Kurz & klar
Das Modelo 130 dient in Spanien der vierteljährlichen IRPF-Vorauszahlung bei direkter Gewinnermittlung. Berechnet werden grundsätzlich 20 Prozent des seit Jahresbeginn kumulierten Nettoertrags, vermindert um frühere Zahlungen und anrechenbare Einbehalte. Für bestimmte Tätigkeiten, niedrige Vorjahreserträge und negative Ergebnisse gelten Sonderregeln; die Abgabe erfolgt zu festen Quartalsfristen.
Das Modelo 130 ist die vierteljährliche Selbstveranlagung für Vorauszahlungen auf die spanische Einkommensteuer IRPF (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas) bei direkter Gewinnermittlung. Es betrifft wirtschaftliche Tätigkeiten, wird nach festen Quartalsregeln berechnet und später in der jährlichen IRPF-Erklärung angerechnet. Ob eine Abgabe nötig ist, hängt vor allem von der Tätigkeitsart und den bereits einbehaltenen Beträgen ab.
Was ist das Modelo 130?
Mit dem Modelo 130 berechnen Unternehmer und Freiberufler ihren pago fraccionado, also eine unterjährige IRPF-Vorauszahlung. Das Formular ist eine autoliquidación: Der Steuerpflichtige ordnet seine Angaben selbst ein, berechnet den Betrag und zahlt ihn gegebenenfalls an die spanische Steuerbehörde Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT).
Das Modelo 130 gilt für wirtschaftliche Tätigkeiten, deren Nettoertrag nach der direkten Methode (estimación directa) ermittelt wird. Erfasst sind sowohl die normale als auch die vereinfachte Variante. Es handelt sich weder um eine eigene Steuer noch um die jährliche Einkommensteuererklärung: Die Quartalsbeträge werden später bei der Ermittlung der jährlichen IRPF-Differenz angerechnet.
Modelo 130 Spanien: Wer muss die Erklärung abgeben?
Ausgangspunkt ist die Pflicht von Steuerpflichtigen mit wirtschaftlichen Tätigkeiten, IRPF-Vorauszahlungen zu leisten. Das Modelo 130 ist dafür vorgesehen, wenn die Tätigkeit der direkten Gewinnermittlung unterliegt. Die Pflicht ist tätigkeitsbezogen: Wer mehrere Tätigkeiten ausübt, muss deshalb für jede prüfen, welche Methode, Ausnahme und Berechnungsregel gilt.
Wann greift die 70-Prozent-Ausnahme?
Bei beruflichen Tätigkeiten (actividades profesionales) entfällt die Pflicht zur Quartalserklärung und Zahlung für diese Tätigkeiten, wenn im unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahr mindestens 70 Prozent der daraus erzielten Einnahmen einer Einbehaltung oder Zahlung auf Rechnung unterlagen. Die Schwelle lautet mindestens 70 Prozent. Sie befreit nicht pauschal jeden Selbstständigen und nicht automatisch alle Tätigkeiten derselben Person.
Beim Beginn einer Tätigkeit gibt es noch kein geeignetes Vorjahr. Dann wird geprüft, welcher Anteil der Einnahmen im jeweiligen Quartalszeitraum einer Einbehaltung oder Zahlung auf Rechnung unterlag.
| Tätigkeit | 70-Prozent-Ausnahme | Besonderheit |
|---|---|---|
| Berufliche Tätigkeit | Mindestens 70 Prozent der Einnahmen des Vorjahres unterlagen einem Steuereinbehalt oder einer Zahlung auf Rechnung. | Beim Start zählt die Quote des betroffenen Quartalszeitraums. |
| Land- und Viehwirtschaft | Mindestens 70 Prozent der maßgeblichen Betriebseinnahmen des Vorjahres unterlagen einem Steuereinbehalt oder einer Zahlung auf Rechnung. | Laufende und investive Zuschüsse sowie Entschädigungen bleiben für diese Quote außer Ansatz. |
| Forstwirtschaft | Entsprechende 70-Prozent-Prüfung auf der besonderen Einnahmenbasis. | Beim Start zählt ebenfalls die Quote des Quartalszeitraums. |
| Fischerei und sonstige unternehmerische Tätigkeiten | Keine gleichlautende 70-Prozent-Ausnahme in Artikel 109 des IRPF-Regelwerks. | Es bleibt bei der Prüfung der allgemeinen Vorauszahlungspflicht. |
Wer erklärt bei einer Gemeinschaft oder transparenten Einheit?
Bei einer entidad en régimen de atribución de rentas, also einer Einheit im spanischen Einkünftezurechnungsregime, zahlt nicht die Einheit pauschal für alle. Jedes betroffene Mitglied, jeder Erbe, Miteigentümer oder Beteiligte berechnet die Vorauszahlung im Verhältnis zu seinem Anteil am Gewinn der Einheit.
Wie wird die Vorauszahlung bei direkter Ermittlung berechnet?
Für die meisten nicht land-, vieh-, forst- oder fischereibezogenen Tätigkeiten ist die Rechnung kumulativ. Es wird also nicht isoliert nur der Gewinn des einzelnen Quartals betrachtet, sondern der Zeitraum vom 1. Januar bis zum letzten Tag des jeweiligen Quartals.
- Einnahmen erfassen: In Kästchen 01 gehören die seit Jahresbeginn steuerlich anzusetzenden Einnahmen aus den betreffenden Tätigkeiten.
- Ausgaben abziehen: Kästchen 02 enthält die steuerlich abzugsfähigen Ausgaben desselben Zeitraums. Dazu können nach den Regeln der jeweils anwendbaren direkten Methode auch Abschreibungen, zulässige Rückstellungen und bei vereinfachter direkter Ermittlung die vorgesehenen Kosten schwerer Nachweisbarkeit gehören.
- Nettoertrag bestimmen: Einnahmen minus Ausgaben ergeben den kumulierten Nettoertrag in Kästchen 03.
- Grundbetrag berechnen: Auf einen positiven Nettoertrag werden grundsätzlich 20 Prozent angewandt. Ist der Nettoertrag negativ, wird der Grundbetrag in Kästchen 04 mit null angesetzt.
- Frühere Zahlungen und Einbehalte berücksichtigen: In Kästchen 05 wird die Summe der positiven Werte aus Kästchen 07 der früheren Quartale desselben Jahres abzüglich der Summe ihrer Werte aus Kästchen 16 eingetragen; maßgeblich sind nicht einfach die tatsächlich überwiesenen Beträge. Anrechenbare retenciones e ingresos a cuenta, also Einbehalte und Zahlungen auf Rechnung, mindern den Betrag nur in den dafür vorgesehenen Tätigkeitsfällen.
- Minderungen und negative Vorquartale prüfen: Danach folgen gegebenenfalls die einkommensabhängige Minderung, noch nicht genutzte negative Ergebnisse früherer Quartale desselben Jahres und eng begrenzte weitere Abzüge.
Der Abzug kumulierter Einbehalte ist insbesondere für berufliche Tätigkeiten in direkter Ermittlung, die wirtschaftliche Vermietung städtischer Immobilien und bestimmte wirtschaftliche Bildrechteinkünfte vorgesehen. Ein Rechnungseinbehalt darf deshalb nicht ohne Einordnung der konkreten Tätigkeit pauschal in jede Modelo-130-Berechnung übernommen werden.
Welche Formel gilt für Land-, Vieh-, Forst- und Fischereitätigkeiten?
Für diese Tätigkeiten arbeitet das Modelo 130 mit den Einnahmen des einzelnen Quartals. Der Grundbetrag beträgt grundsätzlich 2 Prozent des Einnahmenvolumens. Laufende Zuschüsse zählen mit; Kapitalzuschüsse und Entschädigungen bleiben außer Ansatz. Quartalsbezogene Einbehalte werden in der aktuellen Anleitung für Land-, Vieh- und Forstwirtschaft abgezogen, nicht aber ausdrücklich für die Fischerei.
Modelo 130 Selbstständige auf Mallorca: Gelten andere Prozentsätze?
Es gelten die nationalen spanischen Regeln: grundsätzlich 20 Prozent bei der kumulativen Direktberechnung und 2 Prozent bei den bezeichneten land-, vieh-, forst- und fischereibezogenen Tätigkeiten. Eine eigene Mallorca-Ermäßigung besteht nicht. Die Sätze von 8 beziehungsweise 0,8 Prozent gelten für Tätigkeiten mit Anspruch auf die gesetzliche Ceuta-/Melilla-Regel. Für das dritte und vierte Quartal 2026 gelten sie nach der zusätzlichen Bestimmung 57 LIRPF auch für entsprechend begünstigte Tätigkeiten auf La Palma bei gewöhnlichem und tatsächlichem Wohnsitz dort. Freiwillig dürfen höhere Prozentsätze gewählt werden.
Welche Minderungen und Abzüge sind möglich?
Eine feste Minderung richtet sich nach dem Nettoertrag aus wirtschaftlichen Tätigkeiten des unmittelbar vorhergehenden Steuerjahres. Wurde im Vorjahr keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, wird der Wert für diese Prüfung mit null angesetzt.
| Nettoertrag des Vorjahres | Minderung je Vorauszahlung |
|---|---|
| Bis einschließlich 9.000 Euro | 100 Euro |
| 9.000,01 bis 10.000 Euro | 75 Euro |
| 10.000,01 bis 11.000 Euro | 50 Euro |
| 11.000,01 bis 12.000 Euro | 25 Euro |
| Mehr als 12.000 Euro | Keine Minderung nach dieser Regel |
Übersteigt die Minderung den noch positiven Quartalsbetrag, kann der nicht genutzte Teil in einer späteren positiven Vorauszahlung desselben Steuerjahres berücksichtigt werden. Muss dieselbe Person zusätzlich Modelo 131 abgeben, darf sie die Minderung zwischen beiden Formularen verteilen. Die Summe darf den maßgeblichen Quartalsbetrag aber nicht überschreiten.
Daneben enthält das Formular einen eng begrenzten Übergangsabzug für fremdfinanzierte Anschaffung oder Sanierung der Hauptwohnung. Er setzt einen fortbestehenden Anspruch aus dem früheren Abzugsregime voraus, insbesondere die gesetzlichen Altbestandsvoraussetzungen vor dem 1. Januar 2013. Bei sonstigen Tätigkeiten in direkter Ermittlung verlangt die Regel unter anderem prognostizierte Jahresbruttoeinnahmen unter 33.007,20 Euro und berechnet 2 Prozent des kumulierten Nettoertrags, höchstens jedoch 660,14 Euro je Quartal. Bei ausschließlich land-, vieh-, forst- oder fischereibezogenen Tätigkeiten werden bei entsprechender Einnahmenprognose unter dieser Grenze 2 Prozent der Quartalseinnahmen ohne Kapitalzuschüsse und Entschädigungen angesetzt, insgesamt höchstens 660,14 Euro im Jahr. Der Abzug darf den nach Verrechnung früherer Negativbeträge verbleibenden positiven Betrag nicht übersteigen. Gemischte Tätigkeitsgruppen, eine parallele Pflicht zum Modelo 131, bestimmte Mitteilungen über Arbeitseinkünfte sowie Bau oder Erweiterung der Wohnung können den Abzug ausschließen. Wegen der zahlreichen Voraussetzungen ist er kein allgemeiner Standardabzug.
Was passiert bei einem negativen oder ausgeglichenen Ergebnis?
Auch ohne Zahlbetrag kann eine Erklärungspflicht bestehen. Ein negativer Endbetrag des ersten, zweiten oder dritten Quartals wird als „A deducir“ gekennzeichnet. Er kann bis zur Höhe einer späteren positiven Vorauszahlung desselben Kalenderjahres verrechnet werden.
Ein negativer Betrag des vierten Quartals wird dagegen als „Negativa“ erklärt. Dasselbe gilt bei einem Ergebnis von null. Ein negativer Modelo-130-Betrag ist keine Erstattungsforderung und wird nicht in das folgende Kalenderjahr übertragen.
Modelo 130 Frist in Spanien: Welche Termine gelten?
Die Abgabefenster wiederholen sich jedes Kalenderjahr. Verschiebt sich ein Fristende, weil es auf einen Samstag oder arbeitsfreien Tag fällt, endet die Frist am nächsten Arbeitstag.
| Zeitraum | Reguläres Abgabefenster |
|---|---|
| 1. Quartal | 1. bis einschließlich 20. April |
| 2. Quartal | 1. bis einschließlich 20. Juli |
| 3. Quartal | 1. bis einschließlich 20. Oktober |
| 4. Quartal | 1. bis einschließlich 30. Januar des Folgejahres |
Für das zweite Quartal 2026 endete die reguläre Frist am 20. Juli 2026. Wer einen Bankeinzug oder einen anderen besonderen Zahlungsweg nutzen möchte, sollte zusätzlich den aktuellen AEAT-Steuerkalender prüfen, weil operative Zahlungsfristen vor der allgemeinen Abgabefrist enden können.
Wie lässt sich das Modelo 130 einreichen und bezahlen?
Die elektronische Einreichung ist mit einem anerkannten elektronischen Zertifikat oder über Cl@ve möglich. Die AEAT bietet für 2026 außerdem eine Voranmeldung zum Ausdruck an. Papier ist jedoch nur zulässig, wenn es ausschließlich über diesen AEAT-Dienst erzeugt wurde und für den konkreten Steuerpflichtigen keine Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht.
Bei einem positiven Ergebnis kommen je nach zulässigem Verfahren unter anderem Bankeinzug und eine Zahlung mit Referenznummer NRC über Konto, Karte oder Bizum in Betracht. Karte und Bizum stehen seit dem Formularjahr 2025 zur Verfügung. Daneben können die angebotenen Verfahren zur Anerkennung der Schuld mit Stundungs- oder Verrechnungsantrag, Überweisung oder Steuerkontokorrent relevant sein. Negative und ausgeglichene Ergebnisse benötigen keinen positiven Zahlungsweg, müssen aber richtig gekennzeichnet und eingereicht werden.
Wie werden Fehler im Modelo 130 korrigiert?
Eine ergänzende Autoliquidation (autoliquidación complementaria) ist nur der richtige Weg, wenn eine frühere Erklärung für dasselbe Jahr und Quartal wegen eines Fehlers oder einer Auslassung einen zu niedrigen Zahlbetrag enthielt und die neue Erklärung einen höheren Zahlbetrag ergibt. Die Kennnummer der vorherigen Erklärung ist anzugeben; die Kästchen 01 bis 17 werden vollständig mit den richtigen Werten neu ausgefüllt.
Hat die frühere Erklärung die legitimen Interessen des Steuerpflichtigen beeinträchtigt oder zu einer rechtsgrundlosen Zahlung geführt, verlangt die aktuelle Modelo-130-Anleitung stattdessen einen Berichtigungsantrag. Dieser Weg ist unter anderem ausgeschlossen, wenn bereits eine endgültige oder aus demselben Grund vorläufige Festsetzung ergangen ist oder die grundsätzlich vierjährige Frist abgelaufen ist. Für eine ergänzende Erklärung ist das amtliche Modell zu verwenden, das für das betroffene Jahr und Quartal galt.
Welche Folgen hat eine verspätete Abgabe?
Wird eine positive Autoliquidation ohne vorherige Aufforderung verspätet eingereicht, beträgt der Zuschlag grundsätzlich 1 Prozent plus einen weiteren Prozentpunkt für jeden vollen Verspätungsmonat. Nach mehr als zwölf Monaten beträgt er 15 Prozent; zusätzlich fallen Zinsen für den Zeitraum ab dem Tag nach Ablauf der ersten zwölf Monate an.
Ohne wirksame freiwillige Regularisierung kann die nicht fristgerechte Zahlung als Steuerordnungswidrigkeit behandelt werden. Die leichte Grundform sieht 50 Prozent des nicht rechtzeitig gezahlten Steuerbetrags als Geldbuße vor. Das ist kein universeller Sanktionssatz: Einordnung und Höhe hängen unter anderem von Betrag, Verschleierung, verwendeten Mitteln, vorheriger Aufforderung und dem konkreten Verfahrensstand ab. Für verspätete Null- oder Negativerklärungen gelten nicht automatisch dieselben zahlungsbezogenen Folgen.
Wie wird Modelo 130 von Jahreserklärung, Modelo 131 und IVA abgegrenzt?
Für das Modelo 130 Spanien ist entscheidend, dass es nur eine IRPF-Vorauszahlung ist. Die tatsächlich geleisteten Beträge werden in der jährlichen Einkommensteuererklärung bei der Ermittlung der Differenzsteuer angerechnet. Erst diese Jahreserklärung führt die persönlichen und wirtschaftlichen Daten des gesamten Steuerjahres zusammen.
- Modelo 130: IRPF-Vorauszahlung für wirtschaftliche Tätigkeiten in direkter Ermittlung.
- Modelo 131: IRPF-Vorauszahlung für wirtschaftliche Tätigkeiten in objektiver Ermittlung (estimación objetiva oder módulos).
- IVA-Erklärungen: Gesonderte Umsatzsteuerverfahren. Aus der Pflicht zum Modelo 130 folgt weder automatisch eine bestimmte IVA-Erklärung noch eine Befreiung von der Umsatzsteuer.
Wer auf Mallorca verschiedene Tätigkeiten oder Gewinnermittlungsmethoden kombiniert, kann deshalb getrennte Formularpflichten haben. Jede Tätigkeit ist zuerst der richtigen Ermittlungsmethode zuzuordnen; Umsatzsteuerpflichten werden anschließend unabhängig davon geprüft.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ein Freiberufler trotz Einbehalten auf seinen Rechnungen Modelo 130 abgeben?
Das hängt von der 70-Prozent-Prüfung ab. Unterlagen im unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahr mindestens 70 Prozent der Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit einem Steuereinbehalt oder einer Zahlung auf Rechnung, entfällt für diese Tätigkeit die Quartalspflicht. Beim Tätigkeitsbeginn zählt die Quote des jeweiligen Quartalszeitraums.
Kann ein negativer Betrag aus Modelo 130 ausgezahlt werden?
Nein. Ein negatives Ergebnis der ersten drei Quartale kann nur mit späteren positiven Vorauszahlungen desselben Jahres verrechnet werden. Ein negativer Betrag des vierten Quartals wird als negative Erklärung abgeschlossen; ein Vortrag in das nächste Kalenderjahr ist nicht vorgesehen.
Gibt eine comunidad de bienes das Modelo 130 für alle Mitglieder ab?
Nicht als gemeinsame persönliche Vorauszahlung. Bei einer Einheit im Einkünftezurechnungsregime berechnet jedes betroffene Mitglied seinen Anteil am pago fraccionado entsprechend seiner Gewinnbeteiligung und erfüllt die persönliche Erklärungspflicht.
Quellen
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 439/2007 – Reglamento del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Modelo 130 – Instrucciones para cumplimentar la autoliquidación, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Manual de actividades económicas – Pagos fraccionados, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Modelo 130 – Verfahren G601 und Formularjahr 2026, abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Ley 35/2006 del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Ley 58/2003 General Tributaria, abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Orden EHA/672/2007 zur Genehmigung der Modelle 130 und 131, abgerufen am 16. September 2026.
- BOE: Real Decreto-ley 23/2026, Artikel 1 – La-Palma-Sonderregel für 2026, abgerufen am 16. September 2026.
