Kurz & klar
Autónomos in direkter Gewinnermittlung verwenden grundsätzlich Modelo 130; bei zulässiger objektiver Gewinnermittlung nach Modulen ist Modelo 131 vorgesehen. Bestimmte berufliche sowie land-, vieh- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind von der vierteljährlichen Vorauszahlung befreit, wenn mindestens 70 Prozent der maßgeblichen Vorjahreseinnahmen einem Steuerabzug unterlagen; im Gründungsjahr wird dafür das jeweilige Quartal betrachtet.
Die vierteljährlichen Zahlungen mit Modelo 130 oder Modelo 131 sind Abschläge auf die jährliche spanische Einkommensteuer, den Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas (IRPF). Sie sind keine zusätzliche Steuer. Die im Jahr geleisteten Beträge und die berücksichtigten Steuerabzüge werden bei der Jahresveranlagung angerechnet.
Welche Erklärung abzugeben ist, hängt nicht von der Höhe der gerade verfügbaren Liquidität ab. Zuerst wird bestimmt, nach welchem Verfahren der Gewinn der jeweiligen Tätigkeit ermittelt wird. Erst daraus folgt, ob Modelo 130, Modelo 131, beide Formulare in einem zulässigen Mischfall oder wegen einer gesetzlichen Ausnahme keine vierteljährliche Vorauszahlung für die betreffende Tätigkeit vorgesehen ist.
Das Wichtigste im Überblick
| Situation | Regelmäßiges Formular | Kerngedanke |
|---|---|---|
| Tätigkeit in estimación directa, normal oder vereinfacht | Modelo 130 | Vorauszahlung grundsätzlich mit 20 Prozent auf den kumulierten steuerlichen Nettogewinn, bereinigt um frühere Vorauszahlungen und anrechenbare Steuerabzüge |
| Tätigkeit in zulässiger estimación objetiva nach Modulen | Modelo 131 | Vorauszahlung anhand der für die Tätigkeit geltenden Module und Prozentsätze |
| Berufliche Tätigkeit mit mindestens 70 Prozent einbehaltsbelasteten Einnahmen | Für diese Tätigkeit grundsätzlich keine Zahlung mit Modelo 130 | Vorjahresquote maßgeblich; im Gründungsjahr Quote des jeweiligen Vorauszahlungszeitraums |
| Landwirtschaft, Viehzucht oder Forstwirtschaft mit mindestens 70 Prozent einbehaltsbelasteten maßgeblichen Einnahmen | Für diese Tätigkeit grundsätzlich keine Vorauszahlung | Subventionen und Entschädigungen bleiben bei der 70-Prozent-Prüfung nach den gesetzlichen Regeln außer Ansatz |
| Direkte und objektive Tätigkeiten in einem zulässigen Nebeneinander | Gegebenenfalls Modelo 130 und 131 | Keine freie Aufteilung; die Gewinnermittlungsregeln müssen das Nebeneinander zulassen |
Die wichtigste Abgrenzung: Modelo 130 gehört zur direkten Gewinnermittlung, Modelo 131 zur objektiven Gewinnermittlung nach Modulen. Ein Selbständiger darf nicht jedes Quartal das günstigere Formular wählen.
Vorauszahlung und Jahressteuer sind zwei verschiedene Stufen
Die vierteljährliche Erklärung berechnet eine laufende Zahlung auf die voraussichtliche Jahressteuer. Die endgültige IRPF-Schuld wird in der Jahresveranlagung ermittelt. Deshalb kann es trotz regelmäßiger Vorauszahlungen zu einer Nachzahlung kommen; ebenso kann die Jahreserklärung eine Erstattung ergeben.
Das erklärt auch, warum Modelo 130 bei gewöhnlichen Tätigkeiten kumulativ arbeitet. Im zweiten, dritten und vierten Quartal wird nicht nur das einzelne Quartal betrachtet, sondern der Zeitraum vom 1. Januar bis zum jeweiligen Quartalsende. Frühere Zahlungen werden anschließend abgezogen. So soll sich die Vorauszahlung im Jahresverlauf dem bis dahin erwirtschafteten Ergebnis annähern.
Modelo 130: direkte Gewinnermittlung
Modelo 130 betrifft natürliche Personen mit wirtschaftlichen Tätigkeiten, deren Gewinn nach der estimación directa ermittelt wird. Das kann die normale oder die vereinfachte Form der direkten Gewinnermittlung sein.
Für gewöhnliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten werden im Formular die steuerlich zu berücksichtigenden Einnahmen und abzugsfähigen Aufwendungen vom Jahresbeginn bis zum Ende des betreffenden Quartals zusammengerechnet. Der positive Nettobetrag bildet die Ausgangsgröße.
Grundschema der Berechnung
Für typische nicht land-, vieh-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten lautet die vereinfachte Logik:
- kumulierte steuerpflichtige Einnahmen seit 1. Januar;
- minus kumulierte steuerlich abzugsfähige Aufwendungen einschließlich zulässiger Abschreibungen und weiterer Gewinnermittlungspositionen;
- ergibt den kumulierten Nettogewinn;
- darauf grundsätzlich 20 Prozent;
- minus den Vorquartalsbetrag für Feld 05: die Summe der positiven Beträge aus Feld 07 der früheren Quartale desselben Jahres abzüglich ihrer Beträge in Feld 16;
- minus seit Jahresbeginn auf diese Tätigkeit entfallende Steuerabzüge und von den Zahlenden geleistete Steuerzahlungen (ingresos a cuenta);
- minus gegebenenfalls gesetzlich vorgesehene Minderungen oder anrechenbare negative Endergebnisse früherer Quartale.
Ein negativer kumulierter Gewinn erzeugt nicht automatisch eine Auszahlung. Ein laufender Verlust wird bereits durch die kumulierte Gewinnermittlung berücksichtigt. Ein negativer Zwischenbetrag in Feld 07 ist kein zusätzlich vorzutragender Verlust. Nur negative Endergebnisse in Feld 19 der ersten drei Quartale können nach der Formularlogik über Feld 15 mit späteren positiven Ergebnissen desselben Jahres verrechnet werden; eine doppelte Berücksichtigung ist ausgeschlossen. Für das vierte Quartal endet diese quartalsinterne Verrechnung; die endgültige Wirkung ergibt sich anschließend in der Jahreserklärung.
Beispiel für die kumulative Berechnung
Eine selbständige Designerin in direkter Gewinnermittlung hat bis Ende Juni folgende kumulierte Werte:
- steuerliche Einnahmen: 40.000 Euro;
- abzugsfähige Aufwendungen: 18.000 Euro;
- kumulierter Nettogewinn: 22.000 Euro;
- 20 Prozent davon: 4.400 Euro;
- seit Jahresbeginn einbehaltene IRPF-Beträge: 2.600 Euro;
- für Feld 05 maßgeblicher Betrag des ersten Quartals (positives Feld 07 abzüglich Feld 16): 600 Euro.
Vor weiteren individuellen Minderungen ergibt sich für das zweite Quartal eine Zahlung von 1.200 Euro: 4.400 Euro minus 2.600 Euro minus 600 Euro. Das Beispiel setzt voraus, dass alle Beträge steuerlich zutreffend zugeordnet und abzugsfähig sind.
Sonderlogik für Landwirtschaft, Viehzucht, Forstwirtschaft und Fischerei
Für direkt ermittelte land-, vieh-, forst- und fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten wird die Vorauszahlung nicht nach dem gewöhnlichen kumulierten Gewinnschema berechnet. Das Formular arbeitet grundsätzlich mit zwei Prozent der maßgeblichen Quartalseinnahmen; laufende Subventionen werden einbezogen, Kapitalzuschüsse und Entschädigungen nach der amtlichen Anleitung nicht. Einbehaltene Beträge des Quartals werden berücksichtigt.
Diese Sonderlogik ist ein Grund, warum eine pauschale Aussage „Modelo 130 bedeutet immer 20 Prozent vom Gewinn“ falsch ist.
Die 70-Prozent-Ausnahme bei beruflichen Tätigkeiten
Natürliche Personen mit beruflichen Tätigkeiten müssen für diese Tätigkeiten grundsätzlich keine vierteljährliche Vorauszahlung leisten, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 70 Prozent der Einnahmen der Tätigkeit bereits einem Steuerabzug oder einer entsprechenden Steuerzahlung durch den Auftraggeber (ingreso a cuenta) unterlagen.
Typisch ist das bei Rechnungen, auf denen der spanische Auftraggeber einen IRPF-Einbehalt vornimmt. Der Auftraggeber führt den einbehaltenen Betrag an die Finanzverwaltung ab; für den Selbständigen ist er eine anrechenbare Vorauszahlung.
Wichtig sind vier Grenzen:
- Die Ausnahme gilt für berufliche Tätigkeiten, nicht pauschal für jede gewerbliche Tätigkeit.
- Maßgeblich ist grundsätzlich die Quote des vorangegangenen Kalenderjahres.
- Im Gründungsjahr wird die Quote der Einnahmen betrachtet, die im jeweiligen Vorauszahlungszeitraum einem Einbehalt unterlagen.
- Die Befreiung von Modelo 130 beseitigt weder die jährliche IRPF-Erklärung noch die Pflicht zu ordnungsgemäßen Rechnungen und Aufzeichnungen.
Beispiel zur 70-Prozent-Regel
Ein Übersetzer erzielt im Vorjahr 50.000 Euro berufliche Einnahmen. Auf Rechnungen über 38.000 Euro wurde ein spanischer IRPF-Einbehalt vorgenommen. Die Quote beträgt 76 Prozent. Für diese berufliche Tätigkeit besteht im Folgejahr grundsätzlich keine Pflicht zur vierteljährlichen Vorauszahlung mit Modelo 130.
Erbringt derselbe Übersetzer zusätzlich eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit, etwa den Verkauf von Waren, ist gesondert zu prüfen, ob dafür Modelo 130 abzugeben ist. Die 70-Prozent-Ausnahme der beruflichen Tätigkeit darf nicht ungeprüft auf den gewerblichen Bereich übertragen werden.
Modelo 131: objektive Gewinnermittlung nach Modulen
Modelo 131 ist für natürliche Personen bestimmt, deren Tätigkeit wirksam unter die estimación objetiva, das Modulverfahren, fällt. Dieses Verfahren ist nur für ausdrücklich zugelassene Tätigkeiten und innerhalb der gesetzlichen Grenzen möglich. Die jährlich veröffentlichte Modulverordnung bestimmt Tätigkeiten, Kennzahlen, Minderungen und Anwendungsregeln.
Für 2026 gilt die Orden HAC/1425/2025. Sie behält die Modulstruktur und die Anwendungsanweisungen bei und sieht für 2026 grundsätzlich eine allgemeine Minderung von fünf Prozent des Nettomodulergebnisses vor.
Berechnung für gewöhnliche Modultätigkeiten
Ausgangspunkt ist der für Vorauszahlungszwecke ermittelte Nettomodulertrag. Maßgeblich sind grundsätzlich die Basisdaten am 1. Januar oder – bei einem späteren Beginn – am Starttag. Dazu können je nach Tätigkeit etwa Personal, Fläche, Leistung, Tische, Fahrzeuge oder andere in der Modulverordnung bestimmte Größen gehören.
Auf den maßgeblichen Nettomodulertrag wird grundsätzlich angewandt:
- 2 Prozent, wenn kein angestelltes Personal vorhanden ist;
- 3 Prozent, wenn die relevante Personaleinheit zwischen mehr als null und höchstens einer Einheit liegt;
- 4 Prozent, wenn sie mehr als eine Einheit beträgt.
Die amtliche Anleitung berücksichtigt die Personaleinheiten nach den maßgeblichen Arbeitsstunden, nicht nur nach der Zahl der Köpfe. Kann bei einer Tätigkeit kein Basiswert ermittelt werden, wird die Vorauszahlung grundsätzlich mit zwei Prozent des Quartalsumsatzes beziehungsweise der Quartalseinnahmen berechnet.
Landwirtschaftliche, viehwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Modultätigkeiten
Für die entsprechenden Tätigkeiten sieht Modelo 131 grundsätzlich zwei Prozent der maßgeblichen Quartalseinnahmen vor. Laufende Zuschüsse werden nach der Anleitung berücksichtigt, Kapitalzuschüsse und Entschädigungen nicht. Auch hier bestehen die gesetzlich geregelten 70-Prozent-Ausnahmen für ausreichend einbehaltsbelastete Einnahmen.
Bei Tätigkeiten mit Anspruch auf den Abzug für Einkünfte aus Ceuta oder Melilla werden die genannten Vorauszahlungsprozentsätze mit 0,4 multipliziert. Für entsprechend begünstigte Tätigkeiten bei gewöhnlichem und tatsächlichem Wohnsitz auf La Palma gilt dies nach dem Real Decreto-ley 23/2026 auch im dritten und vierten Quartal 2026. Bei Modelo 130 ergeben sich damit 8 statt 20 Prozent beziehungsweise 0,8 statt 2 Prozent; bei Modelo 131 werden aus 2, 3 oder 4 Prozent entsprechend 0,8, 1,2 oder 1,6 Prozent. Für daneben ausgeübte Tätigkeiten ohne diesen Abzugsanspruch bleiben die allgemeinen Prozentsätze maßgeblich. Die Sonderregel für La Palma darf nicht rückwirkend auf die Vorauszahlungsprozentsätze des ersten und zweiten Quartals 2026 übertragen werden.
Modelo 130 und 131 können ausnahmsweise nebeneinander stehen
Die beiden Formulare schließen sich nicht in jeder denkbaren Konstellation vollständig aus. Die amtlichen Anleitungen sehen Fälle vor, in denen ein Steuerpflichtiger sowohl Modelo 130 als auch Modelo 131 abgibt. Das setzt jedoch voraus, dass die jeweiligen Tätigkeiten steuerlich tatsächlich unterschiedlichen zulässigen Gewinnermittlungssystemen unterliegen.
Ein mögliches Nebeneinander darf nicht künstlich hergestellt werden, um Ergebnisse zu optimieren. Die Inkompatibilitäts-, Ausschluss- und Wechselregeln der estimación objetiva sind vorab zu prüfen. Wird eine Tätigkeit aus dem Modulverfahren ausgeschlossen oder wirksam darauf verzichtet, kann dies Auswirkungen auf weitere Tätigkeiten haben.
Steuerkalender 2026 für Modelo 130 und 131
Die gesetzlichen Grundfristen lauten:
- erstes Quartal: 1. bis 20. April;
- zweites Quartal: 1. bis 20. Juli;
- drittes Quartal: 1. bis 20. Oktober;
- viertes Quartal: 1. bis 30. Januar des Folgejahres.
Für die Quartale 2026 ergeben sich die folgenden Fristen. Die ersten drei Quartale sind im AEAT-Kalender 2026 ausgewiesen; für das vierte Quartal sind die Termine nach den geltenden Fristregeln fortgeschrieben:
| Vorauszahlungszeitraum | Allgemeine Abgabefrist | Bankeinzug |
|---|---|---|
| 1. Quartal 2026 | 1. bis 20. April 2026 | 1. bis 15. April 2026 |
| 2. Quartal 2026 | 1. bis 20. Juli 2026 | 1. bis 15. Juli 2026 |
| 3. Quartal 2026 | 1. bis 20. Oktober 2026 | 1. bis 15. Oktober 2026 |
| 4. Quartal 2026 | 1. Januar bis 1. Februar 2027 | 1. bis 27. Januar 2027 |
Der 30. Januar 2027 ist ein Samstag. Die Verschiebung um zwei Tage auf Montag verlängert nach Art. 3.2.b der Orden EHA/1658/2009 auch die regulär am 25. Januar endende Bankeinzugsfrist um zwei Tage. Dies ist eine gesetzliche Fristenfortschreibung, keine Bestätigung eines bereits veröffentlichten AEAT-Kalenders 2027. Wer per Lastschrift zahlen möchte, muss die regelmäßig frühere Bankeinzugsfrist beachten.
Der Standort Mallorca verändert diese staatlichen IRPF-Fristen nicht. Zuständig ist die Agencia Tributaria, nicht die Gemeinde oder die balearische Steuerbehörde ATIB.
Beginn, Ende und Quartale ohne Zahlung
Beginn während des Quartals
Bei Aufnahme einer Tätigkeit im laufenden Quartal werden die Werte ab dem tatsächlichen Tätigkeitsbeginn berücksichtigt. Für die 70-Prozent-Ausnahme im Gründungsjahr wird der Anteil der im betreffenden Vorauszahlungszeitraum einbehaltsbelasteten Einnahmen herangezogen.
Kein Gewinn oder keine Tätigkeit im Quartal
Besteht die Abgabepflicht fort, ist eine Erklärung grundsätzlich auch dann einzureichen, wenn kein Zahlbetrag entsteht. Das IRPF-Regelwerk verlangt eine negative Erklärung, wenn die Berechnung keinen einzuzahlenden Betrag ergibt. Eine Nullmeldung ist nicht dasselbe wie eine steuerliche Abmeldung.
Einstellung der Tätigkeit
Die bloße letzte Rechnung beendet die registrierten Pflichten nicht automatisch. Die Beendigung ist im Steuerzensus mit dem dafür vorgesehenen Modelo 036 zu erklären. Bis die Verpflichtung wirksam beendet ist, können weiterhin Quartalserklärungen erwartet werden.
Minderungen bei niedrigen Vorjahreserträgen
Liegt der Nettogewinn aus wirtschaftlichen Tätigkeiten des Vorjahres bei höchstens 12.000 Euro, sieht Art. 110 der IRPF-Verordnung eine quartalsweise Minderung vor:
| Nettogewinn des Vorjahres | Minderung je Quartal |
|---|---|
| bis 9.000 Euro | 100 Euro |
| 9.000,01 bis 10.000 Euro | 75 Euro |
| 10.000,01 bis 11.000 Euro | 50 Euro |
| 11.000,01 bis 12.000 Euro | 25 Euro |
Wurde im Vorjahr noch keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, behandeln die amtlichen Anleitungen den Vorjahresbetrag für diese Minderung als null. Wer zugleich Modelo 130 und Modelo 131 abgibt, darf die Minderung nicht doppelt ausschöpfen; sie kann nach der Anleitung auf beide Formulare verteilt werden, insgesamt aber nur bis zum zulässigen Betrag.
Praktische Arbeitsfolge je Quartal
- Zensus prüfen: Stimmen Tätigkeit, Gewinnermittlungsart und Formularpflicht noch mit Modelo 036 überein?
- Einnahmen und Kosten abstimmen: Bank, Rechnungsregister, Kassen- und Belegunterlagen vollständig erfassen.
- Steuerabzüge prüfen: Einbehaltene IRPF-Beträge mit Rechnungen und Bescheinigungen abgleichen.
- Zeitraum richtig wählen: Bei Modelo 130 gewöhnliche Tätigkeiten kumulativ ab Jahresbeginn; Sondertätigkeiten und Modelo 131 nach den jeweiligen Formularregeln.
- Vorquartale berücksichtigen: Den maßgeblichen Vorquartalsbetrag und nur verrechenbare negative Endergebnisse korrekt übernehmen.
- Minderungen nur einmal verwenden: Besonders bei parallelem Modelo 130 und 131.
- Zahlungsart vor Fristende festlegen: Bankeinzug endet früher als die allgemeine Abgabefrist.
- Bestätigung archivieren: Erklärung, Zahlungsnachweis, NRC oder Lastschriftbestätigung sowie Berechnungsunterlagen aufbewahren.
Typische Fehler
Freie Wahl zwischen 130 und 131
Die Formulare folgen der Gewinnermittlung. Modelo 131 ist nicht allein deshalb zulässig, weil es in einem Quartal günstiger erscheint.
Nur das einzelne Quartal in Modelo 130 erfassen
Bei gewöhnlichen direkt ermittelten Tätigkeiten sind Einnahmen und Aufwendungen vom Jahresbeginn bis zum Quartalsende einzutragen. Wer nur April bis Juni erfasst, berechnet das zweite Quartal falsch.
Die 70-Prozent-Ausnahme auf jede Tätigkeit übertragen
Sie gilt insbesondere für berufliche Tätigkeiten und die ausdrücklich genannten land-, vieh- und forstwirtschaftlichen Bereiche. Eine normale gewerbliche Tätigkeit wird nicht allein wegen hoher Steuerabzüge befreit.
Einbehalte mit Zahlungen verwechseln
Ein auf einer Rechnung einbehaltener IRPF-Betrag ist bereits eine Vorauszahlung zugunsten des Selbständigen. Er muss in der Berechnung zutreffend berücksichtigt und später in der Jahreserklärung nachgewiesen werden.
Keine Erklärung bei Nullbetrag
Solange die Abgabepflicht besteht, ist regelmäßig auch eine negative beziehungsweise auf null lautende Erklärung nötig.
Bankeinzug am letzten Abgabetag wählen
Die Frist für die Lastschrift endet regelmäßig früher. Nach ihrem Ablauf kann die Erklärung noch fristgerecht sein, aber eine andere Zahlungsart erfordern.
Quartalszahlungen als endgültige Steuer ansehen
Modelo 130 und 131 ersetzen die jährliche IRPF-Erklärung nicht. In der Jahresveranlagung werden alle Einkünfte, persönlichen Verhältnisse und anrechenbaren Zahlungen zusammengeführt.
Häufige Fragen
Muss ein freiberuflicher Berater immer Modelo 130 abgeben?
Nein. Unterliegt seine Tätigkeit der direkten Gewinnermittlung, wäre Modelo 130 grundsätzlich einschlägig. Erreicht der Anteil der einbehaltsbelasteten beruflichen Einnahmen aber mindestens 70 Prozent, greift für diese Tätigkeit die gesetzliche Ausnahme.
Gilt die 70-Prozent-Grenze im ersten Jahr sofort?
Im Jahr der Tätigkeitsaufnahme wird nicht auf ein nicht vorhandenes Vorjahr abgestellt. Maßgeblich ist der Anteil der im jeweiligen Vorauszahlungszeitraum einbehaltsbelasteten Einnahmen.
Ist Modelo 131 für alle kleinen Betriebe möglich?
Nein. Das Modulverfahren ist auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt und unterliegt Ausschlussgrenzen und weiteren Voraussetzungen. Die Unternehmensgröße allein genügt nicht.
Wird bei Modelo 130 Umsatzsteuer als Einnahme oder Ausgabe behandelt?
Die steuerliche Gewinnermittlung folgt den hierfür geltenden IRPF-Regeln und der konkreten Umsatzsteuersituation. Vereinnahmte und abzugsfähige Umsatzsteuer werden nicht pauschal wie eigener Ertrag oder eigener Aufwand behandelt. Die Werte müssen aus der ordnungsgemäßen Buchführung beziehungsweise den Steuerregistern abgeleitet werden.
Kann ein negatives Quartal ins nächste Jahr übertragen werden?
Negative Endergebnisse in Feld 19 des Modelo 130 aus den ersten drei Vorauszahlungszeiträumen können nach den Formularregeln mit späteren positiven Vorauszahlungen desselben Jahres verrechnet werden. Ein automatischer Übertrag in das nächste Vorauszahlungsjahr ist nicht vorgesehen; die endgültige Gewinnwirkung gehört in die Jahresveranlagung.
Was ist bei verspäteter Abgabe zu tun?
Die fehlende Erklärung sollte unverzüglich nachgeholt werden. Erfolgt die Abgabe freiwillig vor einer behördlichen Aufforderung, gelten die Regeln für verspätete Selbstveranlagungen nach Art. 27 der Ley General Tributaria. Befindet sich die Forderung bereits im Vollstreckungsverfahren, können die Zuschläge nach Art. 28 hinzukommen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand und Verwaltungsinformationen wurden zuletzt am 15. September 2026 geprüft. Verwendet wurden insbesondere:
Boletín Oficial del Estado: Real Decreto-ley 23/2026 vom 8. September 2026, Art. 1 zur Disposición adicional 57ª der Ley 35/2006; La-Palma-Abzug und zeitliche Anwendung bei Vorauszahlungen; abgerufen am 15. September 2026.
Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto 439/2007, Reglamento del IRPF, Art. 109 bis 112; Verpflichtete, 70-Prozent-Ausnahmen, Berechnung, Fristen und Einkünftezurechnung; konsolidierte Fassung, letzte veröffentlichte Aktualisierung 28. Februar 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-6820
Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT): „Modelo 130. IRPF. Empresarios y profesionales en estimación directa. Pago fraccionado – Instrucciones“, insbesondere Abschnitte Liquidación, kumulierte Werte, Steuerabzüge, Minderungen und Ergebnisarten; aktualisiert bis 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuestos-tasas/impuesto-sobre-renta-personas-fisicas/modelo-130-irpf______esionales-estimacion-directa-fraccionado_/instrucciones.html
Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT): „Modelo 131. IRPF. Empresarios y profesionales en estimación objetiva. Pago fraccionado – Instrucciones“, insbesondere Abschnitte zu Basisdaten, Prozentsätzen, Steuerabzügen, Minderungen und negativen Ergebnissen einschließlich der Sonderregel für La Palma im dritten und vierten Quartal 2026; abgerufen am 15. September 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuestos-tasas/impuesto-sobre-renta-personas-fisicas/modelo-131-irpf______sionales-estimacion-objetiva-fraccionado_/instrucciones.html
Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT): Verfahrensseite Modelo 130, Formular, Einreichung und Verfahrenszugang; abgerufen am 11. August 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/G601.shtml
Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT): Verfahrensseite Modelo 131, Formular, Einreichung und Verfahrenszugang; abgerufen am 11. August 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/G602.shtml
Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT): „Plazos de presentación de autoliquidaciones con domiciliación bancaria“, Zeile „Modelos 130 y 131“, Kalender 2026; abgerufen am 11. August 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/calendario-contribuyente/calendario-contribuyente-2026/plazos-presentacion-autoliquidaciones-domiciliacion-bancaria.html
Boletín Oficial del Estado (BOE): Orden HAC/1425/2025 vom 9. Dezember 2025, insbesondere Präambel, Art. 1 bis 3 und Anlagen; Modulverfahren 2026 und allgemeine Fünf-Prozent-Minderung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2025-25272
Boletín Oficial del Estado (BOE): Ley 58/2003, General Tributaria, Art. 27 und 28 zu verspäteter Selbstveranlagung und Vollstreckungszuschlägen; konsolidierte Fassung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
Boletín Oficial del Estado: Ley 35/2006 del IRPF, Art. 12, 27 ff., 80, 93, 96 und 99; abgerufen am 15. September 2026.
Boletín Oficial del Estado: Ley 39/2015, Art. 30.5; abgerufen am 15. September 2026.
Boletín Oficial del Estado: Orden EHA/1658/2009, Art. 3.2.b und Anexo II, Modelos 130/131; abgerufen am 15. September 2026.
