Kurz & klar
Auf Mallorca können IBI, IAE, IVTM, kommunale Plusvalía sowie örtliche Gebühren anfallen. Welche Behörde einzieht, wie hoch die Abgabe ist und wann sie fällig wird, richtet sich nach Gemeinde, Steuerart und Jahr. ATIB-Kalender, Cartero Virtual, Steuerordnung und Zahlungsbeleg sollten deshalb für jeden Fall einzeln geprüft werden.
Gemeindesteuern auf Mallorca beruhen auf einem gesetzlichen Rahmen, den Spanien vorgibt, während die einzelne Gemeinde ihre Steuerordnungen und Zahlungsabläufe konkretisiert. Zu unterscheiden sind regelmäßig erhobene Steuern, örtliche Gebühren und Abgaben, die erst durch ein bestimmtes Ereignis entstehen. Für eine richtige Zahlung müssen daher stets Gemeinde, Abgabenart und Kalenderjahr zusammenpassen.
Welche Gemeindesteuern auf Mallorca gibt es?
Das spanische Gemeindefinanzrecht unterscheidet zwingende und fakultative Gemeindesteuern. Jede Gemeinde muss die Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, IBI), die Gewerbesteuer (Impuesto sobre Actividades Económicas, IAE) und die Kraftfahrzeugsteuer (Impuesto sobre Vehículos de Tracción Mecánica, IVTM) erheben. Die ICIO sowie die kommunale Wertzuwachssteuer (Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana, IIVTNU), meist Plusvalía municipal genannt, darf sie nach Maßgabe des Gesetzes und ihrer örtlichen Steuerordnung erheben.
Daneben können kommunale Gebühren entstehen. Das Gesetz erlaubt sie insbesondere für die private Sondernutzung des örtlichen öffentlichen Raums sowie für kommunale Leistungen oder Verwaltungstätigkeiten, die einzelne Abgabepflichtige besonders betreffen oder begünstigen. Ob beispielsweise Abwasser oder eine Grundstückszufahrt gebührenpflichtig sind, ergibt sich aus der jeweiligen örtlichen Steuerordnung. Für die Abfallbewirtschaftung in örtlicher Zuständigkeit verpflichtet Artikel 11 Absatz 3 Ley 7/2022 die lokalen Körperschaften dagegen seit Ablauf der dreijährigen Einführungsfrist im April 2025 zu einer gesonderten, differenzierten und nicht defizitären Gebühr oder einer entsprechenden nichtsteuerlichen öffentlich-rechtlichen Abgabe. Die konkrete Ausgestaltung und Belastung richten sich nach der örtlichen Regelung.
| Abgabe | Woran sie anknüpft | Wichtige Einordnung |
|---|---|---|
| IBI | Bestimmtes Recht an einer Immobilie | Zwingende Gemeindesteuer; Steuerzeitraum grundsätzlich Kalenderjahr |
| IAE | Unternehmerische, berufliche oder künstlerische Tätigkeit | Zwingende Gemeindesteuer, aber mit wichtigen gesetzlichen Befreiungen |
| IVTM | Inhaberschaft eines straßentauglichen Kraftfahrzeugs | Zwingende Gemeindesteuer; grundsätzlich jährlich |
| ICIO (Bau-, Installations- und Baumaßnahmensteuer) | Bau-, Installations- oder sonstige Baumaßnahmen mit gesetzlich erforderlicher kommunaler Genehmigung, verantwortlicher Erklärung oder vorheriger Anzeige; eine tatsächlich fehlende Genehmigung verhindert den Tatbestand nicht | Nur, wenn die Gemeinde sie nach Gesetz und Steuerordnung erhebt (Artikel 100 TRLRHL) |
| IIVTNU | Bestimmter Wertzuwachs städtischen Grund und Bodens bei Übertragung oder bestimmten Nutzungsrechten | Anlassbezogen; nicht pauschal eine Steuer auf den gesamten Verkaufserlös |
| Örtliche Gebühr | Sondernutzung, kommunale Leistung oder Verwaltungstätigkeit | Tatbestand und Betrag richten sich nach der örtlichen Steuerordnung |
Wer schuldet IBI, IAE und IVTM?
Wer ist bei der IBI betroffen?
Die IBI ist eine direkte Realsteuer auf den Wert von Immobilien. Steuerbar ist nach gesetzlicher Rangfolge die Inhaberschaft an einer Konzession, einem Erbbaurecht, einem Nießbrauch oder am Eigentum. Diese Rangfolge ist wichtig: Die genannten Rechtspositionen lösen für dasselbe Grundstück nicht automatisch nebeneinander jeweils denselben IBI-Tatbestand aus.
Der Steuerzeitraum entspricht dem Kalenderjahr; die IBI entsteht jeweils am ersten Tag dieses Zeitraums. Änderungen im Kataster können nach den besonderen gesetzlichen Regeln grundsätzlich beim folgenden Entstehungszeitpunkt wirken. Bei Eigentumswechseln sollte deshalb nicht allein auf den Tag der Kaufpreiszahlung abgestellt werden.
Muss jedes Unternehmen IAE zahlen?
Der IAE-Tatbestand knüpft grundsätzlich bereits an die Ausübung einer unternehmerischen, beruflichen oder künstlerischen Tätigkeit in Spanien an, unabhängig von einem bestimmten Geschäftslokal. Tatbestand und tatsächliche Zahlungspflicht sind jedoch getrennt zu prüfen: Natürliche Personen sind befreit. Für eine neu aufgenommene Tätigkeit besteht grundsätzlich auch in den ersten zwei IAE-Steuerzeiträumen eine Befreiung, wobei eine bloße Fortführung unter anderer Trägerschaft nicht als Neubeginn gilt.
Körperschaftsteuerpflichtige und bestimmte weitere Rechtsträger sind grundsätzlich befreit, wenn ihr Nettoumsatz unter 1.000.000 Euro liegt. Bei einer beherrschten Gruppe ist dafür der Umsatz der Gruppengesellschaften zusammen zu betrachten. Für Nichtresidenten gilt diese Befreiung nur bei einer Tätigkeit über eine spanische Betriebsstätte und unter der gesetzlichen Umsatzgrenze.
Wann entsteht die IVTM?
Die IVTM erfasst die Inhaberschaft eines Kraftfahrzeugs, das zum Verkehr auf öffentlichen Straßen geeignet ist. Steuerzeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr; die Steuer entsteht grundsätzlich an dessen erstem Tag. Bei erstmaligem Erwerb beginnt der Zeitraum am Erwerbstag, und in den gesetzlich bestimmten Fällen wird die Jahressteuer nach Quartalen aufgeteilt.
Wann fällt die kommunale Plusvalía an?
Die IIVTNU erfasst den Wertzuwachs städtischen Grund und Bodens, der bei einer Eigentumsübertragung oder bei der Begründung beziehungsweise Übertragung bestimmter dinglicher Nutzungsrechte sichtbar wird. Sie besteuert damit einen gesetzlich definierten Bodenwertzuwachs und nicht pauschal den gesamten Erlös eines Immobilienverkaufs.
Wird anhand der gesetzlichen Vergleichswerte von Erwerb und Übertragung nachgewiesen, dass kein Wertzuwachs entstanden ist, unterliegt die Übertragung nicht der IIVTNU. Dafür müssen die Übertragung erklärt und die zugehörigen Urkunden vorgelegt werden; die bloße Behauptung eines Verlusts genügt nicht.
Bei Rechtsgeschäften unter Lebenden ist die Erklärung grundsätzlich binnen 30 Arbeitstagen einzureichen. Bei einem Erwerb von Todes wegen beträgt die Frist grundsätzlich sechs Monate und kann auf Antrag bis zu einem Jahr verlängert werden. Ob eine Erklärung oder Selbstveranlagung vorgesehen ist und wie sie eingereicht wird, bestimmt die jeweilige Gemeindesteuerordnung.
Warum unterscheiden sich Beträge und Abläufe zwischen den Gemeinden?
Die örtliche Steuerordnung (ordenanza fiscal) legt unter anderem Tatbestand, Abgabepflichtige, Bemessungsgrundlage, Satz oder Betrag, Steuerzeitraum, Entstehung sowie das Erklärungs- und Zahlungsregime fest. Deshalb lassen sich Steuersätze, Vergünstigungen, Gebühren für Abfall oder Zufahrten und Zahlungswege nicht verlässlich für die gesamte Insel pauschalisieren.
Für lokale Steuern auf Mallorca ist außerdem entscheidend, ob die Gemeinde den Einzug an die Agència Tributària de les Illes Balears (ATIB) übertragen hat. Der ATIB-Jahreskalender gilt ausschließlich für die dort bezeichneten periodischen Abgaben und Rechtsträger. Zieht eine Gemeinde selbst ein, sind ihre eigene Bekanntmachung, ihr Kalender und ihre Zahlungswege maßgeblich.
Welche Zahlungsfristen gelten für periodische Abgaben?
Für periodische, kollektiv bekannt gegebene Steuerschulden ohne anderweitig geregelte Frist nennt die spanische Abgabenordnung als Auffangzeitraum den 1. September bis 20. November. Die zuständige Verwaltung darf diesen Zeitraum ändern, ihn jedoch nicht auf weniger als zwei Monate verkürzen. Ein konkreter kommunaler Kalender oder eine spezielle Steuerordnung geht dieser Auffangregel vor.
Wie stark die Termine abweichen können, zeigt der ATIB-Kalender 2026. Für Palma nennt er bei IVTM und Abfallbehandlungsgebühr den freiwilligen Zahlungszeitraum vom 16. März bis 1. Juni, bei IBI, IAE und Zufahrtsgebühr dagegen vom 15. September bis 1. Dezember. Für Artà sind IVTM, Abfall- und Abwassergebühr vom 2. März bis 4. Mai und IBI sowie IAE vom 15. September bis 1. Dezember ausgewiesen. Bei den vom Kalender erfassten periodischen Abgaben gelten für Alcúdia der 1. September bis 2. November und für Ses Salines der 1. August bis 1. Oktober.
Diese Daten sind ausschließlich Beispiele für 2026. Vor jeder Zahlung sind das aktuelle Jahr, die konkrete Gemeinde und die jeweilige Abgabe im amtlichen Kalender zu prüfen.
Wie funktionieren Cartero Virtual, Lastschrift und Zahlungsnachweis?
Für die 2026 von der ATIB eingezogenen periodischen örtlichen Abgaben werden keine Zahlungsaufforderungen auf Papier versandt. Abruf und Zahlung erfolgen allgemein über den virtuellen Steuerbriefkasten (Cartero Virtual). Der Zugang ist mit Abgabepflichtigen-Code, elektronischem Zertifikat, elektronischem Personalausweis oder Cl@ve möglich.
Wer Gemeindesteuern der Balearen bezahlen möchte und dafür auf Mallorca den ATIB-Einzug nutzt, sollte den Cartero Virtual sowie den Jahreskalender aktiv kontrollieren. Bei einer Lastschrift kann innerhalb des freiwilligen Zahlungszeitraums ein Abbuchungstag gewählt werden. Ohne Auswahl erfolgt die Belastung grundsätzlich in dessen letzter Hälfte; für Einrichtung, Kontowechsel oder Löschung gelten die Bearbeitungsfristen des jeweiligen Jahreskalenders.
Nach einer Onlinezahlung lässt sich eine Belegkopie über das ATIB-Portal als PDF abrufen. Erforderlich sind Zahlungsreferenz, Vorgangsdatum, NIF und Betrag. Der gespeicherte Beleg dokumentiert die Zahlung, ersetzt aber nicht die Kontrolle, ob der richtige Steuerfall und Zeitraum vollständig beglichen wurden.
Was passiert nach Ablauf des freiwilligen Zahlungszeitraums?
Mit Fristablauf kann die Beitreibung beginnen. Das spanische Recht kennt drei gegenseitig ausschließende Vollstreckungszuschläge von 5, 10 oder 20 Prozent; welcher Zuschlag gilt, richtet sich nach Zahlungszeitpunkt und Stand des Beitreibungsverfahrens. Nur der reguläre Zuschlag von 20 Prozent kann zusätzlich mit Verzugszinsen zusammentreffen. Beim Zuschlag von 5 oder 10 Prozent fallen ab Beginn des Vollstreckungszeitraums keine Verzugszinsen an.
Der amtliche Einzugsaufruf muss mindestens Zahlungsfrist, Zahlungsart, Zahlungsorte und eine Warnung vor Beitreibung, Zuschlägen, Zinsen und möglichen Kosten enthalten. Bei periodischen Forderungen erfolgt die Bekanntgabe grundsätzlich kollektiv und kann Einzelmitteilungen ersetzen. Das Ausbleiben eines Briefs lässt die Abgabe oder Frist daher nicht automatisch entfallen.
Welche Steuern gehören nicht zum kommunalen Katalog?
Gemeindesteuern auf Mallorca sind in Spanien von der Besteuerung eines Immobilienerwerbs abzugrenzen. Die Grunderwerb- und Dokumentensteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados, ITPAJD) ist eine eigenständige Steuer, die unter anderem entgeltliche Übertragungen unter Lebenden erfasst. Sie gehört nicht zu den gesetzlich aufgezählten Gemeindesteuern.
Häufige Fragen (FAQ)
Entfällt eine periodische Abgabe, wenn kein Brief kommt?
Nein. Periodische Forderungen können kollektiv bekannt gegeben werden. Für die 2026 von der ATIB eingezogenen örtlichen Abgaben wird ausdrücklich keine Zahlungsaufforderung auf Papier versandt; Kalender und Cartero Virtual müssen daher aktiv geprüft werden.
Löst jeder Immobilienverkauf eine Plusvalía aus?
Nein. Ist nach den gesetzlichen Vergleichswerten kein Bodenwertzuwachs entstanden und wird dies mit Erklärung und Urkunden nachgewiesen, unterliegt die Übertragung nicht der IIVTNU. Die örtlichen Verfahrensregeln bleiben zu beachten.
Zahlt jeder Selbstständige oder jede Gesellschaft IAE?
Nein. Natürliche Personen sind befreit; daneben bestehen unter anderem eine zeitlich begrenzte Aufnahmebefreiung und eine umsatzabhängige Befreiung für bestimmte Rechtsträger. Der konkrete Befreiungstatbestand muss geprüft werden.
Gilt der ATIB-Kalender automatisch in jeder Gemeinde?
Nein. Er gilt nur für die periodischen örtlichen Abgaben, deren Einzug der ATIB übertragen wurde. Bei einem eigenen Einzug der Gemeinde ist deren amtliche Regelung maßgeblich.
Quellen
Boletín Oficial del Estado: Ley 7/2022, Artikel 11 Absatz 3 (Abfallabgaben), amtlicher Gesetzestext, abgerufen am 15. September 2026
Boletín Oficial del Estado: Real Decreto Legislativo 2/2004, Texto refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales, https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4214, abgerufen im Juli 2026
Boletín Oficial del Estado: Ley 58/2003, General Tributaria, https://www.boe.es/buscar/pdf/2003/BOE-A-2003-23186-consolidado.pdf, abgerufen im Juli 2026
Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 939/2005, Reglamento General de Recaudación, https://www.boe.es/buscar/pdf/2005/BOE-A-2005-14803-consolidado.pdf, abgerufen im Juli 2026
Agència Tributària de les Illes Balears: Pago de tributos locales de cobro periódico anual por recibo el año 2026, https://atib.es/General/Novedad.aspx?idTexto=15547&idTipoTexto=1&lang=es, abgerufen im Juli 2026
Agència Tributària de les Illes Balears: Año 2026, plazos de pago voluntario y de gestión de domiciliaciones, https://www.atib.es/TL/domiciliacion/PREVISIO%20DOMI%202026_s.pdf, abgerufen im Juli 2026
Agència Tributària de les Illes Balears: Domiciliación de pago de tributos de cobro periódico por recibo, https://www.atib.es/TL/Domiciliacion/Default.aspx?lang=es, abgerufen im Juli 2026
Agència Tributària de les Illes Balears: Copia del justificante de pago, https://www.atib.es/Pagos/CopiaJustificante.aspx, abgerufen im Juli 2026
Boletín Oficial del Estado: Real Decreto Legislativo 1/1993, Ley del Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados, https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1993-25359, abgerufen im Juli 2026
