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Modelo 720: Konten, Wertpapiere, Versicherungen und Immobilien im Ausland

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 29. Januar 2025 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 7 Min.

Kurz & klar

Das Modelo 720 informiert Spaniens Steuerverwaltung über bestimmte Auslandskonten, Werte und Rechte sowie Immobilien. Die 50.000-Euro-Grenze wird für drei Blöcke getrennt geprüft; Folgemeldungen richten sich regelmäßig nach einer Steigerung von mehr als 20.000 Euro oder Beendigungsfällen. Abgabe ist elektronisch vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres.

Das Modelo 720 ist eine spanische Informationserklärung über bestimmte Güter und Rechte im Ausland. Es setzt selbst keine Steuer fest, kann aber zusätzlich zu Einkommen- und Vermögensteuererklärungen erforderlich sein. Entscheidend sind die Ansässigkeit, drei getrennte Informationsblöcke und deren eigene Wertregeln.

Was ist das Modelo 720?

Das Modelo 720 bündelt drei rechtlich selbstständige Informationspflichten: Konten bei ausländischen Finanzinstituten, bestimmte Werte und Rechte im Ausland sowie ausländische Immobilien und Immobilienrechte. Die Erklärung informiert die spanische Steuerverwaltung (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT); sie ist keine Steuerberechnung und löst allein keine Zahlung aus.

Modelo 720 Spanien: Wer muss Auslandsvermögen melden?

Betroffen sein können natürliche und juristische Personen mit Ansässigkeit in Spanien, spanische Betriebsstätten nichtansässiger Personen oder Gesellschaften sowie bestimmte Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Eine konkrete Meldepflicht setzt ein erfasstes Rechtsverhältnis ohne einschlägige gesetzliche Ausnahme voraus. Sie kann durch Überschreiten einer maßgeblichen Wertgrenze oder durch einen meldepflichtigen Beendigungs- beziehungsweise Übertragungsfall entstehen.

Bei natürlichen Personen muss deshalb zuerst die steuerliche Ansässigkeit geklärt werden. Nach spanischem Recht liegt sie insbesondere vor, wenn sich eine Person im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien aufhält oder wenn sich dort direkt oder indirekt der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten oder wirtschaftlichen Interessen befindet. Sporadische Abwesenheiten können bei der Tageszählung mitwirken; bei möglicher Ansässigkeit in zwei Staaten sind zusätzlich die anwendbaren Abkommensregeln zu prüfen.

Welche Auslandswerte gehören in die Erklärung?

Für die Modelo 720 Auslandsvermögenserklärung werden in Spanien drei Blöcke getrennt geprüft. Sobald der maßgebliche Gesamtwert eines Blocks seine Grenze überschreitet, sind grundsätzlich alle erfassten Positionen dieses Blocks anzugeben, nicht nur der übersteigende Teil.

Block 1: Konten bei Finanzinstituten im Ausland

Erfasst werden nicht nur Kontoinhaber. Die Pflicht kann auch Vertreter, Bevollmächtigte, Begünstigte, Personen mit Verfügungsmacht und wirtschaftlich Berechtigte treffen. Sie kann ebenfalls entstehen, wenn eine solche Stellung während des Jahres beendet wurde.

Zu den Angaben gehören insbesondere Finanzinstitut und Anschrift, Kontoidentifikation, Eröffnungs- oder Beendigungsdaten, Saldo am 31. Dezember und durchschnittlicher Saldo des letzten Quartals.

Block 2: Werte, Rechte, Versicherungen und Renten

Dieser Block umfasst insbesondere ausländische Beteiligungen, Wertpapiere und Forderungswerte, an Instrumente wie Trusts übertragene Werte, Anteile an ausländischen Investmentvehikeln sowie bestimmte Lebens- oder Invaliditätsversicherungen und Zeit- oder Leibrenten bei ausländischen Anbietern.

Bei einer erfassten Lebens- oder Invaliditätsversicherung ist grundsätzlich der Rückkaufswert am 31. Dezember anzugeben. Besteht zu diesem Zeitpunkt kein Recht auf vollständigen Rückkauf, ist die mathematische Rückstellung (provisión matemática) maßgeblich. Reine Risikoversicherungen, die nur Leistungen bei Tod oder Invalidität beziehungsweise ergänzende Risikogarantien vorsehen, sind von dieser konkreten Regel ausgenommen.

Block 3: Immobilien und Immobilienrechte im Ausland

Erfasst werden ausländische Immobilien und Rechte daran. Dazu können neben Eigentum auch bestimmte Teilzeitnutzungsmodelle, dingliche Nutzungsrechte und bloßes Eigentum ohne Nutzungsrecht gehören. Anzugeben sind je nach Rechtsposition unter anderem Lage, Erwerbsdatum und der vorgeschriebene Wert.

Wie funktioniert die 50.000-Euro-Grenze?

Informationsblock Prüfung der Erstmeldung
Konten Keine Meldung aus Wertgründen, wenn sowohl der gemeinsame Saldo am 31. Dezember als auch der gemeinsame Durchschnittssaldo des letzten Quartals jeweils höchstens 50.000 Euro betragen
Werte, Rechte, Versicherungen und Renten Keine Meldung aus Wertgründen, wenn die gemeinsam maßgeblichen Werte höchstens 50.000 Euro betragen
Immobilien und Immobilienrechte Keine Meldung aus Wertgründen, wenn die gemeinsam maßgeblichen Werte höchstens 50.000 Euro betragen

Die Grenze ist jeweils erst überschritten, wenn der maßgebliche Wert mehr als 50.000 Euro beträgt. Genau 50.000 Euro reichen nach der Wertausnahme nicht aus. Die drei Blöcke werden nicht zu einer einzigen Gesamtsumme vermischt.

Daneben bestehen gesetzliche Ausnahmen. Sie können etwa bestimmte vollständig steuerbefreite Rechtsträger oder Unternehmen und Betriebsstätten betreffen, wenn die Positionen blockbezogen ordnungsgemäß und individualisiert in der Buchführung erfasst sind. Eine Ausnahme sollte nur nach Prüfung ihrer vollständigen Voraussetzungen angewendet werden.

Wann muss nach der ersten Erklärung erneut gemeldet werden?

Das Modelo 720 ist nicht automatisch jedes Jahr erneut abzugeben. Für jeden bereits gemeldeten Block wird grundsätzlich mit der letzten Erklärung verglichen, die für diesen Block erforderlich war. Eine neue Wertmeldung wird regelmäßig erst ausgelöst, wenn der maßgebliche gemeinsame Wert gegenüber dieser letzten Meldung um mehr als 20.000 Euro gestiegen ist.

Bei Konten sind dabei sowohl der gemeinsame Jahresendsaldo als auch der gemeinsame Durchschnittssaldo des letzten Quartals zu prüfen. Überschreitet einer der beiden Vergleichswerte die Steigerungsgrenze, ist der Kontenblock erneut zu melden.

Die 20.000-Euro-Regel ist jedoch nicht die einzige Ursache für eine Folgemeldung. Eine erneute Erklärung kann unabhängig von der Wertsteigerung erforderlich werden, wenn eine zuvor relevante Stellung endet oder eine gemeldete Position übertragen wird, etwa bei Aufgabe einer Kontovollmacht oder Verlust der Inhaberschaft an Wertpapieren, Fondsanteilen, Immobilien oder Immobilienrechten.

Welche Frist gilt beim Modelo 720 Spanien?

Die elektronische Erklärung ist zwischen dem 1. Januar und dem 31. März des Jahres einzureichen, das auf das betreffende Informationsjahr folgt. Die Angaben beziehen sich je nach Block auf den Stand am 31. Dezember, weitere Jahreswerte oder ein während des Jahres eingetretenes Ende der Rechtsstellung.

Die Einreichung erfolgt zwingend elektronisch über das Internet. Sie kann durch die verpflichtete Person selbst oder durch einen berechtigten Vertreter vorgenommen werden. Nach erfolgreicher Übermittlung sollten Erklärung und elektronischer Einreichungsnachweis mit sicherem Prüfcode aufbewahrt werden.

Was gilt bei fehlenden oder falschen Angaben?

Der Gerichtshof der Europäischen Union beanstandete 2022 nicht die Informationspflicht selbst, sondern zentrale Teile des damaligen Sonderregimes: unverjährbare Folgen, eine automatische proportionale Geldbuße von 150 Prozent und besonders hohe feste Geldbußen verstießen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Spanien passte die Regelung anschließend mit der Ley 5/2022 an und hob die besonderen Zusatzvorschriften auf.

Beim Modelo 720 Spanien gilt heute nach Auskunft der AEAT das allgemeine Sanktionsregime der Artikel 198 und 199 der Ley General Tributaria. Fehlende und unrichtige Angaben können weiterhin Folgen haben; die drei Informationsblöcke werden dabei als selbstständige Pflichten behandelt. Eine pauschale alte Strafsumme lässt sich deshalb nicht auf heutige Fälle übertragen.

Wer eine versäumte oder fehlerhafte Meldung feststellt, sollte zuerst ermitteln, welcher Block und welches Jahr betroffen sind, die korrekten Werte und Rechtsstellungen dokumentieren und dann den passenden Nachreichungs- oder Berichtigungsweg wählen.

Gehören Kryptowährungen in das Modelo 720?

Nein. Im Ausland verwahrte virtuelle Währungen gehören nicht zu den drei Informationsblöcken des Modelo 720. Für sie besteht bei erfüllten Voraussetzungen die gesonderte Informationserklärung Modelo 721.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich bei genau 50.000 Euro einen Block melden?

Nein, sofern die jeweilige gesetzliche Wertausnahme vollständig greift. Die Grenze wird erst bei mehr als 50.000 Euro überschritten. Bei Konten müssen sowohl der Jahresendsaldo als auch der Durchschnittssaldo des letzten Quartals geprüft werden.

Werden Bankkonto und Auslandsimmobilie zusammengerechnet?

Nein. Konten und Immobilien gehören zu getrennten Informationsblöcken. Ihre jeweiligen Gesamtwerte werden blockbezogen gegen die 50.000-Euro-Grenze geprüft.

Muss nach einer ersten Meldung jedes Jahr erneut erklärt werden?

Nicht automatisch. Regelmäßig ist eine Folgemeldung bei einer Steigerung von mehr als 20.000 Euro gegenüber der letzten meldeauslösenden Erklärung nötig. Beendigungen oder Übertragungen können unabhängig davon eine Meldung auslösen.

Hat der EuGH das Modelo 720 abgeschafft?

Nein. Der EuGH beanstandete 2022 Teile des damaligen Folgen- und Sanktionsregimes. Die Informationspflicht blieb bestehen und Spanien passte die Rechtsfolgen an.

Entsteht durch das Modelo 720 eine Steuerzahlung?

Nein. Das Formular ist eine Informationserklärung. Ob dieselben Werte in einer Einkommen- oder Vermögensteuererklärung berücksichtigt werden müssen, ist davon getrennt zu prüfen.

Quellen