Kurz & klar
Die spanische persönliche Exit Tax greift grundsätzlich nur nach mindestens zehn spanischen Steuerjahren innerhalb der letzten fünfzehn Jahre und bei Beteiligungswerten über den gesetzlichen Schwellen. Bei einem Wegzug in einen qualifizierten EU-/EWR-Staat kann statt sofortiger Besteuerung eine überwachte Zehnjahresregel gewählt werden; andere Wegzüge können nur unter engeren Voraussetzungen aufgeschoben werden.
Die spanische Wegzugsbesteuerung nach Artikel 95 bis des Einkommensteuergesetzes erfasst grundsätzlich natürliche Personen, die wegen eines Ansässigkeitswechsels ihre Eigenschaft als spanische Einkommensteuerpflichtige verlieren. Besteuert wird nicht das gesamte Vermögen, sondern die positive Differenz zwischen Marktwert und Anschaffungskosten bestimmter Aktien, Gesellschaftsanteile und Fondsbeteiligungen. Die Regel arbeitet mit hohen Eingangsschwellen, kennt aber sehr unterschiedliche Folgen je nach Zielstaat und verlangt eine genaue Bewertung zum Ende des letzten spanischen Steuerjahres.
Das Wichtigste im Überblick
- Die Regel betrifft natürliche Personen, nicht die Gesellschaft selbst. Anknüpfungspunkt ist grundsätzlich der Verlust der spanischen IRPF-Steuerpflicht durch einen Wohnsitzwechsel; für spanische Staatsangehörige bei einem Wegzug in eine nicht kooperative Jurisdiktion gilt die unten erläuterte Sonderregel.
- Zehn von fünfzehn Jahren sind Voraussetzung. Die Person muss in mindestens zehn der fünfzehn Steuerperioden vor dem letzten spanischen IRPF-Zeitraum steuerpflichtig gewesen sein.
- Es gibt zwei Werttests. Entweder übersteigt der gemeinsame Marktwert aller erfassten Beteiligungen 4 Millionen Euro, oder eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent hat allein einen Marktwert von mehr als 1 Million Euro.
- Nur positive stille Reserven werden erfasst. Verluste aus anderen Beteiligungen werden im Wegzugsmechanismus nicht mit positiven Differenzen verrechnet.
- Beim normalen Wegzug entsteht eine ergänzende Erklärung für das letzte spanische Steuerjahr. Sie ist innerhalb der IRPF-Erklärungsfrist des ersten Jahres abzugeben, in dem die Person wegen des Wegzugs nicht mehr IRPF-Steuerpflichtiger ist.
- Ein qualifizierter EU-/EWR-Wegzug ermöglicht eine Option ohne sofortige Zahlung. Dafür sind das Modelo 113, laufende Adressangaben und eine zehnjährige Überwachung erforderlich.
- Ein vorübergehender Wegzug kann unter Voraussetzungen aufgeschoben werden. Der Aufschub ist zu beantragen, regelmäßig zu verzinsen und zu besichern; er ist nicht mit der EU-/EWR-Option identisch.
- Der spätere Verkauf kann die Steuer auslösen oder ihre Höhe beeinflussen. Welche Folge eintritt, hängt von der gewählten Wegzugsroute ab.
| Prüfschritt | Frage | Bedeutung |
|---|---|---|
| 1 | Verliert die Person durch den Umzug ihre spanische IRPF-Eigenschaft? | Grundsätzlich erforderlich; Ausnahme für spanische Staatsangehörige nach Artikel 95 bis Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 beachten |
| 2 | War sie in mindestens zehn der vorherigen fünfzehn Steuerperioden IRPF-Steuerpflichtiger? | Mindestansässigkeitsdauer |
| 3 | Übersteigt der Gesamtwert 4 Millionen Euro? | Dann werden grundsätzlich alle erfassten positiven Wertsteigerungen geprüft |
| 4 | Falls nein: Besteht an einer Gesellschaft mehr als 25 Prozent bei über 1 Million Euro Marktwert? | Dann wird nur diese qualifizierte Beteiligung erfasst |
| 5 | Wie wird der Marktwert gesetzlich bestimmt? | Bewertungsbasis der fiktiven Veräußerung |
| 6 | Wohin erfolgt der Wegzug? | Normale Besteuerung, EU-/EWR-Option oder beantragbarer Aufschub |
| 7 | Welche Mitteilungen, Sicherheiten und Fristen gelten? | Voraussetzung für den gewählten Verfahrensweg |
Wer von der persönlichen Exit Tax erfasst wird
Verlust der spanischen IRPF-Steuerpflicht
Im Grundfall setzt Artikel 95 bis voraus, dass eine natürliche Person ihre Eigenschaft als Steuerpflichtiger der spanischen Einkommensteuer für natürliche Personen, der Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas (IRPF), durch einen Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit verliert. Ein bloßer Umzugstag oder eine Abmeldung reicht dafür nicht automatisch. Zuerst ist nach Artikel 9 IRPF-Gesetz zu prüfen, ob die Person im betreffenden Kalenderjahr weiterhin in Spanien ansässig ist, etwa wegen mehr als 183 Aufenthaltstagen, des Schwerpunkts ihrer wirtschaftlichen Interessen oder der gesetzlichen Familienvermutung.
Das spanische IRPF-Steuerjahr entspricht grundsätzlich dem Kalenderjahr und endet regelmäßig am 31. Dezember. Ein Wegzug führt daher nicht automatisch zu einem unterjährigen Abschluss. Welches Jahr der letzte spanische IRPF-Zeitraum ist, hängt von der Ansässigkeitsprüfung für das jeweilige Kalenderjahr ab: Besteht bereits im Wegzugsjahr wegen des Ansässigkeitswechsels keine IRPF-Steuerpflicht mehr, ist grundsätzlich das Vorjahr maßgeblich; bleibt die Person im Wegzugsjahr IRPF-steuerpflichtig und erst im Folgejahr nicht mehr, ist das Wegzugsjahr der letzte IRPF-Zeitraum. Doppelbesteuerungsabkommen können die abkommensrechtliche Ansässigkeit und die Verteilung von Besteuerungsrechten beeinflussen; die innerstaatliche Eingangsvoraussetzung des Artikels 95 bis muss dennoch eigenständig geprüft werden.
Mindestens zehn von fünfzehn Steuerperioden
Die Person muss in mindestens zehn der fünfzehn Steuerperioden vor dem letzten noch zu erklärenden IRPF-Zeitraum die Eigenschaft eines spanischen IRPF-Steuerpflichtigen gehabt haben. Es geht um Steuerperioden, nicht schlicht um zehnmal 365 Tage. Unterbrechungen sind deshalb in einer Jahresübersicht zu erfassen.
Wer zuvor das spanische Sonderregime für zuziehende Arbeitnehmer, Unternehmer oder bestimmte Fachkräfte nach Artikel 93 IRPF-Gesetz genutzt hat, muss zusätzlich Artikel 95 bis Absatz 8 beachten. Für den Zehnjahrestest beginnt die Zählung dort grundsätzlich mit dem ersten Steuerjahr, in dem das Sonderregime nicht mehr gilt. Die Jahre der Besteuerung nach dem besonderen Nichtresidentenmechanismus werden damit nicht ohne Weiteres wie normale IRPF-Jahre behandelt.
Erfasste Vermögenswerte
Erfasst werden Aktien oder Beteiligungen an Unternehmen jeder Art, die der wegziehenden Person gehören. Dazu können insbesondere gehören:
- Anteile an einer spanischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft;
- nicht börsennotierte Gesellschaftsanteile;
- Aktien börsennotierter Unternehmen;
- Anteile oder Aktien an Investmentfonds und anderen kollektiven Anlagevehikeln.
Nicht Gegenstand dieser persönlichen Exit Tax sind als solche Immobilien, Bankguthaben, Darlehensforderungen, Kryptowährungen oder gewöhnliche bewegliche Wirtschaftsgüter. Solche Vermögenswerte können andere steuerliche Folgen des Wegzugs auslösen, erfüllen aber nicht allein den Tatbestand des Artikels 95 bis.
Die beiden gesetzlichen Schwellenwerte
Gesamtwert über 4 Millionen Euro
Der erste Test ist erfüllt, wenn der gemeinsame Marktwert der nach den gesetzlichen Bewertungsregeln erfassten Aktien und Beteiligungen 4 Millionen Euro übersteigt. Ein Wert von genau 4 Millionen Euro überschreitet den Schwellenwert noch nicht.
Ist der Test erfüllt, wird für jede erfasste Beteiligung geprüft, ob ihr Marktwert den Anschaffungswert übersteigt. Nur die positiven Differenzen werden als Wegzugsgewinne angesetzt. Der Gesamtwerttest darf deshalb nicht mit der späteren Gewinnberechnung verwechselt werden: Eine Beteiligung kann für den 4-Millionen-Euro-Test mitzählen, ohne selbst einen positiven Wegzugsgewinn zu erzeugen.
Beteiligung über 25 Prozent und Wert über 1 Million Euro
Wird der Gesamtwerttest nicht erfüllt, kann die Exit Tax dennoch eingreifen, wenn am Ende des letzten spanischen Steuerjahres
- die Beteiligungsquote an einer bestimmten Gesellschaft mehr als 25 Prozent beträgt und
- der Marktwert der Anteile an dieser Gesellschaft 1 Million Euro übersteigt.
In diesem zweiten Fall erfasst Artikel 95 bis nur die Gewinne aus den Anteilen, die diesen Einzelbeteiligungstest erfüllen. Genau 25 Prozent reichen ebenso wenig wie genau 1 Million Euro. Beteiligungsquoten und Werte mehrerer voneinander unabhängiger Gesellschaften werden für diesen Alternativtest nicht zu einer fiktiven Beteiligung zusammengefügt.
Beispiel zur Schwellenprüfung
Eine Person hält Beteiligungen mit Marktwerten von 2,6 Millionen Euro, 900.000 Euro und 700.000 Euro. Der gemeinsame Marktwert beträgt 4,2 Millionen Euro; der Gesamtwerttest ist damit erfüllt. Es kommt nicht mehr darauf an, ob an einer einzelnen Gesellschaft mehr als 25 Prozent gehalten werden.
Beträgt der Gesamtwert dagegen 3,7 Millionen Euro und hält die Person 30 Prozent an einer Gesellschaft mit einem Marktwert ihrer Anteile von 1,4 Millionen Euro, wird nur diese qualifizierte Beteiligung nach dem zweiten Test erfasst. Eine weitere Beteiligung von 10 Prozent im Wert von 2,3 Millionen Euro fällt über diesen Alternativtest nicht in die Exit Tax.
Wie Marktwert und Wegzugsgewinn berechnet werden
Börsennotierte Anteile
Bei an einem geregelten Markt im Sinne der in Artikel 95 bis Absatz 3 Buchstabe a genannten Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen Wertpapieren ist grundsätzlich der Börsenkurs am maßgeblichen Stichtag anzusetzen. Maßgeblich ist der gesetzlich bestimmte Marktwert zum Ende des letzten IRPF-Steuerzeitraums. Kursquelle, Handelsplatz, Stückzahl, Währung und gegebenenfalls die Umrechnung in Euro sollten dokumentiert werden.
Nicht börsennotierte Gesellschaftsanteile
Für Anteile, die nicht zum Handel an einem solchen geregelten Markt zugelassen sind, gilt grundsätzlich der höhere der folgenden Werte, sofern nicht ein anderer Marktwert nachgewiesen wird:
- der anteilige Wert des Nettovermögens nach der Bilanz des letzten vor dem maßgeblichen Stichtag abgeschlossenen Geschäftsjahres;
- der Wert, der sich aus der Kapitalisierung des durchschnittlichen Ergebnisses der drei vor dem Stichtag abgeschlossenen Geschäftsjahre mit 20 Prozent ergibt.
Der zweite Wert entspricht rechnerisch grundsätzlich dem Fünffachen des maßgeblichen durchschnittlichen Ergebnisses. In die gesetzliche Ergebnisgröße können neben Dividenden und Rücklagenzuführungen weitere gesetzlich bezeichnete Positionen einfließen. Bei Holdinggesellschaften, stark schwankenden Ergebnissen, Immobiliengesellschaften oder gesellschaftsrechtlichen Sonderrechten ist eine bloße Multiplikation ohne Aufbereitung der Jahresabschlüsse zu unsicher.
Der Steuerpflichtige kann einen anderen Marktwert nachweisen. Dafür genügt regelmäßig keine selbst gewählte Wunschbewertung. Benötigt werden eine nachvollziehbare Bewertungsmethode, belastbare Unternehmensdaten, eine Erläuterung von Sonderrechten und Verfügungsbeschränkungen sowie ein Stichtagsbezug.
Investmentfonds
Bei Anteilen an Investmentfonds und vergleichbaren kollektiven Anlagen ist grundsätzlich der Rücknahme- oder Nettoinventarwert am maßgeblichen Stichtag heranzuziehen. Fehlt dieser Wert, gilt der zuletzt veröffentlichte Nettoinventarwert; fehlt auch dieser, ist vorbehaltlich des Nachweises eines anderen Marktwerts der anteilige Nettovermögenswert aus der Bilanz des letzten vor dem Stichtag abgeschlossenen Geschäftsjahres anzusetzen. Depot- und Fondsgesellschaftsunterlagen sollten den Bestand und den Wert unmittelbar zum Stichtag belegen.
Nur die positive Differenz
Der Wegzugsgewinn ist die positive Differenz zwischen gesetzlichem Marktwert und steuerlichem Anschaffungswert. Eine negative Differenz wird im Mechanismus des Artikels 95 bis nicht als Wegzugsverlust angesetzt und kann nicht einfach gegen positive Exit-Gewinne anderer Beteiligungen verrechnet werden.
Zu den Anschaffungskosten gehören nicht automatisch sämtliche wirtschaftlichen Aufwendungen. Kapitalmaßnahmen, frühere Umwandlungen, Einlagenrückzahlungen, Anteilstauschvorgänge, Erbschaften und Schenkungen können den steuerlichen Anschaffungswert verändert haben. Die Beteiligungshistorie ist deshalb vor der Berechnung lückenlos zu rekonstruieren.
Steuerliche Einordnung und Berechnungsbeispiel
Der Wegzugsgewinn wird in die Sparbemessungsgrundlage des letzten spanischen IRPF-Steuerjahres einbezogen. Für 2026 ergibt sich aus staatlichem und autonomem Tarif zusammengenommen für die allgemeine Sparbemessungsgrundlage regelmäßig folgende Staffel:
| Teil der Sparbemessungsgrundlage | Gesamtsatz |
|---|---|
| bis 6.000 Euro | 19 Prozent |
| über 6.000 bis 50.000 Euro | 21 Prozent |
| über 50.000 bis 200.000 Euro | 23 Prozent |
| über 200.000 bis 300.000 Euro | 27 Prozent |
| über 300.000 Euro | 30 Prozent |
Die konkrete Mehrsteuer kann von weiteren positiven oder negativen Bestandteilen der Sparbemessungsgrundlage des letzten Steuerjahres abhängen. Die folgende Rechnung unterstellt deshalb, dass ausschließlich ein positiver Wegzugsgewinn von 3,8 Millionen Euro zu versteuern ist und keine verrechenbaren sonstigen Beträge bestehen:
- 6.000 Euro × 19 Prozent = 1.140 Euro;
- 44.000 Euro × 21 Prozent = 9.240 Euro;
- 150.000 Euro × 23 Prozent = 34.500 Euro;
- 100.000 Euro × 27 Prozent = 27.000 Euro;
- 3.500.000 Euro × 30 Prozent = 1.050.000 Euro.
Der rechnerische Tarifbetrag beträgt unter diesen Annahmen 1.121.880 Euro, bevor ein gegebenenfalls noch in der Sparbemessungsgrundlage wirksamer persönlicher oder familiärer Mindestbetrag und weitere Steuerabzüge berücksichtigt werden. Er ist daher nicht ohne Weiteres mit der endgültigen Steuerzahlung gleichzusetzen. Das Beispiel zeigt, warum Beteiligungswert, Anschaffungswert und vorhandene Bestandteile der Sparbemessungsgrundlage getrennt dokumentiert werden müssen.
Die drei Verfahrenswege nach dem Zielstaat
1. Normale sofortige Besteuerung
Greift weder die EU-/EWR-Option noch ein wirksam beantragter vorübergehender Aufschub, wird der Wegzugsgewinn dem letzten spanischen IRPF-Steuerzeitraum zugerechnet. Nach Artikel 121 der IRPF-Verordnung ist dafür eine ergänzende Selbstveranlagung abzugeben. Sie wird ohne Sanktion, Verzugszinsen und Verspätungszuschlag innerhalb der regulären IRPF-Erklärungsfrist des ersten Jahres eingereicht, in dem die Person infolge des Ansässigkeitswechsels nicht mehr IRPF-Steuerpflichtiger ist.
Die Frist darf nicht mit dem Umzugstag gleichgesetzt werden. Wer beispielsweise im Jahr 2026 auszieht, aber nach spanischem Recht für 2026 noch IRPF-resident bleibt, hat regelmäßig 2026 als letztes spanisches IRPF-Jahr. Die ergänzende Erklärung für 2026 wird dann grundsätzlich in der IRPF-Frist für 2027 abgegeben, weil 2027 das erste Jahr ohne IRPF-Eigenschaft ist.
2. Option beim Wegzug in EU oder EWR
Bei einem Wegzug in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums mit effektivem steuerlichem Informationsaustausch kann der Steuerpflichtige die Sonderregel des Artikels 95 bis Absatz 6 wählen. Dann wird nicht allein wegen des Wegzugs sofort abgerechnet. Stattdessen wird die latente Steuerposition für zehn folgende Steuerjahre überwacht.
Eine ergänzende Besteuerung wird innerhalb dieses Zeitraums insbesondere ausgelöst, wenn
- die Anteile unter Lebenden übertragen werden;
- die Person ihre Ansässigkeit anschließend in einen Staat außerhalb des qualifizierten EU-/EWR-Bereichs verlegt;
- eine gesetzlich erforderliche Mitteilung nicht ordnungsgemäß erfüllt wird.
Tritt ein Auslöser ein, ist die ergänzende Selbstveranlagung grundsätzlich vom Ereignistag bis zum Ende der unmittelbar darauf folgenden regulären IRPF-Erklärungsfrist einzureichen. Endet die ursprüngliche Erklärungsfrist für das erste Nichtresidentenjahr erst später, gilt diese spätere Frist. Maßgeblich ist also die nächste Erklärungsfrist, nicht generell die Erklärung für das nächste Steuerjahr. Bei einer tatsächlichen Veräußerung kann unter den gesetzlichen Bedingungen ein niedrigerer Verkaufserlös als der ursprüngliche Wegzugswert berücksichtigt werden. Für den Vergleich wird der tatsächliche Übertragungswert um seit dem Wegzug erhaltene Ausschüttungen und andere Bezüge erhöht, die das Eigenkapital der Gesellschaft vermindert haben, soweit diese Bezüge nicht bereits der spanischen Nichtresidentensteuer unterlagen.
Kehrt die Person nach Spanien zurück, bevor ein Auslöser eingetreten ist, endet die Sonderüberwachung für diesen Wegzug. Das bedeutet nicht, dass ein zwischenzeitlich verwirklichter Verkauf rückwirkend ungeschehen wird. Tritt während der zehn folgenden Steuerjahre keiner der Auslöser ein, muss der fiktive Wegzugsgewinn nach Ablauf dieses Zeitraums ebenfalls nicht selbst veranlagt werden.
Modelo 113 und laufende Mitteilungen
Die EU-/EWR-Option wird durch eine Mitteilung an die Agencia Tributaria ausgeübt. Dafür dient das Modelo 113. Anzugeben sind unter anderem:
- Identifikation der betroffenen Aktien und Beteiligungen;
- Marktwerte und die daraus ermittelten Wegzugsgewinne;
- Zielstaat und neue Anschrift;
- spätere Anschriftsänderungen;
- ein späterer Eigentumsübergang oder ein erneuter Ansässigkeitswechsel.
Die Ausgangsmitteilung ist grundsätzlich vom Wegzugsdatum bis zum Ende der IRPF-Erklärungsfrist des ersten Jahres möglich, in dem die Person nicht mehr IRPF-Steuerpflichtiger ist. Spätere Anschriftsänderungen sind nach Artikel 123 der IRPF-Verordnung grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen. Ein funktionsfähiger elektronischer Zugang und eine vollständige Kopie jeder Übermittlung sind daher Teil der steuerlichen Absicherung.
3. Aufschub bei vorübergehendem Wegzug
Artikel 95 bis Absatz 4 erlaubt in bestimmten vorübergehenden Fällen einen Aufschub der festgesetzten Schuld. Er kommt insbesondere in Betracht
- bei einem beruflich veranlassten vorübergehenden Wegzug in einen Staat oder ein Gebiet, das nicht als nicht kooperativ gilt;
- bei einem sonstigen vorübergehenden Wegzug in einen Staat oder ein Gebiet, mit dem Spanien ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Informationsaustausch anwendet.
Der Aufschub muss innerhalb der für die Exit-Tax-Erklärung geltenden Frist beantragt werden. Der Zielstaat ist anzugeben; bei einem beruflichen Wegzug verlangt die Verordnung einen Nachweis des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Es gelten grundsätzlich Verzugszinsen und die Regeln über Sicherheiten. Die Anteile selbst können unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Sicherheit angeboten werden.
Der Grundzeitraum umfasst fünf Steuerjahre nach dem letzten spanischen IRPF-Jahr. Bei fortbestehender beruflicher Veranlassung kann eine Verlängerung um höchstens fünf weitere Jahre beantragt werden. Der Verlängerungsantrag ist innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf des Grundzeitraums zu stellen; die Verwaltung entscheidet anhand der Nachweise. Schweigt sie drei Monate, kann der Antrag als abgelehnt gelten.
Wird die Person innerhalb des maßgeblichen Zeitraums wieder spanischer IRPF-Steuerpflichtiger, ohne die Anteile übertragen zu haben, erlöschen die aufgeschobene Schuld und die bis dahin aufgelaufenen Verzugszinsen mit Abgabe der IRPF-Erklärung für die erste Steuerperiode nach der Rückkehr. Ohne begünstigte Rückkehr ist die aufgeschobene Schuld grundsätzlich spätestens am 30. Juni des Jahres nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums beziehungsweise einer bewilligten Verlängerung fällig. Werden die Anteile vorher übertragen, wird der Aufschub grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach der Übertragung fällig. Auch deshalb müssen Veräußerung, Schenkung, Umstrukturierung und sonstige Eigentumswechsel vor ihrer Durchführung gegen die Aufschubbedingungen geprüft werden.
Sonderfall: Wegzug in eine nicht kooperative Jurisdiktion
Artikel 95 bis Absatz 7 betrifft spanische Staatsangehörige, die bei einem Ansässigkeitswechsel in eine nicht kooperative Jurisdiktion nach Artikel 8 Absatz 2 im Wegzugsjahr und in den vier folgenden Steuerperioden weiterhin IRPF-steuerpflichtig bleiben. Die Voraussetzungen zur Voraufenthaltsdauer und zu den Beteiligungswerten gelten auch hier. Die positiven Wegzugsgewinne werden dem letzten Steuerzeitraum mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien zugerechnet; maßgeblich ist der Marktwert am Ende dieses Zeitraums. Werden die Anteile während der fortbestehenden IRPF-Steuerpflicht verkauft, ist bei der Berechnung des späteren Gewinns oder Verlusts dieser angesetzte Wegzugsmarktwert als Anschaffungswert zugrunde zu legen. Es geht damit nicht um eine allgemeine Zusatzbesteuerung ausschließlich positiver Differenzen in fünf Jahren nach jedem Wegzug in ein solches Gebiet.
Ob ein Zielgebiet im maßgeblichen Steuerjahr auf der spanischen Liste steht, ist anhand der für diesen Zeitraum geltenden amtlichen Fassung zu prüfen. Änderungen einer Liste wirken nicht zwingend mitten in einer bereits laufenden IRPF-Steuerperiode. Staatsangehörigkeit, Zielstaat, Wegzugsjahr und Übergangsvorschrift gehören deshalb in dieselbe Zeitachse.
Rückkehr nach Zahlung der Exit Tax
Hat die Person die Exit Tax tatsächlich bezahlt und wird sie später wieder in Spanien IRPF-steuerpflichtig, ohne die betroffenen Beteiligungen übertragen zu haben, kann Artikel 95 bis Absatz 5 eine Berichtigung der ursprünglichen Selbstveranlagung ermöglichen. Daraus kann eine Erstattung einschließlich gesetzlicher Verzugszinsen entstehen. Der Berichtigungsantrag kann ab Ende der Erklärungsfrist für die erste wieder in Spanien zu erklärende IRPF-Periode gestellt werden. Die gesetzlichen Zinsen laufen vom Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem die Erstattung angeordnet wird.
Diese Rückkehrregel ist vom Erlöschen eines zuvor aufgeschobenen Betrags zu unterscheiden. Im ersten Fall wurde gezahlt und es wird eine Berichtigung beantragt; im zweiten Fall bestand ein wirksamer Aufschub und die Schuld kann bei rechtzeitiger Rückkehr ohne Übertragung erlöschen. Unterlagen über Zahlung, Anteilskontinuität und Rückkehransässigkeit sind jeweils erforderlich.
Unterlagen, die vor dem Wegzug gesichert werden sollten
Für jede Beteiligung sollte eine eigene Akte enthalten:
- Gesellschaft, Rechtsform, Staat und Steueridentifikation;
- Stückzahl oder Beteiligungsquote am Stichtag;
- vollständige Erwerbshistorie einschließlich Kapitalmaßnahmen;
- steuerlicher Anschaffungswert mit Belegen;
- Marktwertberechnung nach der gesetzlichen Kategorie;
- Jahresabschlüsse der drei relevanten Geschäftsjahre bei nicht börsennotierten Anteilen;
- Depot- oder Registerbestätigung zum Stichtag;
- gegebenenfalls unabhängige Unternehmensbewertung;
- Aufenthalts- und Ansässigkeitsnachweise der letzten fünfzehn Steuerperioden;
- Zielstaat, neue Anschrift und Nachweis des tatsächlichen Ansässigkeitswechsels;
- Kopie von Modelo 113, Exit-Tax-Erklärung oder Aufschubantrag;
- spätere Meldungen, Ausschüttungen, Kapitalmaßnahmen und Übertragungen.
Bei mehreren Anteilsklassen sind Stimmrechte, Gewinnrechte, Liquidationspräferenzen und Verfügungsbeschränkungen einzeln abzubilden. Eine Bewertung allein anhand des eingetragenen Stammkapitals erfüllt die gesetzlichen Marktwertregeln regelmäßig nicht.
Praktische Arbeitsfolge
- Ansässigkeitsjahr bestimmen. Aufenthalte, Familie und wirtschaftliche Interessen bis zum 31. Dezember dokumentieren.
- Fünfzehnjahresübersicht erstellen. Für jede Steuerperiode IRPF-Status und etwaige Anwendung des Sonderregimes nach Artikel 93 festhalten.
- Beteiligungsinventar anlegen. Direkte Bestände, Fonds und ausländische Gesellschaften erfassen.
- Schwellenwerte getrennt testen. Erst den 4-Millionen-Euro-Gesamtwert, dann gegebenenfalls den Einzeltest von mehr als 25 Prozent und mehr als 1 Million Euro.
- Marktwerte nach Anlageart ermitteln. Börsenkurs, Nettoinventarwert oder gesetzliche Bewertung nicht börsennotierter Anteile verwenden.
- Anschaffungskosten rekonstruieren. Frühere Umstrukturierungen, Erbschaften, Schenkungen und Einlagen einbeziehen.
- Zielstaat klassifizieren. Qualifizierter EU-/EWR-Staat, Abkommensstaat, vorübergehender beruflicher Wegzug oder nicht kooperative Jurisdiktion.
- Verfahrensweg wählen. Ergänzende Erklärung, Modelo 113 oder Aufschubantrag nicht miteinander verwechseln.
- Fristenkalender führen. Erstes Nichtresidentenjahr, IRPF-Erklärungsfrist, Zweimonatsmeldungen und Überwachungszeitraum notieren.
- Folgeereignisse überwachen. Verkauf, Schenkung, Ausschüttung, Kapitalherabsetzung, erneuter Weiterzug und Rückkehr sofort einordnen.
Typische Fehler
- Die 4-Millionen-Euro-Schwelle wird mit dem unrealisierten Gewinn statt mit dem Marktwert der Beteiligungen verglichen.
- Beim Einzeltest wird eine Beteiligung von genau 25 Prozent als ausreichend behandelt.
- Verluste aus einer Beteiligung werden ohne Rechtsgrundlage mit positiven Wegzugsgewinnen verrechnet.
- Bei nicht börsennotierten Anteilen wird nur der Buchwert oder das Stammkapital verwendet.
- Ein Wegzug innerhalb der EU wird als vollständig steuerfrei bezeichnet, obwohl eine Option, Mitteilungen und spätere Auslöser bestehen.
- Das Modelo 113 wird mit einer Steuererklärung oder einem allgemeinen Ratenantrag verwechselt.
- Der Aufschub bei vorübergehendem Wegzug wird ohne fristgerechten Antrag, Zinsen oder Sicherheit eingeplant.
- Ein späterer Weiterzug aus der EU in einen Drittstaat wird nicht gemeldet.
- Eine Schenkung wird als unschädlich behandelt, obwohl die EU-/EWR-Regel ausdrücklich Übertragungen unter Lebenden erfasst.
- Die Rückkehr wird angenommen, ohne den tatsächlichen spanischen IRPF-Status und den fortbestehenden Anteilsbesitz nachzuweisen.
Häufige Fragen
Gilt die Exit Tax schon ab einem Beteiligungswert von 1 Million Euro?
Nicht schon bei genau 1 Million Euro. Im Alternativtest darf der gemeinsame Marktwert aller Beteiligungen nicht bereits über 4 Millionen Euro liegen; zusätzlich muss die Person an der betreffenden Gesellschaft mehr als 25 Prozent halten und der Marktwert dieser Beteiligung muss 1 Million Euro übersteigen.
Werden auch Anteile an einer deutschen GmbH erfasst?
Ja, Artikel 95 bis ist nicht auf spanische Gesellschaften beschränkt. Entscheidend sind Eigentum, Ansässigkeitsdauer, Schwellenwert, Marktwert und Anschaffungskosten.
Ist ein Wegzug nach Deutschland ohne sofortige Zahlung möglich?
Deutschland ist ein EU-Mitgliedstaat. Bei erfüllten Voraussetzungen kann die EU-/EWR-Option gewählt werden. Sie setzt insbesondere die fristgerechte Mitteilung über das Modelo 113 und die Einhaltung der späteren Informationspflichten voraus; sie ist keine bedingungslose Steuerbefreiung.
Was passiert, wenn die Anteile nach dem Wegzug günstiger verkauft werden?
Bei der EU-/EWR-Option kann der niedrigere tatsächliche Übertragungswert unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Berechnung begrenzen. Dabei wird der Vergleichswert um seit dem Wegzug erhaltene eigenkapitalmindernde Ausschüttungen und sonstige Bezüge erhöht, soweit diese nicht bereits der spanischen Nichtresidentensteuer unterlagen. Bei einer bereits endgültig erklärten normalen Exit Tax gilt nicht automatisch dieselbe Korrekturmechanik.
Löst eine Erbschaft während der EU-/EWR-Überwachung dieselbe Regel wie eine Schenkung aus?
Der gesetzliche Auslöser bezeichnet eine Übertragung unter Lebenden. Ein Todesfall ist deshalb nicht ohne Weiteres wie eine Schenkung zu behandeln; er kann jedoch andere spanische und ausländische Steuer- und Mitteilungsfolgen haben.
Kann die Steuer in gewöhnlichen Raten gezahlt werden?
Für eine festgesetzte Schuld können die allgemeinen Regeln über Aufschub und Ratenzahlung relevant werden. Der besondere Aufschub nach Artikel 95 bis Absatz 4 hat jedoch eigene Voraussetzungen und Fristen. Beide Wege dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Geprüft wurden die folgenden amtlichen Quellen mit Rechtsstand 16. September 2026:
- Boletín Oficial del Estado: Ley 35/2006 del IRPF, Artikel 8, 9 und 12 zur Steuerpflicht, Ansässigkeit und Steuerperiode sowie Artikel 95 bis Absätze 1 bis 8 zu Tatbestand, Schwellen, Bewertung, Aufschub, Rückkehr, EU-/EWR-Option und nicht kooperativen Jurisdiktionen; konsolidierte Fassung, letzte veröffentlichte Aktualisierung 9. September 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- Boletín Oficial del Estado: Ley 35/2006 del IRPF, Artikel 66 und 76 zur staatlichen und autonomen Skala der Sparbemessungsgrundlage; konsolidierte Fassung, Rechtsstand 16. September 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 439/2007, Reglamento del IRPF, Artikel 121 zur Frist der ergänzenden Erklärung, Artikel 122 zum vorübergehenden Aufschub und Artikel 123 zur EU-/EWR-Option und den mitzuteilenden Daten. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-6820
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Modelo 113, „Comunicación de datos relativos a las ganancias patrimoniales por cambio de residencia“, Verfahrensseite und elektronische Einreichung. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/G614.shtml
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: IRPF-Handbuch 2025, Kapitel 11, Sonderregime für Gewinne beim Ansässigkeitswechsel, allgemeine Voraussetzungen und Berechnung. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c11-ganancias-perdidas-patrimoniales/regimen-especial-ganancias-patrimoniales-cambio-residencia.html
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: IRPF-Handbuch 2025, Besonderheiten beim Wegzug in andere EU-/EWR-Staaten, Zehnjahreszeitraum, Auslöser und Wertanpassung. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c11-ganancias-perdidas-patrimoniales/regimen-especial-ganancias-patrimoniales-cambio-residencia/reglas-especiales/especialidades-cambio-residencia-otros-estados-eee.html
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Steuerkalender 2026, nichtperiodische IRPF-Modelle und Hinweise zum Modelo 113. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/calendario-contribuyente/calendario-contribuyente-2026/informacion-sobre-presentacion-modelos-no-periodicos/impuesto-sobre-renta-personas-fisicas.html
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 939/2005, Reglamento General de Recaudación, allgemeine Regeln für Zahlungsaufschub, Sicherheiten und Fälligkeit, soweit Artikel 122 der IRPF-Verordnung darauf verweist. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2005-14803
- Boletín Oficial del Estado: Ley 36/2006, zusätzliche Bestimmungen zur Bestimmung effektiven steuerlichen Informationsaustauschs und nicht kooperativer Jurisdiktionen. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20843
- Boletín Oficial del Estado: Orden HFP/115/2023 mit der spanischen Liste nicht kooperativer Jurisdiktionen, in Verbindung mit den für die jeweilige Steuerperiode geltenden Übergangsregeln. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2023-3508
- Boletín Oficial del Estado: Orden HAC/649/2026 vom 21. Juni 2026 zur Änderung der Liste nicht kooperativer Jurisdiktionen, veröffentlicht am 27. Juni 2026, einschließlich Inkrafttretens- und Übergangsregel. https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2026-13946
