Kurz & klar
Das Modelo 179 ist für Meldejahre ab 2024 abgeschafft; die letzte reguläre Erklärung betraf 2023. Immobilienvermietungen können heute unter das breitere DAC7-Plattformregime und Modelo 238 fallen. Meldepflichtig ist grundsätzlich der qualifizierte Plattformbetreiber, nicht automatisch der Eigentümer. Steuererklärungen, touristische Verfahren und die polizeiliche Gästemeldung bleiben davon getrennt.
Das Modelo 179 war die spanische Informationserklärung für bestimmte Vermittlungen touristisch genutzter Wohnungen und wurde letztmalig für das Meldejahr 2023 abgegeben. Die DAC7-Sorgfaltspflichten gelten bereits seit dem 1. Januar 2023; die erste Modelo-238-Erklärung betraf ebenfalls das Referenzjahr 2023. Beide Systeme überlappten damit für 2023 bei unterschiedlichen Verpflichteten und sachlichen Reichweiten. Erst ab dem Meldejahr 2024 entfiel Modelo 179; daneben bestehen eigenständige Gästemeldepflichten.
Ist das Modelo 179 Ferienvermietung in Spanien noch gültig?
Nein. Für das Meldejahr 2024 und alle folgenden Jahre ist das Modelo 179 nicht mehr abzugeben. Die letzte reguläre Erklärung betraf das Meldejahr 2023 und war vom 1. bis 31. Januar 2024 einzureichen.
Der Systemwechsel ist mehr als eine neue Formularnummer. Die frühere, speziell auf die Vermittlung touristischer Wohnungen zugeschnittene Informationspflicht wurde im allgemeinen Steuerverfahrensrecht durch eine Informationspflicht für bestimmte Plattformbetreiber ersetzt. Diese neue Pflicht wird mit dem Modelo 238 erfüllt und hat einen anderen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich.
| Zeitraum | Rechtslage |
|---|---|
| Referenzjahr 2023 | Letzte reguläre Modelo-179-Jahresmeldung und zugleich erstes Referenzjahr für DAC7/Modelo 238; Verpflichtete und Reichweite waren nicht deckungsgleich |
| Meldejahr 2024 und später | Keine Modelo-179-Erklärung; eine eigenständige Prüfung des Modelo 238 bleibt erforderlich |
Warum wurde das Formular mehrfach geändert?
Der spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) erklärte 2020 die damalige Rechtsgrundlage des Modelo 179 wegen eines fehlenden unionsrechtlichen Notifizierungsschritts für unwirksam. Nach Durchführung dieses Verfahrens führte der Gesetzgeber die Informationspflicht mit Wirkung für Vermittlungen ab dem 26. Juni 2021 wieder ein. Die DAC7-Sorgfaltspflichten begannen am 1. Januar 2023 und Modelo 238 meldete erstmals das Referenzjahr 2023; Modelo 179 blieb für dieses Jahr letztmalig parallel bestehen und entfiel erst ab 2024.
Können frühere Meldezeiträume noch berichtigt werden?
Für Nachmeldungen und Korrekturen früherer Zeiträume stehen die historischen elektronischen Verfahren des Modelo 179 weiterhin zur Verfügung. Die Übermittlung erfolgt im vorgeschriebenen XML-Nachrichtenformat. Jede einzelne Überlassung ist separat zu identifizieren; die Jahresmeldung ist keine bloße Gesamtsumme aller Vermietungen.
Wer war beim Modelo 179 meldepflichtig?
Beim Modelo 179 Ferienvermietung war in Spanien nicht jeder Eigentümer allein wegen seines Eigentums erklärungspflichtig. Betroffen waren Personen und Einheiten, die tatsächlich zwischen den Überlassenden und den Nutzern möblierter, sofort nutzbarer Wohnungen zu touristischen Zwecken vermittelten. Es spielte keine Rolle, ob die Vermittlung entgeltlich, über digitale Wege oder traditionell erfolgte.
Ein nicht in Spanien ansässiger Eigentümer oder sonstiger Überlassender konnte als gemeldete Person erfasst werden, wenn die vermittelte Wohnung in Spanien lag. Die bloße Bereitstellung einer digitalen Anzeige ohne tatsächliche Vermittlung reichte dagegen nicht aus. Auch wer eine Unterkunft aufgrund eines eigenen Untervermietungsrechts selbst überließ, war dadurch Überlassender und nicht automatisch Vermittler.
Welche Vermietungen und Daten erfasste das frühere Formular?
Erfasst waren insbesondere zeitweise Überlassungen möblierter, sofort nutzbarer Wohnungen, die zu touristischen Zwecken vermarktet wurden. Ausgeschlossen waren unter anderem die dauerhafte Wohnraummiete, bestimmte besonders geregelte Beherbergungsbetriebe, Teilzeitnutzungsrechte und weitere gesetzlich bezeichnete Nutzungen.
Zu den Pflichtangaben gehörten vor allem die Identität des Eigentümers oder sonstigen Überlassenden und der Nutzer, die Immobilienadresse, gegebenenfalls die Katasterreferenz, Beginn und Dauer der Nutzung sowie der gegebenenfalls vom Überlassenden (titular cedente) vereinnahmte Betrag. Vertragsnummer, Vermittlungsdatum und Zahlungsmittel waren optionale Angaben. Diese frühere Datenstruktur darf nicht unverändert auf Modelo 238 übertragen werden.
Wie unterscheidet sich Modelo 238 vom früheren Modelo 179?
Beim Vergleich mit dem Modelo 179 Ferienvermietung ist in Spanien der geänderte Meldepflichtigenkreis entscheidend. Modelo 238 richtet sich an Betreiber, die mit Verkäufern Verträge schließen, um ihnen eine digitale Plattform für vergütete relevante Tätigkeiten bereitzustellen. Ein klassischer Vermittler oder ein Eigentümer wird nicht allein deshalb zum Modelo-238-Erklärungspflichtigen, weil er früher in einer Modelo-179-Meldung vorkam.
Software gilt nicht als Plattform im Sinne dieser Regeln, wenn sie ohne weitere Mitwirkung ausschließlich Zahlungen verarbeitet, Angebote bewirbt beziehungsweise anzeigt oder Nutzer zu einer anderen Plattform weiterleitet. Beauftragt ein Plattformbetreiber einen Dritten mit der Sorgfaltsprüfung, bleibt der Betreiber für die Pflichten verantwortlich.
Welche Betreiber können in Spanien meldepflichtig sein?
Die spanische Pflicht erfasst insbesondere Plattformbetreiber mit Steueransässigkeit in Spanien. Fehlt eine Ansässigkeit in der Europäischen Union, können auch Gründung, Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in Spanien anknüpfen. Bestimmte außereuropäische Betreiber müssen sich in einem gewählten EU-Staat registrieren. Eine Ausnahme kann für qualifizierte Betreiber außerhalb der EU gelten, soweit gleichwertige Informationen bereits automatisch ausgetauscht werden. Davon zu unterscheiden sind Betreiber, die nachweisen, dass ihr Geschäftsmodell keine meldepflichtigen Verkäufer hat: Sie müssen in Spanien dennoch eine jährliche Negativerklärung mit Modelo 238 abgeben. Meldet ein anderer Betreiber die Verkäuferdaten, bleibt für den spanisch Verpflichteten eine reduzierte Erklärung mit Angaben zum übernehmenden Betreiber erforderlich.
Bei grenzüberschreitenden Plattformen beantwortet der Standort einer spanischen Ferienimmobilie deshalb nicht immer allein die Frage, welcher Staat die Plattformmeldung erhält. Ansässigkeit, Niederlassung, Registrierung und ein möglicher gleichwertiger Informationsaustausch sind getrennt zu prüfen.
Modelo 040 dient der Anmeldung, Änderung und Abmeldung in den spanischen Betreiberregistern; es ersetzt nicht die jährliche Datenmeldung mit Modelo 238. Erfasst werden die in Spanien zu registrierenden nicht qualifizierten ausländischen Betreiber und die übrigen Betreiber mit den gesetzlichen Spanien-Anknüpfungspunkten. Die Anmeldung ist bei Aufnahme der Tätigkeit einzureichen. Änderungen sind binnen eines Monats ab der Änderung, Abmeldungen binnen eines Monats ab Eintritt des Abmeldegrundes mitzuteilen (Artikel 2 bis 5 der Orden HAC/72/2024).
Welche Tätigkeiten erfasst das Plattformregime?
Modelo 238 betrifft vergütete relevante Tätigkeiten. Dazu gehören die Vermietung oder zeitweise Überlassung von Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie Stellplätzen, aber auch persönliche Dienstleistungen, Warenverkäufe und die Vermietung von Verkehrsmitteln. Das Formular ist daher kein reines Ferienwohnungsformular und bei Immobilien nicht auf touristische Unterkünfte in Spanien beschränkt.
Gemeldet werden aktive Verkäufer, die nicht unter eine gesetzliche Verkäuferausnahme fallen und deren Ansässigkeit oder Immobilienbezug zu einem EU-Staat oder einer Partnerjurisdiktion führt.
Gilt für kleine Ferienvermieter eine Grenze von 30 Vorgängen oder 2.000 Euro?
Nein. Die Ausnahme für weniger als 30 Vorgänge und höchstens 2.000 Euro Gesamtvergütung gilt ausschließlich für Warenverkäufe. Sie ist auf Immobilienvermietungen und Ferienunterkünfte nicht übertragbar.
Zu den ausgeschlossenen Verkäufern gehören staatliche Einheiten, bestimmte börsennotierte und mit ihnen verbundene Einheiten sowie Einheiten mit mehr als 2.000 vermittelten Immobilienüberlassungen je vermarkteter Immobilie im Referenzjahr. Diese besondere Schwelle betrifft einen anderen Tatbestand und ist keine allgemeine Kleinvermieter-Ausnahme.
Welche Daten meldet eine Plattform mit Modelo 238?
Für jeden meldepflichtigen Verkäufer werden Identitäts- und Steuerdaten sowie die Ansässigkeitsstaaten erfasst. Die Finanzkontokennung ist nur zu melden, wenn sie dem Betreiber vorliegt und die zuständige Ansässigkeitsjurisdiktion nicht erklärt hat, diese Angabe für die vorgesehenen Zwecke nicht nutzen zu wollen. Daten zu einem abweichenden Kontoinhaber sind nur im verfügbaren Umfang erforderlich; ein zulässiger staatlicher Identifizierungsdienst kann bestimmte Stammdaten ersetzen. Hinzu kommen für jedes Quartal die gezahlte oder gutgeschriebene Gegenleistung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten. Gesondert gemeldet werden vom Betreiber einbehaltene oder erhobene Gebühren, Provisionen, Kautionen, Steuern und entsprechende ähnliche Beträge.
Bei Immobilien sind die Quartalsvergütung und die Zahl der Tätigkeiten je vermarkteter Immobilie aufzuschlüsseln. Hinzu kommen die Adresse, die bekannte Katasterreferenz oder eine entsprechende Kennung sowie, soweit dem Betreiber bekannt, die Zahl der Vermietungstage und die Immobilienart. Die gemeldete Gegenleistung wird nach Abzug der vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen und Steuern bestimmt; diese Betreiberabzüge werden zusätzlich gesondert gemeldet. Der Meldewert ist dennoch nicht automatisch mit dem steuerpflichtigen Nettoertrag des Vermieters gleichzusetzen.
Werden Vermieter über die Datenübermittlung informiert?
Ein meldepflichtiger Plattformbetreiber muss eine betroffene natürliche Person rechtzeitig darüber informieren, dass ihre Daten an die Steuerverwaltung übermittelt und gegebenenfalls international ausgetauscht werden. Die erforderlichen Datenschutzinformationen müssen vor der Übermittlung bereitstehen. Daneben sehen die DAC7-Regeln vor, dass jeder meldepflichtige Verkäufer seine gemeldeten Verkäuferdaten spätestens am 31. Januar des Folgejahres erhält; diese Datenübersicht ist von der vorherigen Datenschutzinformation zu unterscheiden (Anhang V Abschnitt III A Nummer 5 der Richtlinie 2011/16/EU).
Welche Fristen und Verfahrenspflichten gelten für Modelo 238?
Der Plattformbetreiber muss die DAC7-Sorgfaltsprüfung grundsätzlich bis zum 31. Dezember des jeweiligen Referenzjahres abschließen. Für Verkäufer, die bereits am 1. Januar 2023 registriert waren oder bei erstmaliger Betreiberpflicht schon registriert sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember des zweiten Referenzjahres. Eine frühere Prüfung darf bis zu 36 Monate weiterverwendet werden, sofern kein Grund besteht, an ihrer Zuverlässigkeit oder Richtigkeit zu zweifeln.
Modelo 238 ist jährlich im Januar des Folgejahres elektronisch durch Nachrichtenübermittlung einzureichen. Das konkrete technische Kalenderfenster ist für jedes Jahr bei der spanischen Steuerbehörde Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT) zu prüfen. Für das Referenzjahr 2025 lief es wegen des Kalenders vom 1. Januar bis 2. Februar 2026; daraus ergibt sich keine allgemeine Februarfrist.
Die elektronische Verarbeitung kann fehlerfreie Datensätze annehmen und fehlerhafte Datensätze mit einem Ablehnungsgrund zurückweisen. Zurückgewiesene Datensätze müssen berichtigt und erneut übermittelt werden. Unterlagen und Nachweise des Sorgfalts- und Meldesystems sind zehn Jahre nach Ende des Referenzjahres aufzubewahren.
| Pflicht | Regelzeitpunkt oder Zeitraum |
|---|---|
| Sorgfaltsprüfung | Grundsätzlich bis 31. Dezember des Referenzjahres |
| Modelo 238 | Jährlich im Januar des Folgejahres; konkreten AEAT-Kalender prüfen |
| Weiterverwendung einer früheren Prüfung | Bis zu 36 Monate, solange keine Zuverlässigkeits- oder Richtigkeitszweifel bestehen |
| Aufbewahrung der Nachweise | Zehn Jahre nach Ende des Referenzjahres |
Was passiert bei fehlenden oder falschen Angaben?
Verkäufer müssen die vom Plattformbetreiber für die Sorgfaltsprüfung verlangten Angaben vollständig, richtig und fristgerecht liefern. Eine falsche, unvollständige, ungenaue oder verspätete Mitteilung ist eine schwere Steuerordnungswidrigkeit und wird mit einer festen Geldbuße von 300 Euro geahndet.
Liegen die Angaben trotz zweier Erinnerungen und 60 Kalendertagen seit der ersten Anfrage nicht vor, muss der Betreiber entweder das Verkäuferkonto schließen und eine Neuregistrierung verhindern oder die Auszahlung zurückhalten, bis die Informationen vorliegen.
Verletzt ein Plattformbetreiber seine Sorgfaltspflichten, ist eine Geldbuße von 200 Euro je betroffenem Verkäufer vorgesehen. Eine vollständig fehlende EU-Registrierung eines registrierungspflichtigen außereuropäischen Betreibers kann mit dem Dreifachen der für die fehlende Informationslieferung anfallenden Geldbuße geahndet werden. Welche Sanktion im Einzelfall greift, hängt vom konkreten Tatbestand ab; diese Beträge dürfen nicht auf andere Melde- oder Steuerverstöße übertragen werden.
Was bedeutet der Systemwechsel für Vermieter auf Mallorca?
Für Vermieter auf Mallorca bedeutet das Ende des Modelo 179 Ferienvermietung in Spanien nicht, dass Plattformdaten verschwinden oder keine Steuerpflichten mehr bestehen. Eine Plattform kann Daten über Verkäufer, Zahlungen und Immobilien im Modelo-238-System melden. Diese Informationsmeldung führt jedoch keine neue Steuer ein und ersetzt weder Einkommensteuer- noch Umsatzsteuererklärungen oder sonstige bestehende Pflichten des Vermieters.
Auch aus dem Wegfall des Modelo 179 folgt keine besondere Mallorca-Regel. Entscheidend sind für Modelo 238 die nationalen und unionsrechtlich geprägten Plattformregeln. Touristische Genehmigungen, regionale Unterkunftsregistrierungen und weitere Verfahren sind davon getrennte Regelungsebenen.
Ist die polizeiliche Gästemeldung dasselbe?
Nein. Die Gästemeldung nach Real Decreto 933/2021 dient Sicherheitszwecken und ist vom steuerlichen Plattformmeldeverfahren zu trennen. Personen und Einheiten, die in Spanien Beherbergung anbieten oder vermitteln, müssen die vorgeschriebenen Tätigkeits- und Gastdaten grundsätzlich an die zuständigen Sicherheitsbehörden melden.
Sowohl Reservierung beziehungsweise Vertragsabschluss und gegebenenfalls deren Stornierung als auch der Beginn der Beherbergungsleistung lösen jeweils eine unverzügliche Meldung aus, spätestens innerhalb von 24 Stunden. Professionelle Anbieter müssen das elektronische Register drei Jahre ab Ende der Leistung aufbewahren. Nichtprofessionelle Beherbergungsanbieter sind zwar von Registerführung und Aufbewahrung befreit, nicht aber von der Meldung.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ein Eigentümer selbst Modelo 238 abgeben?
Nicht allein wegen seines Eigentums oder weil seine Unterkunft über eine Plattform vermietet wird. Modelo 238 ist grundsätzlich eine Erklärung des meldepflichtigen Plattformbetreibers. Ein Eigentümer muss der Plattform jedoch die erforderlichen Verkäuferdaten vollständig, richtig und fristgerecht liefern.
Sind Ferienvermietungen unter 30 Vorgängen und 2.000 Euro von DAC7 ausgenommen?
Nein. Diese Bagatellgrenze gilt nur für Warenverkäufe. Für Immobilienvermietungen lässt sich daraus keine Ausnahme für kleine oder gelegentliche Ferienvermieter ableiten.
Ersetzt eine Modelo-238-Meldung die Steuererklärung des Vermieters?
Nein. Die Plattformmeldung liefert den Steuerverwaltungen Kontrollinformationen, führt aber keine neue Steuer ein und ersetzt keine bestehende Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- oder sonstige Erklärungspflicht.
Ersetzt Modelo 238 die polizeiliche Gästemeldung?
Nein. Modelo 238 ist ein steuerliches Informationsverfahren für Plattformbetreiber. Die Gästemeldung nach Real Decreto 933/2021 verfolgt Sicherheitszwecke, hat eigene Daten und Fristen und ist separat zu erfüllen.
Quellen
- Europäische Union / EUR-Lex: Richtlinie 2011/16/EU, Anhang V, insbesondere Abschnitt III A Nummer 5 zur Verkäuferinformation, abgerufen am 15. September 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Modelo 179 – Preguntas frecuentes und Hinweis ejercicio 2024 y siguientes, abgerufen im Juli 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Sentencia del Tribunal Supremo 1106/2020 vom 23. Juli 2020, abgerufen im Juli 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 366/2021 vom 25. Mai 2021, abgerufen im Juli 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Orden HFP/188/2023 vom 27. Februar 2023, abgerufen im Juli 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 117/2024 zu DAC7-Plattformbetreibern, abgerufen im Juli 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 1065/2007, konsolidierte Fassung, abgerufen im Juli 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Orden HAC/72/2024 zu den Modellen 040 und 238, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Modelo 238 – Preguntas frecuentes zu DAC7, abgerufen im Juli 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Ley 58/2003, General Tributaria, konsolidierte Fassung, abgerufen im Juli 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 933/2021 zur Gästemeldung, konsolidierte Fassung, abgerufen im Juli 2026.
