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Steuerliche Außenprüfungen zwischen Spanien und Deutschland

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 11 Min.

Kurz & klar

Deutschland und Spanien können Steuerprüfungen gleichzeitig oder gemeinsam koordinieren und ausländische Prüfer beteiligen. Maßgeblich bleibt das Verfahrensrecht des Staates, in dem eine Handlung stattfindet. Betroffene behalten ihre nationalen Rechte und Pflichten. Ein gemeinsamer Bericht ersetzt keine Steuerbescheide; bei Doppelbesteuerung kommen gesonderte Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahren in Betracht.

Eine steuerliche Außenprüfung zwischen Deutschland und Spanien kann heute über den bloßen Informationsaustausch hinausgehen: Beide Finanzverwaltungen dürfen Prüfungen gleichzeitig durchführen, gemeinsam koordinieren oder Bedienstete des anderen Staates beteiligen. Maßgeblich bleiben dabei die Verfahrensregeln des Staates, in dem eine konkrete Prüfungshandlung stattfindet. Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen ist deshalb entscheidend, Prüfungsumfang, Befugnisse, Mitwirkung und Rechtsschutz für beide Staaten getrennt zu erfassen.

Steuerliche Außenprüfung Deutschland Spanien: Welche Formen gibt es?

Der europäische Amtshilferahmen unterscheidet drei Formen der Zusammenarbeit. Bei der Anwesenheit oder elektronischen Beteiligung wirken Bedienstete eines anderen Staates an behördlichen Ermittlungen mit. Bei einer gleichzeitigen Prüfung, auch Simultanprüfung genannt, untersucht jede Finanzverwaltung Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse in ihrem eigenen Hoheitsgebiet und tauscht die gewonnenen Informationen aus. Eine gemeinsame Prüfung, international Joint Audit, ist dagegen eine gemeinsam koordinierte behördliche Ermittlung.

Diese Instrumente ergänzen die nationalen Steuerverfahren. Sie schaffen weder ein einheitliches europäisches Prüfungsverfahren noch einen gemeinsamen deutsch-spanischen Steuerbescheid.

Form Praktischer Ablauf Ergebnis
Anwesenheit oder elektronische Beteiligung Bedienstete des anderen Staates wirken im vereinbarten Rahmen an Ermittlungen mit. Die Tätigkeit bleibt an das Recht des Tätigkeitsstaates gebunden.
Gleichzeitige Prüfung Deutschland und Spanien prüfen jeweils im eigenen Hoheitsgebiet und tauschen Erkenntnisse aus. Jeder Staat führt sein nationales Verfahren fort.
Gemeinsame Prüfung Beide Verwaltungen koordinieren eine gemeinsame Ermittlung und bemühen sich um eine gemeinsame Tatsachen- und Rechtsbewertung. Ein gemeinsamer Prüfungsbericht fließt in getrennte nationale Folgemaßnahmen ein.

Wer wählt einen Fall aus und kann ein Joint Audit verlangt werden?

Die zuständigen Behörden wählen selbst aus, welche Personen sie für eine gleichzeitige oder gemeinsame Prüfung vorschlagen. Bei einer Simultanprüfung begründet die vorschlagende Behörde die Auswahl und bezeichnet den vorgesehenen Prüfungszeitraum. Die angefragte Behörde entscheidet eigenständig über ihre Teilnahme.

Ein ersuchter EU-Mitgliedstaat muss auf den Vorschlag für eine gleichzeitige oder gemeinsame Prüfung innerhalb von 60 Tagen mit Zustimmung oder begründeter Ablehnung antworten. Diese Frist betrifft die Behördenentscheidung über das Ersuchen und nicht die Dauer der späteren Prüfung.

Steuerpflichtige haben keinen Anspruch darauf, dass Deutschland und Spanien eine gemeinsame oder gleichzeitige Prüfung einleiten. Nach dem deutschen BMF-Merkblatt können sie eine solche Zusammenarbeit lediglich anregen. Ob sie zustande kommt, bleibt eine Entscheidung der beteiligten Verwaltungen.

Joint Audit Spanien Deutschland: Wie läuft die gemeinsame Prüfung ab?

Vor einer gemeinsamen Prüfung vereinbaren die Behörden den Ablauf und koordinieren die Tätigkeiten. Dazu gehört auch eine Sprachenregelung. Für jede einzelne Handlung gilt das Recht des Staates, in dem sie stattfindet; dieser Staat benennt außerdem eine verantwortliche Person für Aufsicht und Koordination.

Die Behörden müssen sich bemühen, über die für die Prüfung erheblichen Tatsachen und deren steuerliche Würdigung Einigkeit zu erzielen. Eine Einigung ist jedoch nicht garantiert. Einvernehmliche Punkte werden in den gemeinsamen Prüfungsbericht aufgenommen und sind bei den anschließenden nationalen Maßnahmen zu berücksichtigen. Auch offene oder nicht einvernehmliche Punkte können im Bericht festgehalten werden.

Für Sie heißt das: Ein abgestimmter Prüfungsplan kann Doppelarbeit verringern, beendet aber nicht die Eigenständigkeit der deutschen und spanischen Verfahren. Fristen, Bescheide und Rechtsbehelfe müssen für jedes Land gesondert überwacht werden.

Welche Befugnisse haben deutsche Prüfer in Spanien und spanische Prüfer in Deutschland?

Ausländische Bedienstete erhalten keine freien, vom Tätigkeitsstaat losgelösten Eingriffsbefugnisse. Sie dürfen im gesetzlichen und vereinbarten Rahmen Personen befragen und Aufzeichnungen prüfen, jedoch nur nach den Verfahrensregeln des Tätigkeitsstaates und gemeinsam mit beziehungsweise im Beisein der dort zuständigen Bediensteten.

Ihre Befugnisse dürfen weder das für die Zusammenarbeit Erforderliche noch die Befugnisse überschreiten, die ihnen ihr Heimatstaat gewährt. Bei physischer Anwesenheit müssen sie ihre Identität und dienstliche Stellung schriftlich nachweisen können. Bei gemeinsamen Prüfungsmaßnahmen in Spanien dürfen ausländische Bedienstete unter spanischem Recht Erklärungen aufnehmen und die steuerlich relevanten Unterlagen untersuchen, die auch der spanischen Inspektion zugänglich sind; ein spanischer Vertreter beaufsichtigt und koordiniert die Tätigkeiten.

Das Verfahren ist eine grenzüberschreitende Steuerprüfung, bei der Spanien und Deutschland zusammenarbeiten. Betroffene haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie bei einer rein nationalen Prüfung im Staat der jeweiligen Handlung. Auch Beweise werden dort unter denselben rechtlichen Bedingungen bewertet, einschließlich in Einspruchs-, Beschwerde- und Gerichtsverfahren.

Welche Regeln gelten für den deutschen Teil der Prüfung?

Soweit Deutschland die Zusammenarbeit als Außenprüfung durchführt, gelten grundsätzlich die Paragrafen 193 bis 202 der Abgabenordnung. Der sachliche Umfang kann eine oder mehrere Steuerarten, bestimmte Zeiträume oder einzelne Sachverhalte umfassen. Er wird durch eine schriftliche oder elektronische Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung bestimmt.

Prüfungsanordnung, voraussichtlicher Prüfungsbeginn und die deutschen Prüfer sind grundsätzlich angemessene Zeit vorher bekanntzugeben, sofern dadurch der Prüfungszweck nicht gefährdet wird. Ausländische Prüfer müssen nach dem BMF-Merkblatt nicht namentlich in der deutschen Prüfungsanordnung aufgeführt sein.

Vor Einleitung einer gemeinsamen oder gleichzeitigen Prüfung mit einem anderen EU-Mitgliedstaat ist in Deutschland keine Anhörung nach Paragraf 117 Absatz 4 Satz 3 AO erforderlich. Ist die Zusammenarbeit zustande gekommen, wird die betroffene inländische Person grundsätzlich unverzüglich informiert. Die Information kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn überwiegende Interessen Dritter, der Finanzbehörde oder des anderen Mitgliedstaates entgegenstehen.

Während der deutschen Außenprüfung müssen Steuerpflichtige steuerlich erhebliche Sachverhalte aufklären helfen, Auskünfte geben, Bücher, Aufzeichnungen und andere Unterlagen vorlegen sowie die erforderlichen Erläuterungen liefern. Über das Ergebnis findet grundsätzlich eine Schlussbesprechung statt; sie entfällt, wenn sich keine Änderungen ergeben oder der Steuerpflichtige darauf verzichtet. Der deutsche Prüfungsbericht muss die erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen darstellen. Auf Antrag ist er vor seiner Auswertung zu übersenden und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

Welche Rechte und Fristen gelten im spanischen Prüfungsverfahren?

Das spanische Prüfungsverfahren, procedimiento de inspección, beginnt von Amts wegen oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf Antrag des Steuerpflichtigen. Zu Beginn muss die betroffene Person über Art und Umfang der Prüfung sowie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Die Prüfung kann allgemein oder auf einzelne Elemente einer Steuerpflicht und eines Prüfungszeitraums beschränkt sein.

Ist die spanische Prüfung zunächst teilweise, kann der Steuerpflichtige innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung des Prüfungsbeginns beantragen, sie für die betroffene Steuer und die erfassten Zeiträume zu einer allgemeinen Prüfung zu erweitern. Die Verwaltung muss den Umfang innerhalb von sechs Monaten erweitern oder eine allgemeine Prüfung beginnen. Der Antrag stoppt die laufenden Prüfungshandlungen nicht.

Das spanische Prüfungsverfahren muss grundsätzlich innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden. Die Grundfrist beträgt 27 Monate, wenn insbesondere die gesetzliche Umsatzschwelle für eine Pflichtprüfung erreicht ist, die geprüfte Person zu einer gleichzeitig geprüften steuerlichen Konsolidierungs- oder Mehrwertsteuergruppe gehört oder die Prüfung die spanische Ergänzungssteuer betrifft. Gesetzliche Aussetzungen und Verlängerungen können den tatsächlichen Ablauf verlängern. Diese Fristen betreffen das spanische nationale Verfahren, nicht eine einheitliche Gesamtdauer der deutsch-spanischen Zusammenarbeit.

Die spanische Inspektion darf steuerlich relevante Bücher, Rechnungen, Korrespondenz, Datenbanken, Programme und weitere Unterlagen sowie Vermögensgegenstände und Geschäftsvorgänge untersuchen. Für das Betreten von Geschäftsräumen ist grundsätzlich eine behördliche Zutrittsentscheidung oder die Zustimmung des Berechtigten erforderlich. Bei einer verfassungsrechtlich geschützten Wohnung ist die Zustimmung des Berechtigten oder eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Persönliches Erscheinen darf nur ausnahmsweise und mit Begründung verlangt werden.

Betroffene haben in Spanien unter anderem Anspruch auf Information, Vertraulichkeit, eine möglichst wenig belastende Durchführung, Anhörung sowie eigene Unterlagen und Einwendungen. Diese Rechte gelten auch bei gemeinsamen Prüfungshandlungen auf spanischem Hoheitsgebiet.

Wie dürfen Informationen beschafft und verwendet werden?

Ein Informationsersuchen nach der EU-Amtshilferichtlinie muss Angaben betreffen, deren steuerliche Relevanz bei Stellung des Ersuchens vernünftigerweise zu erwarten ist. Steuerzweck und benötigte Informationen sind hinreichend zu konkretisieren. Der ersuchte Staat muss Informationen nötigenfalls auch dann beschaffen, wenn er sie selbst nicht für Steuerzwecke benötigt.

Die Amtshilfe kennt dennoch Grenzen. Ein Ersuchen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen etwa abgelehnt werden, wenn eigenes Recht entgegensteht, schutzwürdige Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse betroffen sind oder die öffentliche Ordnung verletzt würde. Allein der Umstand, dass Informationen bei einer Bank liegen oder der ersuchte Staat kein eigenes Steuerinteresse hat, rechtfertigt keine Ablehnung.

Ausgetauschte Informationen unterliegen dem Amts- und Steuergeheimnis sowie der Zweckbindung. Sie dürfen für die gesetzlich vorgesehenen Steuer-, Aufsichts-, Beitreibungs- und Sanktionszwecke verwendet und wie vergleichbare inländische Informationen als Beweismittel genutzt werden. Für andere Zwecke ist grundsätzlich die Zustimmung des übermittelnden Staates oder eine besondere gesetzliche Freigabe erforderlich. Auch Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien schützt die empfangenen Informationen und begrenzt den Kreis der zugriffsberechtigten Stellen.

Welche Wirkung hat der gemeinsame Prüfungsbericht?

Die geprüfte Person muss über das Ergebnis einer gemeinsamen Prüfung informiert werden und eine Kopie des gemeinsamen Prüfungsberichts erhalten. Die unionsrechtliche Frist beträgt 60 Tage nach Ausstellung des Berichts. Deutschland knüpft seine Umsetzung an 60 Tage nach Erstellung, Spanien ausdrücklich an 60 Kalendertage ab Ausstellung.

Der Bericht ist kein gemeinsamer Steuerbescheid. Deutschland und Spanien setzen die Prüfungsergebnisse nach ihrem jeweiligen nationalen Recht um. Steuerbescheide, Einsprüche, Beschwerden und gerichtliche Verfahren bleiben deshalb national. Bevor Fristen laufen, muss genau geklärt werden, welches Dokument nur informiert und welches eine anfechtbare Regelung enthält.

Die Behörden müssen einvernehmliche Feststellungen berücksichtigen. Abweichende nationale Umsetzungen und daraus entstehende Doppelbesteuerung sind trotzdem möglich. Weder ein Joint Audit noch sein Bericht garantieren eine abschließende Einigung.

Gemeinsame Betriebsprüfung Deutschland Spanien: Was geschieht bei Doppelbesteuerung?

Führen die Ergebnisse aus Sicht des Betroffenen zu einer Besteuerung, die dem Doppelbesteuerungsabkommen widerspricht, kann er unabhängig von innerstaatlichen Rechtsmitteln ein Verständigungsverfahren beantragen. Der Fall muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der beanstandeten Maßnahme vorgelegt werden. Die zuständigen Behörden müssen sich um eine Lösung bemühen, schulden aber keine Einigung allein aufgrund des Antrags.

Für DBA-Fälle, die einer zuständigen Behörde am oder nach dem 1. November 2024 vorgelegt wurden, kann der zwischen Deutschland und Spanien wirksame MLI-Rahmen noch offene Fragen nach grundsätzlich drei Jahren auf schriftlichen Antrag in ein verbindliches Schiedsverfahren führen. Beginn, Hemmung und Verlängerung dieser Frist folgen besonderen Regeln. Zudem bestehen Vorbehalte und Ausschlüsse, unter anderem für bestimmte Missbrauchs-, Sanktions- und EU-Streitbeilegungsfälle. Das Schiedsverfahren steht daher nicht für jeden Fall offen.

Daneben eröffnet die Richtlinie (EU) 2017/1852 ein eigenes Verfahren für Streitfragen aus Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung. Die Beschwerde ist grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der streitauslösenden Maßnahme gleichzeitig und mit denselben Angaben bei den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten einzureichen. Natürliche Personen sowie Unternehmen, die weder große Unternehmen noch Teil einer großen Gruppe im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU sind, können die Beschwerde abweichend davon allein bei der zuständigen Behörde ihres Ansässigkeitsmitgliedstaats einreichen. Ihre Einreichung beendet ein anderes laufendes Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahren zur selben Streitfrage. Auch hier gelten Zugangsbeschränkungen, etwa in bestimmten Sanktionsfällen oder wenn keine Doppelbesteuerung betroffen ist.

Die drei Wege dürfen deshalb nicht wie frei kombinierbare Parallelverfahren behandelt werden. Vor einer Einreichung sind Fristbeginn, Zulässigkeit, Wechselwirkungen und die laufenden nationalen Rechtsbehelfe getrennt zu prüfen.

Wie bereiten sich Betroffene auf die grenzüberschreitende Steuerprüfung vor?

  • Verfahren trennen: Prüfungsanordnungen, Zeiträume, Steuerarten, Behörden und Ansprechpartner für Deutschland und Spanien gesondert erfassen.
  • Kooperation einordnen: Klären, ob nur Informationen ausgetauscht werden, eine Simultanprüfung läuft oder ein Joint Audit vereinbart wurde.
  • Befugnisse prüfen: Für jede Befragung, Unterlagenanforderung und Ortsprüfung feststellen, in welchem Staat sie stattfindet und welches Recht gilt.
  • Unterlagen konsistent halten: Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Korrespondenz und Datenbestände beider Länder geordnet und widerspruchsfrei bereitstellen.
  • Kommunikation dokumentieren: Prüfungsbeginn, Umfangsmitteilungen, Anträge, Anhörungen, Besprechungen und übermittelte Unterlagen mit Datum sichern.
  • Ergebnisse vergleichen: Gemeinsamen Bericht, nationale Prüfungsberichte und spätere Steuerbescheide auf übereinstimmende Tatsachen und abweichende Würdigungen prüfen.
  • Fristen getrennt überwachen: Nationale Rechtsbehelfe und mögliche DBA-, MLI- oder EU-Streitbeilegungswege nicht miteinander verwechseln.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ein Unternehmen eine gemeinsame Prüfung verlangen?

Nein. Betroffene können eine gemeinsame oder gleichzeitige Prüfung in Deutschland anregen, haben aber keinen Anspruch auf ihre Einleitung. Die beteiligten Finanzverwaltungen entscheiden über Vorschlag, Teilnahme oder begründete Ablehnung.

Dürfen deutsche Prüfer in Spanien eigenständig Unterlagen beschlagnahmen oder Personen befragen?

Sie haben keine vom spanischen Verfahren losgelösten Befugnisse. Ihre Tätigkeit richtet sich nach spanischem Recht, der behördlichen Vereinbarung und ihren eigenen gesetzlichen Befugnisgrenzen; sie erfolgt gemeinsam mit beziehungsweise unter Aufsicht der zuständigen spanischen Bediensteten.

Muss eine grenzüberschreitende Prüfung nach 60 Tagen beendet sein?

Nein. Die 60-Tage-Fristen betreffen insbesondere die Antwort einer Behörde auf ein Prüfungsersuchen und die Information samt gemeinsamem Bericht nach dessen Ausstellung. Für die nationalen Prüfungsverfahren gelten eigene Fristen und Verlängerungsregeln.

Kann eine zunächst teilweise Prüfung in Spanien erweitert werden?

Der Steuerpflichtige kann innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung des Prüfungsbeginns beantragen, die Prüfung für die betroffene Steuer und die erfassten Zeiträume allgemein durchzuführen. Die Verwaltung hat dafür sechs Monate; laufende Maßnahmen werden durch den Antrag nicht gestoppt.

Ersetzt der gemeinsame Prüfungsbericht die deutschen und spanischen Steuerbescheide?

Nein. Der Bericht dokumentiert gemeinsame und gegebenenfalls offene Feststellungen. Deutschland und Spanien setzen die Ergebnisse anschließend nach ihrem jeweiligen Recht um; nationale Bescheide und Rechtsbehelfe bleiben erforderlich.

Sind ausgetauschte Steuerdaten für andere Zwecke frei verwendbar?

Nein. Die Informationen unterliegen Steuergeheimnis und Zweckbindung. Eine Verwendung außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwecke erfordert grundsätzlich die Zustimmung des übermittelnden Staates oder eine besondere gesetzliche Grundlage.

Verhindert ein Joint Audit automatisch jede Doppelbesteuerung?

Nein. Die Behörden müssen sich um eine gemeinsame Würdigung bemühen, doch eine Einigung ist nicht garantiert. Bei abweichender Besteuerung kommen je nach Voraussetzungen nationale Rechtsbehelfe, ein DBA-Verständigungsverfahren, ein MLI-Schiedsverfahren oder das EU-Streitbeilegungsverfahren in Betracht.

Quellen