Kurz & klar
Das Modelo 131 ist die vierteljährliche IRPF-Vorauszahlung für Selbstständige mit objektiver Gewinnermittlung nach módulos. Voraussetzung sind eine zugelassene Tätigkeit und eingehaltene Ausschlussgrenzen. Berechnet wird nach Jahresmodulen oder besonderen Einnahmenregeln; Abzüge, negative Ergebnisse und feste Quartalsfristen sind zu beachten. Die Zahlungen werden später in der Jahres-IRPF angerechnet.
Das Modelo 131 ist die vierteljährliche Vorauszahlung auf die spanische Einkommensteuer IRPF für wirtschaftliche Tätigkeiten in der objektiven Gewinnermittlung. Ob das Modulsystem (estimación objetiva oder módulos) anwendbar ist, hängt von der konkreten Tätigkeit, den gesetzlichen Grenzen und einem möglichen Verzicht ab. Die Quartalszahlung wird später in der jährlichen IRPF-Erklärung angerechnet.
Was ist das Modelo 131?
Mit dem Modelo 131 berechnen Steuerpflichtige ihren pago fraccionado, also eine unterjährige IRPF-Vorauszahlung. Das Formular ist eine Selbstveranlagung (autoliquidación): Der Steuerpflichtige ordnet seine Tätigkeit ein, berechnet den Betrag nach den geltenden Modulregeln und zahlt ihn gegebenenfalls an die spanische Steuerbehörde Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT).
Das Modelo 131 ist weder eine eigene Steuer noch die jährliche Einkommensteuererklärung. Es ist auch keine Umsatzsteuererklärung: Die vereinfachte IVA-Regelung kann zwar mit der objektiven IRPF-Ermittlung rechtlich gekoppelt sein, bleibt aber ein eigenes Steuerverfahren.
Für wen gilt das Modelo 131 Spanien – auch auf Mallorca?
Das Formular gilt nicht pauschal für jeden Selbstständigen. Voraussetzung ist, dass die konkrete wirtschaftliche Tätigkeit im Tätigkeitskatalog der für 2026 geltenden Orden HAC/1425/2025 enthalten ist, keine Ausschlussvoraussetzung greift und kein wirksamer Verzicht auf die objektive Methode vorliegt. Entscheidend sind deshalb die tatsächliche Tätigkeit und ihre Einordnung, nicht allein die Bezeichnung als Freiberufler, Unternehmer oder autónomo.
Auf Mallorca gelten dabei dieselben nationalen IRPF-Regeln wie im übrigen Spanien. Eine eigene Mallorca-Ermäßigung für Modelo 131 besteht nicht. Wer mehrere Tätigkeiten ausübt oder gemeinsam mit Angehörigen beziehungsweise über eine Beteiligungseinheit tätig ist, muss zusätzlich die Zusammenrechnungs- und Unvereinbarkeitsregeln prüfen.
Welche Umsatz- und Einkaufsgrenzen gelten 2026?
Nach dem aktuellen, ausdrücklich mit der Dirección General de Tributos abgestimmten AEAT-Hinweis verwendet die Finanzverwaltung für 2026 die folgenden erhöhten Grenzen. Maßgeblich sind die Einnahmen und Einkäufe des unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahres, für 2026 also die Werte von 2025. Zuschüsse und Entschädigungen zählen nicht mit. Bei den im vereinfachten IVA-Regime besteuerten Tätigkeiten bleiben auch IVA und gegebenenfalls der Äquivalenzzuschlag außer Ansatz. Seit 2025 zählt außerdem die Ausgleichszahlung des landwirtschaftlichen IVA-Sonderregimes nicht mit. Tätigkeitsbezogene Ausschlussgrößen gelten zusätzlich:
| Prüfgröße | Grenze |
|---|---|
| Gesamte Einnahmen aus nicht land-, vieh- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten | 250.000 Euro |
| Davon rechnungspflichtige Umsätze an Unternehmer oder Freiberufler | 125.000 Euro |
| Einnahmen aus land-, vieh- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten | 250.000 Euro |
| Relevante Einkäufe in Waren und Dienstleistungen ohne Anlagegüter | 250.000 Euro |
Bei identischen oder ähnlichen Tätigkeiten unter gemeinsamer Leitung können auch Betriebe des Ehepartners, von Vorfahren und Nachkommen sowie bestimmte Beteiligungseinheiten einzubeziehen sein. Wurde die Tätigkeit erst im Vorjahr begonnen, werden Einnahmen und Einkäufe für die Grenzprüfung auf ein Jahr hochgerechnet.
Der im Juli 2026 konsolidierte Artikel 31 LIRPF nennt dagegen für nicht land-, vieh- oder forstwirtschaftliche Gesamteinnahmen, rechnungspflichtige B2B-Umsätze und relevante Einkäufe die niedrigeren Grundgrenzen 150.000 Euro, 75.000 Euro und 150.000 Euro; für die land-, vieh- und forstwirtschaftlichen Einnahmen stehen 250.000 Euro im Gesetz. Die konsolidierte Übergangsbestimmung weist die erhöhten Werte nach den Nichtkonvalidierungsvermerken nur bis 2024 aus. Der aktuelle AEAT/DGT-Hinweis behandelt für 2026 dennoch 250.000 Euro Gesamteinnahmen, 125.000 Euro rechnungspflichtige B2B-Umsätze und 250.000 Euro relevante Einkäufe als anwendbar. Für die Regimeentscheidung folgt die Finanzverwaltung diesen erhöhten Verwaltungsgrenzen.
Was passiert bei Verzicht oder Ausschluss?
Ein ausdrücklicher Verzicht (renuncia) wird grundsätzlich im Dezember vor Beginn des Kalenderjahres erklärt. Bei Tätigkeitsbeginn kann er zusammen mit der einschlägigen Anmeldung erfolgen. Auch die fristgerechte erste Modelo-130-Erklärung nach direkter Methode kann als stillschweigender Verzicht wirken. Der Verzicht bindet grundsätzlich mindestens drei Jahre und verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, wenn er nicht rechtzeitig widerrufen wird.
Für 2026 ließ die Jahresordnung einen anfänglichen Verzicht oder Widerruf bis zum 31. Dezember 2025 zu. Die später durch die beiden Notdekrete geöffneten Sonderfenster sind heute geschlossen; fristgerecht während der jeweiligen Geltungsdauer eingereichte Verzichts- und Widerrufserklärungen bleiben nach dem amtlichen AEAT/DGT-Hinweis jedoch wirksam.
Die objektive Methode ist grundsätzlich nicht mit einer gleichzeitig nach direkter Methode ermittelten anderen wirtschaftlichen Tätigkeit vereinbar. Eine neu begonnene, nicht modulgeeignete Tätigkeit löst diese Unvereinbarkeit nach der besonderen Anlaufregel erst im Folgejahr aus. Verzicht oder Ausschluss in der vereinfachten IVA-Regelung wirkt grundsätzlich auch auf die objektive IRPF-Methode und umgekehrt. Fällt die objektive Methode weg, ist regelmäßig die direkte Gewinnermittlung zu prüfen.
Wie wird die IRPF-Vorauszahlung nach módulos berechnet?
Bei gewöhnlichen, nicht land-, vieh- oder forstwirtschaftlichen Modultätigkeiten wird zuerst der Nettoertrag für die Vorauszahlung aus den jährlich festgelegten Zeichen, Indizes und Modulen ermittelt. Dazu können unter anderem Beschäftigte, Flächen, Anlagen oder andere für die konkrete Tätigkeit bestimmte Größen gehören. Maßgeblich sind grundsätzlich die Basisdaten am 1. Januar; wird die Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen, zählen die Daten am Starttag.
Kann ein einzelnes Basisdatum am 1. Januar nicht bestimmt werden, wird das entsprechende Vorjahresdatum verwendet. Abschreibungen werden nach den für die Modulberechnung vorgesehenen Regeln berücksichtigt. Die allgemeine Reduktion des für 2026 ermittelten Nettoertrags beträgt 5 Prozent und gilt auch für die Vorauszahlungen. Für Tätigkeiten in Ceuta, deren Erträge die Begünstigung nach Artikel 68 Absatz 4 LIRPF erfüllen, beträgt diese Reduktion für 2026 nach der zusätzlichen Bestimmung 64 LIRPF stattdessen 10 Prozent. Bei den Vorauszahlungen wird diese Sonderregel erstmals für das vierte Quartal 2026 berücksichtigt, weil dessen Abgabefenster erst nach Ablauf eines Monats seit dem Inkrafttreten am 3. September 2026 beginnt.
Wann gelten 4, 3 oder 2 Prozent?
Beim Modelo 131 ausfüllen gilt in Spanien für gewöhnliche Modultätigkeiten folgende Staffel. Maßgeblich ist die nach den Modulregeln berechnete Einheit des angestellten Personals (personal asalariado), nicht allein die Zahl der Arbeitsverträge.
| Einheit personal asalariado | Vorauszahlungssatz |
|---|---|
| Mehr als 1 | 4 Prozent |
| 0,01 bis 1 | 3 Prozent |
| 0 | 2 Prozent |
Beschäftigte werden dafür nach der geltenden Stunden- und Moduleinheitenlogik erfasst. Ein freiwillig höherer Prozentsatz ist zulässig; ein niedrigerer als der einschlägige Satz nicht.
Bei Tätigkeiten mit Anspruch auf die Begünstigung für Ceuta oder Melilla werden die Vorauszahlungssätze um 60 Prozent vermindert: Aus 4, 3 und 2 Prozent werden 1,6, 1,2 und 0,8 Prozent. Dies betrifft auch die nachfolgend erläuterten 2-Prozent-Einnahmenformeln. Für das dritte und vierte Quartal 2026 gilt die Satzermäßigung nach der zusätzlichen Bestimmung 57 LIRPF außerdem für entsprechend begünstigte Tätigkeiten auf La Palma bei gewöhnlichem und tatsächlichem Wohnsitz dort; für nicht begünstigte Tätigkeiten bleiben die allgemeinen Sätze maßgeblich.
Was gilt, wenn keine Basisdaten feststellbar sind?
Sind weder die Daten am 1. Januar noch geeignete Vorjahresdaten verfügbar, beträgt die Vorauszahlung 2 Prozent der Verkäufe oder Einnahmen des Quartals. Laufende Zuschüsse zählen mit; Kapitalzuschüsse und Entschädigungen bleiben außer Ansatz. Diese Umsatzformel ist eine Ersatzberechnung und keine frei wählbare Alternative zur regulären Modulberechnung.
Wie werden land-, vieh- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten berechnet?
Für land-, vieh- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten in estimación objetiva beträgt die Vorauszahlung grundsätzlich 2 Prozent der Quartalseinnahmen. Auch hier werden laufende Zuschüsse einbezogen, Kapitalzuschüsse und Entschädigungen dagegen nicht.
Die Vorauszahlungspflicht für die jeweilige land- oder viehwirtschaftliche beziehungsweise forstwirtschaftliche Tätigkeit kann entfallen, wenn im unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahr mindestens 70 Prozent der maßgeblichen Einnahmen einem Steuereinbehalt oder einer Zahlung auf Rechnung unterlagen. Für diese Quote bleiben laufende und investive Zuschüsse sowie Entschädigungen außer Ansatz. Beim Tätigkeitsbeginn wird die Quote des jeweiligen Quartals geprüft. Bestimmte junge Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer können den berechneten Vorauszahlungsbetrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen um 25 Prozent mindern.
Welche Abzüge und Minderungen sind möglich?
Von den zusammengefassten Ausgangsbeträgen werden die im Quartal getragenen Einbehalte und Zahlungen auf Rechnung aus den erfassten Modultätigkeiten abgezogen. Zusätzlich sieht das Regelwerk eine feste Minderung für niedrige gesamte Nettoerträge aus wirtschaftlichen Tätigkeiten im Vorjahr vor:
| Gesamter Nettoertrag des Vorjahres | Minderung je Quartal |
|---|---|
| Bis einschließlich 9.000 Euro | 100 Euro |
| 9.000,01 bis 10.000 Euro | 75 Euro |
| 10.000,01 bis 11.000 Euro | 50 Euro |
| 11.000,01 bis 12.000 Euro | 25 Euro |
| Mehr als 12.000 Euro | Keine Minderung nach dieser Regel |
Wurde im Vorjahr noch keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, wird für diese Prüfung ein Nettoertrag von null angesetzt. Muss dieselbe Person sowohl Modelo 130 als auch Modelo 131 verwenden, kann sie die Minderung zwischen beiden Formularen verteilen; sie darf insgesamt nicht doppelt genutzt werden.
Ein weiterer, eng begrenzter Abzug betrifft Darlehenszahlungen für die Anschaffung oder Sanierung der Hauptwohnung bei fortbestehender Berechtigung nach der Übergangsbestimmung 18 LIRPF, insbesondere unter den Altbestandsvoraussetzungen vor dem 1. Januar 2013. Bei gewöhnlicher Modulberechnung beträgt er 0,5 Prozent des maßgeblichen Nettoertrags; bei der Einnahmen-Ersatzberechnung und bei land-, vieh- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten sind es 2 Prozent der maßgeblichen Quartalseinnahmen. Die jeweils einschlägige jährliche Nettoertrags- beziehungsweise Einnahmengröße muss unter 33.007,20 Euro liegen. Der Abzug ist auf den verbleibenden positiven Betrag und insgesamt 660,14 Euro im Jahr begrenzt. Er entfällt insbesondere bei gemischten Tätigkeitsgruppen, paralleler Modelo-130-Pflicht oder bereits beim Lohneinbehalt mitgeteilter Wohnungsbegünstigung; Bau und Erweiterung sind nicht erfasst.
Was ändert sich bei Beginn, Ende oder Saisonbetrieb?
Beginnt oder endet eine nach Jahresmodulen berechnete Tätigkeit im laufenden Jahr, wird die Vorauszahlung für ein unvollständiges Quartal nach den tatsächlichen Kalendertagen der Ausübung zeitanteilig ermittelt. Bei einer Berechnung als Prozentsatz der tatsächlichen Quartalseinnahmen erfolgt keine zusätzliche Kürzung nach Kalendertagen. Bei der späteren Jahresberechnung zählen bei Beschäftigten die tatsächlichen Stunden und bei anderen Modulen grundsätzlich die tatsächlichen Nutzungs- oder Betriebstage.
Ein Saisonbetrieb (actividad de temporada) mit höchstens 180 Betriebstagen im Jahr verwendet eine besondere Berechnung. Ausgangspunkt sind die dafür maßgeblichen Vorjahresmodule; daraus wird ein Tageswert gebildet und mit den tatsächlichen Betriebstagen des Quartals sowie dem einschlägigen Prozentsatz verknüpft. Zusätzlich sind die vorgesehenen Saisonindizes zu berücksichtigen.
Was passiert bei einem negativen Ergebnis?
Ein negativer Betrag aus dem ersten, zweiten oder dritten Quartal kann mit späteren positiven Modelo-131-Vorauszahlungen desselben Kalenderjahres verrechnet werden. Der Vortrag endet am Jahresende.
Bleibt das vierte Quartal negativ oder ergibt sich null, ist eine negative Erklärung abzugeben. Der Betrag wird nicht in das nächste Jahr übertragen. Auch wenn bei der regulären Modulberechnung kein Zahlbetrag entsteht, bleibt die Erklärungspflicht grundsätzlich bestehen.
Welche Modelo 131 Frist gilt in Spanien?
Die regulären Abgabe- und Zahlungsfenster wiederholen sich quartalsweise. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag oder arbeitsfreien Tag, verschiebt sich das Ende auf den nächsten Arbeitstag.
| Zeitraum | Reguläres Abgabefenster |
|---|---|
| 1. Quartal | 1. bis einschließlich 20. April |
| 2. Quartal | 1. bis einschließlich 20. Juli |
| 3. Quartal | 1. bis einschließlich 20. Oktober |
| 4. Quartal | 1. bis einschließlich 30. Januar des Folgejahres |
Für Bankeinzug oder andere besondere Zahlungsarten können frühere technische Annahmefristen gelten. Deshalb sollte zusätzlich der aktuelle AEAT-Steuerkalender für das konkrete Quartal geprüft werden.
Wie wird Modelo 131 eingereicht?
Die elektronische Abgabe ist 2026 mit einem anerkannten elektronischen Zertifikat oder über Cl@ve möglich. Die AEAT bietet außerdem eine Voranmeldung zum Ausdruck an. Papier ist jedoch nur zulässig, wenn für den konkreten Steuerpflichtigen keine Pflicht zur elektronischen Einreichung besteht.
Wie werden Fehler und verspätete Erklärungen behandelt?
Nach der aktuellen Modelo-131-Anleitung ist eine ergänzende Selbstveranlagung (autoliquidación complementaria) vorgesehen, wenn eine frühere Erklärung desselben Jahres und Quartals einen zu niedrigen Zahlbetrag ausgewiesen hat und die neue Erklärung einen höheren Zahlbetrag ergibt. Für andere Fehler wird eine Berichtigung beantragt. Das Recht auf Berichtigung verjährt grundsätzlich nach vier Jahren; die Frist beginnt nach den gesetzlichen Regeln und nicht pauschal mit der Entdeckung des Fehlers. Für eine ergänzende Erklärung ist die Formularversion des ursprünglichen Zeitraums zu verwenden.
Wird eine positive Autoliquidation ohne vorherige behördliche Aufforderung verspätet eingereicht, beträgt der Zuschlag 1 Prozent zuzüglich eines weiteren Prozentpunkts für jeden vollen Verspätungsmonat. Nach mehr als zwölf Monaten beträgt er 15 Prozent; hinzu kommen Verzugszinsen für den Zeitraum nach Ablauf der zwölf Monate. Für verspätete Null- oder Negativerklärungen und für Fälle nach einer behördlichen Aufforderung gelten nicht automatisch dieselben Folgen.
Wie wird Modelo 131 von Modelo 130 und IVA abgegrenzt?
Die mit Modelo 131 geleisteten Beträge werden in der jährlichen IRPF-Erklärung bei der Ermittlung der Differenzsteuerschuld angerechnet. Erst die Jahresveranlagung führt die unterjährigen Zahlungen und die übrigen persönlichen sowie wirtschaftlichen Daten des Steuerjahres zusammen.
- Modelo 131: IRPF-Vorauszahlung für wirtschaftliche Tätigkeiten in objektiver Ermittlung.
- Modelo 130: IRPF-Vorauszahlung für wirtschaftliche Tätigkeiten in direkter Ermittlung.
- IVA-Erklärungen: Gesonderte Umsatzsteuerverfahren, auch wenn Verzicht und Ausschluss zwischen den Regimen rechtlich gekoppelt sein können.
Für Modelo 131 Selbstständige auf Mallorca ist diese Trennung besonders wichtig, wenn mehrere Tätigkeiten oder verschiedene Steuerregime zusammentreffen. Bei einer Einheit im Einkünftezurechnungsregime (entidad en régimen de atribución de rentas) zahlt nicht die Einheit selbst die persönliche IRPF-Vorauszahlung: Jeder Gesellschafter, Erbe, Miteigentümer oder Beteiligte berechnet sie entsprechend seinem Anteil.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss jeder Selbstständige im Modulsystem Modelo 131 abgeben?
Nein. Die Tätigkeit muss im jährlichen Katalog enthalten sein; außerdem dürfen keine Ausschlussgrenzen, Unvereinbarkeiten oder ein wirksamer Verzicht entgegenstehen. Für bestimmte land-, vieh- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten kann zusätzlich die 70-Prozent-Ausnahme greifen.
Entscheidet die Zahl der Beschäftigten über 2, 3 oder 4 Prozent?
Nicht allein. Maßgeblich ist die nach den Modulregeln und Arbeitsstunden berechnete Einheit personal asalariado. Bei null Einheiten gelten 2 Prozent, bei 0,01 bis 1 Einheit 3 Prozent und bei mehr als 1 Einheit 4 Prozent.
Wird ein negatives Modelo-131-Ergebnis ausgezahlt?
Nein. Negative Beträge der ersten drei Quartale können nur mit späteren positiven Vorauszahlungen desselben Jahres verrechnet werden. Im vierten Quartal endet der Vortrag; ein negativer oder ausgeglichener Betrag wird als negative Erklärung eingereicht.
Gibt eine comunidad de bienes Modelo 131 für alle Mitglieder ab?
Nicht als gemeinsame persönliche IRPF-Vorauszahlung. Bei einer Einheit im Einkünftezurechnungsregime berechnet und zahlt jeder Beteiligte den auf seinen Gewinnanteil entfallenden Betrag selbst.
Quellen
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 439/2007 – Reglamento del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Modelo 131 – Instrucciones, abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Orden HAC/1425/2025 – módulos IRPF und vereinfachte IVA für 2026, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Verfahren G602 – Modelo 131 für 2026, abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Ley 35/2006 del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Ley 58/2003 General Tributaria, abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Orden EHA/672/2007 zur Genehmigung der Modelle 130 und 131, abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Resolución vom 27. Januar 2026 zur Aufhebung des Real Decreto-ley 16/2025, abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Resolución vom 26. Februar 2026 zur Aufhebung des Real Decreto-ley 2/2026, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Amtlicher Hinweis zu den steuerlichen Wirkungen der nicht bestätigten Notdekrete, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Estimación objetiva: Voraussetzungen und Grenzen 2026, abgerufen am 16. September 2026.
- BOE: Real Decreto-ley 23/2026, Artikel 1 – La-Palma-Sonderregel für 2026, abgerufen am 16. September 2026.
- BOE: Real Decreto-ley 22/2026, Artikel 2 – zusätzliche Ceuta-Reduktion für 2026, abgerufen am 16. September 2026.
