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AIA | Allgemeiner Informationsaustausch OECD-Staaten

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 06. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 9 Min.

Kurz & klar

Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten übermittelt jährlich bestimmte Kontodaten zwischen den Steuerbehörden teilnehmender Staaten. Für Konten in Deutschland und Spanien zählen vor allem die steuerliche Ansässigkeit, der Kontostaat und die Meldepflicht des Finanzprodukts. Kontoinhaber müssen korrekte Selbstauskünfte erteilen, Änderungen mitteilen und ihre eigenen Steuerpflichten weiterhin erfüllen.

Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten (intercambio automático de información sobre cuentas financieras, AIA) ermöglicht Steuerbehörden, bestimmte Kontodaten jährlich grenzüberschreitend zu erhalten. Für Menschen mit Verbindungen zu Deutschland und Spanien ist vor allem wichtig, wo sie steuerlich ansässig sind und in welchem Staat ihr Finanzkonto geführt wird. Der Austausch ist kein Steuerbescheid, kann den Behörden aber Hinweise für das Besteuerungsverfahren liefern.

Was ist der automatische Informationsaustausch?

Der AIA ist ein standardisiertes Melde- und Übermittlungsverfahren für Informationen über bestimmte Finanzkonten. Seine fachliche Grundlage ist der Gemeinsame Meldestandard (Estándar Común de Comunicación de Información, international Common Reporting Standard oder CRS). Finanzinstitute prüfen anhand gesetzlicher Sorgfaltsregeln, ob ein Konto einer Person zuzuordnen ist, die in einem anderen teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist.

Eine solche Bank, Depotstelle, Investmentgesellschaft oder bestimmte Versicherung ist ein meldendes Finanzinstitut (institución financiera obligada a comunicar información). Sie übermittelt die vorgeschriebenen Daten zunächst an die Steuerbehörde ihres eigenen Staates. Erst die Behörden tauschen die Daten untereinander aus; die Bank sendet sie nicht unmittelbar an das ausländische Finanzamt des Kunden.

Die zutreffende Fachbezeichnung lautet „automatischer Informationsaustausch“; „allgemeiner Informationsaustausch“ ist keine korrekte Auflösung der Abkürzung AIA. Übermittelt werden nicht sämtliche steuerlich relevanten Daten, sondern die im jeweiligen Rechtsrahmen festgelegten Informationen über meldepflichtige Finanzkonten.

Auf welchen Rechtsgrundlagen beruht der AIA?

Der CRS wurde im Rahmen der OECD entwickelt. Teilnehmen können jedoch nicht nur OECD-Mitgliedstaaten, sondern auch andere Staaten und Gebiete, wenn die erforderlichen internationalen Vereinbarungen wirksam sind und der Austausch praktisch aktiviert wurde.

Zwischen Deutschland und Spanien gilt zusätzlich der unionsrechtliche Rahmen. Die Richtlinie 2014/107/EU, häufig DAC2 genannt, erweiterte die EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU um den verpflichtenden automatischen Austausch von Finanzkontendaten. Deutschland setzt die Regeln insbesondere mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz um. In Spanien sind vor allem die zweiundzwanzigste Zusatzbestimmung des Allgemeinen Steuergesetzes (Disposición adicional vigésima segunda de la Ley General Tributaria), das Real Decreto 1021/2015 und die Vorschriften zum Modelo 289 maßgeblich.

Deutschland und Spanien tauschten Finanzkontendaten erstmals zum 30. September 2017 in diesem Rahmen aus. Auch die für den 30. September 2026 veröffentlichte deutsche Staatenaustauschliste führt Spanien als EU-Mitgliedstaat auf; die aktuelle spanische Länderliste zum Modelo 289 umfasst Deutschland.

Wer ist zwischen Deutschland und Spanien betroffen?

Entscheidend ist grundsätzlich die steuerliche Ansässigkeit (residencia fiscal), nicht die Staatsangehörigkeit. Typische Konstellationen sind:

  • Eine in Deutschland steuerlich ansässige Person unterhält ein meldepflichtiges Konto bei einem spanischen Finanzinstitut. Das Institut meldet an die spanische Steuerbehörde AEAT; die zuständigen Behörden können die Daten an Deutschland übermitteln.
  • Eine in Spanien steuerlich ansässige Person unterhält ein meldepflichtiges Konto bei einem deutschen Finanzinstitut. Das Institut meldet an das Bundeszentralamt für Steuern; die Daten können anschließend an Spanien gehen.
  • Eine Person ist nach den jeweiligen innerstaatlichen Regeln in mehr als einem Staat steuerlich ansässig. Dann können mehrere Ansässigkeitsstaaten in der Selbstauskunft und in der Meldung erscheinen. Ob ein Doppelbesteuerungsabkommen die Ansässigkeit für bestimmte Steuerzwecke einem Staat zuordnet, ist gesondert zu prüfen.

Auch Rechtsträger können betroffen sein. Bei einer passiven nichtfinanziellen Einheit (entidad no financiera pasiva) können zusätzlich die beherrschenden Personen (personas que ejercen el control) identifiziert und gemeldet werden, wenn diese in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig sind.

Für Sie heißt das: Ein deutscher Pass oder eine Wohnung auf Mallorca entscheidet für sich allein noch nicht, wohin ein Konto gemeldet wird. Maßgeblich sind die steuerliche Ansässigkeit und die vom Finanzinstitut nach seinen Sorgfaltspflichten geprüften Angaben.

Welche Konten und Finanzinstitute fallen unter den AIA?

Der CRS erfasst Finanzkonten, die von erfassten Finanzinstituten geführt werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Einlagenkonten (cuentas de depósito), beispielsweise Giro-, Spar- und Terminkonten,
  • Verwahrkonten (cuentas de custodia), insbesondere Wertpapierdepots,
  • bestimmte Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an Investmentunternehmen sowie
  • bestimmte rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge (contratos de seguro con valor en efectivo und contratos de anualidades).

Nicht jedes Finanzprodukt ist meldepflichtig. Die Regelwerke kennen nicht meldende Finanzinstitute, ausgenommene Konten (cuentas excluidas) und besondere Prüfregeln. Für gewöhnliche Konten natürlicher Personen besteht jedoch keine pauschale Ausnahme allein deshalb, weil der Kontostand niedrig ist. Auch ein Gemeinschaftskonto ist nicht allein wegen mehrerer Inhaber ausgenommen.

Eine Immobilie auf Mallorca ist selbst kein Finanzkonto und wird deshalb nicht als solche nach dem CRS gemeldet. Finanzkonten, über die Kaufpreis, Mieteinnahmen oder Kapitalanlagen laufen, können dagegen nach den allgemeinen Regeln erfasst sein. Andere steuerliche Anzeige- oder Erklärungspflichten bleiben davon unberührt.

Welche Daten werden gemeldet?

Der genaue Meldeinhalt hängt von der Person, dem Konto und der Kontoart ab. Die folgenden Bereiche bilden den Kern der gesetzlichen Meldedaten:

Bereich Gemeldete Angaben
Kontoinhaber Name, Anschrift, steuerlicher Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer sowie bei natürlichen Personen grundsätzlich Geburtsdatum und gegebenenfalls Geburtsort
Rechtsträger Angaben zum Rechtsträger und, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zu seinen meldepflichtigen beherrschenden Personen
Konto und Institut Kontonummer oder funktionale Entsprechung sowie Name und Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts
Wert Saldo oder Kontowert am Ende des Meldezeitraums; bei einer Schließung wird die Auflösung beziehungsweise Schließung gemeldet
Einlagenkonto Im Meldezeitraum gutgeschriebene oder gezahlte Bruttozinsen
Verwahrkonto Bruttozinsen, Bruttodividenden, bestimmte andere Bruttoerträge und, soweit das Institut in der vorgeschriebenen Funktion beteiligt war, Bruttoerlöse aus Verkauf oder Rückzahlung von Finanzvermögen
Sonstige Konten Bestimmte Bruttobeträge, die dem Kontoinhaber in Bezug auf das Konto gezahlt oder gutgeschrieben wurden

Die gemeldeten Bruttowerte sind nicht automatisch mit steuerpflichtigen Einkünften oder einem steuerlichen Gewinn gleichzusetzen. Beispielsweise ist ein Bruttoverkaufserlös aus einem Depot nicht dasselbe wie der nach nationalem Steuerrecht zu berechnende Veräußerungsgewinn.

Wie stellt das Finanzinstitut die steuerliche Ansässigkeit fest?

Bei einem neuen Konto verlangt das Finanzinstitut regelmäßig eine Selbstauskunft (declaración de residencia fiscal). Darin werden der oder die steuerlichen Ansässigkeitsstaaten und die zugehörigen Steueridentifikationsnummern angegeben. Das Institut muss die Plausibilität anhand der bei der Kontoeröffnung vorliegenden Informationen prüfen.

Bei bestehenden Konten werden je nach Kontotyp und Sachverhalt vorhandene Unterlagen und Indizien ausgewertet. Dazu können eine ausländische Anschrift, Telefonnummern, Daueraufträge oder Vollmachten gehören. Ein einzelnes Indiz legt die steuerliche Ansässigkeit nicht in jedem Fall endgültig fest; das Institut kann eine Selbstauskunft und Belege benötigen.

Ändern sich die Verhältnisse, etwa durch einen Umzug oder einen Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit, sollten die Angaben beim Finanzinstitut unverzüglich aktualisiert werden. Nach deutschem Recht muss eine Person, die bereits eine Selbstauskunft erteilt hat, die neuen richtigen und vollständigen Angaben spätestens bis zum letzten Tag des maßgeblichen Meldezeitraums oder innerhalb von 90 Kalendertagen nach der Änderung mitteilen, je nachdem, welches Datum später liegt.

Wie läuft der Austausch ab und welche Fristen gelten?

  1. Das Finanzinstitut identifiziert meldepflichtige Konten und erhebt die vorgeschriebenen Angaben.
  2. Es meldet die Daten jährlich an die zuständige Behörde seines Staates. In Spanien geschieht dies mit der jährlichen Informationserklärung Modelo 289. Sie ist von den verpflichteten Finanzinstituten zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai für das unmittelbar vorangegangene Jahr einzureichen.
  3. In Deutschland übermitteln die meldenden Finanzinstitute die Daten für das Vorjahr grundsätzlich bis zum 31. Juli an das Bundeszentralamt für Steuern. Für den Meldezeitraum 2025 bestätigt das BMF den 31. Juli 2026.
  4. Zwischen EU-Mitgliedstaaten werden die Finanzkonteninformationen jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder des entsprechenden Meldezeitraums ausgetauscht. Bei einem kalenderjahrgleichen Meldezeitraum führt das zum Austausch bis Ende September des Folgejahrs.
  5. Die empfangende Behörde kann die Daten für gesetzlich vorgesehene Steuerzwecke auswerten und an die für das Besteuerungsverfahren zuständige Stelle weiterleiten.

Diese Fristen richten sich an Finanzinstitute und Behörden. Kontoinhaber reichen keine eigene „AIA-Erklärung“ bei der ausländischen Steuerbehörde ein. Sie müssen aber die verlangte Selbstauskunft richtig und vollständig abgeben und ihre sonstigen Steuererklärungs- und Anzeigepflichten unabhängig vom AIA erfüllen.

Was sollten Kontoinhaber praktisch tun?

  • Prüfen Sie, in welchem Staat oder in welchen Staaten Sie nach den jeweiligen Steuergesetzen ansässig sind. Ein melderechtlicher Wohnsitz und die steuerliche Ansässigkeit sind nicht zwingend dasselbe.
  • Geben Sie dem Finanzinstitut alle Ansässigkeitsstaaten und die jeweils richtige Steueridentifikationsnummer an.
  • Aktualisieren Sie Anschrift, steuerliche Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer nach einem Umzug oder Statuswechsel.
  • Bewahren Sie Selbstauskunft, Ansässigkeitsnachweise und Mitteilungen des Finanzinstituts nachvollziehbar auf.
  • Vergleichen Sie Kontoerträge und Veräußerungsvorgänge mit Ihren Steuererklärungen. Der AIA ersetzt weder die deutsche noch die spanische Steuererklärung.

Was passiert bei fehlenden oder falschen Angaben?

Unstimmige Daten können Rückfragen des Finanzinstituts oder der Steuerbehörde auslösen. Eine AIA-Meldung beweist für sich allein noch keine Steuerverkürzung; die steuerliche Würdigung erfolgt im jeweiligen Besteuerungsverfahren. Falsche Ansässigkeitsangaben können aber dazu führen, dass Daten an den falschen Staat gehen oder eine eigentlich erforderliche Meldung unterbleibt.

Für in Spanien eröffnete Finanzkonten gilt eine besondere Folge: Wird die für die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit erforderliche Erklärung bei einem seit dem 1. Januar 2016 eröffneten Konto nicht innerhalb von 90 Tagen nach Beantragung der Kontoeröffnung vorgelegt, darf das Finanzinstitut bis zur Vorlage keine Belastungen, Gutschriften oder sonstigen Vorgänge auf dem Konto ausführen. Das spanische Allgemeine Steuergesetz sieht außerdem Sanktionen für bestimmte falsche, unvollständige oder ungenaue Angaben zur steuerlichen Ansässigkeit vor.

Ist eine Angabe falsch, sollte zuerst das Finanzinstitut schriftlich informiert und um Berichtigung seiner Stammdaten sowie gegebenenfalls der Meldung gebeten werden. Bei einer bereits eingegangenen Behördenanfrage sollten die betroffenen Jahre, Konten, Ansässigkeitsnachweise und Steuererklärungen geordnet abgeglichen werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Wird jedes spanische Konto eines deutschen Staatsangehörigen nach Deutschland gemeldet?

Nein. Die deutsche Staatsangehörigkeit allein löst die Meldung nicht aus. Entscheidend ist insbesondere, ob der Kontoinhaber nach den Sorgfaltsregeln als in Deutschland steuerlich ansässig identifiziert wird und ob es sich um ein meldepflichtiges Konto handelt.

Sind kleine Kontoguthaben vom AIA ausgenommen?

Für gewöhnliche Konten natürlicher Personen gibt es keine allgemeine Freigrenze, unterhalb der ein Konto allein wegen seines Guthabens stets unberücksichtigt bleibt. Es bestehen jedoch gesetzlich definierte ausgenommene Konten und besondere Regeln für bestimmte Konto- und Rechtsträgerkategorien.

Muss ich selbst eine AIA-Meldung einreichen?

Die jährliche Meldung an die Steuerbehörde ist grundsätzlich Aufgabe des meldenden Finanzinstituts. Als Kontoinhaber müssen Sie jedoch die verlangte Selbstauskunft richtig und vollständig erteilen, Änderungen mitteilen und Ihre eigenen Steuererklärungs- und Anzeigepflichten erfüllen.

Was geschieht bei einem Gemeinschaftskonto?

Ein Gemeinschaftskonto ist nicht automatisch ausgenommen. Die meldepflichtigen Kontoinhaber werden identifiziert; die Meldedaten können außerdem erkennen lassen, dass es sich um ein gemeinschaftliches Konto handelt.

Ersetzt der AIA die Angabe ausländischer Einkünfte in der Steuererklärung?

Nein. Der Informationsaustausch ist ein Kontroll- und Amtshilfeverfahren zwischen Finanzinstituten und Behörden. Steuerpflichtige müssen ausländische Einkünfte und Vermögenssachverhalte weiterhin nach den für sie geltenden deutschen oder spanischen Vorschriften erklären oder anzeigen.

Wird eine Immobilie auf Mallorca über den AIA gemeldet?

Die Immobilie selbst ist kein Finanzkonto und fällt daher nicht als solche unter den CRS. Ein mit der Immobilie verbundenes Bank- oder Anlagekonto kann jedoch meldepflichtig sein; daneben können andere steuerliche Informations- und Erklärungspflichten bestehen.

Quellen