Kurz & klar
Der Start als Autónomo auf Mallorca erfordert regelmäßig die steuerliche Anmeldung mit Modelo 036 vor Tätigkeitsbeginn, die rechtzeitige Anmeldung im spanischen Selbstständigenregime RETA und – je nach Staatsangehörigkeit, Beruf, Betriebsstätte und Tätigkeit – zusätzliche aufenthalts-, berufs- oder kommunalrechtliche Nachweise. Das frühere Modelo 037 ist seit dem 3. Februar 2025 abgeschafft; die konkreten laufenden Steuerpflichten werden anhand der im Modelo 036 erklärten Tätigkeit festgelegt.
Als Autónomo wird in Spanien eine natürliche Person bezeichnet, die eine wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit auf eigene Rechnung ausübt. Der Begriff beschreibt keine eigene Gesellschaftsform. Wer sich als Autónomo anmeldet, gründet dadurch also keine haftungsbeschränkte Gesellschaft, sondern tritt grundsätzlich selbst als Unternehmer oder Freiberufler auf.
Der praktische Start besteht nicht aus einem einzigen Antrag. Die Anmeldung bei der spanischen Steuerbehörde und die Anmeldung bei der Sozialversicherung sind getrennte Pflichten. Je nach Tätigkeit kommen eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis, eine berufsrechtliche Zulassung, eine kommunale Erklärung für Geschäftsräume oder weitere sektorale Genehmigungen hinzu.
Das Wichtigste im Überblick
| Prüfschritt | Was zu klären ist | Typischer Vollzug |
|---|---|---|
| Aufenthalts- und Arbeitsrecht | Darf die Person in Spanien selbständig arbeiten und sich dort aufhalten? | EU-rechtliches Aufenthaltsrecht oder erforderliche spanische Erlaubnis prüfen |
| Tätigkeit und Arbeitsort | Welche Leistung wird erbracht, wo wird sie erbracht und werden Räume, Personal oder Anlagen genutzt? | Tätigkeitsbeschreibung, Standort und Genehmigungslage festlegen |
| Steuerliche Anmeldung | Welche Steuerpflichten entstehen ab welchem Datum? | Modelo 036 vor Tätigkeitsbeginn einreichen |
| IAE-Einordnung | Welcher Tätigkeitsgruppe oder welchem Tarifposten ist die Tätigkeit zuzuordnen? | Passenden IAE-Epígrafe im Zensus erklären; natürliche Personen sind regelmäßig von der IAE-Zahlung befreit |
| Sozialversicherung | Fällt die Tätigkeit unter das Régimen Especial de Trabajadores Autónomos? | Anmeldung im RETA vor Beginn, höchstens 60 Kalendertage im Voraus |
| Gemeinde und Berufsrecht | Sind Geschäftsräume, technische Unterlagen, verantwortliche Erklärungen oder Berufsqualifikationen erforderlich? | Verfahren bei der zuständigen Gemeinde oder Fachstelle vor Aufnahme abschließen |
| Laufender Betrieb | Welche Rechnungen, Bücher, Steuererklärungen und Zahlungen sind nötig? | Kalender und Dokumentation aus der konkreten steuerlichen Einordnung ableiten |
Im Klartext: Erst wird die tatsächliche Tätigkeit rechtlich und steuerlich eingeordnet. Dann werden Steuerzensus und Sozialversicherung mit den jeweils rechtlich maßgeblichen tatsächlichen Startdaten abgestimmt. Rein vorbereitende Vorgänge können die steuerliche Anmeldung auslösen, ohne dass schon eine gewöhnliche selbständige Tätigkeit im Sinne des RETA vorliegt (AEAT-Anleitung zu Modelo 036, Feld 504; Art. 305 Abs. 1 LGSS). Eine Anmeldung ersetzt die andere nicht.
Was die Anmeldung als Autónomo rechtlich bedeutet
Autónomo ist die spanische Bezeichnung für eine selbständig tätige natürliche Person. Die Person schließt Verträge im eigenen Namen, stellt selbst Rechnungen und versteuert den Gewinn grundsätzlich in ihrer persönlichen Einkommensteuer, sofern sie nach den einschlägigen Regeln in Spanien einkommensteuerpflichtig ist.
Davon zu unterscheiden sind insbesondere:
- eine spanische Kapitalgesellschaft wie die Sociedad Limitada, die eine eigene Rechtsperson ist;
- ein Arbeitnehmerverhältnis, bei dem Weisungsabhängigkeit, Eingliederung und die tatsächliche Organisation der Arbeit gegen echte Selbständigkeit sprechen können;
- die bloße Verwaltung eigenen Vermögens, die nicht automatisch eine unternehmerische oder berufliche Tätigkeit darstellt;
- eine nur vorübergehende grenzüberschreitende Tätigkeit, bei der zusätzlich geprüft werden muss, welches Sozialversicherungsrecht und welches Steuerrecht anwendbar sind.
Die Bezeichnung im Vertrag entscheidet nicht allein. Wer formal Rechnungen schreibt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer in die Organisation eines einzigen Auftraggebers eingegliedert ist, kann sozial- und arbeitsrechtlich anders eingeordnet werden. Umgekehrt wird eine echte selbständige Tätigkeit nicht dadurch unselbständig, dass sie zunächst nur einen großen Kunden hat. Maßgeblich ist das Gesamtbild.
Vor dem Start: Aufenthalts- und Arbeitssituation klären
Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats
Unionsbürger dürfen sich im Rahmen der unionsrechtlichen Freizügigkeit in Spanien selbständig betätigen. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist die unionsrechtliche Registrierung verpflichtend; der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise persönlich zu stellen (Art. 7 Abs. 5 Real Decreto 240/2007). Eine selbständige Tätigkeit kann dabei die erforderliche Aufenthaltsgrundlage bilden. Steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Anmeldungen ersetzen die aufenthaltsrechtliche Registrierung jedoch nicht automatisch.
Angehörige eines Drittstaats
Wer nicht aufgrund des Unionsrechts oder eines anderen Aufenthaltstitels zur selbständigen Tätigkeit berechtigt ist, benötigt grundsätzlich eine passende spanische Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Bei der anfänglichen Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit werden unter anderem die rechtlichen Voraussetzungen der geplanten Tätigkeit, gegebenenfalls Berufsqualifikationen, das Vorhaben und ausreichende Mittel geprüft. Die Erlaubnis muss zur tatsächlich ausgeübten Tätigkeit passen.
Eine Número de Identidad de Extranjero, kurz NIE, ist nur eine Identifikationsnummer. Sie ist für viele Verfahren unverzichtbar, verschafft aber für sich allein kein Recht, in Spanien zu wohnen oder zu arbeiten.
Tätigkeit, Standort und Startdatum präzise festlegen
Vor jeder Anmeldung sollten drei Angaben belastbar feststehen:
- Was wird konkret angeboten? Eine allgemeine Beschreibung wie „Beratung“ genügt häufig nicht, wenn steuerliche Einordnung, Berufsrecht oder Genehmigungen von der konkreten Leistung abhängen.
- Wo wird gearbeitet? Reines Arbeiten von zu Hause, ein Büro, ein Ladenlokal, eine Werkstatt und mobile Leistungen können unterschiedliche kommunale Folgen auslösen.
- Wann beginnt die Tätigkeit tatsächlich? Für den Steuerzensus kann der Beginn bereits vor der ersten Ausgangsrechnung liegen. Die Agencia Tributaria stellt darauf ab, ob mit unternehmerischer Absicht Lieferungen, Leistungen oder Einkäufe vorgenommen, Zahlungen geleistet oder Personal eingestellt werden.
Wer zunächst Ausstattung kauft, eine Website beauftragt oder ein Büro anmietet, sollte deshalb nicht ungeprüft davon ausgehen, steuerlich noch „nicht gestartet“ zu sein. Das Anmeldedatum muss den tatsächlichen Vorbereitungshandlungen entsprechen.
Steuerliche Anmeldung mit Modelo 036
Die Anmeldung im Censo de Empresarios, Profesionales y Retenedores, dem Zensus der Unternehmer, Freiberufler und Einbehaltspflichtigen, erfolgt mit Modelo 036. Die Erklärung ist vor Beginn der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit einzureichen.
Seit dem 3. Februar 2025 gibt es keine vereinfachte Erstanmeldung mit Modelo 037 mehr. Die spanische Finanzverwaltung hat das frühere Formular abgeschafft; seitdem wird auch für natürliche Personen das Modelo 036 verwendet.
Im Modelo 036 werden nicht nur Name und Anschrift erklärt. Die Angaben steuern die späteren Verpflichtungen. Je nach Fall gehören dazu insbesondere:
- Datum des Tätigkeitsbeginns;
- steuerlicher Wohnsitz und gegebenenfalls Betriebs- oder Tätigkeitsstätten;
- genaue Tätigkeit und IAE-Einordnung;
- System der Gewinnermittlung in der spanischen Einkommensteuer;
- Umsatzsteuerstatus und anwendbare Sonderregelungen;
- Pflicht zu Einkommensteuer-Vorauszahlungen;
- Pflichten zum Steuerabzug, etwa bei Beschäftigten, bestimmten beruflichen Leistungen oder Mietzahlungen;
- innergemeinschaftliche Umsätze und gegebenenfalls Eintragung in das Register der innergemeinschaftlichen Unternehmer.
Das Formular ist deshalb keine bloße Formalität. Eine unzutreffende Kennzeichnung kann dazu führen, dass falsche Erklärungen erwartet, notwendige Erklärungen nicht abgegeben oder Umsatzsteuerregeln falsch angewendet werden.
Neue Tätigkeit bei bereits bestehender Anmeldung
Wer bereits im Zensus registriert ist und eine weitere Tätigkeit aufnimmt, meldet nicht erneut eine erstmalige Aufnahme an. Stattdessen ist die Änderung der Tätigkeitsdaten und gegebenenfalls der Betriebsstätten mit Modelo 036 zu erklären. Auch Änderungen des steuerlichen Wohnsitzes, der Umsatzsteuerbehandlung oder der Einbehaltspflichten sind zeitnah über die passende Änderungsanzeige mitzuteilen.
IAE-Epígrafe: Einordnung ja, Zahlung häufig nein
Der Impuesto sobre Actividades Económicas, kurz IAE, klassifiziert wirtschaftliche Tätigkeiten in Tarifgruppen und -posten. Der passende Epígrafe beeinflusst unter anderem, welche steuerlichen Pflichten die Agencia Tributaria der Tätigkeit zuordnet.
Natürliche Personen sind nach dem spanischen Kommunalsteuergesetz grundsätzlich von der Zahlung des IAE befreit – unabhängig davon, ob sie in Spanien steuerlich ansässig sind. Diese Befreiung bedeutet aber nicht, dass die Tätigkeit im Modelo 036 unbeschrieben bleiben darf. Die steuerliche Einordnung und der tatsächliche Tätigkeitsbeginn müssen trotzdem erklärt werden.
Bei mehreren voneinander abgrenzbaren Leistungen können mehrere IAE-Positionen erforderlich sein. Ein Fotograf, der zusätzlich Schulungen verkauft und einen Handel mit Ausrüstung betreibt, sollte deshalb nicht automatisch alles unter einen einzigen Oberbegriff fassen.
Anmeldung bei der Sozialversicherung: RETA
Die steuerliche Anmeldung ersetzt nicht die Anmeldung im Régimen Especial de Trabajadores por Cuenta Propia o Autónomos, kurz RETA. Für eine gewöhnlich, persönlich und unmittelbar auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung gesondert vorzunehmen.
Die Anmeldung im Selbstständigenregime muss vor dem tatsächlichen Tätigkeitsbeginn erfolgen. Sie kann nach den veröffentlichten Fristen der Seguridad Social bis zu 60 Kalendertage vorab beantragt werden. Abmeldung und relevante Änderungen unterliegen eigenen kurzen Meldefristen.
Für die laufende Beitragsfestsetzung werden die erwarteten Nettoerträge herangezogen. Die gewählte vorläufige Beitragsbasis und die tatsächlichen Einkünfte werden nach den jeweils geltenden Regeln miteinander abgeglichen. Deshalb sollte die Ertragsschätzung realistisch sein und bei wesentlichen Veränderungen überprüft werden.
Steuerliches Startdatum, sozialversicherungsrechtliches Startdatum und tatsächlicher Arbeitsbeginn sollten zusammenpassen. Widersprüchliche Daten sind ein typischer Anlass für Nachfragen und Nachforderungen.
Geschäftsräume, actividad und sektorale Erlaubnisse auf Mallorca
Die Anmeldung bei Agencia Tributaria und Seguridad Social erlaubt nicht automatisch jede Tätigkeit an jedem Ort. Auf Mallorca gelten zusätzlich das balearische Tätigkeitsrecht, kommunale Vorschriften und gegebenenfalls Fachgesetze.
Nach dem balearischen Gesetz über Installation, Zugang und Ausübung von Tätigkeiten hängt das Verfahren von der Art der Tätigkeit und den Räumen ab:
- Für eine als inocua, also unschädlich eingestufte Tätigkeit, ist grundsätzlich eine verantwortliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle vorgesehen, in der Tätigkeit und Einhaltung der anwendbaren Vorschriften bestätigt werden.
- Bei größeren oder kleineren Tätigkeiten in einem Betrieb können ein Tätigkeitsprojekt, technische Bescheinigungen und eine verantwortliche Erklärung gegenüber der Gemeinde erforderlich sein.
- Werden Umbauten, Anlagen oder Nutzungsänderungen benötigt, sind die bau-, nutzungs- und tätigkeitsrechtlichen Schritte aufeinander abzustimmen.
Die verantwortliche Erklärung ermöglicht den Beginn nur auf Grundlage wahrer und vollständiger Angaben. Fehlen wesentliche Voraussetzungen oder sind Angaben falsch, kann die Verwaltung die Wirkung der Erklärung beseitigen und die Tätigkeit untersagen.
Für reine digitale Dienstleistungen ohne Kundenverkehr und ohne besondere Anlagen kann der kommunale Aufwand geringer sein als für Gastronomie, Handel, Handwerk, Gesundheitsleistungen oder touristische Angebote. Ob tatsächlich kein besonderes Verfahren nötig ist, muss aber anhand der konkreten Tätigkeit, des Grundstücks und der Gemeinde geprüft werden.
Reglementierte Berufe
Bei reglementierten Berufen reicht die Autónomo-Anmeldung nicht aus. Je nach Beruf können die Anerkennung ausländischer Qualifikationen, eine Kammerzugehörigkeit, eine Berufshaftpflicht, besondere Register oder gesundheitliche beziehungsweise technische Zulassungen erforderlich sein. Das gilt beispielsweise für bestimmte Gesundheits-, Rechts-, Architektur- oder Ingenieurleistungen.
Rechnungen, Aufzeichnungen und laufende Steuerpflichten
Nach dem Start müssen Rechnungen und Aufzeichnungen zur tatsächlichen Einordnung passen. Typische Pflichten können sein:
- ordnungsgemäße Ausgangsrechnungen mit fortlaufender Nummerierung;
- Beleg- und Rechnungsarchiv;
- Einnahmen-, Ausgaben-, Investitionsgüter- oder umsatzsteuerliche Register;
- vierteljährliche Umsatzsteuererklärungen, soweit keine Befreiung oder Sonderregel greift;
- vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen mit Modelo 130 oder Modelo 131, soweit keine Ausnahme besteht;
- Erklärungen und Zahlungen für einbehaltene Steuern;
- jährliche Einkommensteuererklärung und gegebenenfalls Informationsmeldungen.
Welche Formulare tatsächlich gelten, ergibt sich aus Tätigkeit, Kundenstruktur, Umsatzsteuerregime, Gewinnermittlungsart, Personal- und Mietverhältnissen sowie grenzüberschreitenden Umsätzen. Ein allgemeiner „Autónomo-Kalender“ ohne diese Einordnung ist daher unzuverlässig.
Rechnungssoftware und VERI*FACTU
Wer Rechnungen mit einem in den Anwendungsbereich fallenden elektronischen Rechnungssystem erstellt, muss die spanischen Vorgaben für Rechnungssoftware berücksichtigen. Nach der im Dezember 2025 verlängerten Übergangsregel müssen die übrigen betroffenen Steuerpflichtigen, zu denen regelmäßig natürliche Personen gehören, ihre Systeme grundsätzlich vor dem 1. Juli 2027 angepasst haben. Die Regel verpflichtet nicht jeden Selbständigen, überhaupt eine bestimmte Software zu verwenden; sie erfasst die eingesetzten Systeme, wenn sie unter die gesetzlichen Anforderungen fallen.
Steuerliche Ansässigkeit ist eine eigene Prüfung
Die Anmeldung als Autónomo entscheidet nicht allein, ob eine Person in Spanien steuerlich ansässig ist. Dafür gelten eigenständige Kriterien, insbesondere Aufenthaltsdauer und Mittelpunkt wirtschaftlicher Interessen. Bei Verbindungen zu Deutschland kann zusätzlich das Doppelbesteuerungsabkommen relevant werden.
Das ist praktisch wichtig: Eine Person kann in Spanien eine Tätigkeit anmelden und dennoch für einen Zeitraum grenzüberschreitende Steuerfragen haben. Umgekehrt kann eine spanische Steueransässigkeit bereits vorliegen, obwohl die selbständige Tätigkeit noch nicht registriert wurde. Wohnsitz, Tätigkeit und Sozialversicherung sollten daher nicht isoliert geplant werden.
Sinnvolle Arbeitsfolge für den Start
- Leistungsbild festhalten: Leistungen, Kunden, Arbeitsort, Räume, Personal und geplante Auslandsgeschäfte beschreiben.
- Aufenthalts- und Arbeitstitel prüfen: Besonders bei Drittstaatsangehörigen muss die erforderliche Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.
- Tätigkeit und Räume vorprüfen: IAE-Einordnung, Berufsrecht und kommunale Anforderungen klären.
- Identifikation und digitaler Zugang sichern: NIF beziehungsweise NIE sowie ein geeigneter Zugang zu den elektronischen Behördenverfahren bereitstellen.
- Modelo 036 vor Beginn einreichen: Startdatum, Tätigkeit, Steuerregime und Betriebsstätten konsistent erklären.
- RETA rechtzeitig anmelden: Beginn und erwartete Nettoerträge zutreffend angeben.
- Kommunale und sektorale Voraussetzungen erfüllen: Erforderliche Erklärungen, Projekte, Bescheinigungen oder Genehmigungen vor Betriebsaufnahme einreichen.
- Rechnungs- und Buchführungsprozess einrichten: Nummernkreise, Belegablage, Steuerregister und Fristenkalender vor der ersten Rechnung festlegen.
- Erste Erklärungsperiode kontrollieren: Nach dem ersten Quartal prüfen, ob die tatsächlichen Vorgänge zur Anmeldung passen.
Praxisbeispiel: Digitale Beraterin aus Deutschland
Eine deutsche Staatsangehörige zieht im Mai nach Mallorca und berät Unternehmen online. Sie arbeitet zunächst aus einem Raum ihrer Wohnung, beschäftigt niemanden und hat Kunden in Spanien und Deutschland.
Vor der ersten entgeltlichen Tätigkeit klärt sie, ob die Nutzung der Wohnung für die konkrete Tätigkeit kommunal zulässig ist. Sie registriert ihren Aufenthalt nach den unionsrechtlichen Vorgaben, erklärt mit Modelo 036 den Tätigkeitsbeginn, den passenden IAE-Epígrafe, ihre umsatzsteuerliche Situation und die vorgesehenen Einkommensteuerpflichten. Anschließend meldet sie sich mit demselben tatsächlichen Beginn im RETA an.
Für deutsche Geschäftskunden prüft sie zusätzlich, ob innergemeinschaftliche Leistungsregeln und eine Eintragung für innergemeinschaftliche Umsätze erforderlich sind. Ihre spanische Steueransässigkeit wird getrennt anhand der Aufenthalts- und Mittelpunktkriterien beurteilt. Dass sie deutsche Kundschaft hat, verhindert die spanische Anmeldung nicht.
Typische Fehler beim Start
„Ich stelle erst einmal Rechnungen aus und melde mich später an“
Modelo 036 ist vor Beginn einzureichen. Auch vorbereitende wirtschaftliche Handlungen können den steuerlichen Beginn markieren. Eine rückwirkende Bereinigung beseitigt nicht automatisch alle Folgen eines verspäteten Starts.
„Das Modelo 037 ist für kleine Selbständige einfacher“
Das stimmt nicht mehr. Das Modelo 037 wurde mit Wirkung zum 3. Februar 2025 abgeschafft. Seitdem ist das Modelo 036 maßgeblich.
„Weil ich keine IAE zahlen muss, brauche ich keine IAE-Einordnung“
Natürliche Personen sind regelmäßig von der Zahlung befreit. Der Tätigkeitscode und die steuerliche Einordnung müssen dennoch erklärt werden.
„Die Steueranmeldung umfasst automatisch die Sozialversicherung“
Steuerzensus und RETA sind getrennte Verfahren. Beide müssen passend zum tatsächlichen Beginn erledigt werden.
„Mit NIE darf ich automatisch arbeiten“
Die NIE identifiziert die Person. Sie ersetzt keinen erforderlichen Aufenthalts- oder Arbeitstitel.
„Ein Homeoffice braucht nie eine kommunale Prüfung“
Ob ein Verfahren erforderlich ist, hängt von Tätigkeit, Nutzung, Kundenverkehr, Anlagen, Gebäude und Gemeinde ab. Eine pauschale Ausnahme existiert nicht für jede selbständige Tätigkeit.
„Mallorca hat einen eigenen Einkommensteuerkalender für Autónomos“
Die persönlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden staatlich über die Agencia Tributaria abgewickelt. Balearische und kommunale Besonderheiten betreffen vor allem andere Ebenen, etwa Tätigkeitserklärungen, Räume und örtliche Abgaben.
Häufige Fragen
Muss jeder Autónomo Modelo 036 einreichen?
Wer erstmals eine unternehmerische oder berufliche Tätigkeit aufnimmt und deshalb in den Zensus der Unternehmer, Freiberufler und Einbehaltspflichtigen gehört, verwendet grundsätzlich Modelo 036. Bei bereits bestehender Registrierung wird eine neue Tätigkeit als Änderung erklärt.
Kann ich Steuer- und RETA-Anmeldung am selben Tag erledigen?
Ja, sofern beide vor dem jeweils maßgeblichen Beginn erfolgen und die Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Die Steueranmeldung sollte so rechtzeitig abgeschlossen sein, dass die RETA-Anmeldung auf einer konsistenten Tätigkeitsgrundlage erfolgen kann.
Muss ich als natürliche Person IAE bezahlen?
Natürliche Personen sind nach dem Kommunalsteuergesetz grundsätzlich von der IAE-Zahlung befreit. Die Tätigkeit bleibt dennoch steuerlich zu klassifizieren und im Modelo 036 anzugeben.
Brauche ich zwingend ein Geschäftslokal?
Nein. Viele Leistungen können ohne separates Geschäftslokal erbracht werden. Ob die Tätigkeit in einer Wohnung oder an einem bestimmten Standort zulässig ist und ob eine Erklärung erforderlich ist, richtet sich nach Tätigkeit und örtlichen Regeln.
Muss ich sofort Modelo 130 zahlen?
Nicht zwingend. Ob Modelo 130, Modelo 131 oder eine Ausnahme gilt, hängt unter anderem von der Gewinnermittlungsart, der Art der Tätigkeit und bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten vom Anteil der bereits mit Steuerabzug belasteten Einnahmen ab.
Was geschieht, wenn sich die Tätigkeit später ändert?
Relevante Änderungen – etwa neue Leistungen, zusätzliche Betriebsstätten, Personal, Umsatzsteuerstatus oder ein vollständiger Tätigkeitsstopp – sind über die jeweils vorgesehenen Änderungs- oder Abmeldeverfahren bei Steuerbehörde, Sozialversicherung und gegebenenfalls Gemeinde mitzuteilen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand und Verwaltungsinformationen wurden zuletzt am 11. August 2026 geprüft. Verwendet wurden insbesondere:
- Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT): „Alta en el censo de empresarios, profesionales y retenedores [Modelo 036]“, Abschnitt zum Zeitpunkt der Erstanmeldung und zur Definition des Tätigkeitsbeginns, aktualisierte praktische Anleitung; abgerufen am 11. August 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/guia-practica-cumplimentacion-modelo-censal-036/capitulo-01-cuestiones-generales/plazos-presentacion/declaracion-alta/alta-censo-empresarios-profesionales-retenedores-036.html
- Boletín Oficial del Estado (BOE): Orden HAC/1526/2024 vom 11. Dezember 2024, Präambel sowie Art. 1 und Schlussbestimmung; Abschaffung des Modelo 037 und Inkrafttreten am 3. Februar 2025, BOE-A-2025-410: https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2025-410
- Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto Legislativo 2/2004, Texto Refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales, Art. 78, 82 Abs. 1 Buchst. c und Art. 83; konsolidierte Fassung, letzte veröffentlichte Aktualisierung 3. Juni 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4214
- Seguridad Social: „Plazos de presentación“ für An-, Ab- und Änderungsmeldungen, Tabelle zum Régimen Especial de Trabajadores Autónomos; Stand 2026: https://www.seg-social.es/wps/portal/wss/internet/Trabajadores/Afiliacion/32765/32772
- Seguridad Social: Informationen zur Beitragsfestsetzung für Selbständige nach erwarteten Nettoerträgen und zu den im Jahr 2026 anwendbaren Grundlagen; abgerufen am 11. August 2026: https://www.seg-social.es/wps/portal/wss/internet/Trabajadores/CotizacionRecaudacionTrabajadores/10721/10724/1320/1322
- Boletín Oficial del Estado (BOE): Ley 7/2013 de las Illes Balears über Installation, Zugang und Ausübung von Tätigkeiten, Art. 42, 43 und 45; konsolidierte Fassung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-655
- Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto 240/2007, insbesondere Art. 7 zum Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern für mehr als drei Monate; konsolidierte Fassung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-4184
- Ministerio de Inclusión, Seguridad Social y Migraciones: „Autorización inicial de residencia temporal y trabajo por cuenta propia“, Voraussetzungen und Verfahren für Drittstaatsangehörige; abgerufen am 11. August 2026: https://www.inclusion.gob.es/web/migraciones/w/autorizacion-inicial-de-residencia-temporal-y-trabajo-por-cuenta-propia
- Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto 1155/2024, Art. 82 bis 85 zur anfänglichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für selbständige Tätigkeit; konsolidierte Fassung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2024-24099
- Boletín Oficial del Estado (BOE): Ley 20/2007, Estatuto del trabajo autónomo, insbesondere Art. 1; gesetzlicher Anwendungsbereich der selbständigen Tätigkeit; konsolidierte Fassung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-13409
- Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto Legislativo 8/2015, Texto Refundido de la Ley General de la Seguridad Social, insbesondere Art. 305; Einbeziehung selbständig tätiger Personen in das RETA; konsolidierte Fassung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2015-11724
- Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto 1619/2012, Reglamento por el que se regulan las obligaciones de facturación, insbesondere Art. 2, 6 und 7; Rechnungs-, Inhalts- und Vereinfachungsregeln; konsolidierte Fassung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-14696
- Boletín Oficial del Estado (BOE): Ley 35/2006, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, insbesondere Art. 9; Kriterien der spanischen steuerlichen Ansässigkeit; konsolidierte Fassung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT): „Nota informativa: Ampliación del plazo de adaptación de los sistemas informáticos de facturación“, Fristen vor dem 1. Januar beziehungsweise 1. Juli 2027; abgerufen am 11. August 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/iva/sistemas-informaticos-facturacion-verifactu/nota-informativa-ampliacion-plazo-adaptacion-facturacion.html
