Kurz & klar
Die spanische Tasa Tobin erfasst 2026 bestimmte entgeltliche Erwerbe von Aktien spanischer Gesellschaften mit mehr als einer Milliarde Euro Börsenkapitalisierung zum 1. Dezember 2025. Der Satz beträgt 0,2 Prozent. Steuerpflichtiger ist wirtschaftlich der Erwerber; Erklärung und Zahlung übernimmt meist der nach Order- und Verwahrkette bestimmte Finanzintermediär über Modelo 604.
Die Tasa Tobin Spanien ist eine staatliche indirekte Steuer auf bestimmte entgeltliche Erwerbe von Aktien spanischer Gesellschaften. Für 2026 kommt es vor allem auf die spanische Staatszugehörigkeit der Emittentin, die Zulassung der Aktien an einem qualifizierten Markt und eine Börsenkapitalisierung von mehr als einer Milliarde Euro am 1. Dezember 2025 an. Der aktuelle Steuersatz beträgt 0,2 Prozent. Maßgeblich sind jedoch auch Erwerbsweg, Abwicklung und gesetzliche Ausnahmen.
Tasa Tobin Spanien: Welche Aktienkäufe sind 2026 erfasst?
Der gesetzliche Name lautet Impuesto sobre las Transacciones Financieras, kurz ITF. Steuerbar ist grundsätzlich der entgeltliche Erwerb von Aktien, die das Kapital einer Gesellschaft spanischer Staatszugehörigkeit vertreten, wenn zwei weitere Voraussetzungen zusammen erfüllt sind:
- Die Aktien sind an einem geregelten Markt in Spanien oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder an einem als gleichwertig anerkannten Markt eines Drittstaats zugelassen.
- Die Börsenkapitalisierung der Gesellschaft überstieg am 1. Dezember des Vorjahres eine Milliarde Euro.
Für das Steuerjahr 2026 ist damit der Börsenwert am 1. Dezember 2025 entscheidend. Die Milliardengrenze bezieht sich auf die Gesellschaft und nicht auf den Wert eines einzelnen Kaufs, Depots oder Anlegers. Eine Mindestgröße für die einzelne Transaktion nennt der Steuertatbestand nicht.
Die spanische Staatszugehörigkeit der emittierenden Gesellschaft ist unverzichtbar. Allein die Notierung einer ausländischen Gesellschaft an einer spanischen Börse genügt nicht. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, gilt die Steuer dagegen unabhängig davon, wo der Erwerb ausgeführt wird und wo Käufer, Verkäufer oder beteiligte Unternehmen ansässig oder niedergelassen sind. Die besonderen Finanz- und Erhebungsordnungen des Baskenlands und Navarras bleiben unberührt.
| Prüffrage | Regel für 2026 |
|---|---|
| Ist der Erwerb entgeltlich? | Grundvoraussetzung des Steuertatbestands |
| Ist die Emittentin spanischer Staatszugehörigkeit? | Eine bloße Börsennotierung in Spanien reicht nicht |
| Ist die Aktie an einem qualifizierten Markt zugelassen? | Geregelter Markt in Spanien oder der EU beziehungsweise gleichwertiger Drittstaatenmarkt |
| Wie hoch war die Börsenkapitalisierung? | Mehr als eine Milliarde Euro am 1. Dezember 2025 |
Finanztransaktionssteuer Spanien: Welche Gesellschaftsliste gilt 2026?
Die spanische Steuerverwaltung AEAT veröffentlicht für 2026 eine Liste der Gesellschaften, deren Börsenkapitalisierung am 1. Dezember 2025 über einer Milliarde Euro lag. Diese jährliche Liste ist eine wichtige Arbeitshilfe für Banken, Broker und Anleger. Sie hat jedoch nur informativen Charakter.
Fehlt eine Gesellschaft in der Liste, ist der Erwerb nicht allein deshalb steuerfrei. Entscheidend bleiben die gesetzlichen Merkmale. Umgekehrt sollte keine feststehende Anzahl von Unternehmen aus einem früheren Jahr fortgeschrieben werden. Die maßgebliche Kapitalisierung und damit die Orientierungsliste werden für jedes Steuerjahr anhand des Stichtags 1. Dezember des Vorjahres neu bestimmt.
Welche Handels- und Abwicklungswege fallen in den Anwendungsbereich?
Ein erfasster Aktienerwerb bleibt nicht deshalb außerhalb der Steuer, weil er abseits des Börsenplatzes ausgeführt wurde. Die Steuer kann unabhängig davon greifen, ob das Geschäft an einem Handelsplatz, in einem anderen Markt- oder Handelssystem, über einen systematischen Internalisierer oder unmittelbar zwischen den Parteien zustande kommt. Auch ein außerbörslicher Kauf ist daher nicht automatisch befreit.
Der Anwendungsbereich umfasst außerdem entgeltliche Erwerbe von Hinterlegungsscheinen, die erfasste spanische Aktien vertreten. Er kann ebenso den tatsächlichen Erwerb von Aktien oder solchen Hinterlegungsscheinen erfassen, der aus der Ausübung oder Abwicklung von Wandelpapieren, Optionen, anderen Derivaten oder bestimmten Verträgen folgt.
Dabei ist die Ebene der Besteuerung wichtig: Nicht schon der Abschluss jedes Derivatvertrags ist die besteuerte Aktienübertragung. Entscheidend ist der daraus folgende Erwerb der erfassten Aktie oder des entsprechenden Hinterlegungsscheins. Die Vertrags- und Abwicklungsunterlagen müssen deshalb erkennen lassen, ob und wann ein solcher Erwerb tatsächlich stattfindet.
Welche Vorgänge sind schon nicht steuerbar?
Das Gesetz behandelt bestimmte Vorgänge mit Hinterlegungsscheinen nicht als steuerbaren Erwerb. Dazu gehören insbesondere:
- der Erwerb von Aktien, der ausschließlich der Ausgabe der entsprechenden Hinterlegungsscheine dient,
- der Erwerb von Hinterlegungsscheinen gegen Lieferung der von ihnen vertretenen Aktien und
- Vorgänge zur Aufhebung von Hinterlegungsscheinen gegen Lieferung der vertretenen Aktien.
Diese Abgrenzung ist von einer gesetzlichen Steuerbefreiung zu unterscheiden. Ein nicht steuerbarer Vorgang fällt bereits nicht unter den beschriebenen Erwerbstatbestand. Bei einer Befreiung liegt dagegen grundsätzlich ein erfasster Erwerb vor, für den das Gesetz unter zusätzlichen Voraussetzungen keine Steuer verlangt.
Welche Erwerbe können steuerbefreit sein?
Die Befreiungstatbestände sind zweck- und rollenbezogen. Eine allgemeine Ausnahme für Privatanleger, kleine Orders, langfristige Depots oder Altersvorsorgekonten besteht nicht. Auch die bloße Eigenschaft als Finanzintermediär oder häufiger Marktteilnehmer genügt nicht.
| Bereich | Typische gesetzlich begünstigte Vorgänge | Wichtige Grenze |
|---|---|---|
| Emission und Börseneinführung | Neuausgabe, Erstplatzierung im Rahmen eines öffentlichen Angebots, bestimmte vorgelagerte Erwerbe durch Platzierer oder Übernehmer sowie qualifizierte Stabilisierungsmaßnahmen | Ein späterer Sekundärmarktkauf wird nicht allein wegen des früheren Börsengangs befreit |
| Marktinfrastruktur | Bestimmte Erwerbe zentraler Gegenparteien und Zentralverwahrer bei Clearing und Abwicklung | Nur die gesetzlich beschriebenen Funktionen sind erfasst |
| Liquidität und Market Making | Qualifizierte Tätigkeit als Liquiditätsgeber für die Emittentin oder als Market Maker | Gewöhnliche Vermittlung oder häufiger Handel reichen nicht |
| Unternehmensgruppe und Umstrukturierung | Bestimmte konzerninterne Erwerbe, qualifizierte Umstrukturierungen sowie Verschmelzungen oder Spaltungen von Fonds | Die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen müssen dokumentiert sein |
| Finanzierung und Sicherheiten | Wertpapierfinanzierungen und qualifizierte Sicherheiten mit Eigentumsübertragung | Nicht jede Übertragung zu Sicherungszwecken ist automatisch begünstigt |
| Weitere besondere Zwecke | Bestimmte Erwerbe bei Bankenabwicklung, zweckgebundene Aktienrückkäufe sowie Erwerbe bestimmter Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | Beim Rückkauf muss der gesetzliche Zweck vorliegen, etwa Kapitalherabsetzung, Bedienung von Wandelpapieren oder Mitarbeiterbeteiligung |
Wendet ein gesetzlich bestimmter Dritter für den Käufer eine Befreiung oder eine besondere Bemessungsgrundlage an, muss der Erwerber die erforderlichen Umstände und Identifikationsangaben mitteilen. Falsche oder ungenaue Angaben begründen eine gesamtschuldnerische Haftung, soweit dadurch eine Befreiung zu Unrecht oder eine zu niedrige besondere Bemessungsgrundlage angewandt wird. Erfolgt der Erwerb ohne Finanzintermediär über die gesetzlich bestimmte Verwahrstelle, haftet der Käufer auch bei unterlassener, falscher oder ungenauer Mitteilung der Steuerpflicht und ihres Betrags an diese Stelle. Käufer und Intermediär sollten den Befreiungsgrund und die dazugehörigen Nachweise daher in der Transaktionsakte aufbewahren.
Wie werden Steuersatz und Bemessungsgrundlage berechnet?
Der Steuersatz beträgt nach dem Rechtsstand vom 16. September 2026 0,2 Prozent der Bemessungsgrundlage. Ein Jahreshaushaltsgesetz kann den Satz ändern; für eine Transaktion ist deshalb stets der im maßgeblichen Zeitraum geltende Satz zu verwenden.
Die Bemessungsgrundlage ist im Regelfall die vereinbarte Gegenleistung. Kosten der Marktinfrastruktur, Provisionen und andere mit dem Geschäft verbundene Nebenkosten werden nicht einbezogen. Der vom Broker insgesamt abgerechnete Betrag muss daher nicht mit der steuerlichen Bemessungsgrundlage übereinstimmen.
Ist der Betrag der Gegenleistung nicht angegeben, wird grundsätzlich der Schlusskurs des vorherigen Handelstags am maßgeblichen liquiden geregelten Markt herangezogen. Für Erwerbe aus Wandelpapieren, Optionen, Derivaten und Termingeschäften gelten besondere Werte. Je nach Instrument können beispielsweise Ausgabe-, Ausübungs-, vereinbarter oder bei Fälligkeit geltender Lieferpreis maßgeblich sein.
Wann ist eine tägliche Nettobetrachtung möglich?
Eine tägliche Nettobetrachtung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig: Die Vorgänge müssen denselben Steuerpflichtigen, denselben Käufer und dasselbe Wertpapier betreffen, am selben Tag ausgeführt oder angeordnet werden und ein gemeinsames Abwicklungsdatum haben. Dieses kann nach dem Ausführungs- oder Ordertag liegen. Besteuert werden die positiv verbleibenden Stücke zum gesetzlich bestimmten durchschnittlichen Kaufpreis.
Steuerbefreite Erwerbe und die ihnen zugeordneten Verkäufe bleiben bei dieser Nettoberechnung außen vor. Bestände oder Transaktionen verschiedener Käufer, verschiedener Wertpapiere oder verschiedener Abwicklungstage dürfen nicht pauschal zusammengeführt werden.
Wann entsteht die Steuer?
Die Steuer entsteht grundsätzlich mit der buchmäßigen Eintragung der erworbenen Wertpapiere zugunsten des Käufers. Das kann die Eintragung in einem Depot, Register oder System eines Zentralverwahrers sein, die aus der Abwicklung des Geschäfts folgt. Damit ist regelmäßig die tatsächliche Abwicklung und nicht bereits der frühere Abschluss der Order maßgeblich.
Nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung kann der Steuerpflichtige für die Steuerabrechnung den theoretischen Abwicklungstag wählen. Bei Geschäften an Handelsplätzen ist dies der zweite Geschäftstag nach Ausführung. Die Wahl ist nur in der ersten Selbstveranlagung eines Kalenderjahres möglich, gilt mindestens für dieses Jahr und anschließend bis zum Verzicht, der ebenfalls nur in der ersten Selbstveranlagung eines Kalenderjahres erklärt werden kann. Nicht abgewickelte Geschäfte sind zu berichtigen; die Wahl darf weder zu einer Auslassung noch zu einer doppelten Erfassung führen.
Wer trägt die Steuer und wer erklärt sie?
Wirtschaftlicher Steuerpflichtiger ist der Käufer der Aktien oder Hinterlegungsscheine. Die formelle Steuerschuld trifft jedoch regelmäßig ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kreditinstitut oder einen anderen gesetzlich bestimmten Finanzintermediär. Diese Zuordnung gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Intermediär nicht in Spanien niedergelassen ist.
Beim Erwerb für eigene Rechnung ist das erwerbende Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitut selbst verantwortlich. Beim Kundengeschäft hängt die formelle Zuständigkeit von der konkreten Order- und Verwahrkette ab. Maßgeblich können insbesondere der unmittelbar beauftragte Intermediär, ein systematischer Internalisierer oder – wenn kein Finanzintermediär am Erwerb beteiligt ist – die verwahrende Stelle sein.
Für die Praxis sollte deshalb jede Transaktion mindestens Käufer, Wertpapier, Orderweg, ausführenden Intermediär, Verwahrstelle, Abwicklungstag, Gegenleistung und einen möglichen Befreiungsgrund eindeutig zuordnen. Nur so lässt sich bestimmen, wer die Monatsmeldung abgibt und welche Daten in die Abrechnung gehören.
Modelo 604 Spanien: Wer meldet und wann?
Der Steuerzeitraum ist der Kalendermonat. Bei der AEAT wird die Selbstveranlagung grundsätzlich elektronisch mit dem Modelo 604 zwischen dem 10. und 20. Kalendertag des Monats eingereicht, der auf den jeweiligen Steuerzeitraum folgt. Eine Stundung oder Ratenzahlung der Steuerschuld ist nicht vorgesehen.
Vor der Selbstveranlagung muss stets der Informationsanhang übermittelt werden. Hat ein Steuerpflichtiger keine spanische Steueridentifikationsnummer, benötigt er für dieses Verfahren einen besonderen Identifikationscode. Die AEAT stellt dafür auch im Jahr 2026 das elektronische Verfahren bereit.
Für Zeiträume ab Januar 2024 wird der gesamte Informationsanhang auch bei einer Aufteilung auf staatliche und Foralverwaltungen an die AEAT übermittelt. Soweit Steuerbeträge den zuständigen Foralverwaltungen des Baskenlands oder Navarras zustehen, sind dort zusätzlich die jeweiligen Selbstveranlagungen und Zahlungen nach deren eigenen Formularen und Verfahren vorzunehmen; der Anhang bei der AEAT ersetzt sie nicht.
Je nach Verwahrkette erfolgt die Meldung im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen über einen in Spanien ansässigen Zentralverwahrer. Greift dieser Weg nicht, erklärt der Steuerpflichtige unmittelbar. Ausländische Zentralverwahrer können über Kooperationsvereinbarungen in das Verfahren einbezogen werden. Die technische Meldestrecke sollte deshalb vor dem ersten steuerbaren Geschäft anhand der tatsächlichen Depotkette festgelegt werden.
Wie lassen sich zu viel oder zu Unrecht gezahlte Beträge korrigieren?
Für eine zu hoch oder zu Unrecht besteuerte Transaktion besteht ein besonderes Korrekturverfahren. Die Korrektur kann in einer späteren Selbstveranlagung vorgenommen werden, die innerhalb von vier Jahren nach Zahlung der ursprünglichen Steuer eingereicht wird. Das Ergebnis der betreffenden Erklärung darf dadurch nicht negativ werden.
Für denselben Sachverhalt darf nicht gleichzeitig dieses besondere Verfahren und ein allgemeiner Antrag auf Berichtigung verfolgt werden. Beide Wege sind Alternativen. Vor der Korrektur sollte deshalb nachvollziehbar festgelegt werden, welche Transaktion betroffen ist, wie der ursprüngliche Betrag berechnet wurde und welcher Verfahrensweg gewählt wird.
Ist die Steuer Teil einer einheitlichen EU-Finanztransaktionssteuer?
Nein. Die spanische Regelung ist eine nationale Steuer und keine harmonisierte Finanztransaktionssteuer der Europäischen Union. Der Vorschlag der Europäischen Kommission von 2013 für eine gemeinsame Steuer im Wege der verstärkten Zusammenarbeit wurde nicht beschlossen. Im Arbeitsprogramm 2026 kündigte die Kommission an, den Vorschlag mangels Fortschritts zurückzuziehen.
Für grenzüberschreitende Order- und Verwahrketten folgt daraus: Die spanischen Voraussetzungen sind eigenständig zu prüfen. Weder ein Handelsplatz im Ausland noch der Sitz eines beteiligten Intermediärs außerhalb Spaniens beseitigt die Steuer, wenn der gesetzliche spanische Erwerbstatbestand erfüllt ist.
Welche Prüfung empfiehlt sich vor Kauf und Monatsabschluss?
- Emittentin bestimmen: Staatszugehörigkeit der Gesellschaft und die konkrete Wertpapiergattung feststellen.
- Marktzulassung prüfen: Zulassung an einem geregelten Markt in der EU oder an einem gleichwertigen Drittstaatenmarkt dokumentieren.
- Kapitalisierung zuordnen: Für 2026 den Stichtag 1. Dezember 2025 verwenden und die AEAT-Liste als Arbeitshilfe, nicht als abschließende Rechtsgrundlage behandeln.
- Erwerbsart klären: Direkten Aktienkauf, Hinterlegungsschein, Lieferung aus einem Derivat und nicht steuerbaren Tauschvorgang auseinanderhalten.
- Befreiung belegen: Gesetzlichen Zweck, Rollen der Beteiligten und erforderliche Käuferangaben vor Anwendung einer Befreiung sichern.
- Bemessungsgrundlage berechnen: Gegenleistung ohne Provisionen und Nebenkosten oder den einschlägigen Sonderwert verwenden.
- Abwicklung festhalten: Buchungs- beziehungsweise gewählten theoretischen Abwicklungstag, Order- und Verwahrkette sowie den formell Verantwortlichen bestimmen.
- Monatsmeldung vorbereiten: Informationsanhang voranstellen, die elektronische Einreichung bei der AEAT zwischen dem 10. und 20. des Folgemonats einplanen und gegebenenfalls zusätzliche Foralmeldungen und -zahlungen berücksichtigen.
Häufige Fragen (FAQ)
Unterliegt jede in Spanien gehandelte Aktie der Steuer?
Nein. Entscheidend ist insbesondere, dass die Emittentin spanischer Staatszugehörigkeit ist, die Aktie an einem qualifizierten Markt zugelassen ist und die Börsenkapitalisierung der Gesellschaft am maßgeblichen Vorjahresstichtag mehr als eine Milliarde Euro betrug.
Ist die jährliche AEAT-Unternehmensliste abschließend?
Nein. Die Liste ist eine informative Arbeitshilfe. Fehlt eine Gesellschaft, schließt dies die Steuer nicht aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Gibt es eine allgemeine Befreiung für Privatanleger oder kleine Käufe?
Nein. Das Gesetz enthält zweck- und rollenbezogene Befreiungen, aber keine allgemeine Ausnahme allein wegen eines geringen Kaufvolumens, eines privaten Depots oder einer langfristigen Anlage.
Wird bereits der Abschluss eines Derivats besteuert?
Nicht allein der Derivatvertrag ist der erfasste Aktienerwerb. Steuerbar kann vielmehr der tatsächliche Erwerb qualifizierender Aktien oder Hinterlegungsscheine sein, der aus Ausübung oder Abwicklung des Instruments folgt.
Dürfen Käufe und Verkäufe eines Tages immer saldiert werden?
Nein. Die Nettobetrachtung setzt denselben Steuerpflichtigen, Käufer, dasselbe Wertpapier, denselben Ausführungs- oder Ordertag und ein gemeinsames, gegebenenfalls späteres Abwicklungsdatum voraus. Befreite Käufe und die zugeordneten Verkäufe bleiben unberücksichtigt.
Wer muss die Monatsmeldung abgeben?
Wirtschaftlicher Steuerpflichtiger ist der Käufer. Die formelle Erklärung übernimmt jedoch regelmäßig der nach Order- und Verwahrkette bestimmte Intermediär. Je nach Verwahrstruktur erfolgt sie über einen spanischen Zentralverwahrer oder unmittelbar durch den Steuerpflichtigen.
Kann eine zu hohe Zahlung später berichtigt werden?
Ja. Das besondere Verfahren erlaubt eine Korrektur in einer späteren, innerhalb von vier Jahren nach Zahlung der ursprünglichen Steuer eingereichten Selbstveranlagung, deren Ergebnis nicht negativ werden darf. Für denselben Sachverhalt darf nicht parallel der allgemeine Berichtigungsweg genutzt werden.
Quellen
- Boletín Oficial del Estado: Ley 5/2020 del Impuesto sobre las Transacciones Financieras, abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 366/2021 zur Entwicklung des Erklärungs- und Zahlungsverfahrens, abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Orden HAC/510/2021 zum Modelo 604, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Impuesto sobre las Transacciones Financieras und Modelo 604, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Erklärung und Zahlung, einschließlich Foralaufteilung ab 2024, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Gesellschaftsliste für 2026, Kapitalisierung am 1. Dezember 2025, abgerufen am 16. September 2026.
- Europäische Kommission: Taxation of the financial sector, abgerufen am 16. September 2026.
