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Modelo 507 | Antrag Rückerstattung Verbrauchssteuer Spanien

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 16. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 10 Min.

Kurz & klar

Modelo 507 beantragt die Erstattung spanischer Herstellungsverbrauchsteuern für bereits versteuerte Waren, die ein zertifizierter Versender gewerblich an einen zertifizierten Empfänger in einem anderen EU-Staat liefert. Erforderlich sind insbesondere Zielstaat-Garantie, elektronisches Beförderungsdokument, Empfangs- und Zahlungsnachweis. Die elektronische Einreichung erfolgt vom 1. bis 20. des Monats nach dem Quartal der Steuerzahlung im Bestimmungsstaat.

Das Modelo 507 Spanien ist der elektronische Antrag auf Erstattung spanischer Herstellungsverbrauchsteuern (Impuestos Especiales de Fabricación) im System der garantierten Sendungen. Er betrifft bereits in Spanien versteuerte Waren, die anschließend gewerblich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangen. Die Erstattung setzt voraus, dass die Verbrauchsteuer im Bestimmungsstaat gezahlt und die Warenbewegung lückenlos nachgewiesen wird.

Modelo 507 Spanien: Wann ist der Antrag richtig?

Das Formular gehört zum Verfahren der garantierten Sendungen (envíos garantizados). Gemeint ist eine Warenbewegung, bei der verbrauchsteuerpflichtige Produkte im Ursprungsmitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und danach zur gewerblichen Lieferung oder Nutzung in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. Innerhalb dieses Verfahrens dürfen die Waren nur von einem zertifizierten Versender (expedidor certificado) zu einem zertifizierten Empfänger (destinatario certificado) gelangen.

Modelo 507 beantragt die Rückzahlung der in Spanien getragenen Steuer. Es rechnet nicht die im Bestimmungsstaat entstandene Steuer ab und ersetzt dort weder Anmeldung noch Zahlung. Der spanische Erstattungsanspruch ist vielmehr daran gebunden, dass die Steuer im Bestimmungsstaat tatsächlich entrichtet und gegenüber der spanischen Steuerverwaltung belegt wird.

Nicht erfasst sind insbesondere:

  • Ausfuhren in einen Staat außerhalb der Europäischen Union,
  • Warenbewegungen im Steueraussetzungsverfahren,
  • Fernverkäufe an Abnehmer, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und
  • Waren, die eine Privatperson für den eigenen Bedarf erwirbt und selbst befördert.

Für diese Fälle gelten andere Beförderungs- oder Erstattungsverfahren. Maßgeblich ist außerdem das EU-Verbrauchsteuergebiet, nicht allein die politische EU-Zugehörigkeit: Die Kanaren, Ceuta und Melilla gehören nicht zu diesem Gebiet. Sendungen von dort oder dorthin sind deshalb nicht wie garantierte Sendungen zwischen dem spanischen Festland beziehungsweise den Balearen und dem übrigen EU-Verbrauchsteuergebiet zu behandeln (Art. 4 Richtlinie (EU) 2020/262). Entscheidend ist deshalb nicht allein, dass Ware eine Grenze überschreitet, sondern in welchem steuerlichen Status, zwischen welchen Beteiligten und zu welchem Zweck sie bewegt wird.

Wer darf die Erstattung beantragen und welche Waren sind betroffen?

Antragsteller ist der zertifizierte Versender. Sowohl regelmäßig tätige als auch nur gelegentlich zertifizierte Versender können Modelo 507 verwenden, sofern die konkrete Lieferung im Verfahren der garantierten Sendungen abgewickelt wurde. Eine gewöhnliche Lieferantenstellung ohne die erforderliche Zertifizierung genügt nicht.

Das spanische Gesetz zählt zu den Herstellungsverbrauchsteuern die Steuern auf Bier, Wein und gegorene Getränke, Zwischenerzeugnisse, Alkohol und alkoholische Getränke, Kohlenwasserstoffe sowie Tabakwaren. Für jede Sendung muss dennoch geprüft werden, ob das konkrete Produkt nach Verbrauchsteuer-Epigraph und achtstelligem KN-Code in das Verfahren fällt.

Für E-Zigaretten-Flüssigkeiten und andere Erzeugnisse der neueren spanischen Steuer auf tabakbezogene Produkte weist die AEAT bei einem Versand in einen anderen Mitgliedstaat ausdrücklich das Modelo A24 aus. Diese Waren dürfen daher nicht allein wegen ihrer Einordnung als Herstellungsverbrauchsteuer in einen Antrag mit Modelo 507 übernommen werden.

Wurde im spanischen Binnensteuergebiet auf die Ware ein Nullsatz angewandt, ist kein Modelo 507 auszufüllen, weil keine spanische Steuer zu erstatten ist. Die Pflichten zur Prüfung der Garantie, zum elektronischen Beförderungsdokument und zur Aufbewahrung der maßgeblichen Unterlagen bleiben gleichwohl bestehen.

Welche Voraussetzungen müssen vor und während des Versands erfüllt sein?

Vor der Lieferung muss der zertifizierte Versender prüfen, dass der Empfänger die Zahlung der Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat garantiert hat. Diese Absicherung ist keine Unterlage, die erst für den späteren Erstattungsantrag beschafft werden kann: Sie muss vor Beginn der Warenbewegung bestehen.

Die Beförderung wird durch ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (documento administrativo electrónico simplificado) im computergestützten Verbrauchsteuersystem begleitet. Nach elektronischer Prüfung der Daten erhält das Dokument einen eindeutigen vereinfachten administrativen Referenzcode. Dieser Code muss während der Beförderung verfügbar sein.

Nach Ankunft meldet der zertifizierte Empfänger den Empfang unverzüglich und grundsätzlich spätestens fünf Arbeitstage nach Ende der Warenbewegung elektronisch. Die validierte Empfangsmeldung belegt, dass die erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern im Bestimmungsstaat bezahlt wurden.

Prüfschritt Zeitpunkt Zentraler Nachweis
Garantie im Bestimmungsstaat Vor der Lieferung Garantie des zertifizierten Empfängers
Elektronische Eröffnung der Bewegung Vor dem Versand Vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument mit Referenzcode
Ordnungsgemäße Ankunft Nach Ende der Bewegung Validierte Empfangsmeldung
Steuer im Bestimmungsstaat Nach den dortigen Verfahrensregeln Validierte Empfangsmeldung als Nachweis nach Art. 37 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2020/262; zugehörige Zahlungs- oder Buchungsbelege aufbewahren

Was gilt, wenn das elektronische System ausfällt?

Bei Nichtverfügbarkeit des computergestützten Systems darf die Beförderung nur beginnen, wenn ein Notfalldokument mit den erforderlichen Daten mitgeführt und die zuständige Behörde vor dem Start informiert wird. Sobald das System wieder verfügbar ist, muss der elektronische Entwurf nachgereicht werden. Ein bloßer Lieferschein ohne dieses Notfallverfahren ersetzt die elektronische Abwicklung nicht.

Welche Angaben und Belege gehören zum Antrag?

Für jeden spanischen Betrieb, von dem die garantierten Sendungen ausgegangen sind, ist ein eigener Antrag einzureichen. Eine Zusammenfassung von Warenbewegungen mehrerer Ausgangsbetriebe in einem Modelo 507 ist nicht vorgesehen. Innerhalb des jeweiligen Antrags werden die einschlägigen Lieferungen des Quartals einzeln zugeordnet.

Zu jeder Position sind insbesondere anzugeben:

  • Ausgangsdatum und Referenz des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments,
  • Bestimmungsmitgliedstaat sowie Name, Anschrift und Umsatzsteuer-ID des Empfängers,
  • Verbrauchsteuer-Epigraph, achtstelliger KN-Code, Warenmenge und vorgeschriebene Einheit,
  • Datum der Warenannahme durch den zertifizierten Empfänger,
  • Referenz und Datum der Zahlung oder buchmäßigen Belastung der Steuer im Bestimmungsstaat,
  • dort tatsächlich angewandter spezifischer oder proportionaler Steuersatz und
  • der für die jeweilige Position beantragte Erstattungsbetrag.

Produktcode, Menge und Einheit müssen mit dem Beförderungsdokument, der Empfangsmeldung und dem ausländischen Steuerbeleg zusammenpassen. Der zertifizierte Versender muss die vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokumente, Nachweise über die in Spanien getragene Steuer, Empfangsmeldungen und Belege zur Steuerzahlung im Bestimmungsstaat vier Jahre aufbewahren.

Welche Sondernachweise können zusätzlich erforderlich sein?

Wurden die Waren im spanischen Binnensteuergebiet mit Steuerzeichen befördert, müssen diese vor dem Verlassen dieses Gebiets unter Kontrolle der Steuerverwaltung unbrauchbar gemacht oder zerstört werden. Die beabsichtigte Maßnahme ist der zuständigen Stelle zuvor mitzuteilen.

Bei Kohlenwasserstofferzeugnissen mit einem steuerbefreiten Biokraftstoffanteil ist nur die tatsächlich getragene Steuer erstattungsfähig. Die entsprechende Sendung muss den Steuerbehörden vorab mitgeteilt werden. Lässt sich der Anteil nicht aus den Unterlagen bestimmen, kann eine chemische Analyse erforderlich werden.

Wie wird der Erstattungsbetrag berechnet?

Erstattet wird grundsätzlich die auf den gelieferten Waren tatsächlich getragene spanische Verbrauchsteuer. Für eine EU Verbrauchsteuer Rückerstattung aus Spanien ist daher nicht der im Bestimmungsstaat gezahlte Betrag maßgeblich, sondern die nachweisbar auf denselben Waren lastende spanische Steuer.

Lässt sich die in Spanien getragene Steuer nicht exakt feststellen, wird der Betrag anhand des Steuersatzes bestimmt, der drei Monate vor dem Vorgang galt, der das Erstattungsrecht ausgelöst hat. Beim Modelo 507 bezeichnet die Verordnung dafür die Zahlung oder buchmäßige Belastung der Steuer im Bestimmungsstaat. Diese Ersatzberechnung ist kein Wahlrecht, wenn der tatsächliche spanische Steuerbetrag anhand der Unterlagen feststeht.

Der elektronische Antrag weist den Betrag je Vorgang und als Gesamtsumme in Euro aus. Für die Auszahlung kann ein Scheck oder eine Banküberweisung auf das angegebene IBAN-Konto beantragt werden.

Welche Modelo 507 Frist gilt in Spanien?

Der Antrag ist vom 1. bis zum 20. Tag des Monats einzureichen, der auf das Quartal folgt, in dem die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat gezahlt wurde. Die Frist richtet sich damit nicht allein nach Versand- oder Empfangsdatum. Der konkrete Endtag ist zusätzlich im jeweils aktuellen AEAT-Kalender zu kontrollieren.

Quartal der Steuerzahlung im Bestimmungsstaat Reguläres Einreichungsfenster
Januar bis März 1. bis 20. April
April bis Juni 1. bis 20. Juli
Juli bis September 1. bis 20. Oktober
Oktober bis Dezember 1. bis 20. Januar des Folgejahres

Die Verordnung und die Formularfelder nennen neben der Zahlung auch eine buchmäßige Belastung im Bestimmungsstaat als auslösenden Vorgang. Die aktuelle Ministerialordnung und der AEAT-Kalender formulieren die Einreichungsfrist jedoch ausdrücklich anhand der gezahlten Steuer. Ein interner Buchungsposten des Empfängers sollte daher nicht ohne einen belastbaren, dem Zielstaatverfahren entsprechenden Nachweis als alternative Fristauslösung behandelt werden.

Wie wird Modelo 507 elektronisch eingereicht?

Die Übermittlung erfolgt ausschließlich über die elektronische Sede der AEAT. Einreichen können der zertifizierte Versender, sein gesetzlicher oder ausreichend bevollmächtigter Vertreter sowie ein zugelassener Sozialpartner. Die aktuelle Verfahrensseite nennt DNI electrónico, elektronisches Zertifikat und Cl@ve PIN als Identifikationswege; welcher Zugang tatsächlich verfügbar ist, hängt von Person, Rolle und Vertretungsmacht ab.

  1. Die Warenbewegung dem richtigen Ausgangsbetrieb und dem Quartal der Zielstaatsteuer zuordnen.
  2. Referenzcode, Empfängerdaten, Produktklassifikation, Mengen, Empfang und Steuerbeleg abstimmen.
  3. Den tatsächlich getragenen spanischen Steuerbetrag je Vorgang ermitteln.
  4. Auszahlungsweg und gegebenenfalls IBAN erfassen.
  5. Elektronisch übermitteln und Annahmebestätigung mit Prüfcode, Datum und Uhrzeit sichern.

Bei einer angenommenen Übermittlung zeigt die AEAT einen 16-stelligen sicheren Prüfcode an. Wird die Übermittlung wegen formaler Fehler abgelehnt, müssen die angezeigten Fehler behoben und der Antrag erneut übermittelt werden. Eine technisch abgelehnte Sendung ist noch keine wirksam angenommene Einreichung.

Was geschieht bei Rückfragen, fehlenden Belegen oder einer Ablehnung?

Die zuständige Verbrauchsteuerstelle (Oficina Gestora de Impuestos Especiales) prüft den Antrag und kann Nachweise dafür verlangen, dass die beantragte spanische Steuer tatsächlich getragen wurde. Je nach Erwerbsweg kommen insbesondere Rechnung, Beförderungsdokument oder Zahlungsbeleg in Betracht. Zusätzlich müssen beim Modelo 507 Empfangsmeldung und Zielstaatsteuer nachvollziehbar sein. Fehlt der Nachweis einer gesetzlichen Voraussetzung oder widersprechen sich Warenmenge und Belege, ist die Erstattung insoweit nicht belastbar belegt.

Über die elektronische AEAT-Verfahrensseite können Antragsteller den Stand abfragen, Anforderungen beantworten, Stellungnahmen abgeben und Unterlagen nachreichen. Ist ein bereits angenommener Antrag inhaltlich fehlerhaft und noch nicht entschieden, ist die Korrektur über den Vorgang für Stellungnahmen und Belege einzureichen: ursprünglichen Antrag mit Einreichungsreferenz bezeichnen, fehlerhafte Angaben und beantragte Änderung erläutern und die korrigierte Berechnung samt Nachweisen beifügen. Dies nutzt das Recht zur Vorlage von Stellungnahmen und Dokumenten im laufenden Verfahren (Art. 34 Abs. 1 Buchst. l Ley 58/2003); es ist keine ergänzende Steuer-Selbstveranlagung. Gegen einen bereits erlassenen ablehnenden Bescheid gelten die nachfolgend beschriebenen Rechtsbehelfe.

Die Behörde hat für die Entscheidung grundsätzlich sechs Monate ab Eingang des Antrags. Bleibt eine ausdrückliche Entscheidung innerhalb dieser Zeit aus, gilt der Antrag als abgelehnt; die Behörde muss gleichwohl noch ausdrücklich entscheiden. Eine Erstattung kann zunächst vorläufig bewilligt werden.

Gegen eine ablehnende Entscheidung stehen innerhalb eines Monats entweder ein Einspruch zur Überprüfung bei der erlassenden Stelle (recurso de reposición) oder eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde (reclamación económico-administrativa) offen. Beide Rechtsbehelfe dürfen nicht gleichzeitig eingelegt werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist Modelo 507 auch für Fernverkäufe an Privatkunden gedacht?

Nein. Fernverkäufe an Abnehmer ohne selbständige wirtschaftliche Tätigkeit folgen einem eigenen Verfahren. Modelo 507 betrifft gewerbliche Bewegungen bereits versteuerter Waren zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger.

Reicht die Empfangsmeldung allein für die Erstattung?

Nicht für sämtliche Voraussetzungen. Die validierte Empfangsmeldung ist nach Art. 37 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2020/262 ein ausreichender Nachweis der erforderlichen Zielstaatförmlichkeiten und der dort gegebenenfalls geschuldeten Steuerzahlungen. Die in Spanien getragene Steuer muss zusätzlich belegbar sein; die vorgeschriebenen Zahlungsunterlagen bleiben aufzubewahren. Produkt, Menge und Referenzen müssen sich über die Belege hinweg eindeutig zuordnen lassen.

Darf ein Antrag Sendungen aus mehreren spanischen Betrieben bündeln?

Nein. Für jeden Betrieb, von dem die garantierten Sendungen ausgegangen sind, ist ein eigener Antrag erforderlich. Mehrere einschlägige Lieferungen desselben Betriebs und Quartals werden dagegen als einzelne Vorgänge in diesem Antrag erfasst.

Muss bei einem spanischen Nullsatz trotzdem Modelo 507 abgegeben werden?

Nein. Bei einem in Spanien angewandten Nullsatz ist kein Erstattungsantrag mit Modelo 507 auszufüllen. Die Garantie-, Beförderungs- und Aufbewahrungspflichten des Verfahrens bleiben jedoch bestehen.

Wie kann auf eine Nachforderung der AEAT reagiert werden?

Die AEAT stellt dafür einen elektronischen Vorgang bereit. Dort können Antragsteller Anforderungen beantworten, Stellungnahmen abgeben sowie Unterlagen und Nachweise einreichen. Die Antwort sollte die betroffene Warenbewegung und ihre Referenzen eindeutig erkennen lassen.

Quellen