Kurz & klar
Mit der Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland beginnt grundsätzlich die unbeschränkte deutsche Einkommensteuerpflicht. Für das Rückkehrjahr müssen die spanische Kalenderjahresansässigkeit, das Doppelbesteuerungsabkommen, frühere Wegzugssteuern, ausländische Einkünfte und der Sozialversicherungswechsel zusammengeführt werden.
Eine Rückkehr nach Deutschland ist steuerlich kein spiegelbildlicher „Rückweg“ des früheren Wegzugs. Deutschland und Spanien bestimmen die Steuerpflicht nach unterschiedlichen Anknüpfungspunkten. Deshalb kann die tatsächliche Rückkehr im Laufe eines Jahres zu zwei inländischen Steuererklärungen, einer abkommensrechtlichen Ansässigkeitsprüfung und mehreren Folgewirkungen bei Beteiligungen führen.
Das Wichtigste im Überblick
- Deutschland: Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt grundsätzlich, sobald wieder ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt besteht. Die melderechtliche Anmeldung ist wichtig, aber nicht allein entscheidend.
- Spanien: Die Einkommensteuer für natürliche Personen ist grundsätzlich eine Kalenderjahressteuer. Ein Wegzug während des Jahres führt nicht automatisch zu einer spanischen Aufteilung am Umzugstag.
- Doppelansässigkeit: Erfüllen beide Staaten ihre innerstaatlichen Kriterien, ordnet Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens die abkommensrechtliche Ansässigkeit anhand ständiger Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlichem Aufenthalt und Staatsangehörigkeit zu.
- Rückkehrjahr: Deutschland kann ausländische Einkünfte aus der Zeit vor Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht für den Steuersatz berücksichtigen. Spanische Einkünfte und Vermögenswerte bleiben gegebenenfalls auch nach der Rückkehr in Spanien steuerpflichtig.
- Frühere deutsche Wegzugssteuer: Eine Rückkehr kann die Steuerforderung nach § 6 Absatz 3 Außensteuergesetz entfallen lassen, aber nur bei vollständiger Einhaltung der materiellen Rückkehrvoraussetzungen. Meldeverstöße können die Fälligkeit der noch offenen Steuer auslösen.
- Spanische Exit Tax: Beim Wechsel nach Deutschland kann für qualifizierte Beteiligungen die EU-/EWR-Optionsregel des Artikels 95 bis Absatz 6 des spanischen Einkommensteuergesetzes genutzt werden. Dafür ist insbesondere das Modelo 113 fristgerecht einzureichen und während des Überwachungszeitraums aktuell zu halten.
- Sozialversicherung: Steueransässigkeit und Sozialversicherungszuständigkeit sind getrennt zu bestimmen. Innerhalb der Europäischen Union gilt grundsätzlich nur das Recht eines Mitgliedstaats; Sonderfälle wie Entsendung oder parallele Tätigkeit erfordern eine eigene Zuordnung.
| Prüffrage | Typische Rechtsfolge | Zentraler Nachweis |
|---|---|---|
| Wann steht in Deutschland wieder eine Wohnung zur Verfügung? | Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht kann sofort eintreten | Miet-/Kaufvertrag, Schlüsselübergabe, tatsächliche Nutzung |
| Bleibt Spanien im Rückkehrjahr innerstaatlich Ansässigkeitsstaat? | Spanische IRPF-Erklärung für das gesamte Kalenderjahr möglich | Aufenthaltstage, wirtschaftliche Interessen, Familienlage |
| Sind beide Staaten nach nationalem Recht zuständig? | DBA-Ansässigkeit und Aufteilung der Einkünfte nötig | Wohnstätten, Lebensinteressen, Aufenthaltskalender |
| Bestand beim früheren Wegzug deutsche Wegzugssteuer? | Rückkehrbegünstigung oder offene Raten prüfen | alter Steuerbescheid, Sicherheits- und Meldedokumente |
| Greift spanische Exit Tax bei der Rückkehr? | Modelo 113 oder ergänzende IRPF-Erklärung | Beteiligungswerte, Anschaffungskosten, Ansässigkeitswechsel |
| Wird in Deutschland gearbeitet oder selbstständig tätig? | Sozialversicherungswechsel und deutsche Registrierungen | Arbeitsbeginn, A1/S1, Abmeldung in Spanien |
Wann die deutsche Steuerpflicht wieder beginnt
Wohnsitz nach § 8 Abgabenordnung
Nach § 1 Absatz 1 Einkommensteuergesetz ist eine natürliche Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Wohnsitz besteht nach § 8 Abgabenordnung dort, wo eine Wohnung unter Umständen innegehalten wird, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und genutzt werden soll.
Entscheidend ist nicht nur ein Vertrag oder eine Melderegistereintragung, sondern die tatsächliche Verfügungsmacht. Eine bezugsfertige Wohnung, die dauerhaft zur Nutzung bereitsteht, kann schon vor dem endgültigen Möbeltransport einen deutschen Wohnsitz begründen. Umgekehrt schafft eine rein formale Anmeldung ohne verfügbare Wohnung keinen steuerlichen Wohnsitz.
Mehrere Wohnsitze sind möglich. Wer bei der Rückkehr zunächst eine deutsche Wohnung bezieht, während die spanische Wohnung weiterhin jederzeit verfügbar bleibt, kann nach beiden innerstaatlichen Rechtsordnungen Anknüpfungspunkte haben.
Gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 Abgabenordnung
Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt dort, wo sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie nicht nur vorübergehend bleibt. Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt grundsätzlich von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt; kurzfristige Unterbrechungen werden nicht abgezogen. Für Aufenthalte ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken enthält § 9 Satz 3 Abgabenordnung eine besondere Jahresgrenze.
Bei einer echten Rückkehr mit Arbeitsaufnahme, Familie und dauerhafter Wohnung steht regelmäßig der Wohnsitz im Vordergrund. Der gewöhnliche Aufenthalt kann aber wichtig werden, wenn zunächst keine eigene Wohnung vorhanden ist.
Melderechtliche Anmeldung
Wer eine Wohnung in Deutschland bezieht, muss sich nach § 17 Bundesmeldegesetz grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Die Anmeldung ist ein starkes Indiz und für zahlreiche Folgeverfahren nötig. Sie bestimmt den steuerlichen Beginn aber nicht abschließend; dieser kann nach den tatsächlichen Verhältnissen früher oder später liegen.
Warum Spanien im Rückkehrjahr noch Residentenstaat sein kann
Spanische Kriterien gelten kalenderjährlich
Artikel 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes nimmt eine steuerliche Ansässigkeit insbesondere an, wenn eine Person im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien verbringt oder dort unmittelbar oder mittelbar den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen hat. Sporadische Abwesenheiten werden bei der Tageszählung grundsätzlich mitgerechnet, solange keine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat nachgewiesen wird. Zusätzlich besteht eine widerlegbare Familienvermutung, wenn der nicht getrennte Ehegatte und minderjährige unterhaltsabhängige Kinder gewöhnlich in Spanien leben.
Nach Artikel 12 umfasst der spanische Besteuerungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr und endet am 31. Dezember. Das spanische Recht kennt bei einem gewöhnlichen Wegzug während des Jahres keine allgemeine Aufteilung in eine Residenten- und eine Nichtresidentenphase. Deshalb kann eine Person für das ganze Rückkehrjahr spanischer IRPF-Steuerpflichtiger sein, obwohl Deutschland ab dem tatsächlichen Zuzug unbeschränkte Steuerpflicht annimmt.
Unter 183 Tagen bedeutet nicht automatisch Nichtansässigkeit
Die Tagesgrenze ist nur eines der alternativen Kriterien. Wer zwar früh im Jahr nach Deutschland zurückkehrt, aber seine wesentliche selbstständige Tätigkeit, Unternehmensleitung oder wichtigsten wirtschaftlichen Interessen in Spanien belässt, kann nach spanischem Recht weiterhin als ansässig gelten. Umgekehrt kann eine belastbare ausländische Ansässigkeitsbescheinigung sporadische Abwesenheiten aus der spanischen Tageszählung herauslösen, ohne dass damit jede andere Ansässigkeitsvoraussetzung automatisch entfällt.
Doppelansässigkeit nach dem deutsch-spanischen Abkommen
Sind Deutschland und Spanien nach ihrem innerstaatlichen Recht beide Ansässigkeitsstaaten, entscheidet das Doppelbesteuerungsabkommen nicht darüber, ob die nationale Steuerpflicht „verschwindet“. Es ordnet vielmehr für Abkommenszwecke eine Ansässigkeit zu und verteilt oder begrenzt die Besteuerungsrechte.
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens verwendet eine Stufenfolge:
- ständige Wohnstätte: In welchem Staat steht eine dauerhaft nutzbare Wohnmöglichkeit zur Verfügung?
- Mittelpunkt der Lebensinteressen: Zu welchem Staat bestehen die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen?
- gewöhnlicher Aufenthalt: In welchem Staat hält sich die Person gewöhnlich auf?
- Staatsangehörigkeit: Welcher Staat ist der Heimatstaat?
- Verständigungsverfahren: Bleibt die Frage offen, müssen die zuständigen Behörden sie einvernehmlich klären.
Die Stufen werden nacheinander geprüft. Eine bloße Mehrzahl von Tagen ersetzt nicht die Prüfung des Mittelpunkts der Lebensinteressen, wenn in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte besteht.
Wichtige Belege sind ein lückenloser Aufenthaltskalender, Wohnverträge, familiäre Bindungen, Arbeits- und Unternehmensunterlagen, Bank- und Versicherungsbeziehungen sowie Nachweise über die tatsächliche Nutzung der Wohnungen.
Das Rückkehrjahr in der deutschen Einkommensteuer
Teiljährige unbeschränkte Steuerpflicht
Die deutsche Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Besteht in einem Kalenderjahr zunächst beschränkte und später unbeschränkte Steuerpflicht, werden nach § 2 Absatz 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten deutschen Einkünfte in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen.
Ausländische Einkünfte, die vor Beginn der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht erzielt und in Deutschland nicht unmittelbar besteuert werden, können nach § 32b Absatz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz den Steuersatz für das deutsche steuerpflichtige Einkommen erhöhen. Das ist der besondere Progressionsvorbehalt bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht. Zusätzlich können nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie ausländische Einkünfte unter den dort und in § 32b geregelten Voraussetzungen progressionswirksam sein.
Im Klartext bedeutet das: Spanischer Arbeitslohn oder Unternehmensgewinn aus der Zeit vor der deutschen Rückkehr kann die deutsche Steuer auf nach der Rückkehr erzielte Einkünfte erhöhen, obwohl Deutschland den ausländischen Betrag selbst nicht als steuerpflichtige Bemessungsgrundlage erfasst.
Einkunftsart und Abkommensartikel einzeln zuordnen
Für jede Einnahme ist zu prüfen:
- wann sie wirtschaftlich entstanden oder zugeflossen ist;
- ob sie in die deutsche unbeschränkte oder beschränkte Phase fällt;
- ob Spanien nach nationalem Recht besteuern darf;
- welcher Artikel des Doppelbesteuerungsabkommens gilt;
- ob Deutschland freistellt, anrechnet oder allein besteuert;
- ob der Betrag dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Das betrifft insbesondere Arbeitslohn, selbstständige Tätigkeit, Unternehmensgewinne, Renten, Dividenden, Zinsen, Immobilienerträge und Veräußerungsgewinne. Ein einheitlicher „Rückkehrsteuersatz“ existiert nicht.
Spanische Pflichten nach dem Rückzug
Auch nach der abkommensrechtlichen Ansässigkeit in Deutschland können spanische Pflichten verbleiben. Typische Beispiele sind:
- die letzte spanische IRPF-Erklärung für ein Residentenjahr;
- Ergänzungserklärungen wegen noch zuzurechnender Einkünfte oder Exit Tax;
- Nichtresidentensteuer auf spanische Immobilien, Mieten oder andere spanische Einkünfte;
- Vermögensteuer- oder Ergänzungssteuerfragen für in Spanien belegene Vermögenswerte;
- laufende Prüfungen, Raten und elektronische Zustellungen;
- kommunale Abgaben und immobilienbezogene Pflichten.
Die Steueranschrift bei der Agencia Tributaria ist über das passende Zensusformular zu ändern. Bei einer Rückkehr nach Deutschland ist außerdem eine deutsche Ansässigkeitsbescheinigung aufzubewahren, weil sie für Quellensteuerentlastungen und die spanische Nichtresidentenbehandlung benötigt werden kann.
Spanische Exit Tax beim Wechsel nach Deutschland
Deutschland ist für Artikel 95 bis Absatz 6 ein EU-Zielstaat
Die Grundregel erfasst Personen, die in mindestens zehn der fünfzehn Besteuerungszeiträume vor dem letzten IRPF-Jahr in Spanien steuerpflichtig waren. Hinzukommen muss entweder ein Gesamtwert der erfassten Anteile von mehr als 4 Millionen Euro oder eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent an einer Gesellschaft mit einem Anteilswert von mehr als 1 Million Euro; im zweiten Fall werden nur die Anteile an den so qualifizierten Gesellschaften erfasst.
Wer die persönlichen und wertmäßigen Voraussetzungen der spanischen Exit Tax erfüllt, kann bei einem Wechsel nach Deutschland die besondere EU-/EWR-Regel des Artikels 95 bis Absatz 6 des spanischen Einkommensteuergesetzes wählen. Die latente Wertsteigerung wird dann nicht allein aufgrund des Wegzugs sofort bezahlt. Innerhalb der folgenden zehn Besteuerungszeiträume entsteht die ergänzende Erklärungspflicht insbesondere, wenn die Beteiligung unter Lebenden übertragen wird, die Person in einen Staat außerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des geeigneten Europäischen Wirtschaftsraums weiterzieht oder die Mitteilungspflichten verletzt.
Die Option wird mit dem Modelo 113 erklärt. Nach Artikel 123 der spanischen Einkommensteuerverordnung reicht die Einreichungsfrist vom Wegzugsdatum bis zum Ende der IRPF-Erklärungsfrist für das erste Jahr, in dem die Person wegen des Ansässigkeitswechsels nicht mehr IRPF-Steuerpflichtiger ist. Spätere Anschriftsänderungen sind binnen zwei Monaten mitzuteilen.
Wer innerhalb des Überwachungszeitraums wieder spanischer IRPF-Steuerpflichtiger wird, ohne dass ein Auslöser eingetreten ist, beendet die Wirkung der Sonderregel. Eine bloße Rückkehr nach Deutschland ist dagegen gerade der Beginn dieses Überwachungswegs.
Spanische Exit Tax und deutsche Anschaffungskosten
§ 17 Absatz 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz kann bei späteren Verkäufen qualifizierter Kapitalgesellschaftsanteile eine doppelte Erfassung derselben Wertsteigerung vermeiden. Waren die Anteile bereits bei Begründung der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht vorhanden und wurde der bis dahin entstandene Wertzuwachs im Wegzugsstaat aufgrund einer der deutschen Wegzugssteuer vergleichbaren gesetzlichen Regel tatsächlich besteuert, tritt grundsätzlich der im Wegzugsstaat angesetzte Wert an die Stelle der Anschaffungskosten, höchstens jedoch der gemeine Wert. Eine bloße Steuerpflicht oder Wertbescheinigung reicht nicht: Die vergleichbare Steuer muss tatsächlich berechnet und festgesetzt worden sein; eine bereits erfolgte Zahlung ist dagegen nicht zwingend (BFH, Urteil vom 26. Oktober 2021, IX R 13/20).
Diese Wertfortschreibung ist keine pauschale Regel für jedes Wertpapier. Sie gehört zum Anwendungsbereich des § 17 Einkommensteuergesetz, setzt einen belastbaren Nachweis der ausländischen Besteuerung voraus und ist nach § 17 Absatz 2 Satz 4 gerade nicht anzuwenden, wenn die Rückkehrregel des § 6 Absatz 3 Außensteuergesetz eingreift.
Für die Akte sollten deshalb erhalten bleiben:
- spanische Beteiligungsbewertung zum Wegzug;
- Anschaffungskosten und Beteiligungsquote;
- Exit-Tax-Berechnung und Festsetzungsnachweis sowie gegebenenfalls Zahlungsnachweis;
- gegebenenfalls Modelo 113 und spätere Meldungen;
- deutsche Bewertung bei Rückkehr;
- Nachweise zu späteren Ausschüttungen und Kapitalmaßnahmen.
Frühere deutsche Wegzugsbesteuerung bei der Rückkehr
Rückkehrregel des § 6 Absatz 3 Außensteuergesetz
Wurde beim früheren Wegzug aus Deutschland eine Steuer nach § 6 Außensteuergesetz ausgelöst, kann die Rückkehr unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zum Entfallen des Steueranspruchs führen. Bei Wegzugstatbeständen ab dem 1. Januar 2022 ist insbesondere zu prüfen, ob die Abwesenheit nur vorübergehend war, die Person innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird, keine schädliche Veräußerung oder gleichgestellte Übertragung erfolgt ist, keine schädliche Einlage in einen Betrieb oder eine Personengesellschaft vorliegt, Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr insgesamt grundsätzlich nicht mehr als 25 Prozent des beim Wegzug angesetzten gemeinen Werts betragen und das deutsche Besteuerungsrecht mindestens im früheren Umfang wiederhergestellt ist. Die tatsächliche Rückkehr innerhalb dieser regulären Frist genügt zum Nachweis der vorübergehenden Abwesenheit; eine bereits beim Wegzug belegte Rückkehrabsicht ist dafür nicht erforderlich.
Die Frist kann auf Antrag um höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn die Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht. Die Rückkehrwirkung tritt nicht deshalb ein, weil eine Meldebescheinigung vorliegt. Der alte Wegzugssteuerbescheid, die betroffenen Anteile und alle Ereignisse während der Auslandszeit müssen vollständig abgeglichen werden.
Meldepflichten während der Auslandsphase
§ 6 Absatz 5 Außensteuergesetz verlangt bei einer noch offenen Wegzugssteuer insbesondere die Mitteilung bestimmter schädlicher Ereignisse innerhalb eines Monats und eine jährliche Meldung bis zum 31. Juli über die aktuelle Anschrift und den fortbestehenden Anteilsbesitz. Meldeverstöße können die Fälligkeit beeinflussen und dürfen bei der Rückkehrprüfung nicht übergangen werden.
Für Wegzugstatbestände vor dem 1. Januar 2022 bleibt nach § 21 Abs. 3 AStG grundsätzlich das bis 30. Juni 2021 geltende Recht maßgeblich. Die reguläre Rückkehrfrist beträgt dort fünf Jahre; sie kann bei beruflich bedingter Abwesenheit und fortbestehender Rückkehrabsicht um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Bei einer fortbestehenden EU-/EWR-Stundung nach § 6 Abs. 5 AStG a. F. greift die Rückkehrregel ohne diese zeitliche Begrenzung, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr nach dem 16. August 2023 sind zusätzlich die besonderen Übergangsbegrenzungen des § 21 Abs. 3 AStG zu beachten.
Das Abkommen und spätere Anteilsverkäufe
Artikel 13 Absatz 7 des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens erlaubt dem früheren Ansässigkeitsstaat unter bestimmten Voraussetzungen, Wertsteigerungen von Anteilen zu besteuern, die während einer mindestens fünfjährigen Ansässigkeit entstanden sind, wenn die tatsächliche Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Ansässigkeitswechsel erfolgt. Diese Abkommensklausel schafft allein noch keinen Steueranspruch; sie lässt ein Besteuerungsrecht nur zu, soweit das jeweilige innerstaatliche Recht einen Anspruch vorsieht.
Bei einer späteren Veräußerung müssen deshalb mindestens vier Ebenen zusammengeführt werden: spanische Exit Tax, mögliche spanische Nachbesteuerung, deutsche Veräußerungsbesteuerung und die abkommensrechtliche Entlastungsmethode.
Sozialversicherung und Krankenversicherung
Die steuerliche Rückkehr bestimmt nicht automatisch den Sozialversicherungsträger. Für Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union gelten die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Grundsätzlich unterliegt eine Person nur dem Recht eines Staates. Maßgeblich sind Art, Ort und zeitliche Gestaltung der Tätigkeit sowie bei Mehrstaatentätigkeit unter anderem der Wohnstaat und der wesentliche Tätigkeitsanteil.
Typische Fälle:
- dauerhafte Arbeitsaufnahme in Deutschland: regelmäßig Wechsel in das deutsche System;
- vorübergehende Entsendung durch einen spanischen Arbeitgeber: mögliche Fortgeltung des spanischen Rechts mit A1-Bescheinigung;
- selbstständige Tätigkeit in beiden Staaten: besondere Mehrstaatenzuordnung;
- Wohnsitz Deutschland bei spanischem Versicherungsschutz: gegebenenfalls Registrierung über eine S1-Bescheinigung.
Vor der Rückkehr sind die Abmeldung oder Änderung bei der spanischen Seguridad Social, die deutsche Krankenversicherung und die Anerkennung bisheriger Versicherungszeiten aufeinander abzustimmen.
Praktische Arbeitsfolge
- Rückkehrdatum und Wohnungszugang dokumentieren. Nicht nur die Anmeldung, sondern die tatsächliche Nutzbarkeit festhalten.
- Aufenthaltstage und Lebensinteressen erfassen. Das gesamte spanische und deutsche Kalenderjahr abbilden.
- DBA-Ansässigkeit prüfen. Bei zwei Wohnstätten die Stufen des Artikels 4 dokumentieren.
- Einkünfte zeitlich und sachlich zuordnen. Vor- und Nachrückkehrphase sowie Quellenstaat trennen.
- Frühere deutsche Wegzugssteuerakte öffnen. Fristen, Raten, Sicherheiten, Meldungen und Beteiligungsereignisse prüfen.
- Spanische Exit-Tax-Schwellen testen. Bei EU-Option das Modelo 113 und die Zweimonatsmeldungen organisieren.
- Beteiligungswerte sichern. Spanische und deutsche Bewertungsunterlagen für einen späteren Verkauf aufbewahren.
- Spanische Restpflichten umstellen. Steueranschrift, Nichtresidentenstatus, Immobilien- und Verfahrenspflichten klären.
- Sozialversicherung zuordnen. A1, S1 oder Systemwechsel vor Tätigkeitsbeginn bearbeiten.
- Erklärungen abstimmen. Deutsche und spanische Angaben müssen bei Zeitraum, Einkommen und Ansässigkeit zusammenpassen.
Typische Fehler
- Die deutsche Steuerpflicht wird erst ab dem Meldetermin angesetzt, obwohl die Wohnung früher verfügbar war.
- Die spanische 183-Tage-Regel wird als einziges Ansässigkeitskriterium behandelt.
- Ein Rückkehrjahr wird in Spanien automatisch am Umzugstag geteilt.
- Zwei innerstaatliche Steuerpflichten werden mit zwei abkommensrechtlichen Ansässigkeiten gleichgesetzt.
- Ausländische Einkünfte vor der Rückkehr werden in der deutschen Erklärung nicht für den Progressionsvorbehalt angegeben.
- Eine frühere deutsche Wegzugssteuer wird als automatisch erledigt angesehen.
- Das Modelo 113 wird verspätet oder mit veralteter Anschrift geführt.
- Die deutsche Anschaffungskostenfortschreibung wird ohne Nachweis einer tatsächlich vergleichbaren spanischen Exit Tax beansprucht.
- Steuer- und Sozialversicherungsansässigkeit werden gleichgesetzt.
Häufige Fragen
Ab welchem Tag bin ich wieder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?
Grundsätzlich ab dem Tag, an dem ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird. Das kann der tatsächliche Bezug oder die dauerhafte Verfügbarkeit einer Wohnung sein und muss nicht mit der behördlichen Anmeldung identisch sein.
Muss ich im Rückkehrjahr in beiden Staaten eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Häufig ja. Spanien kann noch eine IRPF-Erklärung für das gesamte Kalenderjahr verlangen, während Deutschland ab dem Rückkehrzeitpunkt unbeschränkte Steuerpflicht annimmt. Das Doppelbesteuerungsabkommen koordiniert die Besteuerungsrechte und die Entlastung.
Werden Einkünfte aus Spanien vor der Rückkehr in Deutschland besteuert?
Sie können bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Ob Deutschland sie selbst besteuert, hängt von Zeitraum, Einkunftsart, nationalem Recht und Doppelbesteuerungsabkommen ab.
Erlischt eine frühere deutsche Wegzugssteuer immer bei Rückkehr?
Nein. § 6 Absatz 3 Außensteuergesetz verlangt mehrere kumulative Voraussetzungen. Schädliche Übertragungen, Ausschüttungen oder eine verspätete Rückkehr können das Entfallen der Steuer ausschließen oder begrenzen. Meldeverstöße können dagegen die Fälligkeit einer noch offenen Steuer auslösen; sie sind keine zusätzliche materielle Rückkehrvoraussetzung. Für Wegzugstatbestände vor 2022 gelten die beschriebenen Altrechtsregeln.
Muss die spanische Exit Tax bei der Rückkehr nach Deutschland sofort gezahlt werden?
Nicht zwingend. Bei erfüllten Grundvoraussetzungen kann die EU-/EWR-Optionsregel gewählt werden. Ohne rechtzeitiges Modelo 113 oder bei einem späteren Auslöser kann jedoch eine ergänzende spanische Steuererklärung erforderlich werden.
Wird ein spanischer Exit-Tax-Wert in Deutschland immer als neuer Anschaffungswert anerkannt?
Nein. § 17 Absatz 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz gilt nur in seinem speziellen Anwendungsbereich und verlangt eine tatsächlich berechnete und festgesetzte vergleichbare ausländische Wegzugssteuer, nicht zwingend deren bereits erfolgte Zahlung. Der Wert ist zudem auf den gemeinen Wert begrenzt.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Geprüft wurden die folgenden amtlichen Quellen mit Rechtsstand 16. September 2026:
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Einkommensteuergesetz, § 1 zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Einkommensteuergesetz, § 2 Absatz 1 und Absatz 7 zur Jahressteuer und zur Einbeziehung deutscher Einkünfte aus der beschränkten Phase. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Abgabenordnung, § 8 zum Wohnsitz. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__8.html
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Abgabenordnung, § 9 zum gewöhnlichen Aufenthalt. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__9.html
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Bundesmeldegesetz, § 17 zur Anmeldung innerhalb von zwei Wochen. https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Einkommensteuergesetz, § 32b Absatz 1 Nummer 2 und 3 zum Progressionsvorbehalt. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32b.html
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Außensteuergesetz, § 6, insbesondere Absätze 3 bis 5 zur Rückkehr, Ratenzahlung und Mitteilung. https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__6.html
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Einkommensteuergesetz, § 17 Absatz 2 Sätze 3 und 4 zur Anschaffungskostenfortschreibung nach ausländischer Wegzugsbesteuerung. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html
- Bundesministerium der Finanzen: Abkommen Deutschland–Spanien in der seit 1. Januar 2025 anwendbaren synthetisierten MLI-Fassung, insbesondere Artikel 4, 13 und 22. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Spanien/2025-01-01-Abkommen-Synthetisierter-Text.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- Boletín Oficial del Estado: Ley 35/2006 del IRPF, insbesondere Artikel 8, 9, 12, 14 und 95 bis. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 439/2007, Reglamento del IRPF, Artikel 121 bis 123 zu Wegzugserklärung, Aufschub und EU-/EWR-Option. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-6820
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Modelo 113, Mitteilung von Daten zu Wegzugsgewinnen. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/G614.shtml
- EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2004/883/oj/deu
- EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2009/987/oj/deu
- Seguridad Social: Informationen zur A1-Bescheinigung bei Entsendung und Mehrstaatentätigkeit. https://www.seg-social.es/wps/portal/wss/internet/InformacionUtil/32078/966/1819/1824
- Europäische Union, Your Europe: Krankenversicherung bei Wohnsitz in einem anderen Staat und S1-Registrierung. https://europa.eu/youreurope/citizens/health/when-living-abroad/health-insurance-cover/index_de.htm
- BFH, Urteil vom 26. Oktober 2021, IX R 13/20, Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210003/
- BMF, Grundsätze zur Anwendung des AStG vom 22. Dezember 2023, Rn. 128–130: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2023-12-22-grundsaetze-zur-anwendung-des-aussensteuergesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=5
- BMF, amtliche historische Wiedergabe des AStG im Körperschaftsteuer-Handbuch, § 6 Abs. 3 und 5 a. F.: https://ao.bundesfinanzministerium.de/ksth/2015/C-Anhaenge/Anhang-02/inhalt.html
- AStG, Übergangsrecht, § 21 Abs. 3: https://www.gesetze-im-internet.de/astg/BJNR117130972.html
