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Modelo 721: Kryptovermögen im Ausland getrennt vom Modelo 720 melden

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 03. Januar 2025 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 6 Min.

Kurz & klar

Das Modelo 721 meldet bestimmte, von ausländischen Drittanbietern verwahrte virtuelle Währungen an die spanische Steuerverwaltung. Die Erstmeldung setzt grundsätzlich einen gemeinsamen Jahresendwert von mehr als 50.000 Euro voraus. Nach einer Meldung gelten besondere Regeln für Wertzuwächse und beendete Positionen. Die elektronische Abgabe erfolgt regelmäßig vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres.

Das Thema Modelo 721 Spanien betrifft eine jährliche Informationserklärung über bestimmte im Ausland verwahrte virtuelle Währungen. Entscheidend sind die steuerliche Einordnung der betroffenen Person, die Art der Verwahrung und der gemeinsame Euro-Wert am Jahresende. Die Erklärung ist von einer möglichen Besteuerung der Kryptowerte zu trennen.

Was ist das Modelo 721?

Mit dem Modelo 721 melden Verpflichtete ihre virtuellen Währungen im Ausland (monedas virtuales situadas en el extranjero) an die spanische Steuerverwaltung. Es handelt sich um eine Informationserklärung, nicht um eine Steuerberechnung oder Zahlung.

Als virtuelle Währung gilt in diesem Zusammenhang eine digitale Wertdarstellung, die nicht von einer Zentralbank oder Behörde ausgegeben oder garantiert wird, keinen gesetzlichen Geldstatus hat, aber als Tauschmittel akzeptiert wird und elektronisch übertragen, gespeichert oder gehandelt werden kann. Gesetzliches Geld wie Euro oder US-Dollar auf einem ausländischen Krypto-Handelskonto gehört nicht in das Modelo 721. Für ein solches Konto kann allerdings gesondert zu prüfen sein, ob es unter die Auslandsvermögenserklärung Modelo 720 fällt.

Wer muss das Modelo 721 Spanien abgeben?

Zum Kreis der grundsätzlich Verpflichteten gehören natürliche und juristische Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in Spanien, spanische Betriebsstätten nichtansässiger Personen oder Unternehmen sowie bestimmte Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Pflicht kann bestehen, wenn sie bei den erfassten virtuellen Währungen eine der folgenden Stellungen haben:

  • Inhaber,
  • Begünstigter,
  • Bevollmächtigter,
  • anderweitig Verfügungsberechtigter oder
  • wirtschaftlich Berechtigter (titular real).

Maßgeblich ist grundsätzlich die Stellung am 31. Dezember. Endet eine bereits meldepflichtige Stellung vorher, können stattdessen Angaben zum Beendigungszeitpunkt erforderlich sein.

Welche Ausnahmen gelten?

Eine wertabhängige Erstmeldung ist nicht erforderlich, wenn der gemeinsame Euro-Wert der erfassten Bestände am 31. Dezember die maßgebliche Grenze von 50.000 Euro nicht überschreitet. Genau 50.000 Euro lösen diese Pflicht daher noch nicht aus; bei einem höheren gemeinsamen Wert sind sämtliche erfassten virtuellen Währungen anzugeben. Das Ende einer bereits meldepflichtigen Stellung kann unabhängig vom Jahresendbestand eine Meldung auslösen.

Weitere Ausnahmen bestehen unter anderem für Bestände bestimmter steuerbefreiter Einrichtungen. Auch Bestände spanischer Unternehmen, Einheiten und Betriebsstätten können ausgenommen sein, wenn sie in der Buchführung einzeln mit Bezeichnung, Wert, Verwahrer und Staat oder Gebiet erfasst sind. Eine entsprechende Ausnahme kann für natürliche Personen mit wirtschaftlicher Tätigkeit gelten, wenn sie handelsrechtlich Buch führen und dieselben Angaben individualisiert dokumentieren. Diese Voraussetzungen müssen vollständig erfüllt sein.

Wann gelten Kryptowerte als im Ausland verwahrt?

Für die Fallgruppe Kryptovermögen im Ausland Spanien kommt es nicht allein auf die Anschrift einer Handelsplattform an. Virtuelle Währungen gelten für diese Erklärung als im Ausland belegen, wenn ein Drittanbieter die privaten kryptografischen Schlüssel für Kunden verwahrt und nicht der in der spanischen Regelung bezeichneten eigenen Informationspflicht unterliegt.

Die technische Bezeichnung als Hot Wallet oder Cold Wallet entscheidet nicht. Behält der Nutzer selbst die Kontrolle über seine privaten Schlüssel und verwahrt kein Dritter die Kryptowerte für ihn, werden diese Bestände nicht in die Salden des Modelo 721 einbezogen. Bei einer Börse oder einem Verwahrdienst ist dagegen zu klären, wer die Schlüssel tatsächlich kontrolliert und wie der Anbieter regulatorisch eingeordnet ist.

Welche Wertgrenzen und Stichtage gelten?

Prüfung Maßstab Folge
Erstmeldung Gemeinsamer Euro-Wert am 31. Dezember über 50.000 Euro Alle erfassten virtuellen Währungen melden
Folgejahr nach früherer Meldung Zuwachs des gemeinsamen Jahresendsaldos um mehr als 20.000 Euro gegenüber dem für die letzte Meldung maßgeblichen Saldo Neue Erklärung wegen Bestandszuwachses
Ende einer bereits meldepflichtigen Stellung Beendigung vor dem 31. Dezember Angaben zum Beendigungszeitpunkt können unabhängig vom Zuwachs erforderlich sein

Die Schwellen beziehen sich auf den gemeinsamen Wert der erfassten virtuellen Währungen, nicht auf jede einzelne Währung. Ein bloßer Kursanstieg kann deshalb ebenso wie zusätzliche Käufe relevant sein.

Werden sämtliche Veräußerungserlöse vollständig in andere im Ausland verwahrte virtuelle Währungen wiederangelegt, über die in der Erklärung berichtet wird, müssen nach der AEAT nicht zusätzlich die einzelnen Veräußerungen gemeldet werden. In diesem Fall werden die entsprechenden Bestände am 31. Dezember angegeben.

Wie wird der Euro-Wert bestimmt?

Für jede Art virtueller Währung sind die Einheiten am 31. Dezember und deren Euro-Wert anzugeben. Grundlage ist grundsätzlich der Kurs dieses Tages auf einer führenden Handelsplattform oder einer Website zur Preisverfolgung. Ist ein solcher Kurs nicht verfügbar, darf eine angemessene Schätzung des Euro-Marktwerts verwendet werden. Der verwendete Kurs oder Wert muss in der Erklärung genannt werden.

Welche Angaben verlangt die Erklärung?

Beim Verfahren Modelo 721 Kryptowährungen in Spanien werden strukturierte Daten sowohl zum Verwahrer als auch zu jedem erfassten Währungstyp benötigt. Dazu gehören insbesondere:

  • Name oder vollständige Unternehmensbezeichnung des Verwahrers,
  • gegebenenfalls dessen ausländische Steueridentifikationsnummer,
  • Anschrift oder Website des Verwahrers,
  • vollständige Identifikation der virtuellen Währung,
  • Anzahl der Einheiten am maßgeblichen Stichtag,
  • Euro-Wert und verwendete Bewertungsquelle sowie
  • bei Beendigung einer meldepflichtigen Stellung die Daten zum Beendigungszeitpunkt.

Praktisch empfiehlt sich eine Bestandsaufnahme je Verwahrer und Währung. Sie sollte dokumentieren, wer die privaten Schlüssel kontrolliert, welchen Status der Verwahrer hat und welcher nachvollziehbare Stichtagskurs verwendet wurde.

Bis wann und wie wird das Modelo 721 eingereicht?

Die reguläre Frist läuft vom 1. Januar bis zum 31. März des Jahres nach dem gemeldeten Kalenderjahr. Das Modelo 721 wird elektronisch über die dafür vorgesehenen Datensätze an die spanische Steuerbehörde übermittelt. Da einzelne Datensätze technisch abgelehnt werden können, sollte nach der Übermittlung geprüft werden, welche Datensätze angenommen oder zurückgewiesen wurden.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss eine selbst verwaltete Hardware-Wallet gemeldet werden?

Nicht im Modelo 721, wenn der Nutzer die privaten Schlüssel selbst kontrolliert und kein Drittanbieter die virtuellen Währungen für ihn verwahrt. Ob der Zugang technisch in einer Hot oder Cold Wallet liegt, ist dafür nicht ausschlaggebend.

Reicht ein Bestand von genau 50.000 Euro für die Meldepflicht?

Nein. Die gemeinsame Grenze muss am 31. Dezember überschritten sein. Beträgt der gemeinsame Wert genau 50.000 Euro, entsteht allein daraus noch keine Pflicht.

Muss nach der ersten Meldung jedes Jahr neu erklärt werden?

Nicht automatisch. Wegen eines Bestandszuwachses wird die Folgeerklärung erst erforderlich, wenn der gemeinsame Jahresendsaldo gegenüber dem für die letzte Meldung maßgeblichen Saldo um mehr als 20.000 Euro steigt. Das Ende einer bereits meldepflichtigen Stellung kann unabhängig davon eine Meldung auslösen.

Werden Euro-Guthaben auf einer ausländischen Kryptobörse mitgemeldet?

Nein, gesetzliches Geld gehört nicht in das Modelo 721. Für das Konto kann jedoch eine getrennte Prüfung nach den Regeln des Modelo 720 nötig sein.

Quellen