ermäßigung automatisch abziehen. Fakultative Vergünstigungen setzen häufig einen Antrag und fristgerechte Nachweise voraus.

Bauabgabe und Genehmigungsgebühr gleichsetzen. Beide können nebeneinander entstehen und unterschiedliche Bemessungsgrundlagen haben.

Den Inselrat vollständig ausblenden. Bei insularen Straßen, Abfall-, Prüf- oder Genehmigungszuständigkeiten kann eine zusätzliche Regelung maßgebend sein.

Zahlungskalender aus dem Vorjahr übernehmen. Freiwillige Zahlungszeiträume werden periodisch neu veröffentlicht.

Häufige Fragen

Gibt es eine einheitliche Müllgebühr für Mallorca?

Nein. Das staatliche Abfallrecht verlangt zwar eine kostendeckende spezifische lokale Finanzierung, schreibt aber keinen einheitlichen Inselbetrag vor. Tarif, Schuldner, Staffelung und Ermäßigungen ergeben sich aus der jeweils geltenden Regelung der zuständigen lokalen Körperschaft.

Sind IBI und Kraftfahrzeugsteuer in jeder Gemeinde gleich hoch?

Nein. Beide Steuern sind obligatorisch, doch das staatliche Recht lässt kommunale Gestaltung innerhalb bestimmter Grenzen zu. Der konkrete Betrag hängt deshalb von den gesetzlichen Bemessungsdaten und der örtlichen Satzung ab.

Kann eine Gemeinde jede beliebige neue Steuer erfinden?

Nein. Eigene kommunale Steuern benötigen eine gesetzliche Grundlage. Gemeinden dürfen die im staatlichen Recht vorgesehenen Steuern erheben und innerhalb der eingeräumten Befugnisse ausgestalten. Gebühren setzen eine gebührenfähige Leistung oder Sondernutzung voraus.

Muss jeder Mallorca-Eigentümer eine Inselsteuer an den Consell zahlen?

Nein. Eine insulare Abgabe knüpft an einen geregelten Tatbestand im Zuständigkeitsbereich des Consell an. Es gibt keine allgemeine zusätzliche Eigentümersteuer allein wegen der Lage auf Mallorca.

Wo finde ich den verbindlichen Tarif?

In der für den maßgebenden Zeitraum geltenden und ordnungsgemäß veröffentlichten Satzung. Der Bescheid, das kommunale Portal, die Normenübersicht des Consell und gegebenenfalls das ATIB-Zahlungsportal helfen bei der Zuordnung, ersetzen aber nicht die Prüfung der Rechtsgrundlage.

Was ist bei einem Eigentümerwechsel zu tun?

Neben den kaufbezogenen Steuerfolgen sollten Kataster- und Kontaktdaten, Lastschriftmandate, offene Rollen und objektbezogene Genehmigungen geprüft werden. Welche Meldung erforderlich ist und ab welchem Zeitraum der neue Eigentümer öffentlich-rechtlich belastet wird, hängt von der jeweiligen Abgabe ab.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

  • Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto Legislativo 2/2004, de 5 de marzo, Texto Refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales, insbesondere Art. 2, 15 bis 17, 20 bis 27, 28 bis 37, 41 bis 47, 57 bis 110, 132 bis 149 und 157; konsolidierter Stand mit letzter veröffentlichter Aktualisierung vom 3. Juni 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4214
  • Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE): Ley 7/2022, de 8 de abril, de residuos y suelos contaminados para una economía circular, insbesondere Art. 11 Abs. 3 und Schlussbestimmung 13 zum Inkrafttreten; konsolidierter Rechtsstand, abgerufen am 11. August 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2022-5809
  • Consell de Mallorca: Normativa pròpia / Normativa propia, amtliche Übersicht der geltenden Steuersatzungen, Gebühren, öffentlichen Preise und nichtsteuerlichen öffentlich-rechtlichen Vermögensleistungen des Inselrats; Stand der am 11. August 2026 abrufbaren Übersicht. https://seu.conselldemallorca.net/es/normativa_propia
  • Agencia Tributaria de les Illes Balears (ATIB): Normativa de tributos locales, Übersicht zur delegierten Verwaltung und Einziehung kommunaler Abgaben sowie zu Zahlungsdiensten; Stand 11. August 2026. https://www.atib.es/TL/contenido.aspx?Id=5490&lang=es
  • Agencia Tributaria de les Illes Balears (ATIB): Calendario fiscal de tributos locales 2026, gemeinde- und abgabenbezogene freiwillige Zahlungszeiträume; Kalenderjahr 2026, abgerufen am 11. August 2026. https://www.atib.es/tl/calendariofiscal.aspx?lang=es