SteuerPediaWissen

IBI auf Mallorca: Schuldner, Bescheid, Zahlung und Eigentümerwechsel

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 15 Min.

Kurz & klar

Schuldner des IBI ist grundsätzlich die Person oder Einheit, die am 1. Januar Inhaberin des für den Steuertatbestand vorrangigen Rechts am Grundstück ist; meist ist das der Eigentümer, bei Nießbrauch, Oberflächenrecht oder Konzession kann es aber anders sein. Wiederkehrende IBI-Beträge werden regelmäßig über eine Steuerrolle und einen örtlichen Zahlungszeitraum erhoben, während ein Kaufvertrag die Gemeinde nicht bindet: Verkäufer und Käufer können den Jahresbetrag intern aufteilen, und Alt-Rückstände können das Grundstück unter gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin belasten.

Der Impuesto sobre Bienes Inmuebles, kurz IBI, ist eine kommunale Jahressteuer auf bestimmte Rechte an Immobilien. Bei einem gewöhnlichen Einfamilienhaus oder einer Wohnung ist regelmäßig der Eigentümer betroffen. Rechtlich reicht die Antwort „der Eigentümer zahlt“ jedoch nicht in jedem Fall aus: Vorrangige Rechte, der Stichtag 1. Januar, die jährliche Steuerrolle und ein Eigentümerwechsel können zu einer anderen Zuordnung führen.

Für die Praxis müssen drei Beziehungen auseinandergehalten werden. Erstens bestimmt das Steuerrecht, wen die Gemeinde für das gesamte Jahr in Anspruch nimmt. Zweitens können Verkäufer und Käufer im Kaufvertrag vereinbaren, wer den Aufwand wirtschaftlich trägt. Drittens kann das Grundstück für alte IBI-Schulden haften, obwohl der Erwerber nicht der ursprüngliche Steuerschuldner war.

Das Wichtigste im Überblick

Frage Grundregel Praktische Folge
Wer schuldet den IBI? Inhaber des vorrangigen steuerbegründenden Rechts Nicht immer der zivilrechtliche Eigentümer
Welcher Stichtag gilt? Erster Tag des Kalenderjahres, also 1. Januar Ein Verkauf im Juni teilt die kommunale Jahresforderung nicht automatisch
Wer erlässt und überprüft den IBI? Belegenheitsgemeinde ATIB kann bei übertragener Zuständigkeit verwalten oder einziehen
Wie wird der jährliche Betrag bekannt gemacht? Nach erstmaliger Aufnahme können Folgejahre kollektiv über Steuerrolle und öffentliche Bekanntmachung erhoben werden Nicht auf einen neuen persönlichen Brief warten
Wann ist zu zahlen? Im veröffentlichten freiwilligen Zahlungszeitraum oder nach der Frist eines Einzelbescheids Gemeinde und Erhebungsweg prüfen
Können Käufer und Verkäufer zeitanteilig abrechnen? Ja, privatrechtlich nach Vertrag; ohne abweichende Vereinbarung ist eine zeitanteilige Weiterbelastung nach der Rechtsprechung möglich Diese Abrechnung ändert den Schuldner gegenüber der Gemeinde nicht
Was ist mit alten Rückständen? Das Grundstück kann gesetzlich für die offene IBI-Steuerquote haften Vor Erwerb Zahlungsnachweise und Auskunft einholen

Im Klartext: Die Gemeinde kann grundsätzlich die Person in Anspruch nehmen, die am 1. Januar Steuerpflichtiger war. Eine notarielle Klausel, nach der der Käufer ab Übergabe anteilig zahlt, wirkt zwischen den Vertragsparteien – nicht gegenüber der Steuerverwaltung.

Wer ist IBI-Schuldner?

Der IBI knüpft an die Inhaberschaft bestimmter Rechte an städtischen, ländlichen oder besonders eingestuften Immobilien an. Art. 61 des spanischen Kommunalabgabengesetzes ordnet diese Rechte in einer Rangfolge:

  1. Verwaltungskonzession über die Immobilie oder den öffentlichen Dienst, dem sie zugeordnet ist;
  2. dingliches Oberflächenrecht, derecho real de superficie;
  3. dinglicher Nießbrauch, usufructo;
  4. Eigentum.

Besteht eines der vorrangigen Rechte, verdrängt es für den IBI grundsätzlich das nachrangige Recht. Bei einem Haus mit lebenslangem Nießbrauch kann daher der Nießbraucher und nicht der bloße Eigentümer Steuerpflichtiger sein. Bei der üblichen unbelasteten Eigentumswohnung bleibt es dagegen beim Eigentümer.

Steuerpflichtig können natürliche Personen, Gesellschaften und bestimmte Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein. Bei Miteigentum ist zusätzlich zu prüfen, wie die Beteiligten im Kataster erfasst sind und ob ein einheitlicher oder aufgeteilter Steuerbestand geführt wird.

Katasterinhaber und wirklicher Steuerpflichtiger können auseinanderfallen

Die jährliche IBI-Verwaltung stützt sich wesentlich auf den Katasterbestand. Ein falscher oder verspätet aktualisierter Katastereintrag kann deshalb dazu führen, dass ein Zahlungsdokument auf eine nicht mehr zutreffende Person lautet. Der Gemeindeträger darf einen nachweislich abweichenden Steuerpflichtigen für das betreffende Jahr berichtigen und muss diese Berichtigung dem Catastro mitteilen.

Eine falsche Namensangabe auf dem Beleg sollte nicht ignoriert werden. Zu klären ist gleichzeitig:

  • wer am 1. Januar materiell Steuerpflichtiger war;
  • welcher Inhaber im Kataster steht;
  • ob die Eigentums- oder Rechtsänderung wirksam übermittelt wurde;
  • ab welchem Jahr sie sich auf den IBI auswirkt.

Der 1. Januar entscheidet über das ganze Jahr

Der IBI entsteht am ersten Tag des Steuerzeitraums; der Steuerzeitraum entspricht dem Kalenderjahr. Damit ist der 1. Januar der zentrale Stichtag.

Beispiel: Eine Verkäuferin ist am 1. Januar 2026 Eigentümerin und übergibt das Haus am 30. Juni 2026 an den Käufer. Gegenüber der Gemeinde bleibt sie grundsätzlich Schuldnerin des IBI 2026. Der Käufer wird bei ordnungsgemäßem Übergang regelmäßig erst für den IBI 2027 als neuer Steuerpflichtiger erfasst.

Das Gesetz sieht beim normalen Eigentümerwechsel keine tages- oder monatsgenaue Aufteilung des kommunalen Jahresbescheids vor. Anders als bei manchen anderen Abgaben entsteht daher nicht automatisch je eine Halbjahresschuld für Verkäufer und Käufer.

Wann Katasteränderungen für den IBI wirksam werden

Erklärungs- oder mitteilungspflichtige Vorgänge wirken für den IBI bei dem Steuerentstehungszeitpunkt, der unmittelbar auf ihre katasterrechtliche Wirksamkeit folgt. Ein Eigentümerwechsel muss deshalb korrekt im Kataster verarbeitet sein, damit der nächste Jahresbestand den richtigen Steuerpflichtigen ausweist.

Bei notariellen Übertragungen entfällt die eigene Katastererklärung häufig, wenn die Katasterreferenz ordnungsgemäß angegeben wurde und Notar beziehungsweise Grundbuch die gesetzlich vorgesehene Mitteilung auslösen. Die tatsächliche Umschreibung sollte trotzdem kontrolliert werden. Ist sie bis zur Bildung des nächsten Bestands nicht richtig verarbeitet, sind Gemeinde und Catastro mit den Erwerbsunterlagen zu befassen.

Welche Stelle ist auf Mallorca zuständig?

Steuergläubiger und originär zuständig ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Immobilie liegt. Sie ist insbesondere für die Berechnung der Steuerschuld, die Erteilung von Vergünstigungen, die Ausgabe der Zahlungsdokumente, Erstattungen und Rechtsbehelfe gegen ihre IBI-Akte zuständig.

Viele Gemeinden übertragen Verwaltungs- oder Einziehungsaufgaben an die Agència Tributària de les Illes Balears (ATIB). Dann können Zahlungsdokument, Portal, Lastschrift und Vollstreckung über ATIB laufen. Diese Übertragung ändert jedoch weder die Belegenheitsgemeinde noch die materielle Steuerregel. Für andere Gemeinden bleibt das eigene kommunale Steueramt Ansprechpartner.

Vor jeder Zahlung oder Einwendung sollte daher festgestellt werden:

  1. In welcher Gemeinde liegt das Grundstück laut Katasterreferenz?
  2. Wer hat den konkreten Bescheid oder Zahlungsbeleg ausgestellt?
  3. Welche Stelle ist dort für Einziehung und welche für die streitige Sachfrage genannt?

Bescheid, Steuerrolle und kollektive Bekanntmachung

Der IBI wird jährlich aus dem Katasterbestand und den daraus gebildeten kommunalen Listen verwaltet. Bei der erstmaligen Aufnahme in das Register beziehungsweise bei einem individuellen neuen Steuerakt muss die maßgebliche Festsetzung grundsätzlich persönlich bekannt gegeben werden.

Für Folgejahre erlaubt die spanische Abgabenordnung bei periodisch über Zahlungsbeleg erhobenen Steuern eine kollektive Bekanntmachung. Nach der ersten individuellen Festsetzung können die weiteren Jahresbeträge durch öffentliche Bekanntmachung der Steuerrolle und des Zahlungszeitraums wirksam werden. Es muss deshalb nicht jedes Jahr ein neuer persönlicher Bescheid im deutschen Verständnis eintreffen.

Das ist besonders wichtig für Eigentümer mit Wohnsitz außerhalb Spaniens. Wer nur auf Briefpost an die Immobilie wartet, kann die freiwillige Frist versäumen, obwohl die Forderung ordnungsgemäß kollektiv bekannt gemacht wurde.

Was auf dem IBI-Dokument zu kontrollieren ist

  • Gemeinde und einziehende Stelle;
  • Steuerjahr;
  • Katasterreferenz;
  • Lage und Art der Immobilie;
  • Name oder Steuernummer des ausgewiesenen Pflichtigen;
  • Katasterwert, steuerliche Bemessungsgrundlage und Steuersatz, soweit ausgewiesen;
  • Vergünstigungen;
  • Zahlbetrag;
  • freiwilliger Zahlungszeitraum;
  • Lastschriftstatus;
  • Hinweise zu Einwendungen und zuständiger Stelle.

Eine bloße Abweichung zum Vorjahresbetrag ist noch kein Fehler. Sie kann aus einer Satzungsänderung, einer Katasterwertänderung, dem Auslaufen einer Reduktion oder einer geänderten Vergünstigung folgen. Die Ursache muss anhand der einzelnen Rechenelemente geprüft werden.

Wann und wie wird gezahlt?

Periodischer Jahresbeleg

Für den gewöhnlichen jährlichen IBI veröffentlicht die zuständige Verwaltung einen freiwilligen Zahlungszeitraum. Nach der spanischen Abgabenordnung muss ein abweichend festgelegter Zeitraum für kollektiv bekannt gemachte periodische Forderungen mindestens zwei Monate umfassen. Auf Mallorca unterscheiden sich die Termine nach Gemeinde und Einziehungsstelle.

ATIB veröffentlicht für die ihr übertragenen Gemeinden einen auswählbaren Steuerkalender. Dort können IBI, Abfall und andere periodische Positionen unterschiedliche Zeiträume haben. Der auf einer allgemeinen Ansicht sichtbare Termin darf nicht ohne Auswahl und Zuordnung auf eine andere Gemeinde übertragen werden.

Individueller Bescheid

Wird eine IBI-Schuld individuell festgesetzt und zugestellt, gelten grundsätzlich die Zahlungsfristen des Art. 62 Abs. 2 der Ley General Tributaria, soweit keine besondere Regel eingreift:

  • Zustellung vom 1. bis 15. eines Monats: Zahlung bis zum 20. des Folgemonats;
  • Zustellung vom 16. bis zum Monatsende: Zahlung bis zum 5. des übernächsten Monats.

Fällt das Fristende auf einen arbeitsfreien Tag, endet die Frist am unmittelbar folgenden Arbeitstag. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Rechtsbehelfs- und Zahlungsbelehrung des Bescheids.

Zahlungswege

Bei ATIB-Einziehung sind unter anderem elektronische Zahlung mit den Kennziffern des Zahlungsdokuments, Kartenzahlung, Bankverfahren, Bizum und Lastschrift möglich. Der Cartero Virtual kann Einsicht in offene und bezahlte Forderungen, Lastschriften und periodische Zahlungen bieten.

Nach erfolgreicher Zahlung sollte ein Beleg gespeichert werden, der mindestens Steuerjahr, Katasterreferenz, Betrag und Zahlungskennung erkennen lässt. Ein Kontoauszug allein ist weniger aussagekräftig, wenn später mehrere Immobilien oder Steuerjahre zugeordnet werden müssen.

Was passiert bei verspäteter Zahlung?

Nach dem Ende der freiwilligen Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich der Vollstreckungszeitraum. Die spanische Abgabenordnung unterscheidet:

  • 5 Prozent Vollstreckungszuschlag, wenn die gesamte Hauptschuld vor Zustellung der Vollstreckungsanordnung gezahlt wird;
  • 10 Prozent ermäßigter Vollstreckungszuschlag, wenn Hauptschuld und Zuschlag innerhalb der für die zugestellte Vollstreckungsanordnung geltenden Frist gezahlt werden;
  • 20 Prozent regulärer Vollstreckungszuschlag, wenn die Voraussetzungen der günstigeren Stufen nicht erfüllt sind; dieser kann mit Verzugszinsen und Vollstreckungskosten zusammentreffen.

Wer eine Forderung für falsch hält, sollte nicht davon ausgehen, dass ein Einspruch die Zahlung automatisch stoppt. Rechtsbehelf und Aussetzung sind getrennte Fragen. Die Voraussetzungen einer Aussetzung, einschließlich möglicher Sicherheiten, ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung und dem einschlägigen Verfahrensrecht.

Eigentümerwechsel: drei Ebenen getrennt behandeln

1. Öffentliche Steuerschuld gegenüber der Gemeinde

Steuerpflichtig für das gesamte Jahr ist grundsätzlich der am 1. Januar maßgebliche Rechtsinhaber. Ein Kaufvertrag kann diese gesetzliche Zuordnung gegenüber der Gemeinde nicht verändern. Das folgt auch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass private Vereinbarungen die Elemente einer Steuerschuld nicht zulasten der Verwaltung abändern.

2. Private Verteilung zwischen Verkäufer und Käufer

Die Parteien können im notariellen Kaufvertrag festlegen, wer den IBI wirtschaftlich trägt. Übliche Gestaltungen sind:

  • Verkäufer trägt das gesamte Verkaufsjahr;
  • Käufer trägt den Betrag ab Übergabe;
  • zeitanteilige Verteilung nach Tagen oder Monaten;
  • abweichende Verrechnung im Kaufpreis.

Fehlt eine entgegenstehende Vereinbarung, hat der spanische Tribunal Supremo in seinem Urteil 409/2016 vom 15. Juni 2016 entschieden, dass der Verkäufer, der als Steuerpflichtiger den Jahres-IBI trägt, den auf die Zeit ab Übergabe entfallenden Anteil grundsätzlich vom Käufer verlangen kann. Das ist eine zivilrechtliche Erstattungsbeziehung. Die Gemeinde muss den Jahresbeleg trotzdem nicht teilen.

3. Haftung des Grundstücks für frühere IBI-Schulden

Bei einem Wechsel des steuerbegründenden Rechts bleibt die Immobilie nach Art. 64 des Kommunalabgabengesetzes für die offene IBI-Steuerquote in Form einer gesetzlich geregelten subsidiären Haftung belastet. Die Verwaltung muss die dafür vorgesehenen Haftungsregeln und Verfahren einhalten; der Erwerber wird nicht allein durch den Kauf rückwirkend ursprünglicher Steuerpflichtiger.

Für die Kaufprüfung ist diese Unterscheidung entscheidend: Eine privatrechtliche Freistellung des Verkäufers kann dem Käufer einen Erstattungsanspruch geben, beseitigt aber nicht zwingend das öffentlich-rechtliche Risiko am Grundstück.

Welche Nachweise vor dem Kauf sinnvoll sind

Mindestens anzufordern und abzugleichen sind:

  • letzter IBI-Beleg und Zahlungsbestätigung;
  • nach Möglichkeit Belege mehrerer Vorjahre;
  • Katasterbescheinigung mit Referenz, Inhaber, Fläche und Nutzung;
  • notarielle Erwerbsurkunde des Verkäufers;
  • aktuelle Auskunft über bekannte IBI-Rückstände oder kommunale Schulden;
  • Bestätigung, ob Lastschriften oder Ratenmodelle bestehen;
  • Vertragsklausel zur Aufteilung des laufenden Jahres;
  • Regelung, wer spätere Nachforderungen für Zeiten vor Übergabe trägt.

Notare müssen bei Immobilienübertragungen Informationen über offene IBI-Schulden anfordern und die Beteiligten auf Rückstände, Erklärungsfristen und die Grundstückshaftung hinweisen. Diese notarielle Kontrolle ist wichtig, ersetzt aber nicht jede eigene Prüfung, insbesondere wenn Daten unvollständig, sehr aktuell oder zwischen mehreren Stellen noch nicht verarbeitet sind.

Katasterfehler und IBI-Fehler richtig zuordnen

Nicht jeder falsche IBI-Betrag ist ausschließlich ein Gemeindefehler. Häufig liegt die Ursache im Kataster. Die richtige Verfahrensspur hängt von der Streitfrage ab:

Streitpunkt Typisch zuständige Ebene
falscher Eigentümer oder fehlender Rechtswechsel im Kataster Dirección General del Catastro beziehungsweise vorgesehenes Katasterverfahren
falsche Fläche, Nutzung, Baukörper oder Katasterwert Catastro; gegebenenfalls besonderes Bewertungs- oder Berichtigungsverfahren
falscher gemeindlicher Steuersatz oder nicht berücksichtigte kommunale Vergünstigung Gemeinde beziehungsweise beauftragte IBI-Stelle
Zahlung nicht verbucht oder Lastschrift falsch zugeordnet einziehende Stelle, bei Delegation gegebenenfalls ATIB
Vollstreckungsmaßnahme die im Vollstreckungsakt genannte Erhebungsstelle

Der jährliche IBI-Beleg ist regelmäßig nicht der richtige Zeitpunkt, um einen bereits bestandskräftig bekannt gegebenen Katasterwert erneut umfassend anzugreifen. Deshalb müssen neue Katasterwerte und Bewertungsmitteilungen innerhalb ihrer eigenen Fristen geprüft werden.

Rechtsbehelf gegen IBI-Akte

Gegen kommunale Steuerakte ist nach Art. 14 des Kommunalabgabengesetzes grundsätzlich der dort geregelte recurso de reposición vorgesehen. Die Frist beträgt regelmäßig einen Monat ab dem Tag nach der ausdrücklichen Zustellung oder – bei Steuerrollen – ab dem Ende des Zeitraums ihrer öffentlichen Auslegung. Sonderregeln, insbesondere in bestimmten größeren Gemeinden oder bei besonderen Zuständigkeitsmodellen, sind zu beachten.

Der konkrete Bescheid muss nennen:

  • welche Einwendung zulässig ist;
  • bei welcher Stelle sie einzureichen ist;
  • wann die Frist beginnt und endet;
  • ob und wie eine Aussetzung beantragt werden kann.

Ein Schreiben an die falsche Behörde oder eine bloße allgemeine Beschwerde wahrt die Frist nicht zuverlässig. Ebenso ist zwischen Berichtigung eines Katasterdatums, Einwendung gegen die IBI-Berechnung und Angriff gegen die Vollstreckung zu unterscheiden.

Praktische Arbeitsfolge bei einem Verkauf

  1. Vor Vertragsunterzeichnung: Katasterreferenz, aktuellen IBI, Vorjahresbelege und Rückstandsauskunft beschaffen.
  2. Stichtag bestimmen: Festhalten, wer am 1. Januar materiell Steuerpflichtiger war.
  3. Verteilung regeln: Im Kaufvertrag klar festlegen, ob und wie der Jahresbetrag ab Übergabe aufgeteilt wird.
  4. Zahlungsweg sichern: Klären, ob der aktuelle IBI bereits bezahlt, vorgemerkt oder per Lastschrift fällig ist.
  5. Katastermitteilung prüfen: Sicherstellen, dass die Katasterreferenz in der Urkunde stimmt und die Übermittlung ausgelöst wird.
  6. Nach Übergabe kontrollieren: Neue Katasterinhaberschaft und künftigen kommunalen Bestand prüfen.
  7. Nächsten Jahreskalender überwachen: Nicht darauf vertrauen, dass automatisch ein neuer Papierbeleg an die richtige Anschrift kommt.
  8. Belege archivieren: Kaufvertrag, IBI, Zahlungsnachweis, Katasterbescheinigung und private Abrechnung gemeinsam aufbewahren.

Beispiele

Verkauf am 1. Juli

Der Verkäufer war am 1. Januar Alleineigentümer. Die Immobilie wird am 1. Juli übergeben. Die Gemeinde fordert den gesamten Jahres-IBI vom Verkäufer. Im Vertrag ist eine hälftige zeitbezogene Aufteilung vereinbart. Der Käufer erstattet dem Verkäufer den vereinbarten Anteil; gegenüber der Gemeinde bleibt der Verkäufer Schuldner.

Nießbrauch und bloßes Eigentum

Eine Mutter besitzt einen lebenslangen Nießbrauch, ihr Sohn das bloße Eigentum. Weil der Nießbrauch dem Eigentum in der gesetzlichen IBI-Rangfolge vorgeht, ist grundsätzlich die Mutter IBI-Steuerpflichtige. Eine interne Familienabrede kann die wirtschaftliche Tragung anders verteilen, bindet aber die Gemeinde nicht.

Alter Rückstand wird nach dem Kauf entdeckt

Nach dem Erwerb stellt sich heraus, dass ein früherer Jahres-IBI nicht bezahlt wurde. Der Käufer ist nicht automatisch der ursprüngliche Steuerschuldner dieses Jahres. Die Verwaltung kann jedoch die gesetzliche Grundstückshaftung prüfen und nach dem vorgesehenen Verfahren geltend machen. Parallel können vertragliche Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen.

Typische Fehler

Käufer und Verkäufer als je anteilige kommunale Schuldner behandeln

Der IBI ist grundsätzlich eine Jahressteuer mit Stichtag 1. Januar. Eine private zeitanteilige Verteilung spaltet die öffentliche Forderung nicht.

Davon ausgehen, dass immer der Eigentümer zahlt

Nießbrauch, Oberflächenrecht oder Konzession können in der gesetzlichen Rangfolge vor dem Eigentum stehen.

Auf einen jährlichen Papierbescheid warten

Nach der ersten Festsetzung können Folgejahre kollektiv bekannt gemacht werden. Kalender und Steuerkonto müssen aktiv überwacht werden.

ATIB mit der Gemeinde gleichsetzen

ATIB kann Aufgaben übernehmen, bleibt aber im Delegationsmodell die ausführende Stelle. Die Belegenheitsgemeinde und ihre Satzung bestimmen weiterhin den IBI.

Nur den letzten Kontoauszug prüfen

Ein Kontoauszug belegt nicht sicher, welches Objekt und welches Steuerjahr bezahlt wurden. Er sollte durch den vollständigen Zahlungsbeleg ergänzt werden.

Einspruch einlegen und Zahlung einstellen

Ein Rechtsbehelf hemmt die Vollstreckbarkeit nicht automatisch. Eine Aussetzung muss gesondert nach den anwendbaren Regeln erreicht werden.

Katasterwert erst beim Jahresbeleg angreifen

Der Katasterwert kann bereits in einem eigenen Verfahren bekannt gegeben und bestandskräftig geworden sein. Fristen der ursprünglichen Katastermitteilung sind entscheidend.

Häufige Fragen

Wer zahlt den IBI im Verkaufsjahr?

Gegenüber der Gemeinde grundsätzlich die Person oder Einheit, die am 1. Januar Inhaberin des maßgeblichen Rechts war. Verkäufer und Käufer können die wirtschaftliche Belastung intern anders verteilen.

Kann die Gemeinde den IBI direkt vom Käufer verlangen, obwohl der Verkäufer am 1. Januar Eigentümer war?

Nicht als ursprüngliche Jahressteuerschuld allein aufgrund des späteren Kaufs. Bei offenen Rückständen kann jedoch die gesetzliche Haftung des Grundstücks und eine daraus abgeleitete Verantwortlichkeit relevant werden.

Gilt der 1. Januar auch bei einer Erbschaft im laufenden Jahr?

Für die Zuordnung des IBI-Jahres ist ebenfalls der Stichtag entscheidend. Daneben sind die Rechtsnachfolge, die Katasterumschreibung und gegebenenfalls Haftungs- oder Nachlassfragen gesondert zu prüfen.

Muss der Verkäufer dem Käufer den IBI immer zeitanteilig berechnen?

Nein. Vorrangig ist die Vereinbarung im Kaufvertrag. Fehlt eine abweichende Regelung, lässt die Rechtsprechung grundsätzlich eine zeitanteilige Weiterbelastung ab Übergabe zu.

Wo sehe ich die Zahlungsfrist?

Im Steuerkalender der zuständigen Gemeinde beziehungsweise bei übertragener Einziehung im gemeindebezogenen ATIB-Kalender. Bei einem individuellen Bescheid steht die Frist in dessen Zahlungsbelehrung.

Kann ich den IBI per Lastschrift zahlen?

Ja, soweit die zuständige Erhebungsstelle dies anbietet. Das Mandat sollte rechtzeitig eingerichtet und nach Eigentümer- oder Kontowechsel überprüft werden.

Was ist zu tun, wenn noch der Vorbesitzer im Kataster steht?

Erwerbsurkunde und Katasterreferenz prüfen und das zuständige Katasterverfahren beziehungsweise die bereits erfolgte notarielle oder grundbuchliche Mitteilung nachvollziehen. Parallel sollte die IBI-Stelle informiert werden, wenn der falsche Bestand einen aktuellen Steuerbeleg betrifft.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand und Verwaltungsinformationen wurden zuletzt am 15. September 2026 geprüft. Verwendet wurden insbesondere:

  • Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto Legislativo 2/2004, Texto Refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales, Art. 61, 63, 64, 65, 75 bis 77; Rangfolge der Rechte, Steuerpflichtiger, Grundstückshaftung, Stichtag, Katasterwirkung und kommunale Verwaltung; konsolidierte Fassung, letzte veröffentlichte Aktualisierung 3. Juni 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4214
  • Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto Legislativo 2/2004, Art. 14 Abs. 2; recurso de reposición, zuständige Stelle und Monatsfrist bei lokalen Steuerakten; konsolidierte Fassung, letzte veröffentlichte Aktualisierung 3. Juni 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4214
  • Boletín Oficial del Estado (BOE): Ley 58/2003, General Tributaria, Art. 17 Abs. 5, Art. 28, Art. 62 und Art. 102 Abs. 3; Wirkung privater Vereinbarungen, Vollstreckungszuschläge, Zahlungsfristen und kollektive Bekanntmachung periodischer Abgaben; konsolidierte Fassung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
  • Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto Legislativo 1/2004, Texto Refundido de la Ley del Catastro Inmobiliario, insbesondere Art. 13, 14, 16 und 17; Katastererklärungen, Mitteilungen und Wirksamkeit; konsolidierte Fassung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4163
  • Dirección General del Catastro: „Procedimientos y trámites“, Abschnitte zu Eigentumsänderungen, Ausnahmen bei notarieller beziehungsweise grundbuchlicher Mitteilung, Zwei-Monats-Frist und Einreichung; abgerufen am 11. August 2026: https://www.catastro.hacienda.gob.es/es-ES/procedimientos_tramites.html
  • Tribunal Supremo, Sala de lo Civil: Urteil 409/2016 vom 15. Juni 2016, Rechtsmittel 2110/2014, ECLI:ES:TS:2016:2886, insbesondere Entscheidungsgrund VI und Tenor; zeitanteilige Weiterbelastung der gezahlten IBI nach der Dauer des jeweiligen Eigentums, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Vollständige Urteilswiedergabe bei vLex (tatsächlicher Abrufweg), abgerufen am 15. September 2026: Urteil 409/2016
  • Agència Tributària de les Illes Balears (ATIB): „Calendario fiscal: Tributos locales de cobro periódico por recibo“, gemeindebezogene Zahlungszeiträume für 2026; abgerufen am 11. August 2026: https://www.atib.es/tl/calendariofiscal.aspx?lang=es
  • Agència Tributària de les Illes Balears (ATIB): „Domiciliación de pago de tributos de cobro periódico por recibo“, Dauer, Änderung und Belastungszeitpunkt der Lastschrift; abgerufen am 11. August 2026: https://www.atib.es/tl/domiciliacion/default.aspx?lang=es
  • Agència Tributària de les Illes Balears (ATIB): „Pago telemático de tributos y otros recursos locales“, Zahlung bei übertragener Einziehung und Erstellung des Zahlungsnachweises; abgerufen am 11. August 2026: https://www.atib.es/tl/PreviaTL.aspx?lang=es
  • Agència Tributària de les Illes Balears (ATIB): „Cartero Virtual“, Einsicht in lokale Steuerbelege, offene und bezahlte Schulden sowie Lastschriften; abgerufen am 11. August 2026: https://atib.es/TL/contenidoCartero.aspx?Id=12200&lang=es

Ergänzende ursprüngliche Behördenverweise; die aktuellen Inhalte dieser Seiten sind hier nicht als eigenständiger Nachweis aktueller Fristen oder Vergünstigungssätze bestätigt: